1960-63 | ||
---|---|---|
[ 54-59 ] [ ] [ ] [ 64-66 ] | [ ] |
60.001 | Kriegsgefangenenentschädigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Entscheidet der Landrat an Stelle des Feststellungsausschusses über einen Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung, ohne daß die Voraussetzungen des KgfEG (SL) § 13 vorliegen, so ist die Entscheidung aufzuheben, ohne daß das Gericht in der Sache selbst materiell entscheiden kann. §§§ 60.002 | Fachsenat-Beisitzer | | | Ein gegen einen ehrenamtlichen Beisitzer des Fachsenats für Personalvertretungssachen gerichtetes Ablehnungsgesuch mit der alleinigen Begründung, der Beisitzer sei Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes, richtet sich nicht gegen die Person, sondern gegen das Gesetz; es ist daher unzulässig. §§§ 60.003 | Partei-verfassungswidrige | | | Ist Artikel 21 GG dahin auszulegen, daß mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei die Landtagsmandate der Abgeordneten dieser Partei entfallen? §§§ 60.004 | Stempelaufdruck B | | | 1) Wahlordnung § 17 ist eine wesentliche Vorschrift iS PersVG § 22. Bei Briefwahl ersetzt der Aushang der Wahlvorschläge ihre Übersendung an den einzelnen Briefwähler nicht. | 2) Bei Briefwahl ist der Stempelaufdruck "B" auf den Freiumschlägen nicht geeignet, den gesetzlich vorgeschriebenen Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" zu ersetzen. §§§ 60.005 | Schmutz-+ Schundgesetz | | | 1) § 1 Abs.1 SchuSchG ist keine mit unmittelbarer Wirkung ausgestattete Rechtsnorm mit der Folge der Unzulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage, sondern das darin ausgesprochene allgemeine Verbot wird erst durch die Entscheidung über die Aufnahme einer Schrift in die Liste nach § 3 aaO konkretisiert; die Entscheidung ist demnach nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv. | 2) Die an den Personenkreis des § 1 Abs.1 aaO gerichtete Entscheidung der Landesprüfstelle stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. | 3) § 1 Abs.1 SchuSchG ist grundgesetzwidrig und widerspricht Art.5 GG. §§§ 60.006 | SBauG-Zustimmung-NatSch | | | 1) Die Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde zur Erteilung der Ausnahmebaugenehmigung in einem räumlich ausgedehnten Landschaftsschutgebiet gemäß § 79 Abs.4 BauG ist ein selbständiger Verwaltungsakt dieser Behörde. Bei Nichtvorliegen der Zustimmung darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden. | 2) Zum Begriff des " im Zusammenhang gebauten Ortsteiles" iS des § 79 BauG. §§§ 60.007 | Verfassungsbeschwerde | | | 1) Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art.98 der saarländichen Verfassung in Verbindung mit § 7 Nr.10 VGHG. Sie ist deshalb nach § 49 Abs.2 VGHG nicht gegeben, soweit die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig ist. | 2) Die Verletzung des Grundsatzes der Wahlfreiheit ist stets eine Verletzung des Art.3 GG. Dasselbe gilt für den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. | 3) § 25 Abs.2 und § 43 Abs.1 S.2 KWG verstoßen nicht gegen die in Art.65 und 126 SVerf enthaltenen Wahlrechtsgrundsätze der Unmittelbarkeit, Geheimhaltung und Freiheit der Wahl sowie des Verhältniswahlrechts. §§§ 60.008 | SBauG-Dispens | | | § 5 Buchst.b Baugeesetz, der die Möglichkeit einer Dispenserteilung aus Gründen des Allgemeininteresses bietet und damit zu einem behördlichen Eingriff in vermögenswerte Rechte Dritter führen kann, verstößt nicht gegen Art.14 Abs.3 S.2 GG, obwohl er eine Entschädigungsregelung für den Enteigungsfall nicht enthält. §§§ 60.009 | Wählergruppen | | | 1) Die Grundsätze der Allgmeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht. | 2) Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. | Entscheidungsformel: § 25 Abs.2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz - KWG) vom 09.02.60 (Amtsbl.60,101) verletzt das Grundrecht des Artikels 3 des Grundgesetzes und ist daher nichtig. * * * T-60-01 | Selbstverwaltung (historische Entwicklung) | S.273 "... 