zu § 35  KSVG  
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Allgemeines

  1. Zu den Anforderungen, die an die Begründung einer durch den Rat einer Gemeinde getroffenen Auswahlentscheidung (hier: Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes) zu stellen sind. (vgl OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - Stellenbesetzung durch Rat - NVwZ-RR_02,291 -94 = SörS-Z-614)

  2. Für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung des Rats einer Gemeinde ist es erforderlich, dass ihm durch den Oberbürgermeister als Grundlage für eine solche am Prinzip der Bestenauslese orientierten Entscheidung hinreichend tatsächliche Gesichtspunkte für eine eigene Eignungseinschätzung bekannt gemacht worden sind. Daran fehlt es, wenn dem Rat ausschließlich solche dienstlichen Beurteilungen vorliegen, die sich auf Aussagen zu den fachlichen Leistungen beschränken und kein für eine Eingungsbewertung relevanten Gesichtpunkte enthalten. (vgl OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - Stellenbesetzung durch Rat - NVwZ-RR_02,291 -94)

  3. Der Rat kann seine Auswahlentscheidungen für die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes - namentlich unter dem Gesichtspunkt der Eignungsbewertung - nicht allein auf den Eindruck stützen, der von den Bewerbern anlässlich der Vorstellung im Rechnungsprüfungsausschuss gewonnen worden ist. (vgl OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - Stellenbesetzung durch Rat - NVwZ-RR_02,291 -94)

  4. Die Verletzung von Kompetenzen einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann nicht von einzelnen Mitgliedern und Fraktionen der Vertretungskörperschaft im Wege einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden (hier: Auftragsvergabe durch den Ausschuß bzw den Bürgermeister ohne vorherigen Ratsbeschluß zur haushaltsrechtlichen Seite). (vgl OVG l, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 - Kommunalverfassungsstreit - SKZ_94,87 -88 = SörS-Z-200 )

  5. Zur Klagebefugnis von Gemeinderatsfraktionen. (vgl OVG l, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 - Kommunalverfassungsstreit - SKZ_94,87 -88 = SörS-Z-198 )

  6. Zur Geltendmachung von Kompetenzverletzungen durch ein Ratsmitglied. (vgl OVG l, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 - Kommunalverfassungsstreit - SKZ_94,87 -88 = SörS-Z-200 )

  7. Die Auftragsvergabe ist keine dem Gemeinderat vorbehaltene Aufgabe. (vgl OVG l, NB, 21.02.96, - 1_N_6/95- SKZ_96,263/4 (L) = SörS-Nr.96.019)

§§§



Nr.1 – Bestimmung und Änderung von Namen, Wappen und Farben

  1. Änderung eines Straßennamens
    1. Der Beschluß des Gemeinderats, einen Straßennamen zu ändern, ist ein dinglicher Verwaltungsakt. Bei seinem Erlaß hat die Gemeinde die gegen eine solche Änderung sprechenden Interessen der Anwohner sowie deren Interessen an der Unterscheidbarkeit des neuen Straßennamens von vorhandenen Benennungen im Gemeindegebiet zu berücksichtigen. Inswoweit haben die Anwohner auch ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entschließung (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW_79,1670 ). (vgl VGH Mannh, U, 12.05.80, - 1_3964/78 - Straßennamen-Änderung - NJW_81,1749 -80 = RS-KomR-Z-642')

    2. Die Umbenennung einer Gemeindestraße ist eine Allgemeinverfügung im Sinne von Art.35 S.2 BayVwVfG und kann die Anwohner in ihren Rechten verletzen. (vgl BayVGH, U, 19.02.88, - 8_B_86/01328- DÖV_89,645 (L))

    3. Auf die Entscheidung der Gemeinde über die Änderung eines Straßennahmens sind die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nicht anzwendbar. (vgl VGH BW, U, 13.11.78, - 1_1558/78- NJW_79,1670)

    4. Im Falle der Änderung eines Straßennamens oder einer Hausnummerierung kann der Bewohner einer von der jeweiligen Änderung betroffenen Wohnung geltend machen, durch die Änderung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs.2 VwGO). (vgl OVG S-H, U, 25.10.91, - 4_L_56/91- Gemeinde-SH_92,122 -124)

    5. Die Anwohner einer Straße haben ein subjektives Recht darauf, daß bei der Entscheidung der Gemeinde, den Namen zu ändern, ihre gegen eine solche Änderung sprechenden Interessen zu berücksichtigen sind. (vgl VGH BW, U, 13.11.78, - 1_1558/78- NJW_79,1670)

  2. Änderung einer Hausnummer
    1. Änderungen einer Hausnummer und eines Straßennamens sind Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen. (vgl OVG S-H, U, 25.10.91, - 4_L_56/91- Gemeinde-SH_92,122 -124)

