1967-69 | ||
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[ 64-66 ] [ ] [ ] [ 1970 ] | [ ] |
67.001 | Begünstigender VA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Die Anfechtung eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes ist zulässig, wenn dieser geltend macht, er habe nicht Erlaß des angefochtenen, sondern eines anderen Verwaltungsaktes (hier: Unbedenklichkeitsbescheinigung statt Bodenverkehrsgenehmigung) beantragt. | 2) Eine Bodenverkehrsgenehmigung kann ungeachtet der bereits erfolgten Umschreibung im Grundbuch stets mit der Begründung aufgehoben werden, der Rechtsvorgang sei nicht genehmigungspflichtig gewesen. §§§ 67.002 | Kostenentscheidung | | | 1) Es gibt keine Rechtsvorschriften, auf Grund deren ein Widerspruchsführer nach einem gemäß den Vorschriften des Saarländischen AG zur VwGO erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahrens Erstattung seiner für das Verfahren notwendigen Aufwendungen verlangen kann. | 2) Es besteht deshalb kein Anspruch gegen die Verwaltungsbehörde, die einem Widerspruch nach § 72 VwGO abgeholfen hat, oder gegen die Widerspruchsbehörde, die einem Widerspruch stattgegeben hat, auf Erlaß einer den § 154 ff VwGO entsprechenden Kostenentscheidung. §§§ 67.003 | Baueinstellung | | | 1) Errichtet der Bauherr eine bauliche Anlage, ohne über eine unanfechtbare oder sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung zu verfügen, so steht dem Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch auf Einsstellung der Bauarbeiten zu, sofern diese Arbeiten offensichtlich gegen nachbarschützende Bestimmungen verstoßen. | 2) Die Einstellung der Bauabeiten kann nicht verlangt werden, wenn lediglich die spätere Nutzung der baulichen Anlage nachbarschützenden Vorschriften zuwiderläuft. | 3) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung der Bauarbeiten kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen die Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden. | §§§ 67.004 | Bodenverkehrsgenehmigung | | | 1) Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren für notwendig zu erklären, ist unzulässig, wenn dem Bevollmächtigten kein Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen zusteht. | 2) Es gehört nicht zur Amtstätigkeit eines Notars, den Käufer eines Grundstücks nach der Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung im Streit über die Höhe der hierfür geforderten Gebühr zu vertreten, ihm steht daher insoweit kein Gebüren- und Auslagenersatzanspruch zu. §§§ 67.005 | Rentenanpassungsgesetz | | | Die durch § 8 Abs.3 Satz 1 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 21.12.59 bewirkte Änderung der Altersgrenze für das Altersruhegeld aus der saarländischen Angestelltenversicherung (Art.2 § 17 des Gesetzes zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz im Saarland vom 13.07.57) ist mir dem Grundgesetz vereinbar. §§§ 67.006 | Zusatzversorgungskasse | | | 1) Das dem Minister des Innern gegenüber der Ruhegehalts- und Zusatzverorgungskasse des Saarlandes eingeräumte Aufsichtsrecht umfaßt neben der Rechtskontrolle auch eine in das pflichtgemäße Ermessen des Ministers gestellte Kontrolle der Zweckmäßigkeit der von der Kasse im Rahmen des § 13 der VO betreffend die Errichtung der Kasse getroffenen Maßnahmen. | 2) § 13 VO ist ebensowenig verfassungswidrig wie § 73 Abs.4 GemO. | 3) Die von der Kasse vorgenommene Eingruppierung eines Beamten hat nur so lange Rechtsgültigkeit, solange der Minister nicht im Wege der Rechtsverordnung oder - wie vorliegend - des Aufsichtsrechts gemäß § 13 VO nach pflichtgemäßem Ermessen eine andere Eingruppierung vornimmt. §§§ 67.007 | Öffentliche Verlautbarung | | | 1) Ist für die Wahl der Schulart durch die Eltern in einer öffentlichen Verlautbarung der unteren Verwaltungsbehörde