1. Das Grundgesetz hat zwar, der Verfassungswirklichkeit folgend, die politischen Parteien in Art.21 GG als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben. Durch ihre verfassungsrechtliche Anerkennung als politische Handlungseinheiten, deren heute die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen, ist von Bundesverfassungs wegen der moderne demokratische Parteienstaat legalisiert worden (BVerfGE_1,208 (223 ff) ...). Es mag in der logischen Konsequenz eines radikal zu Ende gedachten Parteienstaates liegen, daß sich die Willensbildung des Volkes auf allen Stufen, auch in den Gemeinden und Kreisen, durch das Medium der Parteien vollzöge und die gleichberechtigte Teilnahme der Aktivbürger an der Auslese der Wahlbewerber insbesondere nur in diesem, von den Grundsätzen des gleichen Stimmrechts aller Parteizugehörigen und der Chancengleichkeit der Parteien beherrschten Rahmen erfolgen könnte. Diese äußerste Konsequenz des Parteienstaates wird jedoch vom Grundgesetz auf der Bundesebene durch das Bekenntnis zu dem repräsentativen Status der Abgeordneten in Art.38 GG und auf der kommunalen Ebene durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung in Art.28 GG verfassungskräftig abgewehrt. 2. Art.28 Abs.2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, und garantiert auch den Gemeindeverbänden im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Diese Bestimmung unterscheidet sich von Art.127 WRV nur dadurch, daß sie den Begriff der Selbstverwaltung in ihrem ersten Satz näher umschreibt und das Prinzip der Allzuständigkeit in diese Umschreibung aufnimmt (vgl BVerfGE_1,167 (174). Welche der Normen und Grundsätze, die den geschichtlich gewordenen Begriff der Selbstverwaltung inhaltlich näher bestimmen, sich auf den verfassungsrechtlich garantierten, gegen jede gesetzliche Schmälerung geschützten Kernbereich beziehen, war bereits unter der Herrschaft des Art.127 WRV streitig und ist heute im Rahmen des Art.28 GG im einzelnen streitig geblieben. Einigkeit besteht nur darüber, daß bei der Bestimmung dessen, was zum Wesen der Selbstverwaltung gehört, der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung in einem gewissen Ausmaß Rechnung getragen werden muß (BVerfGE_1,167 (178) ...). a) Die Anfänge der modernen Selbstverwaltung sind unlösbar mit der Steinschen preußischen Städteordnung vom 19. November 1808 verknüpft. Ihr Ziel war es, das bürgerliche Element enger mit dem Staate zu verbinden, den Gegensatz zwischen Obrigkeit und Untertan zu mildern und durch selbstverantwortliche Beteiligung der Bürgerschaft an der öffentlichen Verwaltung in der Kommunalebene den Gemeinsinn und das politische Interesse des Einzelnen neu zu beleben und zu kräftigen. Angesichts der Restauration benutzte das aufstrebende liberale Bürgertum die Selbstverwaltung als politische Waffe gegen den Staat und als Mittel, die Staatsaufsicht in diesem Bereich auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beschränken. Der immer stärker zutage tretende Gegensatz zwischen dem monarchischen Obrigkeisstaat und der fortschreitenden sich demokratisierenden Selbstverwaltung verlor erst um die Mitte des 19.Jahrunderts an Schärfe, als es dem Bürgertum gelang, sich einen entscheidenden Einfluß auf das staatliche Geschehen zu sichern. b) Mit dem Übergang vom Kaiserreich zur Weimarer Republik wurde der alte politische Gegensatz zwischen Staats- und Kommunalverwaltung durch die Einführung des parlamentarischen Systems in Reich und Ländern und die Ausdehnung der Grundsätze des Reichstagswahlrechts auch auf die Gemeindewahlen (Art.17 Abs.2 Satz 1 WRV) weiter eingeebnet. Der Begriff der Selbstverwaltung wurde mehr und mehr zu einem formalen Begriff und in zunehmendem Maße dazu verwendet, den legitimen Bereich der überörtlichen Staatsverwaltung von dem der Lokalverwaltung abzugrenzen (vgl dazu Hans