1970  
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70.001 Pachtvertrag
 
  • OVG Saarl, U, 20.02.70, - 2_R_75/69 -

  • BRS_23_Nr.195

  • VwGO_§_173; ZPO_§_265

 

LF 1) Bei der Prüfung der materiellen Illegalität des von einer Abbruchsanordnung betroffenen Gebäudes sind auch noch während des Anfechtungsprozesses eingetretene Rechtsänderungen zu beachten.

 

LF 2) Durch einen zur Umgehung der Beseitigungsanordnung geschlossenen "Pachtvertrag" wird die Verpflichtung zum Abbruch durch den Eigentümer nicht beseitigt.

 

LF 3) Die Übereigung eines Grundstücks mit einem zum Abbruch bestimmten Gebäude hat keinen Einfluß auf die Inanspruchnahme des Voreigentümers zur Beseitigung des Bauwerks.

§§§


70.002 Zivilrechtliche Vereinbarung
 
  • OVG Saarl, U, 27.02.70, - 2_R_80/69 -

  • BRS_23_Nr.138 = BRS_23_Nr.162

  • (SL) LBO_§_96

 

LF: Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Grundstücksnachbarn über die zukünftige Gestaltung ihrer Bauwerke sind im Baugenehmigungsverfahren auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarung von einem Bediensteten der Baubehörde protokolliert worden ist.

§§§


70.003 Dienstvereinbarung
 
  • OVG Saarl, U, 25.03.70, - 3_R_81/69 -

  • AS_11,361

  • SPersVG_§_68 Abs.1; AZVO_§_9; AZO_§_13 Abs.2

 

Soweit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Beamten in einer Rechtsverordnung festgelegt sind, ist für eine Mitbestimmung der Personalvertretung durch Abschluß abweichender Dienstvereinbarungen kein Raum. Jedoch können solche Dienstvereinbarungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 13 Abs.2 der weitergeltenden Arbeitszeitordnung idF vom 30.04.38 - AZO - rechtswirksam abgeschlossen werden.

§§§


70.004 Ortsdurchfahrt
 
  • OVG Saarl, U, 10.04.70, - 2_R_11/70 -

  • SKZ_72,5 -6

  • FStrG_§_6 Abs.8, FStrG_§_9 Abs.7, FStrG_§_9 Abs.8; LBO_§_91 Abs.1

 

LB 1) Für die Frage, ob eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs.7 FStrG vorliegt, kommt es nicht auf die Eintragung des betreffenden Straßenteiles in das Straßenverzeichnis an, sondern es ist auf das äußere Bild des Straßenstücks, also auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

 

LB 2) Die Verweigerung einer Ausnahme vom Anbauverbot für eine Werbeanlage stellt keine offenbar nicht beabsichtigte Härte iS des § 9 Abs.8 FStrG dar.

§§§


70.005 Feldwirtschaftsweg
 
  • OVG Saarl, U, 10.04.70, - 2_R_88/69 -

  • SKZ_70,182 -184

  • StVO_§_4 Abs.1 S.1

 

Zur Sperrung eines Feldwirtschaftsweges durch die Straßenverkehrsbehörde für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge sowie des Anliegerverkehrs aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

§§§


70.006 Erschließungsbeiträge
 
  • OVG Saarl, U, 15.04.70, - 3_R_16/70 -

  • SKZ_70,180 -182

  • BBauG_§_133 Abs.2 S.1, KAG_§_87

 

LB 1) Das Recht auf Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen verjährt nach § 87 KAG, wenn es nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, ausgeübt wird.

 

LB 2) Entscheidend für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht ist der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung iS des § 133 Abs.2 S.1 BBauG. Endgültig hergestellt ist die Straße aber noch nicht mit dem Abschluß der Bauarbeiten, sondern erst dann, wenn die Kosten der gesamten Anlage endgültig feststehen und nach Eingang aller Rechnungen und Unterlagen abgerechnet werden können. Dazu gehört auch der Grunderwerb.

