Fußnoten | [ ] |
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zu 1 KWG |
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In § 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und seine Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
§§§
zu 2 KWG |
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In § 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
§§§
zu 3 KWG |
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In § 3 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 3 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 3 Satz 1 und 2 wurden jeweils nach dem Wort „Inneres“ das Komma und die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 5 KWG |
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§ 5 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.4 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 5 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.4 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 5 Absätze 5 bis 7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.4 c) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 6 KWG |
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§ 6 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 7 KWG |
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In § 7 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „ihre gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter“ durch die Wörter „die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.6 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 7 Abs.2 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „Sind nur die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter verhindert“ durch die Wörter „Kann eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.6 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 9 KWG |
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In § 9 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter“ durch die Wörter „eine Wahlvorsteherin als Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 9 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind.
§§§
zu 10 KWG |
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§ 10 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.8 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 10 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und im neuen Absatz 4 Satz 2 wurd die Angabe „Abs.1 Satz 2 und Absatz 3“ durch die Angabe „Abs.3 Satz 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.8 b) und c) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 10 Abs.1 Satz 1, 3 und 6 wurde jeweils das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 10 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.3 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 10 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „der Stadtverbandstag“ durch die Wörter „die Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 12 KWG |
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§ 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Er hatte folgenden Wortlaut:
§§§
zu 13 KWG |
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In § 13 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „wohnen“ durch die Wörter „eine Wohnung innehaben“ und in § 16 Abs.1 Satz 1 das Wort „wohnt“ durch die Wörter „eine Wohnung innehat“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.10 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 16 KWG |
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In § 16 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „wohnen“ durch die Wörter „eine Wohnung innehaben“ und in § 16 Abs.1 Satz 1 das Wort „wohnt“ durch die Wörter „eine Wohnung innehat“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.10 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 17 KWG |
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§ 17 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.11 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 17 Abs.1 Nr.1 bis 4 wurden jeweils das Wort „Angestellte“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.3 a) aa) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 17 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.3 a) bb) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 17 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnis“ und in Satz 3 das Wort „Angestelltenverhältnisses“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnisses“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.3 b) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 18 KWG |
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§ 18 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.12 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 18 Abs.1 wurden die Wörter „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 19 KWG |
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In § 19 Abs.4 wurde das Wort „seine“ durch das Wort „die“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.13 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 21 KWG |
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§ 21 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
wenn sie oder er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres oder seines Wahlbezirks aufhält,
wenn sie oder er ihre oder seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,
wenn sie oder er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres oder seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum ihres oder seines Wahlbezirks nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
§§§
zu 24 KWG |
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§ 24 Abs.8 Nr.3 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.14 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 24 Abs.8 Nr.4 Satz 2 wurden die Wörter „dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber geheim erfolgt sind“ durch die Wörter „dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs.2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.14 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 24 Abs.5 wurden die Wörter „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 24a KWG |
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In § 24a Abs.2 wurden die Sätze 1 bis 3 neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.15 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 24a Abs.2 neuer Satz 4 wurden das Wort „zweiunddreißig“ durch das Wort „sechzehn“, das Wort „dreiundzwanzig“ durch das Wort „neunzehn“ und die Wörter „nach Beginn“ durch die Wörter „vor Ablauf“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.15 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 21 Abs.2 Satz 4 Halbsatz 1 wurden die Zahl „16“ durch die Zahl „20“ und die Zahl „19“ durch die Zahl „24“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.6 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 26 KWG |
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§ 26 Satz 2 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.16 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 27 KWG |
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In § 27 Abs.2 Nr.6 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.17 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 28 KWG |
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§ 28 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.18 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 30 KWG |
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§ 30 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.19 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 30 Abs.3 Satz 1 wurden das Wort „Stadtverbandsgebietes“ durch das Wort „Regionalverbandsgebietes“, die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter“ durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter“ und das Wort „stadtverbandseinheitliche“ durch das Wort „regionalverbandseinheitliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 30 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder beim Stadtverbandswahlleiter“ durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder beim Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 30 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt landeseinheitlich die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Stimmenzahl, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. (1)
§§§
zu 31 KWG |
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In § 31 Überschrift wurden das Komma und die Wörter „Umschläge und Stimmenzählgeräte“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.20 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 32 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.20 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge werden amtlich hergestellt.
2Das Ministerium für Inneres und Sport kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 31 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
§§§
zu 35 KWG |
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In § 35 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „in den Umschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt und die Wörter „oder das Stimmenzählgerät unbeobachtet betätigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.21 a) aa) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 32 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Umschläge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.21 a) bb) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 35 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.21 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und den Umschlag in die Wahlurne zu werfen oder das Stimmenzählgerät zu betätigen, kann sich der Hilfe einer Person ihres oder seines Vertrauens bedienen.