Peters, Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen, Berlin 1926, S.5 ff). Die Ausdehnung der Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen unmittelbaren und geheimen Wahl sowie der Grundsatz des Verhältniswahlrechts im Gefolge der fortschreitenden Egalisierung und Demokratisierung des politischen Lebens auf die Gemeindewahlen nahm der kommunalen Verwaltung in steigendem Maße den für das 19.Jahrhundert typischen Charakter der Honaoratiorenverwaltung und führte schließlich zu einer Vormachtsstellung der politischen Parteien auch in diesem Bereich. c) Unter der Herrschaft des nationsozialistischen Regimes wurde die Selbstverwaltung gleichgeschaltet und damit ihrer Substanz beraubt. Die Einführung des Führerprinzips und die Beschränkung der Zuständigkeiten der Gemeindevertretungen auf beratende Funktionen machte die "Selbstverwaltung" zu einer bloßen Verwaltungsform des zentralistisch gesteuerten Einheitsstaates. d) Demgegenüber sind Kommunalverfassungsrecht und -wirklichkeit seit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes unter Anknüpfung an die Tradition der Weimarer Zeit von der Tendenz geprägt, dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger vor allem durch eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Kommunalvertretungen wieder in stärkerem Maße zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE_7,155 (167). Kommunale Selbstverwaltung - wie sie heute verstanden wird - bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt, mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S.292). Die örtliche Gemeinschaft soll nach dem Leitbild des Art.28 GG ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten (Köttgen, Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung, 1960, S.9). 3. Unbeschadet der Tatsache, daß auch in der kommunalen Spähre heute, insbesondere in den größeren Gemeinden und Kreisen, die Willensbildung der Bürger im allgemeinen überwiegend von den politischen Parteien geformt und in die Tat umgesetzt wird, zwingt diese Entwicklung zu dem Schluß, daß Art.28 GG durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung dem örtlichen Selbstbestimmungsrecht eine verfassungskräftig gewährleistete Chance offengehalten hat, die der Landesgesetzgeber auch bei der Konkretisierung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl in einem Kommunalwahlgesetz zu respektieren hat. Es gehört zum Wesen der in den überschaubaren Verhältnissen des 19.Jahrhunderts gewachsenen kommunalen Selbstverwaltung, daß sie von der Mitwirkung angesehener, mit den heimischen Verhältnissen besonders vertrauter Mitbürger getragen wird und sich an den besonderen Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft orientiert. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art.28 GG muß also gefolgert werden, daß die Auslese der Kandidaten für die kommunalen Wahlkörperschaften jedenfalls auch örtlich bestimmt werden können und daher nicht ausschließlich den ihrem Wesen und ihrer Struktur nach in erster Linie am Staatganzen orientierten politischen Parteien vorbehalten werden darf. Es muß also - ebenso wie zur Zeit der Weimarer Republik - auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen ) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein. 4. Die in § 25 Abs.2 Satz 1 KWG getroffene Regelung läßt sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, daß durch Zulassung freier Wählergruppen einer die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft gefährdenden Stimmenzersplitterung Tor und Tür geöffnet werde. Diese Gefahr kann auch im Kommunalwahlrecht in angemessenem Rahmen durch Sperrklauseln und Unterschriftenquoten begegnet werden (BVerfGE_6,104 ff und 121 ff). 