auf Weisung des zuständigen Kreisschulamtes eine Regelung bekanntgegeben worden, die sich später bei richtiger Auslegung des Gesetzes als unrichtig herausstellt, so bedingt der den Eltern, die der Verlautbarung entsprechend gehandelt haben, zuzubilligende Vertrauensschutz, daß sie so gestellt werden, wie wenn sie richtig gehandelt hätten. | 2) Die Verpflichtung einer Schule, einen Schulneuling am Unterricht teilnehmen zu lassen, kann im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen werden, wenn das Kind sonst entweder keinen Schulunterricht erhielte oder eine andere, von den Eltern nicht gewünschte Schule besuchen müßte und eine spätere Umschulung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. | 3) Wenn in einem Anordnungsverfahren (bereits) eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so ist die Entscheidung in Form eines Urteils zu erlassen. §§§ 67.008 | Schulversetzung | | | 1) Der vorläufige Rechtsschutz darf - selbst wenn damit praktisch bereits der endgültige Zustand geschaffen wird - dann nicht versagt werden, wenn die Versagung dazu führen kann, daß dem Betroffenen im praktischen Ergebnis jeder Rechtsschutz genommen wird. | 2) Die mit der vorläufigen Zulassung eines nicht versetzten Schülers zum Unterricht in einer höheren Klasse etwa verbundene Gefahren müssen mindestens dann in Kauf genommen werden, wenn die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß der Antragsteller in der Hauptsache ein obsiegendes Urteil erstreiten wird. §§§ 67.009 | Gewerkschaftswerbeaktion | | | 1) Auch ein Personalratsmitglied darf sich grundsätzlich an einer Werbeaktion seiner Gewerkschaft in der Dienststelle beteiligen. Seine Pflicht zu gewerkschaftsneutraler Amtsführung fordert aber eine deutliche Scheidung zwischen gewerkschaftlichem Einsatz und Personalratsamt. | 2) Die Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einer einmaligen generellen, in der Form zurückhaltenden Werbeaktion seiner Gewerkschaft in der Dienststelle ist kein Ausschließungsgrund nach § 26 SPersVG. §§§ 68.001 | Rechtsanwaltsgebühren | | | Der vom Gericht festgesetzte Streitwert ist in aller Regel auch für die Berechnung der im Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren maßgebend. §§§ 68.002 | Bauwichgarage | | | Im Geltungsbereich der saarländischen Landesbauordnung - LBO - dürfen Garagen innerhalb des Bauwichs bzw an der Nachbargrenze nur dann zugelassen werden, wenn sie an anderer Stelle des Grundstücks nicht errichtet werden können; § 7 Abs.7 LBO räumt der Bauaufsichtsbehörde keinen unbeschränkten Ermessensspielraum ein. §§§ 68.003 | Dienstfahrt | | | 1) Eine sogenannte Dienstfahrt ist nur dann Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn ein enger innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der Fahrt und den hoheitlichen Aufgaben der Behörde besteht. Die Überführung eines Polizeifahrzeuges in eine polizeieigene Werkstätte zur Durchführung des dienstlich vorgeschriebenen periodischen Wartungsdienstes fällt in den fiskalischen Bereich. | 2) Verursacht ein Beamter durch fahrlässiges Handeln im fiskalischen Bereich einen Eigenschaden des Dienstherrn, so sind die im Privatrecht anerkannten Grundsätze über die beschränkte Schadenshaftung bei gefahrengeneigter Arbeit im Wege der Rechtsanalogie anwendbar. Dies führt bei nur geringer Schuld des Beamten in der Regel zum Haftungsausschluß. | 3) Das Bestehen einer eigenen Haftpflichtversicherung des Beamten bleibt bei der Abwägung der für die Schadensverteilung maßgeblichen Umstände außer Betracht. §§§ 68.004 | Verwarnung | | | 1) Mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragte "Hilfspolizeibeamte" sind Polizeibeamte im Sinne des § 22 StVG: Sie sind berechtigt, gebührenpflichtige Verwarnungen zu