§ 35 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.21 c) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 36 KWG |
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§ 36 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.22 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 36 bisherige Absätze 1 bis 3 wurden Absätze 2 bis 4 und im neuen Absatz 2 wurden die Wörter "oder durch Betätigung des Stimmenzählgerätes" gestrichen, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.22 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 36 Abs.4 (neu) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.22 c) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 36 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.22 d) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 36 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 36 Abs.5 Satz 3 wurden jeweils nach dem Wort „Inneres“ das Komma und die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 37 KWG |
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§ 37 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.23 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 37 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.23 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 37 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Umschlag“ durch die Wörter „verschlossenen Stimmzettelumschlag“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.7 a) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 37 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.7 b) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) Wahlbriefe können von den Absenderinnen und Absendern bei der Deutschen Post AG als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
2Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.
Die Gemeinde entrichtet an die Deutsche Post AG für jeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweis für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt.
§§§
zu 39 KWG |
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§ 39 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.24 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Als ungültige Stimmen zählen Stimmzettel,
die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben worden sind,
die in einem Umschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
die nicht amtlich hergestellt sind oder für einen anderen Wahlbereich gültig sind,
die keine Kennzeichnung enthalten,
die den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
in denen bei Verhältniswahl Bewerberinnen und Bewerber gestrichen sind.
in § 39 Abs.2 wurde jeweils das Wort „Umschlag“ durch das Wort „Wahlumschlag“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.24 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 39 Abs.3 Nummern 3, 7 und 8 wurde das Wort „Umschlag“ jeweils durch das Wort „Wahlumschlag“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.24 c) aa) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 39 Abs.3 Nummer 5 wurde das Wort „Umschläge“ durch das Wort „Wahlumschläge“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.24 c) bb) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 39 Abs.3 Nummer 6 wurden In Nummer 6 werden die Wörter „Person ihres oder seines Vertrauens“ durch das Wort „Hilfsperson“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.24 c) cc) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 39 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 a) aa) aaa) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 39 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 a) aa) bbb) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 39 Abs.1 Satz 1 die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 wurden die Nummern 4,5 und 6, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 a) aa) ccc) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 39 Abs.1 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 a) bb) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 39 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 b) aa) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 39 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 b) bb) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
2Ist der Wahlumschlag (2) leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
§ 39 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 c) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 39 die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 d) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 39 neuer Abs.4 Satz 1 Nr. 3, 7 und 8 wurde jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und in Nummer 5 das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 e) aa) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 39 neuer Abs.4 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.8 e) bb) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu 41 KWG |
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§ 41 Abs.1 wurde aufgehoben und die Abs.2 bis 6 wurden die Abs.1 bis 5, mit Wirkung vom 26.09.08, durch durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1651 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1542)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Bei Verteilung der Gemeinderatssitze werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
2Dies gilt auch für jeden einzelnen an einer Wahlvorschlagsverbindung beteiligten Wahlvorschlag.
In § 41 Abs.2 und 3 wurde jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt, mit Wirkung vom 26.09.08, durch durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1651 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1542)
In § 41 Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „diese Sitze“ die Wörter „durch Fort führung des Höchst zahl ver fah rens nach Absatz 3 Satz 1 bis 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 44 KWG |
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§ 44 Abs.3 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.25 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 44 Abs.3 Satz 4 wurdedie Angabe „§ 41 Abs.5“ durch die Angabe „§ 41 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.09.08, durch durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1651 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1542)
In § 44 Abs.3 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.10 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 46 KWG |
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§ 46 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.11 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist infolge höherer Gewalt die Wahl in einzelnen Wahlgebieten, Wahlbereichen oder Wahlbezirken nicht am Tag der allgemeinen Wahl durchgeführt worden, so findet in diesen Wahlgebieten, Wahlbereichen oder Wahlbezirken eine Nachwahl statt.
2Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.
(2) 1Für die Nachwahl gelten die für die allgemeinen Wahlen gültigen Bestimmungen.
2Ist eine Nachwahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken des Wahlgebiets erforderlich, so werden das Gesamtergebnis und die Verteilung der Sitze erst nach Durchführung der Nachwahl festgestellt.
