KSVG Anmerkungen Schmolke
Zu § 73 Abs.3 Nr.9 KSVG
  1. Der Begriff Bennungen iSd § 73 Abs.3 Nr.9 KSVG muss im Kontext zu den §§ 34 S.1, 35 Nr.1 KSVG ausgelegt werden, der die Bestimmung und Änderungen von Namen als vorbehaltene Angelegenheit des Rates ausgestaltet hat. Das folgt aus der Einschränkung des § 73 Abs.3 S.1 KSVG, wonach die Zuständigkeit des Ortsrates nur gegeben ist, wenn der Gemeinderat nicht ausschließlich zuständig ist im Sinne des § 35 KSVG. Damit fällt nur die erstmalige Benennung von Straßen, Wegen und Plätze in den Aufgabenbereich des Ortsrates. Das folgt aus dem Umstand, das § 35 Nr.1 KSVG ausdrücklich die Namensänderung erwähnt, § 73 Abs.3 Nr.9 KSVG aber nur von Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen spricht. Für Umbennungen und Namensänderungen ist deshalb immer die Zuständigkeit des Rates gemäß § 34 S.1 KSVG iVm Art.35 Nr.1 KSVG gegeben. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die mit einer Namensänderung im Regelfall verbundene Grundrechtsbetroffenheit der Anlieger. (vgl insoweit die Rechtsprechung zur Straßennamensänderung)

  2. Darüberhinaus muss sich die Benennung auf den Ortsteil selbst beschränken. Erstreckt sich eine Straße auch in einen anderen Ortsteil ist wegen der ortsteilüberschreitenden Bedeutung der Angelegenheit gemäß §§ 34 S.1, 35 Nr.1 KSVG der Gemeinderat zuständig.

  3. Dasselbe gilt für Umbenennung oder Namensänderungen.

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