5. Die in § 25 Abs.2 Satz 1 KWG vorgesehene Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die politischen Parteien im Sinne des Art.21 GG nimmt anderen Gruppen als politischen Parteien die Möglichkeit, Kandidaten aufzustellen, und benachteiligt einen Teil der Bürger. Diese Differenzierung ist, wie dargelegt, nicht zu rechtfertigen. § 25 Abs.2 Satz 1 KWG verstößt also gegen den Grundsatz der Allgmeinheit und Gleichheit der Wahl und damit gegen Art.3 Abs.1. § 25 Abs.2 Satz 1 KWG ist nichtig." Auszug aus BVerfG B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 -, §§§ 60.010 | SBauG-Gastwirtschaft | | | 1) Zur Frage der Qualifizierung eines nicht ausgewiesenen (teilweise) bebauten Gebietes (Ortslage) als Kleinsiedlungs-, Wohn-, Geschäfts- oder gemischtes Wohngebiet gemäß § 7, 6, 61. | 2) Die mit dem Betrieb einer Gastwirtschaft immer und unvermeidbar verbundenen, meist überlauten und durch bauliche Anlagen nicht zu unterbindenden Geräusche stellen in einer Ortslage, die den Charakter eines reinen Wohngebietes hat, eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung Dritter im Sinne des § 5 BauG dar. §§§ 60.011 | Benutzungsvertrag | | | 1) Eine Streitigkeit über die Entziehung der Erlaubnis zur Benutzung des Stadtbades durch die Mitglieder eines eingetragenen Vereins hat öffentlich-rechtlichen Charakter. | 2) Der zwischen den Parteien geschlossene Benutzungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. | 3) Die Lösung dieses Vertrages kann nicht ohne rechtlichen Grund einseitig durch den Anstaltsherrn erfolgen. §§§ 60.012 | Einfriedungsmauer-SBauG | | | 1) Die Höhe von Einfriedigungsmauern bemißt sich nach dem im Zeitpunkt der Genehmigung vorhandenen Geländeniveau. | 2) Weichen die Bauunterlagen von den in der Natur gegebenen Verhältnissen ab, so ist nicht die Darstellung in den Bauunterlagen, sondern die in der Natur gegebene Lage maßgebend für den Inhalt der Baugenehmigung. §§§ 60.013 | Verfassungsbeschwerde | | | LB 1) Nach § 49 Abs.2 VGHG ist die Verfassungsbeschwerde zum saarländischen Verfassungsgerichtshof dann nicht gegeben wenn wegen der gleichen Verletzung die Verfassungsbeschwerde Zum BVerfG zulässig ist. LB 2) Bei Wahlvorbereitungshandeln erfährt der Grundsatz der geheimen Wahl Einschränkungen. * * * T-60-02 | Zuständigkeit: Verfassungsbeschwerde | S.35 "... Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß das Saarländische Gesetz Nr.645 über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) vom 17.07.58 (Amtsbl.58,735) die Verfassungsbeschwerde kennt. Denn § 49 dieses Gesetzes bestimmt in Absatz 2, daß Verfassungsbeschwerde zum (saarländischen) Verfassungsgerichtshof dann nicht erhoben werden kann, wenn wegen der gleichen Verletzung die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig ist. ..." Auszug aus BVerfG B, 22.11.60, - 2_BvR_606/60 -, BVerfGE_12,33, S.35 * * * Wahlvorbereitungshandeln + geheime Wahl | S.35 "...2. Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE_4,375 (386 f) entschieden, daß sich der Grundsatz der geheimen Wahl auch auf die Wahlvorbereitungen erstreckt, die notwendig zur Verwirklichung des staatsbürgerlichen Rechts der Wahl gehören. Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Denn auf der Stufe der Wahlvorbereitungen muß der Grundsatz, soll die Wahl ordnungsgemäß ablaufen, Einschränkungen erfahren. Bei Wahlvorbereitungen muß der Art dieses Vorgangs nach eine große Anzahl von Wahlberechtigten ihr Verhältnis zu einer Partei und damit die künftige Stimmabgabe offenbaren, vgl BVerfGE_3,19 (32); BVerfGE_4,375 (386 f). Es ist nicht ersichtlich, daß die angefochtene Bestimmung eine Offenbarungspflicht über das sachgerechte Maß hinaus fordere. Denn die Wahlbehörde muß die Möglichkeit haben, die Echtheit der Unterschrift und die Wahlberechtigung der Unterzeichner zu prüfen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem gemäß § 24 BVerfGG ergangenen - also einstimmig gefaßten - Beschluß entschieden (BVerfGE_5,77 (82). Auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber durfte durch § 25 Abs.3 KWG diejenigen politischen Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat schon vertreten sind, von den Erfordernissen dieser Vorschrift freistellen, weil sie durch ihren früheren Wahlerfolg die Ernsthaftigkeit ihres Wahlvorschlages bereits nachgewiesen haben (vgl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.60 - 2_BvR_536/60 - S.25 und die dort aufgeführten Nachweise). ..." Auszug aus BVerfG B, 22.11.60, - 2_BvR_606/60 -, BVerfGE_12,33, S.35 * * * §§§ 61.001 | Unterschriftsquorum | | | LB 1) Politische Parteien können die angebliche Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen (BVerfGE_4,27). | LB 2) Zur Möglichkeit das Wahlvorschlagsrecht durch Unterschriftsquoren zu begrenzen. | LB 3) Zum Erfordernis der polizeilichen Beglaubigung der Unterschrift. * * * T-61-01 | Unterschriftsquorum | S.133 f "... Die Möglichkeit, das Wahlvorschlagsrecht durch Unterschriftenquoren zu begrenzen, ist heute allgemein anerkannt. Ihr legitimes Ziel ist, der Stimmenzersplitterung vor der Wahl zu begegnen. Nur Wahlvorschläge sollen im Wahlkampf zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter eine politische ernst zu nehmende Gruppe steht. Eine solche Vermutung für die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlages wird dadurch begründet, daß eine bestimmte, vom Gesetz festgelegte Anzahl von Unterschriften von den Wahlvorschlagsberechtigten beigebracht wird. Dadurch wird der Wähler zugleich davor bewahrt, daß er seine Stimme einem von vornherein aussichtslosen Bewerber oder Wahlvorschlag gibt. Allerdings ist das Ermessen des Gesetzgebers in der Fixierung der Höhe der Zahl von Unterschriften, die erforderlich ist, um die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags zu erhärten, begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für die Verfassungsmäßigkeit der Unterschriftenquoren angemessen begrenzt sein müssen (einerseits BVerfGE_3,19 ff; 5, 77 (81 ff); 6, 84 (98 ff); andererseits BVerfGE_3,383 ff; 4,375 (381 ff). Das im saarländischen Landtagswahlgesetz vorgesehenen Unterschriftsquorum bewegt sich in den einzelnen Wahlkreisen zwischen 0,18 % bis 0,26 % der Wahlberechtigten. Damit hält es sich in dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachteten Rahmen. ..." Auszug aus BVerfG B, 25.01.61, - 2_BvR_582/60 -, BVerfGE_12,132, S.133 f * * * Unterschrift: Beglaubigung | S.134 "...Auch gegen das Erfordernis der polizeilichen Beglaubigung der Unterschriften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahlbehörde muß die Möglichkeit haben, die Echtheit der Unterschriften und die Wahlberechtigung der Unterzeichner zu prüfen (BVerfGE_5,77 (82). Die polizeiliche Beglaubigung der Unterschriften ist ein geeingnetes Mittel, etwaige Manipulationsversuchen vorzubeugen. Es ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie das Erfordernis der Eintragung in eine beim Wahlleiter aufliegende Liste (vgl dazu des näheren den Beschluß vom 22.11.60 - 2_BvR_606/60 - mit weiteren Nachweisen). ..." Auszug aus BVerfG B, 25.01.61, - 2_BvR_582/60 -, BVerfGE_12,132, S.134 * * * §§§ 61.002 | Steuerrecht | | | Das mit dem Ende der Übergangszeit außer Kraft getretene Recht auf dem Gebiet der Steuern usw ist nicht Bundesrecht geworden. §§§ 61.003 | Oberste Dienstbehörde | | | 1) Zur Entscheidung über den Widerspruch im Vorverfahren nach § 136 BRRG ist bei Anspüchen aus § 127 DBG die Oberste Dienstbehörde der Regelungsbehörde zuständig . | 2) Oberste Dienstbehörde des im Landesdienst stehenden Beamten des gehobenen Dienstes war und ist im Saarland in der Regel der Fachminister, dessen Geschäftsbereich der Beamte angehört. | 3) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter wird im öffentlichen Dienst verwendet iS des § 127 DBG, wenn seine Tätigkeit eine abhängige ist. Diese Abhängigkeit kann öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sein. | 4) Beim Vorliegen eines Werkvertrages muß der Einzelfall rechtlich besonders gewürdigt werden. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn es sich bei dem zu schaffenden Werk um eine selbständige Leistung handelt. §§§ 61.004 | Besoldungsdienstalter | | | 1) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist ein unselbständiges Element der Besoldungsberechnung, das mit dieser materiell untrennbar zusammenhängt, | 2) Bei der Versetzung eines Beamten über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn ist bei der Neufestsetzung der Besoldung auch das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe des Besoldungsrechts des neuen Dienstherrn zu ermitteln. §§§ 61.005 | Gesamtnotenbildung | | | 1) Die Prüfung eines der in § 33 Abs.1 BO aufgeführten Fächer der ärtzlichen Vorprüfung durch mehrere Prüfer ist zulässig. | 2) Eine Konferenz der Prüfer nach Abschluß der Prüfung ist nicht statthaft. Mit der Einreichung des Einzelzeugnisses durch den Prüfer des "geteilten" Prüfungsfaches bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht die Note unabänderlich fest. | 3) Die Gesamtnotenbildung des Prüfungsfaches hat durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in entsprechender Anwendung der für die ärtzliche Prüfung geltenden Bestimmungen des § 57 BO zu erfolgen. §§§ 61.006 | Aushang | | | Satzungen einer Gemeinde sind im Sinne des § 5 Abs.4 der saarländischen Gemeindeordnung vom 10.07.51. als ortsüblich öffentlich bekanntgemacht anzusehen, wenn bei der Bekanntmachung durch Aushang ein vollständiges Stück der Satzung angeschlagen wird. §§§ 62.001 | Interessentenweg-Benutzung | | | 1) Zur Zulässigkeit der Klage gehört lediglich, daß der Kläger eine Verletzung seiner Belange in einer Substantiierung geltend macht, die eine Verletzung zumindest, als möglich erscheinen läßt. Der in § 41 BauG verwendete Begriff der durch das Bauvorhaben berührten Belange des Nachbarn geht weiter als der Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts in § 20 Abs.2 des - aufgehobenen - saarl VGG. | 2) Die Art der Benutzung eines Interessentenweges und das Recht auf Benutzung eines derartigen Weges bestimmen sich nach dem herkömmlichen Zweck dieser Wege. Die Benutzung eines Interessentenweges als Zugang zu einer Baustelle ist von der Zustimmung aller an dem Interessentenweg Beteiligten abhängig. §§§ 62.002 | Kommissionen-WGG | | | Zur Frage der Beteiligtenstellung und der Vertretungsbefugnis des Ministers für Finanzen und Forsten in dem die Entscheidung nach § 19 WGG gebildeten Kommissionen betreffenden Verwaltungsrechtsstreit. §§§ 63.001 | Reifeprüfung | | | 1) Die Zuerkennung der Reifeprüfung regelt nicht nur das Verhältnis des Schülers zur Schule, wie bei der Versetzung oder Nichtversetzung in eine höhere Klasse, sondern verleiht ihm zugleich die Berechtigung, Rechtsbeziehungen zu Dritten herzustellen. | 2) Eine einstweilige Anordnung des Inhalts, die Reifeprüfung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des wegen Nichtbestehens der Reifeprüfung erhobenen Verwaltungsrechtssteits für bestanden zu erklären, ist unzulässig. §§§ 63.002 | Behördenprinzip | | | Nach Landesrecht ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder die den gewünschten Verwaltungsakt erlassen soll. §§§ 63.003 | Entzug Baulandqualität | | | Wird durch eine Landschaftsschutzverordnung einem Grundstück die rechtliche Baulandqualität entzogen, ohne Art und Ausmaß einer Entschädigung zu regeln, so liegt darin eine rechtswidrige Enteigung. §§§ 63.004 | Parteiverbot KPS | | | 1) Bis zu dem das Parteiverbot der KPD auf das Saarland ausdehnenden Vollstreckungsbeschluß des BVerfG vom 21.03.57 haben sich die KPS und ihre Mitglieder auf Grund des Parteienprivilegs des Art.21 GG auf dem Boden der Legalität befunden. § 3 Abs.1 WGG ist deshalb nur insoweit verfassungsmäßig, soweit durch ihn Wiedergutmachungsansprüche von Personen ausgeschlossen sind, die über ihre Mitgliedschaft von inzwischen verbotenen politischen Parteien hinaus die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft oder in der Zeit vom 09.05.45 bis 23.10.55 an Maßnahmen zur Unterdrückung der demokratischen Freiheiten und Rechte teilgenommen oder solche Maßnahmen Vorschub geleistet haben. | 2) Für die Beurteilung der Tatsbestandsvoraussetzungen der aktiven politischen Betätigung iS des § 1 Abs.1 WGG ist als wesentliches Merkmal die Reaktion der staatlichen Stellen, gegen deren Politik sich die Tätigkeit des Geschädigten gerichtet hat, heranzuziehen. | 3) Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Selbst bei rechtswirksam abgeschlossenem Vergleich würde dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt sein, den seinem Charakter nach selbständigen Anspruch auf Wiedergutmachung nach dem WGG geltend zu machen. §§§ 63.006 | Versetzung + Beförderung | | | §§§ 63.007 | Personalentscheidungen | | | 1) Bei Beförderungen auf Grund einer Stellenausschreibung ist dem Personalrat eine Liste aller Bewerber vorzulegen, die sich auf die Ausschreibung gemeldet haben, und zwar mit Angabe des Namens, der Dienststellung, des Lebensalters und gegebenenfalls des allgemeinen Dienstalters. | 2) Bei Beförderungen ohne vorherige Stellenausschreibung ist dem Personalrat eine Liste aller Beamten vorzulegen, die für die Beförderungsstellen in Frage kommen könnten. | 3) Bei Versetzungen ist dem Personalrat eine namentliche Liste aller Bewerber vorzulegen, die sich für die zu besetzende Stelle beworben haben. Gleichzeitig ist auch der von dem Bewerber angegebene Versetzungsgrund mitzuteilen. | 4) Die Beurteilung eines Beamten und damit auch die Feststellung, wer von mehreren Bewerbern für eine Beförderungsstelle nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Geeigneteste ist, ist jeder Einwirkung des Personalrats entzogen. §§§ 63.008 | Normenkontrolle-VGHG | | | 1) Für das Normenkontrollverfahren nach dem VGHG ist es ohne Bedeutung, ob das zu prüfende Gesetz materielle Rechtssätze enthält. Auch ein Gesetz, das keine Rechte und Pflichten für den Staatsbürger enthält, ist der Normenkontrolle nach dem VGHG zugänglich. | 2) Für die Gesetzgebung der Länder gilt in gleicher Weise wie für die Bundesgesetzgebung (BVerfGE_2,267 ff), daß nicht nur eine Vermutung dafür besteht, daß ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist, sondern daß auch das in dieser Vermutung zum Ausdruck kommenden Prinzip im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes verlangt. | 3) Art.59 Abs.2 der GeschO des saarländischen Landtags ist nicht mehr als eine Ordnungsvorschrift für das Verfahren des Landtages im Falle der Anzweiflung der Beschlußfähigkeit durch einen Abgeordneten. Er entbindet den Landtagspräsidenten weder von der Verpflichtung, die Beschlußfähigkeit festzustellen, noch untersagt er ihm eine solche Feststellung. | 4) Es ist eine Eigentümlichkeit des nicht fristgebundenen Normenkontrollverfahrens, daß die Frage, ob die zum ordnungsmäßigen Zustandekommen eines Gesetzes erforderliche Anzahl von Abgeordneten anwesend war, noch nach Jahren nachgeprüft werden kann. §§§ 63.009 | Eingangsstempel | | | 1) Eine Zustellung nach § 183 Abs.2 ZPO ist nicht deshalb unwirksam, weil das Anwaltsbüro des Zustellungsempfängers am Zustellungstag (Pfingstsamstag) geschlossen war, und der von dem Zustellungsbeamten angetroffene Anwaltsgehilfe nicht im Dienst sondern lediglich aus privaten Gründen zufällig anwesend war. | 2) Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist, wenn der Fristberechnung lediglich der Eingangsstempel des Anwaltsbüros zugrundegelegt wird statt des von dem Zustellungsbeamten auf der Sendung vermerkten Zustellungstags. §§§ 63.010 | Kriegsopferfürsorge | | | 1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Kriegsopferfürsorge ist nach den heutigen Gegebenheiten ein Studium der Rechtswissenschaften von 9 Semestern bis zur Ablegung des 1.Staatsexamens noch als übliche Zeit für diese Ausbildung anzusehen. | 2) Von der Rechtmäßigkeit von