§§§


70.007 Mülldeponie
 
  • OVG Saarl, B, 04.05.70, - 2_W_9/70 -

  • Juris

  • LBO_§_103 Abs.1, LBO_§_97 Abs.2 S.3; VwGO_§_123 Abs.1

 

Eine Gemeinde hat gemäß BauO SL § 97 Abs.2 S 3 in Verbindung mit § 96 Abs.7 kein Anfechtungsrecht gegen die Anlegung einer Mülldeponie.

§§§


70.008 Abbruchsanordnung
 
  • OVG Saarl, U, 08.05.70, - 2_R_17/70 -

  • DVBl_71,327/110 (L) = BRS_23_Nr.199 = BauR_70,227

  • SVwVG_§_9, VwVfG_§_10, VwVfG_§_11

 

Eine Abbruchsanordnung ist im Regelfalle mit einer Ersatzvornahme zu vollstrecken, nur ausnahmsweise darf ein Zwangsgeld verhängt werden.

§§§


70.009 Terassenhaus
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.70, - 2_W_8/70 -

  • AS_11,419 -413

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, Abs.5, VwGO_§_123; (SL) (65) LBO_§_2 Abs.5, LBO_§_8 Abs.4, LBO_§_96 Abs.8

 

1) Zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes des Bauherrn bei Anfechtung einer ihm erteilten Baugenehmigung durch einen Nachbarn.

 

2) Vorschriften über eine nur teilweise Anrechenbarkeit der Höhe von gestaffelten Geschossen eines Gebäudes bei der Errechnung der Größe der Abstandsfläche vor notwendigen Fenstern sind ohne Bedeutung für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse eines sogenannten Terassenhauses.

 

3) Festsetzungen über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse eines Gebäudes sind nachbarschützend.

§§§


70.010 Bauwichgarage
 
  • OVG Saarl, U, 10.06.70, - 2_R_22/70 -

  • BRS_23_Nr.114

  • (SL) LBO_§_7 Abs.7

 

LF 1) Eine Bauwichgarage ist nach der landesrechtlichen Regelung nur zulässig, wenn es objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Garage unter Einhaltung der Bauwichbestimmungen zu erstellen.

 

LF 2) Die Zulassung einer Bauwichgarage kann nicht mit der Begründung begehrt werden, die vorhandene Garage solle einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden.

§§§


70.011 Faktische Baulinie
 
  • OVG Saarl, U, 26.06.70, - 2_R_3/70 -

  • BRS_23_Nr.46 = SKZ_70,228 -231

  • BBauG_§_1 Abs.4 u.5, BBauG_§_34

 

LF 1) Ergibt sich im nicht beplanten Innenbereich aus der vorhandenen Bebauung eine "faktische Baulinie" und entspricht nur diese den Zielvorstellungen des BBauG, so ist sie wie eine festgesetzte Baulinie zu beachten.

 

LF 2) Bei der Festlegung einer "faktischen Baulinie" können Gebäude unberücksichtigt bleiben, die zu der bereits geprägten Straßenbebauung im völligen Widerspruch stehen.

§§§


70.012 Zwangsrechtsverfahren
 
  • OVG Saarl, U, 09.10.70, - 2_R_38/70 -

  • AS_12,182 -188

  • SWG_§_88 Abs.1

 

1) Im wasserrechtlichen Zwangsrechtsverfahren braucht die Wasserbehörde auf schwierige und umstrittene Rechtsfragen privatrechlicher Art grundsätzlich nicht einzugehen.

 

2) Entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage was unter "erheblichen Mehrkosten" im Sinne des § 88 Abs.1 SWG zu verstehen ist, ist allein der Gesichtspunkt, ob die Durchführung des Unternehmens bei Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks wirtschaftlich vertretbar ist und ob nicht die Inanspruchnahme einer fremden Abwasseranlage zu einer erheblichen Minderung der Kosten bei Wahrung berechtigter Interessen des fremden Grundstückseigentümers führt.

