1964-66 | ||
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64.001 | Gebührenvorschuß | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Die Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 3 der Kostenordnung für das Widerspruchsverfahren vom 05.06.61 (Amtsbl.S.42) idF der VO vom 05.06.61 (Amtsbl.S.345), wonach bei nicht fristgemäßer Zahlung des Gebührenvorschusses der Widerspruch als zurückgenommen gilt, ist weder mit §§ 73 Abs.2, 195 Abs.2 VwGO noch mit § 23 Abs.2 saarl AGVwGO vereinbar. §§§ 64.002 | Normenkontrolle-konkrete | | | 1) Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (§§ 45, 46 VGHG) gibt es keine Beteiligten wie im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. | 2) Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle steht im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes. | 3) § 33 des Gesetzes Nr.202 (EStG) idF vom 22.12.53 - Amtsbl.54,900 -, geändert durch Gesetz Nr.450 (EStÄG) vom 27.01.55 - Amtsbl.S.209 - ist nachkonstitutionelles Recht. | 4) Das zum Ende der Übergangszeit nach dem Saarvertrag im Saarland geltende EStG ist nicht Bundesrecht geworden. | 5) Art.22 Abs.1 SVerf ist unmittelbar geltendes, auch den Gesetzgeber bindendes Recht. | | 7) § 33 EStG verstößt insoweit gegen Art.12 Abs.1 SVerf als nicht getrennt lebende Ehegatten | a) mit anderen Einkünften als Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit oder | b) mit Einkünften des Ehemannes aus nicht selbständiger Arbeit | | 8) Die gesetzliche Regelung der Zusammenveranlagung ist nicht durch Art.132 SVerf aufrechterhalten worden. | 9) Der zwischen Frankreich und dem Saarland bis zum Jahre 1959 bestehenden Wirtschaftsunion stand einer Behebung der sich aus der Zusammenveranlagung ergebenden Benachteiligungen nicht entgegen. §§§ 64.003 | Musterung | | | Liegt die Musterung eines Wehrpflichtigen länger als zwei Jahre vor dem am 15.Februar 1963 erfolgten Inkraftreten der Neufassung der Musterungsverordnung (MustVO) zurück, so bedarf es in Anbetracht des § 13 Abs.4 der früheren Fassung der MustVO auch nach Inkraftreten der Neufassung vor der Einberufung eines Wehrpflichtigen eines erneuten förmlichen Musterungsverfahrens. Fehlt es an einem solchen, so ist im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid anzuordnen. §§§ 64.004 | Güternahverkehr | | | Die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Unternehmens des Güternahverkehrs setzt (wie beim Güterfernverkehr) den Nachweis der Zuverlässigkeit des Bewerbers voraus. Trotz des Unterschieds im Wortlaut des § 10 Abs.1 Nr.1 GüKG und § 81 Abs.2 GüKG besteht hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuverlässigkeit kein sachlicher Unterschied. §§§ 64.005 | Sprengelarztsystem | | | Durch die Beschränkung der freien Artzwahl auf Grund des knappschaftlichen Sprengelartzsystems wird das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art.2 GG) des knappschaftlich Versicherten verletzt. §§§ 64.006 | SBauG-Zwangsgeld | | | 1) Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Saarland ist § 19 Abs.2 S.1 SBauG insoweit außer Kraft gesetzt worden, als in ihm Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz angedroht ist, die im SBauG oder in anderen Gesetzen mit gerichtlicher Strafe belegt sind. | 2) Zur Rechtsnatur des Zwangsgeldes zur Sühne von Verwaltungsunrecht. §§§ 64.007 | SBauG-Nachbarklage | | | Zur Frage der Aktivlegitimation eines Miterben zur Erhebung einer Nachbarklage im Baugenehmigungsverfahren, falls die Erbenmehrheit dem steitigen Bauvorhaben zugestimmt hat. | LF2: Miterben sind nicht klageberechtigt, wenn die Erbenmehrheit dem Vorhaben zustimmt. §§§ 64.008 | Einstweilige Anordnung | | | 1) Der Erlaß einstweiliger Anordnungen ist unzulässig, wenn der Antragsteller einen stets unverändert gebliebenen Zustand, den er zunächst unwidersprochen hingenommen hat, erst nach Jahren beanstandet. | 2) Der Erlaß einstweiliger Anordnungen ist ferner unzulässig, wenn keine konkreten Gefährdungen dargetan sind und die (erst nachträglich) beanstandeten Gegebenheiten nur die unmittelbare