Richtlinien oberster Behörden kann grundsätzlich solange ausgegangen werden, als gegen diese keine durchgreifenden Bedenken bestehen. §§§ 63.011 | SBauG-Nachbarschutz | | | 1) § 72 Abs.15 SBauG dient nicht dem Schutz subjektiver Interessen des Nachbarn. | 2) § 72 Abs.6 SBauG ist nur anwendbar, wen beide Nachbarn noch nicht auf der Grenze gebaut haben. | 3) Zum Begriff der "Störung des Eindrucks der offenen Bauweise" in § 72 Abs.14 Satz 2 SBauG. §§§ 63.012 | SBauG-Dunggrube | | | 1) § 118 Abs.1 SBauG gibt dem Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht. Auch auf § 118 Abs.2 kann die Nachbarklage nicht gestützt werden. | 2) Die Baugenehmigung darf nicht "in Aussicht gestellt" werden, solange ein für sie erforderlicher Dispens nicht erteilt ist. Es ist daher unzulässig, im selben Bescheid den Dispenz und die Baugenehmigung "in Aussicht zu stellen"; doch bestehen keine Bedenken gegen eine Verbindung von Dispenzerteilung und Vorbescheid. | 3) Von den Vorschriften über den Grenzabstand von Dunggruben (§ 118 Abs.1 SBauG) darf nicht mit der Begründung Dispenz gewährt werden, die Dunggrube sei weiter als 5 Meter von Gebäuden des Nachbarn entfernt. §§§ 63.013 | Tierzuchtbetrieb | | | Zum Begriff der Landwirtschaft im Baurecht: Tierzuchtbetriebe ohne eigene Bodennutzung sind keine landwirtschaftlichen Betriebe. §§§ 63.014 | SBauG-Baugenehmigung | | | 1) Sehen Gesetze vor, daß eine Baugenehmigung nur mit Zustimmung einer anderen Behörde (obere Naturschutzbehörde usw) erteilt werden darf, so ist die Verweigerung oder Erteilung der Zustimmung eine behördeninterne Maßnahme und kein Verwaltungsakt. | 2) Der Bauantragsteller kann seinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nur im Wege der Klage gegen die Baugenehmigungsbehörde geltend machen. §§§ 63.015 | Währungsumstellung | | | Auch die erst nach dem Stichtag der Währungsumstellung im Sinne des § 15 PrFluchtlG entstandene Anliegerbeitragsschuld ist im Verhältnis 1 RM = 20 ffrs umzustellen, wenn die Straßenbauleistungen der öffentlichen Hand vor dem Stichtag erbracht worden sind. §§§ 63.016 | SBauG-Dispens-nachbarfeindl | | | 1) Die nachbarschützende Vorschrift gewährt dem Nachbarn ein subjektiv - öffentliches Recht; die gegen diesen Standpunkt neuerdings erhobenen Bedenken sind für das Landesbaurecht wegen § 13 Abs.2 SBauG ohne Bedeutung. | 2) An der bisherigen Praxis, die den sogenannten nachbarfeindlichen Dispens zugelassen hat, wird festgehalten. | 3) An den Dispens von einer nachbarschützenden Vorschrift müssen schärfere Anforderungen gestellt werden als an den Dispens von einer anderen Vorschrift. | 4) Der Umstand, daß der Nachbar die Vorteile derzeit nicht benötigt, die das Nachbarrecht ihm gewährt, ist für die Dispensentscheidung unerheblich. | 5) Allgemeine Grenzen des nachbarfeindlichen Dispenses (Dispens und Eigentum). §§§ 63.017 | Schulische Leistungen | | | Aus BeamtVG § 27 Abs.1 läßt sich nicht entnehmen, daß die Gewährung von Erziehungsbeihilfe von den schulischen Leistungen abhänge. Die Vorschrift sagt nur, daß für Waisen eine angemessene, ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherzustellen sei. Die schulischen Leistungen haben Bedeutung nur insoweit, als sie einen Rückschluß auf die Befähigung für die gewählte Ausbildung zulassen; bei Bemessung der Höhe der Erziehungsbeihilfe müssen sie hingegen unberücksichtigt bleiben. Wenn anzunehmen ist, daß auf Erkrankung zurückzuführende Versäumnisse im Schulbesuch die Ursache für eine Nichtversetzung in die nächste Klasse waren und wenn die Nichtversetzung auch den Übergang auf eine andere staatliche Schule ausschließt, so ist eine Weiterförderung auch für den Besuch einer - nicht allzuweit vom Wohnort liegenden - privaten Schule zulässig, wenn dieser Besuch als eine den Fähigkeiten entsprechende Ausbildung angesehen werden kann. §§§ |
[ ] | SörS - 1960-63 (1-30) | [ ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§