erteilen, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermächtigung vorliegt. | 2) Zur Frage des Verfahrens bei gebührenpflichtigen Verwarnungen aus Anlaß von Übertretungen des Parkverbots, wenn der Täter persönlich nicht angetroffen wird. §§§ 68.005 | Vereinbarung-öffl-rechtliche | | | Will sich ein Hoheitsträger Mittel zur Erfüllung ihm obliegender Verwaltungsaufgaben durch eine vertragliche Unwiderruflichkeits-Vereinbarung Sicherheit verschaffen und ist der Einzelne zum Abschluß dieser Vereinbarung bereit, um dadurch in diesem Zusammenhang mögliche hoheitliche Maßnahmen überflüssig zu machen, so stellt sich diese Vereinbarung als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag dar. §§§ 68.006 | Ortsteil | | | Die Trennungslinie zwischen dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" und dem Außenbereich muß grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Haus gezogen werden. §§§ 68.007 | Großflächentafel | | | Zur Frage des Streitwerts bei Klagen auf Anfechtung der Ablehnung der Genehmigung einer sogenannten Großflächentafel. §§§ 68.008 | Kostenvorschuß | | | Bei der Festsetzung der Ersatzvornahme, nicht dagen bei der Aufforderung, vor ihrer Durchführung den dafür veranschlagten Kostenbetrag einzuzahlen, handelt es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. §§§ 68.009 | Müllbeseitigung | | | LB 1) Ein besonderer Grund für die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang liegt nur dann vor, wenn die Nichtbefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang durch die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles bedingt, zu einer nicht zumutbaren Härte führen würde, die über die allgemeinen Lasten, die die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges mit sich bringt und die jedermann auferlegt sind, weit hinausgeht. | LB 2) Eine private Müllbeseitigung bzw Verwertung muß in hygienisch so einwandfreier Weise erfolgen, daß auf die Müllbeseitigung durch die öffentliche Einrichtung ohne Gefährdung der gesetzten gesundheitspolitischen Ziele verzichtet werden kann. §§§ 68.010 | Schichtwechselverkehr | | | 1) In hochindustrialisierten Städten ( Gemeinden ) und in industriellen Ballungsräumen beginnt die Streupflicht an verkehrwichtigen und bei winterlicher Glätte für den Kraftfahrzeugverkehr gefährlichen Straßenstücken morgens schon mit dem Einsetzen des "Schichtwechselverkehrs"; die wirtschafltiche Struktur des Saarlandes ist zu berücksichtigen. | 2) Die Streupflicht der Gemeinde ab Einsetzen des Schichtwechselverkehrs kann allenfalls in "Kleinstgemeinden mit geringem Haushaltsvolumen" unzumutbar sein. | 3) Nur in "typisch ländlichen Gemeinden" kann der Beginn der Streupflicht erst im Zeitpunkt des dort üblichen "Tagesverkehrs" - eventuell Beginn des Hauptberufsverkehrs - angenommen werden. §§§ 68.011 | Polizeistunde | | | Zu den Voraussetzungen der Hinausschiebung der Polizeistunde. §§§ 68.012 | Fußgängerweg | | | Zur Anliegerbeitragspflicht für eine besondere, auf Pfeilern gesetzte reine Fußgängerstraße, die längsseitig über eine Fahrstraße für den Anliegerverkehr angelegt ist. §§§ 68.013 | Zwangsversorgung | | | 1) Die der Satzung des Versorgungswerks der Ärztekammer des Saarlandes zugrundeliegende gesetzliche Ermächtigung des § 4 Abs.1 Buchst.e des Gesetzes Nr.571 über die Errichtung der Ärtzekammer vom 25.02.57 genügt den Anforderungen des Art.80 Abs.1 S.2 GG. | 2) Die in der Satzung vom 01.04.63 bzw idF vom 01.01.68 normierte Zwangsversorgung ist verfassungskonform. | 3) Die von der Pflichtmitgliedschaft befreiende Ausnahmevorschrift des § 1 Nr.5 der früheren bzw § 2 Nr.2a der jetzigen Satzung findet weder unmittelbar noch im Wege der Analogie Anwendung auf freiberuflich tätige Ärtze, die in der Ostzone kraft Gesetzes der allgemeinen Rentenpflichtversicherung