Folgen eines vom Antragsteller selbst eingegangenen Prozeßvergleichs sind. §§§ 65.001 | Bevollmächtigten-Hinzuziehung | | | 1) Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO ist Bestandteil des Kostenfestsetzungsverfahrens und kann daher nicht durch gesonderten Beschluß ergehen. | 2) Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten im Vorverfahren rechtskräftig abgelehnt, so ist der Antrag gemäß § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO unzulässig. §§§ 65.002 | Unterlagen-erkennungsdienstl | | | §§§ 65.003 | Diziplinarstrafe | | | Soweit eine Behörde von ihrem Ermessen im nichtförmlichen Disziplinarverfahren bei der Verhängung von Disziplinarstrafen nicht den angemessenen Gebrauch macht, liegt ein Ermessensmißbrauch vor, der die Rechtmäßigkeit der Dienststrafverfügung betrifft. §§§ 65.004 | Wehrdienst-Zurückstellung | | | Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte (§ 12 Abs.4 WPflG) ist auch dann nur die Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage zulässig, wenn die Entscheidung nicht im Musterungsverfahren, sondern in einem nach Erlaß des Musterungsbescheides ergangenen besonderen Bescheid erfolgt ist. §§§ 65.005 | Gemeindegrenzänderung | | | 1) Zur Frage der Ausgleichung bei der Änderung von Gemeindegrenzen nach altem und neuem Recht. | 2) Kriterien des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und des streitentscheidenden Verwaltungsakts. | 3) Zur Frage der Aufhebbarkeit und des Verfahrens eines formell rechtskräftigen streitentscheidenden Verwaltungsakts. §§§ 65.006 | Bekanntmachungsbegehren | | | 1) Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Bekanntmachungsbegehren eines Beamten hinsichtlich der durch Urteil erfolgten Abänderung seiner Personalakten. | | 3) Die Ernennung eines Beamten setzt die Übereinstimmung des Willens der berufenden Stelle und des Einverständnisses des Beamten voraus. | 4) Zur Frage, unter welcher Voraussetzung die Zusicherung einer Ernennung für die zutändige Behörde verbindlich ist. | 5) Erfordernisse für die Annahme einer Amtspflichtverletzung bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten. | 6) Voraussetzungen einer Dienststellenzulage vor Einführung des LBG Saar. | 7) Die Geltendmachung der Verjährung des Anspruches auf wiederkehrende Bezüge durch den öffentlichen Dienstherrn und ihre Grenzen. | 8) Voraussetzungen und Umfang des Anspruches auf Berichtigung der Personalakten. §§§ 65.007 | Blinklichtanlage | | | 1) Das Interesse des Baulastträgers einer eine Eisenbahn kreuzenden Straße ab der Sicherheit der Kreuzung genießt Verwaltungsrechtsschutz. | 2) Dieses rechtliche geschützte Interesse (§ 42 VwGO) kann nicht nur im sogenannten Kreuzungsrechtsverfahren nach § 6 EKrG geltend gemacht werden sondern in allen Verfahren, die die Sicherheit an Eisenbahnkreuzungen zum Gegenstand haben; der Baulastträger kann daher den Planfeststellungsbeschluß nach § 36 Abs.3 BbG mit der Begründung anfechten, die angeordnete Maßnahme gefährde die Sicherheit des Verkehrs. | 3) Eine Gemeinde, die nicht Baulastträger der die Eisenbahn kreuzenden Straße ist, ist nicht befugt, einen Planfeststellungsbeschluß nach § 36 Abs.3 BbG mit der Begründung anzufechten, die Sicherheit des Verkehrs innerhalb der Gemeinde werde gefährdet. | 4) Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ob eine Wärterschranke durch eine Blinklichtanlage zu ersetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die der gerichtlichen Überprüfung nur im Rahmen des § 114 VwGO unterliegt. | 5) Auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt der Grundsatz, daß es genügt, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. §§§ 65.008 | Verkehrsanwalt | | | 1) Die aus der Beauftragung eines Verkehrsanwalts entstehenden Kosten sind nur dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die unmittelbare Information des eigentlichen Prozeßbevollmächtigten der Partei nicht zuzumuten war. | 2) Ist dies nicht der Fall, so sind die aus der Beauftragung eines Verkehrsanwalts entstandenen Kosten nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, mit denen bei einer persönlichen Information durch die Partei bei Prozeßbeginn zu rechnen gewesen wäre. §§§ 65.009 | Grundstückskaufvertrag | | | Interessenkollission zwischen der Schweigepflicht des Notars und seiner Auskunfspflicht nach § 188 AO. Der Notar ist den Finanzbehörden (Finanzgerichten) gegenüber nicht nur zur Anzeige über die von ihm beurkundeten Grundstückskaufverträge, sondern auch zur Auskunft darüber verpflichtet, wann diese Verträge behördlich genehmigt worden sind. Diese Auskunft fällt nicht unter die Schweigepflicht des Notars. §§§ 65.010 | Pflegebedürftiger Vater | | | 1) Im Falle der Zustellung gemäß § 4 VwZG ist es für den Lauf der Frist unbeachtlich, ob das zuzustellende Schriftstück nachweisbar früher als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugegangen ist. | 2) Über einen nach der Musterung gestellten Zurückstellungsantrag hat das Kreiswehrersatzamt als zuständige Behörde zu entscheiden (§ 15 Abs.1 MustVO). | 3) Eine Härte im Sinne von § 12 Abs.4 Nr.1b WPflG entsteht durch die Einberufung zum Wehrdienst dann, wenn der Wehrpflichtige als einziges Kind seinen verwitweten und wegen schwerer Herzkrankheit hilfs- und pflegebedürftigen Vater - insbesondere nachts - betreuen muß. Die Verweisung auf eine fremde Ersatzkraft ist in einem derartigen Fall unzumutbar. | Die Zurückstellung kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, eine Besserung der diesen Notstand begründenden Verhältnisse sei nicht abzusehen. §§§ 65.011 | Wohnhaus im Außenbereich | | | 1) Die Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Bauwerks im Außenbereich beeinträchtigt auch dann die natürliche Eigenart der land- und forstwirtschaftlich genutzten Landschaft, wenn sich in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks bereits ein Wohnhaus befindet. | 2) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Herstellung von Versorgungsleitungen wird durch den gegenüber der Gemeinde erklärten Verzicht des Bauherrn auf die Herstellung derartiger Einrichtungen nicht ausgeschlossen. §§§ 65.012 | Ad-hoc Bebauungsplan | | | Ein "ad hoc" beschlossener Bebauungsplan, dessen erkennbares Ziel es ist, einen baurechtlichen Einzelfall im Interesse eines Einzelnen zu regeln, ist unwirksam. | LF2) Ein als Satzung beschlossener Bebauungsplan ist nicht genehmigungsfähig, wenn er einen konkreten Einzelfall ( konkreten Vollzugsvorgang ) regelt. §§§ 65.013 | SBauG-Einstellungsverfügung | | | 1) Der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs.5 Satz 3 VwGO steht weder entgegen, daß die Vollziehung vor Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage erfolgt, noch daß die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 80 Abs.2 VwGO ausgeschlossen ist. | 2) Die weitere Vollziehung einer Einstellungsverfügung gemäß § 131 Abs.1 SBauG nach Erhebung des Widerspruchs beziehungsweise der Anfechtungsklage ist rechtswidrig und daher auf Antrag gemäß § 80 Abs.5 Satz 3 VwGO aufzuheben, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 82 Abs.2 Nr.4 VwGO nicht (oder zu Unrecht) angeordnet hat. | 3) Eine Baugenehmigung wird nicht dadurch gemäß § 48 SBauG ungültig, wenn der Bauwillige vor Ablauf eines Jahres seit Durchführung der letzten Bauarbeiten den endgültigen Auftrag zu deren Fortführung erteilt, die Bauunternehmung jedoch erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist tätig wird. §§§ 65.014 | Umsatzausgleichssteuer | | | 1) Art.95 EWGV begründet nur für die Mitgliedstaaten unmittelbare Rechte und Pflichten. | 2) Die Beibehaltung eines gegen den Art.95 EWGV verstoßenden status quo (dikriminierende Umsatzsausgleichsteuer) verletzt nicht gleichzeitig Art.12 EWGV. §§§ 65.015 | Unfallfürsorge | | | 1) Im Rahmen eines Verfahrens, das die Gewährung von Unfallfürsorge zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Zuziehung des Personalrates nach SPersVG § 69 . | 2) § 69 SPersVG (= BPersVG § 68) betrifft lediglich den Arbeitsschutz der Bediensteten schlechthin. | 3) Eine auf die Gewährung von Unfallfürsorge gerichtete