§§§
zu 47 KWG |
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§ 47 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.26 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 47 Absätze 1 bis 4 wurden Absätze 2 bis 5, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.26 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 48 KWG |
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§ 48 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.27 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 48 bisherige Absätze 4 und 5 wurden Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.27 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 48 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Abs.1“ durch die Angabe „Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.12 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zu 49 KWG |
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In § 49 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „der“ das Wort „rechtskräftigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.28 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 49Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Wählerverzeichnisse“ durch die Wörter „des Wählerverzeichnisses“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.28 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 51 KWG |
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In § 51 wurde die Angabe „in den §§ 52 bis 57“ durch die Wörter „in den Vorschriften des Zweiten Teils“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.29 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 52 KWG |
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§ 52 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 58 KWG |
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In § 58 wurde die Angabe „der §§ 59 bis 66“ durch die Wörter „des Dritten Teils“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.30 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 59 KWG |
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§ 59 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 64 KWG |
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§ 64 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.31 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 64 Satz 1 Nr.1 bis 5 wurde jeweils das Wort „Angestellte“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.13 a) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 64 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.13 b) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§§§
zun Vierten Teil KWG |
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In der Überschrift des 4.Teils wurden die Wörter „zum Stadtverbandstag“ durch die Wörter „zur Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 67 KWG |
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In § 67 wurde die Angabe „der §§ 68 bis 71“ durch die Wörter „Vorschriften des Vierten Teils“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.32 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 67 wurden die Wörter „des Stadtverbandstages“ und in § 82 Abs.1 das Wort „Stadtverbandstages“ durch die Wörter „der Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 68 KWG |
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§ 68 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§§§
zu 69 KWG |
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§ 69 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 69 Abs.1 und 3 wurde die Wörter „zum Stadtverbandstag“ jeweils durch die Wörter „zur Regionalversammlung“ und in Absatz 1 das Wort „Stadtverbandes“ durch das Wort „Regionalverbandes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 69 Abs.2 wurden die Wörter „vom Stadtverbandstag“ durch die Wörter „von der Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.7 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 70 KWG |
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§ 70 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.8 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
aStadtverbandswahlleiterin oder Stadtverbandswahlleiter ist die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident;
bstellvertretende Stadtverbandswahlleiterin oder stellvertretender Stadtverbandswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten.
§§§
zu 71 KWG |
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§ 71 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.9 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
Stadtverbandswahlausschuss
§ 71 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.9 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Stadtverbandswahlausschuss“ durch das Wort „Regionalverbandswahlausschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.9 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zun Fünften Teil KWG |
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In der Überschrift des 5.Teils wurden die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 72 KWG |
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§ 72 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und die Abs.2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.33 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 72 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766)
Bisheriger Wortlaut
(3) (1) 1Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig.
2Die Wiederwahl muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
vorgenommen sein.
In § 72 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 73 KWG |
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In § 73 wurden die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 73 wurde das Wort „Stadtverbandstagswahlen“ durch das Wort „Regionalversammlungswahlen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 74 KWG |
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In § 74 Abs.1 wurde nach dem Wort "Stichwahl" die Wörter "im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Standtverband" eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.04 durch durch Art.5a des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
In § 74 Abs.1 Satz 1 wurden Strichpunkt und die Wörter „der Wahltag und der Tag der Stichwahl müssen jeweils ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.34 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 74 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1aDie Kommunalaufsichtsbehörde setzt den Wahltag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Stadtverband (1) fest (2).
2Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.
(2) Stichwahlen haben binnen 21 Tagen nach der ersten Wahl stattzufinden.
(3) Eine Wiederholungswahl in den Fällen des § 56 Abs.2 Satz 3 und 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (f) hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden.
In § 74 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 74 Abs.1 wurden die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 76 KWG |
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In § 76 Abs.1 Satz 4 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „24 a“ die Angabe „und 25“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.35 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606) iVm Mit der Berichtigung Nr.3 vom 03.11.03 (Amtsbl_03,2758)
§ 76 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.35 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
2Bewirbt sich die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber, findet § 22 Abs.2 keine Anwendung.
3Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt deren oder dessen Familiennamen.
In § 76 Abs.3 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 4 bis 7 wurden die Absätze 3 bis 6, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.35 c) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Wortlaut des aufgehobenen Abs.3
(3) 1aDer Wahlvorschlag einer Wählergruppe, die zu der letzten Wahl des Gemeinderats einen Wahlvorschlag eingebracht hatte, trägt denselben Namen wie der Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats;
1bfindet die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt, so trägt der Wahlvorschlag der Wählergruppe denselben Namen wie bei der Wahl des Gemeinderats.
2In anderen Fällen wird der Name des Wahlvorschlags einer Wählergruppe durch den Gemeindewahlausschuss im Benehmen mit der Vertrauensperson des Wahlvorschlags festgesetzt.
