zu § 73 KSVG |
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Durch den Ausbau einer Straße können allenfalls Rechte der betreffenden Gemeinde verletzt werden, weswegen es nicht dem Ortsrat obliegt, dagegen vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. (vgl OVG l, B, 27.02.85, - 2_W_24/85- SKZ_85,233 Nr.2 (L)
§§§
Die Vorschlags- und Anhörungsrechte eines Ortsrates gemäß § 73 Abs.1, 2 KSVG beschränken sich auf Angelegenheiten seines eigenen Gemeindebezirkes. (vgl OVG l, B, 28.01.1999, - 1_W_14/98- SKZ_99,284/64 (L) = SörS-Nr.99.019)
Zum Vorschlagsrecht des Ortsrates auch wenn die Angelegenheit in ihrer Bedeutung sich nicht auf den Ortsteil beschränkt. (vgl OVG l, B, 07.04.81, - 3_W_1731/81 - Ortsrat - SKZ_81,128 = SKZ_81,275/2 (L) = SörS-Z-166 )
Mängel bei der internen Willensbildung des Ortsrats (hier: Mitwirkung von befangenen Mitgliedern) schlagen nicht auf die Rechtmäßigkeit des vom Gemeinderat zu fassenden Satzungsbeschlusses (hier nach § 10 BauGB) durch. (vgl OVG l, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Willensbildungsmängel - SKZ_02,157/2 (L) )
§§§
Eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 I 1 Nr.2 BauGB, die unter Verstoß gegen § 73 II 2 KSVG zustandegekommen ist, weil der Ortsrat des betroffenen Gemeindebezirks nicht angehört wurde, ist unwirksam. (vgl OVG l, NB, 21.08.96, - 2_N_1/96 - Vorkaufsrechtssatzung - SKZ_97,82 -84 (L) = RS-BVerfG-Z-227 )
§§§
Nr.9 Bennungen im Gemeindebewirk
Der Beschluß des Gemeinderats, einen Straßennamen zu ändern, ist ein dinglicher Verwaltungsakt. Bei seinem Erlaß hat die Gemeinde die gegen eine solche Änderung sprechenden Interessen der Anwohner sowie deren Interessen an der Unterscheidbarkeit des neuen Straßennamens von vorhandenen Benennungen im Gemeindegebiet zu berücksichtigen. Inswoweit haben die Anwohner auch ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entschließung (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW_79,1670 ). (vgl VGH Mannh, U, 12.05.80, - 1_3964/78 - Straßennamen-Änderung - NJW_81,1749 -80 = RS-KomR-Z-642')
§§§
Der Gemeinderat ist nicht berechtigt, einem Ortsrat Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich eines anderen Gemeindebezirkes zu übertragen. (vgl OVG l, B, 28.01.1999, - 1_W_14/98- SKZ_99,284/64 (L) = SörS-Nr.99.019)
§§§
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