Verpflichtungsklage ist nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen. | §§§ 65.016 | Vorhaben-Ausnahme | | | Hat die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufgestellt oder aufzustellen beschlossen, sich jedoch mit der Errichtung einer in dem betreffenden Baugebiet nur ausnahmsweise zulässigen Anlage einverstanden erklärt, so steht deren Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. §§§ 65.017 | Herzinfarkt | | | 1) Ein Herzinfarkt ist kein Dienstunfall iS des DBG § 107 Abs.2 und - für einen Kriminalbeamten auch keine Berufskrankheit iS des DBG § 107 Abs.3. | 2) Zur Frage der Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Überbelastung und Infarkt. §§§ 66.001 | Wahlanfechtungsklage | | | 1) Eine im Namen einer Partei erhobene Wahlanfechtungsklage ist als persönliche Klage des Unterzeichners der Klageschrift anzusehen, sofern er zu der Körperschaft, deren Wahl angefochten wird, selbst wahlberechtigt ist und hierdurch keine wesentlichen Verfahrensgrundsätze verletzt werden. Dieser Grundsatz muß auch für eine im Namen einer Partei-Fraktion erhobenen Wahlanfechtungsklage gelten. | 2) Die Nichtdurchkreuzung beziehungsweise Nichtdurchstreichung eines Wahlvorschlages kann nur bedeuten, daß der Wähler seinen Willen dahin erklärt hat, diesem Wahlvorschlag seine Stimme zu geben. §§§ 66.002 | Senat für Verbrauchsteuern | | | 1) Die Bildung eines besonderen Senats, der nur mit Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen befaßt werden darf, ist in § 4 Abs.2 FGO nicht vorgeschrieben. | 2) Das Privileg des gesetzlichen Richters ist nicht verletzt, wenn der Vorsitzende eines überbesetzten Spruchköpers vor Beginn des Geschäftsjahres Berichterstatter und Mitberichterstatter nach sachlichen Kriterien bestimmt. §§§ 66.003 | Anlagenbeseitigung | | | Verstößt eine ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlage gegen eine Bestimmung des öffentlichen Rechts, so darf ihre Beseitigung nicht gefordert werden, solange auf Grund besonderer Umstände hierdurch allein der tatsächliche Zustand, dessen Aufrechterhaltung oder Herbeiführung die verletzte Rechtsnorm dient, nicht verwirklicht werden kann. §§§ 66.004 | Rechtwidriges Bauen | | | 1) Im Falle des widerrechtlichen Bauens kann der Nachbar im Zivilrechtsweg klagen. | 2) Die den Grenzabstand regelnde Vorschrift des § 7 Landesbauordnung ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB. §§§ 66.005 | Gemeindewald | | | 1) Das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden ist ein sonstiges verfassungsmäßiges Recht iS des § 49 VGHG, das im Falle seiner Verletzung die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt. | 2) Art.122, 123 und 127 SVerf gewähren den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung im gleichen Umfang wie Art.28 Abs.2 GG. | 3) Die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gehört zur Verwaltung des Gemeindevermögens und nimmt an der verfassungsrechtlichen Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde teil. | 4) Die Vorbereitung des Betriebsplanes iS von_§_80 Abs.2 GemO und die Aufstellung des Wirtschaftsplanes iS von § 80 Abs.3 GemO durch eine staatliche Behörde - das Forstamt - haben nur die Natur vorbereitender Maßnahmen. | 5) Die Gemeindevertretung ist nicht verpflichtet, den vom Forstamt entworfenen Betriebs- und Wirtschaftsplan ohne Änderung zu beschließen. | 6) Die Vorschriften des § 80 Abs.4 GemO, wonach die forsttechnische Bewirtschaftung unter Leitung des zuständigen Forstamtes - eingeschränkte Beförsterung - erfolgt, ist mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde vereinbar. | 7) Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Leitung der forsttechnischen Bewirtschaftung durch das Forstamt hierbei darauf beschränkt, die bei Gemeinden etwa bestehenden Lücken in personeller Hinsicht zu schließen und begrenzt durch die Notwendigkeit, die Beachtung der Forsttechnik zu sichern. | 8) Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Vorschrift ist nur zulässig, wenn binnen einem Jahr seit Inkraftreten der