zu § 72  KSVG  
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Absatz 2

  1. Die Abberufung eines Mitgliedes des Ortsrates (Bezirksrates) durch den Bürgermeister ist kein Verwaltungsakt. (vgl OVG l, B, 08.12.82, - 3_W_2027/82- AS_19,56 -60 = SKZ_83,17 -18 = NVwZ_84,56 -57)


  2. Die Frage, ob die Mitgliedschaft im Ortsrat (Bezirksrat) durch eine Tätigkeit als Angestellter der Gemeinde in einem anderen Gemeindebezirk berührt wird, bleibt offen. (vgl OVG l, B, 08.12.82, - 3_W_2027/82- AS_19,56 -60 = SKZ_83,17 -18 = NVwZ_84,56 -57)


  3. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abberrufung eines Ortsratsmitglieds ( Bezirksratsmitglieds ) darf dieses seine Mitgliedschaftsrechte ausüben. (vgl OVG l, B, 08.12.82, - 3_W_2027/82- AS_19,56 -60 = SKZ_83,17 -18 = NVwZ_84,56 -57)


  4. Für die Bildung des Ortsrates im land ist Listenverbindung von Bewerberlisten gesetzlich nicht zugelassen und deshalb unbeachtlich. (vgl VG l, U, 22.07.80, - 3_K_686/79- SKZ_81,18 -26 = LF 2) der Ortsrat im land hat nicht die Rechtstellung eines Organs der Gemeinde. (vgl VG l, U, 22.07.80, - 3_K_686/79- SKZ_81,18 -26 = Die Aufgabenübertragungssollvorschrift des § 72 Abs.2 S.1 KSVG nF ist nicht als Muß-Vorschrift zur Aufgabenübertragung zu verstehen, sondern als bloße Möglichkeit zur Aufgabenübertragung mit jederzeitiger Rückführungsmöglichkeit auf den abgebenden Gemeinderat. (vgl VG l, U, 22.07.80, - 3_K_686/79- SKZ_81,18 -26)
  5. Klageart: Ortsratsberufungsverfahren

    "... Ist damit nach dem Willen des ländischen Gesetzgebers das Ortsratsberufungsverfahren letztlich ebenso wie das Gemeideratswahlverfahren selbst vom demokratischen Wählerwillen getragen, so sind eventuelle Fehler bei der Ermittlung dieses Wählerwillens bei hier fehlender entsprechender ausdrücklicher Regelung im KSVG nicht im Wege verwaltungsprozessualer Anfechtungs- Verpflichtungs- und/oder Feststellungsklagen, sondern unter entsprechender Heranziehung der Gemeinderatswahlanfechtungsvorschriften der §§ 50, 51 KWG geltend zu machen. Denn da das Ortsratsberufungsverfahren ebenso wie das Gemeideratswahlverfahren vom Wählerwillen bestimmt wird, liegt es näher, im Ortsratsbereich gegebenenfalls aufgetretene Berufungs(auswahl)fehler allen Wählern des jeweiligen Gemeindebezirks ... zur Überprüfung zu überantworten, statt diese Überprüfung allein einer verwaltungsprozessualen Klage der nicht berufenen Ortsratsbeweber gegen den das Ortsratsberufungsergebnis feststellenden Bürgermeister zu überlassen. Damit bleibt die Kammer bei ihrer schon in dem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 27.06.79 (3_F_1598/79) vertretenen Rechtsauffassung, wonach die vorliegende Angelegenheit als Wahlprüfungssache im weiteren Sinne zu behandeln ist mit der Folge der hier demgemäß entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 50, 51 KWG in der Ergänzung durch § 57 KWO (Amtsbl.74,145 in der letzten Änderungsfassung von Amtsbl.74,272) ..." (vgl VG l, U, 22.07.80, - 3_K_686/79- SKZ_81,18, S.19)

  6. Der Ortsrat ist nicht legitimiert, die Nichtigerklärung seiner Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde anzufechten; dagegen sind die Gemeinde und jedes Ortsratsmitglied insoweit klagebefugt. (vgl OVG l, B, 18.04.86, - 2_R_106/86- SKZ_86,285/6 (L) = 982/220 (L)

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