§§§


70.013 Befreiung
 
  • OVG Saarl, U, 06.11.70, - 2_R_30/70 -

  • SKZ_73,74 -78 = BRS_23_Nr.161 = BauR_71,111 = SKZ_71,74

  • LBO_§_7, LBO_§_83 Abs.3, LBO_§_95 Abs.1, LBO_§_96 Abs.6; BGB_§_1011

 

1) Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, der die Untere Bauaufsichtsbehörde anweist, dem Bauherrn die von ihr versagte Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften zu erteilen.

 

2) Zum Begriff des anspruchsberechtigten "Nachbarn" ( hier: Miteigentümer nach Bruchteilen am Nachbargrundstück ).

 

3) Die Vorschriften des § 7 LBO über Grenzabstände sind neben dem Allgemeininteresse auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt.

 

4) Zu den Voraussetzungen des § 95 Abs.1 LBO über die Erteilung einer Befreiung (" offentsichtlich nicht beabsichtigte Härte", "Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen"). Jeder Nachbar hat einen Anspruch auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstandes ohne Rücksicht darauf, ob das beabsichtigte Bauwerk ihn stört oder nicht. Auch wenn er einer früheren Grenzbebauung zugestimmt hat, hat er dadurch allein nicht das Recht verwirkt, einer späteren Erweiterung der Grenzbebauung zu widersprechen.

 

LF2 1) Miteigentümer können als Nachbarn Einwendungen gegen beeinträchtigende Bauvorhaben auch dann geltend machen, wenn die anderen Miteigentümer der Geltendmachung von Nachbarrechten widersprechen.

 

LF2 2) Von einer offenbar nicht beabsichtigten Härte iS der Befreiungsvorschrift kann nur gesprochen werden, wenn die schematische Anwendung einer Bauvorschrift in anomalen oder atypischen Fällen zu schweren Benachteiligungen des Bauherrn führen würde, die nach der Zielsetzung der Gesetze oder des Bebauungsplanes zur Durchführung der gesetzlichen oder planerischen Absicht nicht erforderlich sind.

§§§


70.014 Beigeordnetenausschreibung
 
  • VG Saarl, U, 10.11.70, - 3_K_101/70 -

  • DVBl_71,220 -222 = vgl auch SKZ_77,310 -312 JBl_Saar_6

  • GG_Art.33 Abs.2; GemO_§_32 Nr.5 (= KSVG_§_35 Nr.5 (89), GemO_§_53 (= KSVG_§_54 ), (KSVG_§_46); SBG_§_9; VwGO_§_42

 

Zur Beachtung der Ausschreibungsgrundsätze bei der Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten einer saarländischen Stadt.

 

LB) § 54 KSVG legt nur die gesetzlichen Mindestanforderungen fest. Es bleibt der Gemeinde unbenommen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eine darüber hinausgehende Qualifikation zu verlangen. Das Wahlorgan ist dann aber an die selbstgewählten Bewerberbedingungen der Ausschreibung gebunden.