unterlegen haben. §§§ 68.014 | Schriftliche Eingabe | | | Auch bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Kennzeichnung ist als Widerspruch jede schriftliche Eingabe an die Behörde anzusehen, der ein unbefangener Leser vernünftigerweise entnehmen muß, daß der Absender sich durch einen Verwaltungsakt betroffen fühlt und dessen Überprüfung verlangt. §§§ 68.015 | Zustimmung des Eigentümers | | | 1) Wird der von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht erbracht, rechtfertigt dieser Umstand allein noch nicht die Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages. | 2) Die Zurückweisung ist jedoch gerechtfertigt, wenn offensichtlich ist, daß der Bauherr von einer etwaigen Genehmigung keinen Gebrauch machen kann. Das trifft nicht nur dann zu, wenn rechtskräftig festgestellt ist, daß das in Frage stehende Grundstück aus zivilrechtlichen Gründen nicht bebaut werden darf, sondern auch dann, wenn der Eigentümer die Zustimmung zur Bebauung verweigert und offensichtlich ist, daß die Weigerung gerechtfertigt ist. §§§ 68.016 | Abbruchsanordnung | | | Die nur gegen einen Miteigentümer eines Baugrundstücks gerichtete Abrißverfügung ist zwar rechtsfehlerhaft, wenn der andere Miteigentümer mit dem Abbruch nicht einverstanden ist und gegen ihn keine Abbruchverfügung erlassen worden ist. Der Mangel kann jedoch bis zur letzten mündlichen Verhandlung behoben werden. §§§ 68.017 | Rechtswidrige Baumaßnahme | | | 1) Im Geltungsbereich der Bauordnung für das Saarland - LBO - kann dem eine Baugenehmigung anfechtenden Nachbarn vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO gewährt werden. | 2) Die Bauaufsichtsbehörde ist zum Einschreiten gegen rechtswidrige Baumaßnahmen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, jedoch nicht strikt verpflichtet. Der demgemäß auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkte Rechtsanspruch des Nachbarn kann lediglich bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung im praktischen Ergebnis einem strikten Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gleichkommen. | 3) Zur Frage der nachbarschützenden Bedeutung des § 34 BBauG. | 4) Zur Auslegung des Begriffs "nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich" in § 34 BBauG. §§§ 68.018 | Schriftsatz ohne Unterschrift | | | Über einen Wiedereinsetzungsantrag kann gesondert durch Beschluß entschieden werden. Beauftragt der Rechtsanwalt eine sorgfältig ausgewählte, angeleitete und überwachte Bürokraft mit der Kontrolle der Postausgänge, so trifft ihn gleichwohl an der Einreichung eines nicht unterschriebenen bestimmenden Schriftsatzes ein Verschulden, wenn er Maßnahmen ergreift, die objektiv geeignet sind, die Bürokraft in diesem Einzelfall von der Befolgung der ihr erteilten Überwachungsanweisungen abzuhalten. §§§ 68.019 | Entsprechende Erfahrung | | | Befähigungsvoraussetzung für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters in einer Gemeinde mit weniger als 20000 Einwohnern, wenn der Bewerber nicht die in erster Linie vorgeschriebene Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung besitzt, sondern über "entsprechende Erfahrungen" verfügt, die er durch verantwortliche Tätigkeit in Verwaltung oder Wirtschaft erworben hat. §§§ 68.020 | Vorzeitige Besitzeinweisung | | | Der Straßenlastbauträger darf nicht vorläufig in den Besitz an einem für den Straßenbau verplanten Grundstück eingewiesen werden, solange ein Rechtsmittel gegen den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluß aufschiebende Wirkung zeitigt. §§§ 68.021 | Familienangehöriger | | | Der Dienstherr handelt nicht willkürlich, wenn er die Familienangehörigen des Beamten, die im öffentlichen Dienst selbst beihilfeberechtigt sind, mit ihrem Beihilfeanspruch an ihren eigenen Dienstherrn verweist und sie