    2. Bei der Zuteilung oder Änderung der Hausnummern durch die Gemeinde haben die Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, sondern können lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend machen. (vgl VGH Münch, U, 05.03.02, - 8_B_01/1164 - Hausnummern - NVwZ-RR_02,705 -06)

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Nr.5 – Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten

  1. Den zur Wahl eines Beigeordneten berufenen Ratsmitgliedern steht das organschaftliche Recht zu, sich über den Kreis aller Bewerber um das Amt im Vorfeld der Wahl zu informieren. Dieses Recht schließt die Geheimhaltung von Bewerbern gegenüber dem Rat aus. Dies gilt auch dann, wenn zur Vorbereitung der Auswahl ein privates Personalberatungsunternehmen hinzugezogen bzw eine Findungskommission des Rates gebildet wird. (vgl OVG NW, U, 05.02.02, - 15_A_2604/99 - Findungskommission - DÖV_02,705 -08)

  2. Zur Beachtung der Ausschreibungsgrundsätze bei der Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten einer ländischen Stadt. (vgl VG l, U, 10.11.70, - 3_K_101/70 - Beigeordnetenausschreibung - DVBl_71,220 -222 = vgl auch SKZ_77,310 -312 JBl__6 = SörS-Z-111 )

  3. § 54 KSVG legt nur die gesetzlichen Mindestanforderungen fest. Es bleibt der Gemeinde unbenommen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eine darüber hinausgehende Qualifikation zu verlangen. Das Wahlorgan ist dann aber an die selbstgewählten Bewerberbedingungen der Ausschreibung gebunden. (vgl VG l, U, 10.11.70, - 3_K_101/70 - Beigeordnetenausschreibung - DVBl_71,220 -222 = vgl auch SKZ_77,310 -312 JBl__6 = SörS-Z-112 )

  4. Die freie Wahl (= Auswahl) des Bürgermeisters ist eines der wichtigsten Rechte der Selbstverwaltung. (vgl OVG l, U, 20.05.75, - 3_R_29/75- SKZ_75,223 -231)

§§§



Nr.11 – Ernennung + Entlassung leitender Beamter und Angestellten

  1. Zum Ernennungsrecht des Gemeinderates. (vgl OVG l, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-123 )

  2. Jedoch ergibt sich aus der gemeindeverfassungsrechtlichen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit seine Verpflichtung das Ernennungsrecht des Stadtrates nicht durch auf Dauer angelegte Dienstpostenzuweisungen oder gezielte Organisationsänderungen einzuschränken oder zu umgehen. (vgl OVG l, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-122)

  3. Die Amtsleiter in kommunalen Verwaltungen haben in der Regel keine leitende Funktion als Inhalt ihres Amtes im statusrechtlichen Sinne. (vgl OVG Münst, B, 18.07.74, - 12_B_422/74- ZBR_75,51 -53 = SörS-Nr.74.005)

  4. Der Abteilungsleiter einer gemeinnützigen Wohnungsbau-GmbH, an der die Stadt zu 90% beteiligt ist, ist kein leitender Angestellter iSd § 37 HGO, wenn seine Entscheidungsbefugnisse sich ausschließlich auf Geschäfte der laufenden Verwaltung erstrecken. (vgl HessVGH, U, 23.01.97, - 6_UE_4561/96- DVBl_97,1281 -82 = RS-KomR-Nr.97.001)



Nr.12 – Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen

  1. Der Verwaltung einer Stadt einschließlich des zur Entscheidung über Widersprüche berufenen Stadtrechtsausschusses steht in bezug auf städtische Satzungen keine Inzident-Verwerfungskompetenz zu. (vgl OVG l, U, 20.02.89, - 1_R_102/87- SKZ_90,277 -282 = SKZ_89,257/1 (L) = DÖV_90,152 -155 = NVwZ_90,172 -174 = NJW_90,1314 (L) = AS_23,233 -242)

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Nr.13 – Erlass der Geschäftsordnung

  1. Vorschriften der Geschäftsordnung einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die Rechte von Personen oder beteiligungsfähigen Vereinigungen regeln, können Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. (vgl OVG l, NB, 21.02.96, - 1_N_6/95 - Auftragsvergabe - SKZ_96,263/4 (L) )

  2. Durch Geschäftsordnung kann nicht bestimmt werden, daß ein Verhandlungsgegenstand auch dann in die Tagesordnung eines Gemeinderates aufgenommen werden muß, wenn dies weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )

§§§



Nr.15 – Erlass der Haushaltssatzung

  1. Die Verletzung von Kompetenzen einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann nicht von einzelnen Mitgliedern und Fraktionen der Vertretungskörperschaft im Wege einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden (hier: Auftragsvergabe durch den Ausschuß bzw den Bürgermeister ohne vorherigen Ratsbeschluß zur haushaltsrechtlichen Seite). (vgl OVG l, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 - Kommunalverfassungsstreit - SKZ_94,87 -88 = SörS-Z-199 )