Beschwerdeführer genau die Maßnahme der saarländischen öffentlichen Gewalt - die angegriffene Vorschrift - bezeichnet, durch die er sich in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt glaubt. §§§ 66.006 | Ausschluß-höhere Schulen | | | Der Ausschluß eines Schülers vom Besuch aller höheren Schulen des Landes ist kein Verwaltungsakt. §§§ 66.007 | Vorlagebeschluß | | | Es soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob die Vorschrift des § 215 Abs.2 Nr.1 Satz 2 SBG vom 11. Juli 1962 (ABl. S.505), soweit sie die Anwendung des § 149 SBG auf alle bei Inkraftreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger vorschreibt, mit Art.2 Abs.1, 20 Abs.3 GG zu vereinbaren ist. §§§ 66.008 | Teichwirtschaft | | | Dient eine bauliche Anlage im Außenbereich einem fischwirtschaftlichen Betrieb - hier Teichwirtschaft -, so handelt es sich um ein bevorrechtigtes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.1 BBauG. §§§ 66.009 | Amtsrat | | | 1) Zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten. | 2) Bei der Wahl der in den Amtsrat zu entsendenden Mitgliedern eines Gemeinderats gilt die Bestimmung des § 14 Abs.4 AmtsO, wonach der Bürgermeister als geborenes Amtsratsmitglied der Partei oder Wählergruppe angerechnet wird, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat gewählt worden ist, unbeschränkt für alle Wahlvorschläge, also sowohl für die der Fraktionen der politischen Parteien und Wählergemeinschaften als auch für die sogenannten freien Wahlvorschläge. §§§ 66.010 | Beauftragtenbestellung | | | Die Bestellung eines Beauftragten nach § 126 GemO durch die oberste Aufsichtsbehörde kann nur für ein Organ einer Gemeinde oder eines Amtes als Ganzes und nicht für einen Teil dieses Organs erfolgen. §§§ 66.011 | Widerspruchsbescheid | | | 1) Wird der von der Behörde einer Gemeinde in einer Selbstverwaltungsangelegenheit erlassene Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren aufgehoben, so kann die Gemeinde den Widerspruchsbescheid anfechten, wenn sie darlegt, daß der Widerspruchsbescheid in Selbstverwaltungsrechte eingreift; trotz ihrer bisherigen Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist sie in diesem Fall "Dritte" iS des § 72 VwGO. | 2) Zur Frage, wann eine öffentliche Nachbarklage als unzulässig abzuweisen ist. | 3) Zur Frage, ob jemand durch die Erteilung einer Baugenehmigung in Rechten verletzt sein kann, die auf anderen als baurechtlichen Bestimmungen beruhen. §§§ 66.012 | Zwangshaft | | | Zur Entscheidung über Anträge auf Festsetzung der von einer Verwaltungsbehörde für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit von Zwangsgeld angedrohten Zwangshaft ist - zumindest auch - das Verwaltungsgericht zuständig. §§§ 66.013 | Aufsichtsklage | | | § 15 Abs.2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.60 (Amtsblatt Seite 558) ist mir Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.60 (BGBl.I_60,17) unvereinbar und daher nichtig. * * * T-66-01 | Aufsichtsklage | S.254 "... Ermächtigt also § 73 Abs.2 VwGO den Landesgesetzgeber nicht dazu, die Aufsichtsklage - ihre Zulässigkeit unterstellt - als Klage sui generis frei auszugestalten, sondern allenfalls dazu, für diese Klage bei der Klagebefugnis von einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, so ist der Landesgesetzgeber gehalten, diese Klage im übrigen nach Maßgabe der Klageart zu regeln, die die Verwaltungsgerichtsordnung für Gestaltungsansprüche, wie sie die Aufsichtsbehörde für sich geltend macht, vorsieht. Da die Aufsichtsklage weder Leistungs- noch Feststellungsklage, sondern eine Gestaltungsklage ist, muß sie - wenn sie mit der Verwaltungsgerichtsordnung im Einklang stehen soll - als Anfechtungsklage gedeutet werden können. Der der Verwaltungsgerichtsordnung sonst noch bekannten Gestaltungsklagen, etwa der Vollstreckungsgegenklage (§ 167 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO) sowie den weiteren bei Schunck-de-Clerk, Anm.1 zu § 42 VwGO, angeführten Gestaltungsklagen, kann die Aufsichtsklage keinesfalls zugeordnet werden. Die