aus der Beihilfeberechtigung des Beamten ausklammert. §§§ 68.022 | Anschlußgebühr | | | 1) Zur Rechtsnatur der einmaligen Anschlußgebühr für das Nehmen oder Haben eines Anschlusses an die öffentliche Wasserleitung. | 2) In der Anknüpfung des Gebührenanspruchs an den Tatbestand des Habens (= Behaltens) eines Anschlusses liegt keine unzulässige rückwirkende Gebührenerhebung. | 3) Die Höhe der einmaligen Anschlußgebühr muß in einem adäquaten Verhältnis zu der künftig zu erwartenden und mit Hilfe eines geeigneten Wahrscheilichkeitsmaßstabs zu ermittelnden Benutzung der Einrichtung stehen und muß die Benutzung nach dem Ausmaß der Benutzung gleichmäßig belasten. Eine Gebührenordnung, die diese Grundsätze nicht beachtet und alle Benutzer einer Wasserleitung mit der gleichen Anschlußgebühr belastet, ist rechtsungültig. §§§ 68.023 | Klageschrift ohne Unterschrift | | | Enthält eine Klageschrift keine Unterschrift, so ist sie als Klageschrift und nicht als Entwurf anzusehen, wenn aus anderen Umständen eindeutig zu entnehmen ist, daß Klage erhoben werden sollte. Das ist zB der Fall, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eine unterschriebene Prozeßvollmacht mit einem unterschriebenen Begleitschreiben eingeht, das sich eindeutig auf die nicht unterschriebene Klageschrift bezieht. §§§ 68.024 | Senatoriumsaufenthalt | | | 1) Zur Bedeutung eines Bescheides auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen "im Rahmen der Beihilfevorschriften". | 2) Zur Frage der "Notwendigkeit" und "Angemessenheit" von Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt. §§§ 68.025 | Werbeanlage | | | 1) Das durch Rechtsverordnung erlassene "Allgemeine Gebührenverzeichnis" vom 14.08.64 (Amtsbl.S.633) ist nicht schon deshalb unwirksam, weil es vor Inkrafttreten der Ermächtigungsnorm (SL GebG) erlassen worden ist. | 2) Artikel 80 Abs.1 S.1 GG gilt nicht für Rechtsverordnungen, die auf Landesgesetzen beruhen; Art.28 Abs.1 GG verlangt nicht, daß die Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips durch den Landesgesetzgeber ein Spiegelbild der grundgesetzlichen Konkretisierung für das Bundesrecht sein muß. | 3) Dem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verbot der Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive ist nach Landesrecht Genüge getan, wenn die Ermächtigungsnorm ein Programm vorschreibt, das sich auch aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt anstrebt, ergeben kann. Bei Gebührentabellen, die herkömmlich von der Verwaltung erlassen worden sind, ist auch ein weit gespannter Spielraum zur Verwirklichung der Programms nicht zu beanstanden. In Hinblick auf § 20 Abs.1 und 2 (SL) GebG liegt Nichtigkeit wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips nur dann vor, wenn die jeweilige Gebührenstelle im Regelfall zu einem Mißverhältnis zwischen dem Nutzen der staatlichen Leistung und der Höhe der Gebühren führen muß. | 4) Trotz des auffallenden Unterschiedes in der Höhe der Gebühren für die Genehmigung von Werbeanlagen und für die Genehmigung von Wohnbauten ist eine Verletzung des Art.3 GG zu verneinen. | 5) Die Festsetzung der Höhe der Gebühr für Werbeanlagen ausschließlich nach der Größe und unter Außerachtlassung weiterer Unterscheidungsmerkmale verletzt Art.3 GG §§§ 68.026 | Vertretbare Handlung | | | Die Festsetzung eines Zwangsgeldes statt der Ersatzvornahme darf zur Erzwingung vertretbarer Handlungen nicht mit der Begründung angedroht werden, dadurch würden die Aufwendungen des Pflichtigen verringert. §§§ 68.027 | Bauarbeiten-Einstellung | | | Bei der Entscheidung über Anträge auf Einstellung von Bauarbeiten steht der Bauaufsichtsbehörde kein Ermessensspielraum zu; die Nachbarn des Bauherrn können die Einstellung verlangen, wenn ein Vorhaben offensichtlich gegen