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T-70-01Ausschreibung

S.221  

"... Inwieweit eine Bindung der für die Stellenbesetzung zuständigen Stelle an die Ausschreibung gegeben ist, ist nicht abschließend geklärt. So wird eine Bindung dahin gehend, daß nur innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden dürfen, verneint (vg. ua HessVGH in DVBl.55,331 ). Andererseits ist eine Bindung an Besoldungsangaben in der Ausschreibung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Zusicherung bejaht worden (vgl OVG Lüneburg in NDR 1954, 635). Weiterhin ist im Beamtenrecht anerkannt, daß eine unter Verstoß gegen die gesetzlich verlangte Ausschreibung vorgenommene Stellenbesetzung nicht die Unwirksamkeit der entsprechenden Ernennung begründet (vgl ua Fischbach aaO, § 8 Anm.III; Plog-Wiedow aaO, § 8 Rdnr.20 ). Jedenfalls wird weitgehend eine Selbstbindung der Behörde verneint und der ordnende Charakter der Ausschreibung hervorgehoben (vgl Juncker-Barth aaO, § 9 Abm.8; OVG Koblenz AS_9,291 ). Dementsprechend hat das OVG des Saarlandes zu der hier zu entscheidenden Frage eine Bindung des Wahlorgans an Ausschreibungsbedingungen in bezug auf besondere von den Bewerbern zu erfüllende sachliche Voraussetzungen in den - allerdings nicht tragenden - Gründen des Urteils vom 07.06.63 - 2_R_77/62 - ausgehend von der damaligen Rechtslage (§§ 48a Abs.2 S.1, 52 GO) die Auffassung vertreten, das Abweichen von Ausschreibungsbedingungen stelle sich nicht als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften (§§ 52 GO, 49 Abs.1 KWG) dar. Dieser Auffassung konnte jedenfalls für die jetztige Rechtslage nicht gefolgt werden. Nach der Auffassung der Kammer mußte von entscheidender Bedeutung sein, daß den gesetzlich vorgeschriebene Ausschreibung vor allem Art.33 Abs.2 GG Rechnung trägt (vgl ua Plog-Wiedow aaO, § 8 Rdnr.1) und das darin festgelegte sachliche Ausleseprinzip, nach dem sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern richten soll, verfahrensrechtlich ergänzt (vgl idS OVG Koblenz AS_9,291 ). Die Stellenausschreibung soll in dieser Sicht nicht nur jedem ermöglichen, sich zu bewerben, sondern soll auch alle, die es angeht und die sich zu dem ausgeschriebenen Amt berufen fühlen, dazu anhalten, ihre Bewerbung vorzulegen. Demnach schafft die Ausschreibung die Grundlage für eine objektive Personalauslese aus einem möglichst großen Kreis von Bewerbern (vgl ua Plog-Wiedow aaO, § 8 Rdnr.2 ). Dabei kommt der Ausschreibung angesichts der naturgemäß gegebenen, im Rahmen der Gesetze zulässigen politischen Beeinflussung der Berufung der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten gerade in diesem Bereich besondere Bedeutung zu; denn sie will eine Vielzahl von Bewerbungen veranlassen, die es dem Wahlorgan trotz der politischen Beeinflussung ermöglichen soll, dem Ausleseprinzip des Art.33 Abs.2 GG (§ 9 Abs.1 SBG) Rechnung zu tragen.

Ist damit Sinn und Zweck der Ausschreibung nach § 68 Abs.1 GemO und die wesentliche Bedeutung dieser Vorschrift für das Wahlverfahren aufgezeigt, die es nicht zuläßt, ihr im Prinzip nur ordnende Funktion zuzusprechen, so folgt hieraus notwendig die Bindung des Wahlorgans an Bewerbungsbedingungen der Ausschreibung, die den Bewerberkreis erheblich beeinflussen; denn durch derartige Bedingungen wird der Bewerberkreis beschränkt. Diese Beschränkung des Bewerberkreises ist unschädlich, wenn sich die Auswahlentscheidung nach den Bewerbungsbedingungen richtet. Wird indes bei der Auswahl von diesen Bedingungen abgewichen und ein Bewerber gewählt, der die Bedingungen nicht erfüllt, so führt dies geradezu zu dem Gegenteil des mit der Ausschreibung bezweckten Erfolgs. Es wird dann nämlich ein Bewerber aus einem Personenkreis gewählt, der durch die Ausschreibung infolge der darin mitgeteilten besonderen Bewerbungsvoraussetzungen gerade von der Bewerbung abgehalten wurde. Daß ein derartiges Verfahren im Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 68 Abs.1 GemO steht und die Chance auf gleichen Zugang zu den in Rede stehenden Ämtern vernichtet, bedarf keiner weiteren Ausführungen. ..."