Aufsichtsklage kann als Anfechtungsklage charakterisiert werden. Eine Anfechtungsklage liegt vor, wenn durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird (§ 42 Abs.1 VwGO). Mit der Aufsichtsklage wird die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides verlangt (§ 15 Abs.1 AG Saarland). Der Widerspruchsbescheid wird von der Verwaltungsgerichtsordnung als Verwaltungsakt angesehen und geregelt. Nach § 79 Abs.1 Nr.1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage "der ursprüngliche Verwaltungsakt" in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat; das heißt, daß auch der Widerspruchsbescheid, der dem Verwaltungsakt eine neue "Gestalt" gegeben hat, ein Verwaltungsakt ist. Nur wenn der Widerspruch einen Dritten erstmalig beschwert oder gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält", ist er ein gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt selbständiger Klagegegenstand (§ 78 Abs.2, § 79 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 VwGO). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Widerspruchsbescheid auch in diesen Fällen seiner Natur nach ein Verwaltungsakt ist. Die Aufsichtsklage hat also die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand. Ihre Einführung könnte auf den Vorbehalt in § 42 Abs.2 VwGO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber, und zwar auch der Landesgesetzgeber, ermächtigt, von dem Erfordernis abzusehen, daß "die Klage nur zulässig (ist), wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt ... in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist demnach unerheblich und kann offenbleiben, ob die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Einführung der Aufsichtsklage aus § 73 Abs.2 VwGO oder aus § 42 Abs.2 VwGO hergeleitet wird. Denn in jedem Fall ist der Landesgesetzgeber allenfalls befugt, den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, mit der Aufsichtsklage die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbescheide der Ausschüsse zu sichern. Für diese Klage kann der Landesgesetzgeber davon dispensieren, daß der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Gebunden ist er aber an alle übrigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Anfechtungsklage, also auch an die in § 78 VwGO getroffene Regelung der Frage, gegen wen die Klage zu richten ist. § 78 Abs.1 Nr.1 VwGO sieht vor, daß die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Nach § 78 Abs.1 Nr.2 VwGO ist der Landesgesetzgeber lediglich befugt zu bestimmen, daß die Klage abweichend von § 78 Abs.1 Nr.1 VwGO nicht gegen die Körperschaft, sondern gegen die Behörde selbst gerichtet wird. Ist - wie bei der Aufsichtsklage - allein der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Klage, so tritt nach § 78 Abs.2 VwGO die Widerspruchsbehörde an die Stelle der Behörde nach § 78 Abs.1 VwGO. Sowohl im Falle von § 78 Abs.1 VwGO als auch im Falle von § 78 Abs.2 VwGO ist der Landesgesetzgeber darauf beschränkt, der Behörde an Stelle der Körperschaft die Beklagtenstellung zuzuweisen (§ 78 Abs.1 Nr.2 VwGO). Weitere Vorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers enthält § 78 VwGO nicht. Damit schließt die Verwaltungsgerichtsordnung aus, daß nach Landesrecht eine Anfechtungs-(Aufsichts-)klage gegen den durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten gerichtet werden kann. § 15 Abs.2 S.1 AG Saarland ist also mit der erschöpfenden bundesrechtlichen Regelung der Frage, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten ist, nicht vereinbar (so von Oertzen, DVBl.61,650 ff (654); Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2.Auflage, zu § 78, S.268). Die Nichtigkeit von Satz 1 des § 15 Abs.2 AG Saarland erfaßt auch Satz 2 dieser Bestimmung. Satz 2 ist eine unselbstständige Ausführungsregelung der in Satz 1 enthaltenen Grundregel, nach der der Begünstigte in die Rolle des Beklagten verwiesen wird. ..." Auszug aus BVerfG B, 11.10.66, - 2_BvL_15/64 -, §§§ 66.014 | Nachträgliche Auflagen | | |
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