nachbarschützende Bestimmungen verstößt. §§§ 68.028 | Rechtsprechung-Kontinuität | | | Zur Frage, ob die Kontinuität der Rechtsprechung grundsätzlich zum Prozeßrisiko des Klägers gehört und wer die Kosten eines durch eine unrichtige behördliche Rechtsmittelbelehrung veranlaßten Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu tragen hat. §§§ 69.001 | Vorrübergehende Abweichung | | | Einem - einfachen oder qualifizierten - Bebauungsplan, der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung enthält, widerspricht eine davon abweichende Nutzung auch dann, wenn sie als vorübergehende gedacht ist. §§§ 69.002 | Verwaltungsvollstreckung | | | Gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nach Landesrecht ( § 187 Abs.3 VwGO, § 18 Saarl AGVwGO ) sofort vollziehbar sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 80 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig. §§§ 69.003 | Einvernehmen | | | Das Einvernehmen der Gemeinde mit einem Bauvorhaben gemäß § 36 BBauG kann unter einer Bedingung erklärt werden. §§§ 69.004 | Verwaltungsdiplom | | | Zur Förderungspflicht des Dienstherrn nach § 42 Abs.3 LaufbahnVO gegenüber einem Inhaber des Diploms der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie durch Betrauung mit höher bewerteten Dienstgeschäften. §§§ 69.005 | Landschaftsschutzkarte I | | | Die grundsätzlich an die Bezeichnung des genauen Geltungsbereichs einer Landschaftsschutzverordnung zu stellenden Anforderungen können keinesfalls auf eine Rechtssetzung angewandt werden, die im Jahre 1935 ergangen ist. Es genügt in diesen Fällen der Hinweis auf eine Landschaftsschutzkarte. §§§ 69.006 | Prüfhof | | | Das dem Sachverständigen oder Prüfer zustehende Recht, den Ort der Prüfung zu bestimmen, darf nicht in der Weise eingeengt werden, daß ihm die Prüfung der mechanischen Beherrschung des Fahrzeugs durch den Prüfling auf Prüfhöfen verboten wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prüfhöfe vom TÜV oder von einem Fahrlehrer eingerichtet werden. §§§ 69.007 | Kreditaufnahme | | | Art.111 Abs.1 SVerf verbietet bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht, Kredite zur Bestreitung laufender Verwaltungsausgaben aufzunehmen. §§§ 69.008 | Internierung | | | Zur Frage der Gewährung von Kriegsunfallversorung an die Witwe eines Staatsanwalts, der im Jahre 1945 von der Besatzungsbehörde wegen seiner Tätigkeit als Staatsanwalt bei einem Sondergericht interniert worden war und kurz nach seiner Entlassung an den Folgen dieser Internierung verstorben ist. §§§ 69.009 | Landschaftsschutzkarte II | | | 1) Die vor dem 1.Januar 1957 im Saarland erlassenen Landschaftsschutzverordnungen sind nicht deshalb ungültig, weil sie bezüglich ihres räumlichen Geltungsbereichs auf eine nicht im Verkündungsblatt veröffentlichte Karte verweisen. | 2) Zum Begriff des "anpassungsbedürftigen" Rechts in Art.132 SVerf. | 3) Zum Verhältnis zwischen Naturschutzrecht ( Landschaftsschutzrecht ) und Städtebaurecht. | 4) Zur Geltungszeit des SBauG waren die baurechtlichen Folgen einer Schutzanordnung nach dem RNatSchG abschließend in § 79 Abs.4 SBauG geregelt. | 5) Unabhängig von einer Schutzanordnung nach dem RNatSchG war die der Landschaft wesensfremde Bebauung insbesondere mit Wochenendhäusern im Saarland mindestens im selben Umfang durch § 79 Abs.1 und 2 SBauG verboten wie durch den heute geltenden § 35 BBauG. | 6) Auch für Wochenendhäuser und ähnliche bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von weniger als 30 qm bestand keine Ausnahmeregelung. §§§ 69.010 | Abbruchsanordnung | | | LF 1) Eine Beseitigungsanordnung, die gegen den Voreigentümer unanfechtbar erlassen worden ist, wirkt auch gegen den neuen Eigentümer, so daß gegen diesen Vollstreckungsmaßnahmen ohne eine neue, an ihn gerichtete Beseitigungsanordnung