Auszug aus VG Saarl U, 10.11.70, - 3_K_101/70 -, DVBl.71,220,  221

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Festlegung der Bewerbungsbedingungen

S.222  

"... Insoweit konnte auf sich beruhen, ob die Festlegung besonderer Bewerbungsbedingungen als Inhalt einer Ausschreibung nicht ohnehin dem Wahlorgan obliegt, dem die Wahlentscheidung zusteht (§ 33 Nr.5 GemO), zumal diese Festlegung angesichts ihrer erheblichen Bedeutung für das Wahlverfahren kaum den Geschäften der laufenden Verwaltung zugerechnet werden kann. Denn unabhängig davon, ob die Ausschreibung durch den (Ober-) Bürgermeister oder den Rat inhaltlich festgelegt wurde, geht die Bindung des Rats an die in Rede stehenden Bewerbungsbedingungen mangels Rechtsansprüchen von Wahlbewerbern allein auf Grund ihrer Bewerbung keinesfalls so weit, daß die Wahlentscheidung unter den eingegangenen, den Bedingungen entsprechenden Bewerbungen getroffen werden müßte. Vielmehr kann das Wahlorgan von einer Entscheidung absehen und eine neue Ausschreibung mit anderen oder ohne besondere von den Bewerbern zu erfüllende Bedingungen veranlassen. Auf Grund dieser neuen Ausschreibung kann dann eine von den ursprünglichen Bewerbungsbedingungen unabhängige Wahlentscheidung getroffen werden. Allein diese Betrachtung wird dem Verständnis des § 68 Abs.1 GemO in verfassungsrechtlicher Sicht gerecht. ..."

Auszug aus VG Saarl U, 10.11.70, - 3_K_101/70 -, DVBl.71,220,  222

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§§§


70.015 Aufbaudarlehn
 
  • OVG Saarl, E, 16.11.70, - 1_R_84/69 -

  • AS_12,235 -239

  • LAG_§_258; SL WoBauG_§_1, WoBauG_§_15 Abs.3, WoBauG_§_4 Abs.2, WoBauG_§_54

 

Bei der Begebung von Aufbaudarlehen ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Bewilligungsakt und dem privatrechtlichen Darlehensvertrag zu unterscheiden. Nach Gewährung des Darlehens obliegt demnach der Bewilligungsbehörde der Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Einbehaltung der Aufwendungszuschüsse; die Kündigung und Rückforderung des Darlehens wie auch die Erhöhung des Zinssatzes können jedoch bei der Zwischenschaltung eines Kreditinstitutes als zivilrechtliche Ansprüche lediglich von dem Institut auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden.

§§§


70.016 Ärztliche Vorprüfung
 
  • VG Saarl, U, 26.11.70, - 1_R_59/70 -

  • DVBl_71,557 -558

  • GG_Art.19 Abs.4 S.1; VwGO_§_40, VwGO_§_42

 

Eine Prüfung ist fehlerhaft, wenn die über den mündlichen Prüfungshergang - hier ärztliche Vorprüfung - angefertigte Niederschrift nicht den Prüfungsablauf, die dem Prüfling gestellten Fragen und dessen Antwort (bzw Nicht-Antworten) sei es im Wortlaut, stichwortartig oder dem Inhalt nach, jedenfalls aber klar und unmißverständlich wiedergibt.

§§§


70.017 Urlaubsantrag
 
  • OVG Saarl, E, 07.12.70, - 3_W_41/70 -

  • ZBR_71,312

  • BBG_§_79a, SBG_§_92a

 

Dem Urlaubsantrag nach SBG § 92a (= BBG § 79a) einer Beamtin, die Mutterpflichten zu erfüllen hat, ist in der Regel stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dargetan und nicht im Einzelfall schwerwiegende Nachteile für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu besorgen sind.

§§§


70.018 Notfalldienst
 
  • OVG Saarl, U, 17.12.70, - 1_R_26/70 -

  • DÖV_72,63/17 (L)

  • GG_Art.5

 

Im Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten in den sprechstundenfreien Zeiten wird von der zuständigen Ärztekammer die Gewissensentscheidung eines Arztes (hier: Facharzt für Dermatologie), mangels ausreichender allgemein-medizinischer Befähigung ein Versagen am Krankenbett während des Notfalldienstes besorgen zu müssen, dann anzuerkennen sein, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung vorliegen.

§§§


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§§§