§§§



Nr.18 – Feststellung des Betriebsplans und des Wirtschaftsplans

  1. Die Vorbereitung des Betriebsplanes iS von_§_80 Abs.2 GemO und die Aufstellung des Wirtschaftsplanes iS von § 80 Abs.3 GemO durch eine staatliche Behörde - das Forstamt - haben nur die Natur vorbereitender Maßnahmen. (vgl SVerfGH, B, 15.03.66, - Lv_1/65- JBl__66,199 -204 = VRspr_18_Nr.33)

§§§



Nr.19 – Errichtung, Änderung und Veräußerung öffentlicher Unternehemen

  1. Wandelt eine Gemeinde einen Eigenbetrieb in eine GmbH um, deren alleiniger Gesellschafter sie ist, und sieht der Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines Aufsichtsrats vor, so besteht keine Pflicht, durch Gesellschaftsvertrag zu gewährleisten, daß auf jede Gemeinderatsfraktion zumindest ein Aufsichtsratsmandat entfällt oder die auf Vorschlag der Gemeinde zu besetzenden Aufsichtsratssitze nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zwischen den Fraktionen verteilt werden. (vgl OVG l, B, 21.07.93, - 1_W_83/93 - Aufsichsrat - SKZ_94,107/3 (L))

§§§



Nr.24 – Bestellung + Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes

  1. Zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. (vgl OVG l, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-124 )

  2. Für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit kann nicht zwischen der vom Rat auszusprechenden Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und einer vom Oberbürgermeister vorzunehmenden Umsetzung differenziert werden. Vielmehr ist schon in der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts eine die Mitbestimmung des Personalrats auslösende Umsetzung zu sehen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. (vgl OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - Stellenbesetzung durch Rat - NVwZ-RR_02,291 -94)



Nr.28 – Führung eines Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung

  1. Der Begriff "Führen eines Rechtsstreits" umfasst alle prozessualen Maßnahmen außer Verzicht und Vergleich (§ 35 Nr.20 KSVG), die geeinet und geboten sind, den Interessen der Gemeinde zu dienen. Dazu gehört auch die Einlegung der Berufung im Falle des Unterliegens in erster Instanz. (vgl OVG l, U, 20.05.75, - 3_R_29/75 - Bürgermeister - SKZ_75,223 -231 = SörS-Z-134 )

  2. Ein Ratsbeschluss, der Anwälte zur Proszessführung beauftragt, beinhaltet zugleich den Beschluss nach § 35 Nr.28 den vorliegenden Rechtsstreit zu führen. (vgl OVG l, U, 20.05.75, - 3_R_29/75 - Bürgermeister - SKZ_75,223 -231 = SörS-Z-134 )

  3. Die kommunale Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof (§ 46 HessStGHG) stellt grundsätzlich einen Rechtsstreit von größerer Bedeutung iSd § 51 Nr.18 HessGO dar, über dessen Führung ausschließlich die Gemeindevertretung als oberstes Organ einer hessischen Gemeinde zu entscheiden hat. (vgl HessStGH, U, 13.06.01, - P.St.1562 - Grundrechtsklage - NVwZ-RR_02,64 -65 = DÖV_02,258 (L))

  4. Erhebt ein Gemeindevorstand ohne zustimmenden Beschluss der Gemeindevertretung eine kommunale Grundrechtsklage iSd § 51 Nr.18 HessGO, handelt er gesetzwidrig. Eine etwaige nachträgliche Genehmigung der Klageführung muss klar und eindeutig durch Beschluss der Gemeindevertretung zum Ausdruck gebracht werden. (vgl HessStGH, U, 13.06.01, - P.St.1562 - Grundrechtsklage - NVwZ-RR_02,64 -65 = DÖV_02,258 (L))

  5. Im Übrigen Einzelfall einer rechtsmißbräulich vom Gemeindevorstand gegen den nach der Klageerhebung ausdrücklich geäußerten Willen der Gemeindevertretung fortgeführten Klage, die infolge des Missbrauchs der Außenvertretungskompetenz des Gemeindevorstands (§ 71 HessGO) unzulässig geworden ist. (vgl HessStGH, U, 13.06.01, - P.St.1562 - Grundrechtsklage - NVwZ-RR_02,64 -65 = DÖV_02,258 (L))

  6. Die Frage, ob § 35 Nr.28 Außenwirkung zukommt, wurde nicht entschieden. (vgl OVG l, U, 20.05.75, - 3_R_29/75 - Bürgermeister - SKZ_75,223 -231 = SörS-Z-133 )

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