eingeleitet werden können. | LF 2) Nach saarländischem Baurecht wirkt eine Beseitigungsanordnung ebenso wie eine Baugenehmigung für und gegen den Rechtsnachfolger. §§§ 69.011 | Streitwertfestsetzung-Änderung | | | Auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs.1 S.3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ist eine Änderung der nicht mit der Beschwerde angegriffenen Steitwertfestsetzung der unteren Instanz durch das Gericht der höheren Instanz von Amts wegen auch noch nach Erlaß des Urteils in dieser Instanz oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens zulässig, wenn das Gericht der höheren Instanz mit einer Entscheidung über den Steitwert für seine Instanz befaßt ist und die Frist des § 23 Abs.1 S.4 GKG noch nicht abgelaufen ist. §§§ 69.012 | Bebauungsplan | | | 1) Erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplanes ( § 2 Abs.6 S.2 BBauG ) nach § 1 Nr.3 der (SL) VO über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden, Ämter und Landkreise vom 2.09.64 ( Amtsbl.64,841 ) durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, so wird die Bekanntmachung erst mit Ablauf der dort bezeichneten Wochenfrist bewirkt. Zwischen dem Tag der ersten Aushängung der Bekanntmachung und dem Tag der darin angekündigten Auslegung des Planentwurfs müssen mithin mindestens zwei Wochen liegen. | 2) Nichtig ist ein Bebauungsplan dann, wenn durch ihn ausschließlich eine Einzelregelung im Interesse eines einzelnen Grundstückseigentümers getroffen worden ist. §§§ 69.013 | Wochendhaus | | | 1) Bei Wochenendhäusern und ähnlichen Bauwerken besteht in der Regel keine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" ( BVerwGE_26,111 ), die es rechtfertigt, solche Bauwerke auch dann durch nach Art und Größe etwa gleiche zu ersetzen, wenn das durch § 35 BBauG verboten ist. | LF 2) Das Verbot der Errichtung eines Ersatzbaues für ein vor Inkraftreten des Bundesbaugesetzes errichtetes Wochenendhaus stellt keinen enteignungsgleichen Eingriff dar. §§§ 69.014 | Bundesstraße | | | 1) Die Gemeinde ist zur Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses befugt, der den Ausbau einer durch das Gemeindegebiet führenden Bundesstraße regelt. | 2) Die Nichteinholung einer Weisung der Bundesministers für Verkehr macht die Planfeststellung der Gemeinde gegenüber nicht fehlerhaft. §§§ 69.015 | Abbruchsanordnung | | | LF: 1) Wird von mehreren Grundstückseigentümern nur einer zum Abbruch eines Bauwerks in Anspruch genommen, so ist die polizeiliche Verfügung nicht schon deshalb rechtsunwirksam. Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Miteigentümer widersetzt, kann das subjektive Unvermögen an der Ausführung des Abbruchs durch eine gegen den Miteigentümer gerichtete Abbruchs- oder zumindest Duldungsverfügung behoben werden. | LF: 2) Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung einer Abbruchsanordnung eines mehreren Eigentümern gehörenden Gebäudes ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern allein der Zeitpunkt der Vollstreckung. §§§ 69.016 | Studentenwohnheim | | | LF: Ein als Studentenwohnheim bestimmtes Bauwerk mit 43 Wohnräumen kann inmitten reiner Wohnbebauung unzulässig sein. §§§ 69.017 | Sparkassen | | | 1) GG Art.12 Abs.1 garantiert die freie Entfaltung der saarländischen Sparkassen. | 2) Allgemeine Grundsätze des Kommunal- und Kommunalverfassungsrechtes sind auf die Sparkassen nicht anwendbar; denn die Sparkassen haben sich im Laufe ihrer Geschichte von kommunalen Einrichtungen mit größtmöglicher Abhängigkeit zu selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechtes mit kommunaler Anbindung entwickelt, die lediglich nach ihrem eigenen Recht zu behandeln sind. §§§ 69.018 | Grababdeckplatte | | |
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