zu § 72 KSVG | ||
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Absatz 2
Klageart: Ortsratsberufungsverfahren
"... Ist damit nach dem Willen des ländischen Gesetzgebers das Ortsratsberufungsverfahren letztlich ebenso wie das Gemeideratswahlverfahren selbst vom demokratischen Wählerwillen getragen, so sind eventuelle Fehler bei der Ermittlung dieses Wählerwillens bei hier fehlender entsprechender ausdrücklicher Regelung im KSVG nicht im Wege verwaltungsprozessualer Anfechtungs- Verpflichtungs- und/oder Feststellungsklagen, sondern unter entsprechender Heranziehung der Gemeinderatswahlanfechtungsvorschriften der §§ 50, 51 KWG geltend zu machen. Denn da das Ortsratsberufungsverfahren ebenso wie das Gemeideratswahlverfahren vom Wählerwillen bestimmt wird, liegt es näher, im Ortsratsbereich gegebenenfalls aufgetretene Berufungs(auswahl)fehler allen Wählern des jeweiligen Gemeindebezirks ... zur Überprüfung zu überantworten, statt diese Überprüfung allein einer verwaltungsprozessualen Klage der nicht berufenen Ortsratsbeweber gegen den das Ortsratsberufungsergebnis feststellenden Bürgermeister zu überlassen. Damit bleibt die Kammer bei ihrer schon in dem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 27.06.79 (3_F_1598/79) vertretenen Rechtsauffassung, wonach die vorliegende Angelegenheit als Wahlprüfungssache im weiteren Sinne zu behandeln ist mit der Folge der hier demgemäß entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 50, 51 KWG in der Ergänzung durch § 57 KWO (Amtsbl.74,145 in der letzten Änderungsfassung von Amtsbl.74,272) ..." (vgl VG l, U, 22.07.80, - 3_K_686/79- SKZ_81,18, S.19)§§§
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