§ 76 Abs.4 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.35 d) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 76 Abs.6 (neu) wurde die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.35 e) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 76 Abs.6 wurden die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 77 KWG |
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§ 77 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.36 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 77 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 76 Abs.4)“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.14 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 77 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Anschrift“ durch die Wörter „des Wohnortes (Hauptwohnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
§ 77 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
In § 77 Abs.1 neuer Satz 3 wurden die Wörter „der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden“ durch die Wörter „des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
§§§
zu 78 KWG |
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In § 78 Überschrift wurden nach dem Wort „Wahlergebnis“ ein Komma und das Wort „Wiederholungswahl“ angefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.37 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 78 Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.37 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2Hat keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit erhalten, so stellt der Gemeindewahlausschuss fest, welche beiden Bewerberinnen oder Bewerber in die Stichwahl kommen.
3Bei einer Stichwahl stellt der Gemeindewahlausschuss fest, wie viele gültige Stimmen auf die beiden Bewerberinnen oder Bewerber entfallen sind und welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt ist.
(2) 1Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so ist die Wahl innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
2§ 74 Abs.1 gilt entsprechend.
In § 78 Abs.3 wurden die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 79 KWG |
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§ 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.38 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist eine Stichwahl erforderlich, macht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.
2In den Fällen des § 56 Abs.2 Satz 3 und 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes macht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten entsprechend.
In § 79 Abs.4 wurden die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 80 KWG |
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§ 80 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.15 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
§ 47 Abs.2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Anfechtung der Wahl auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber berechtigt ist.
§§§
zu 81 KWG |
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In § 81 wurden die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 82 KWG |
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In § 82 Abs.1 wurden die die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 82 Abs.1 wurde das Wort „Stadtverbandstages“ durch die Wörter „der Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 82 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverbandswahlleiter“ durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.12 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 84 KWG |
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§ 84 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.39 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 84 Satz 1 wurde das Wort „Stadtverbandswahlausschuss“ durch das Wort „Regionalverbandswahlausschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.13 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 84 Satz 2 wurde das Wort „Stadtverbandstag“ durch die Wörter „die Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.13 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 89 KWG |
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In § 89 Abs.1 wurden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.14 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 91 KWG |
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In § 91 Abs.2 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 93 KWG |
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§ 93 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.40 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Den Gemeinden sind die durch die Wahl eines Organs des Landkreises oder des Stadtverbandes Saarbrücken veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigte oder Wahlberechtigten zu erstatten.
2Der feste Betrag wird vom Landkreis oder vom Stadtverband Saarbrücken festgesetzt.
3Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt.
In § 93 Abs.3 wurde das Wort „Stimmenzählgeräten“ durch das Wort „Wahlgeräten“ und das Wort „Stimmenzählgeräte“ durch das Wort „Wahlgeräte“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.40 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 93 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.40 c) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 93 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.40 d) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606) iVm Mit der Berichtigung Nr.3 vom 03.11.03 (Amtsbl_03,2758)
In § 93 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 (f) bis 4 wurde jeweils das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 93 Abs.2 Halbsatz 1 wurde das Wort „Stadtverbandes“ durch das Wort „Regionalverbandes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.19 Nr.15 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu 94 KWG |
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In § 94 Satz 1 wurden vor Nummer 1 die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt und die Wörter „eine Rechtsverordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten und“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.41 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 94 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.41 b) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 94 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 94 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.16 a) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 94 Abs.1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden nach dem Wort „Inneres“ das Komma und die Wörter „Familie, Frauen“ und nach dem Wort „Gesetzes“ das Wort „und“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.16 a) aa) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 94 Abs.1 Nr.7 wurde das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.16 a) bb) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 94 Abs.1 Nr.11 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.16 a) cc) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 94 bisherige Nr.11 bis 17 wurden Nr.12 bis 18, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.16 a) dd) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 94 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.16 b) des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
In § 94 Abs.1 Nummer 8 wurde das Wort „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
§§§
zu 95 KWG |
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In § 95 wurden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.42 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
In § 95 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 95 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.17 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (2) wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.
§§§
zu 96 KWG |
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§ 96 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.43 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Der bisherige § 96 wurde aufgehoben und der § 98 wurde § 96, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.18 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
§ 96 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
§§§
zu 97 KWG |
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§ 97 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.43 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
§ 97 wurde aufgehoben und der bisherige § 99 wurde § 97, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.18 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
Bisheriger Wortlaut:
1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag
fällt.
2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§§§
zu 98 KWG |
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§ 98 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.43 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Der bisherige § 96 wurde § 100, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.44 des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)
Der bisherige § 100 wurde § 98 und neu gefasst, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.19 des Gesetzes Nr.1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1757)
§ 98 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.02.14 durch durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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