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71.001 | Nutzungsverbot | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| LF) Folgt der rechtsbeständigen Ablehnung einer Nutzungsänderung ein Nutzungsverbot, ist in dem hiergegen eigeleiteten Rechtsmittelverfahren nicht erneut die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Nutzungsänderung zu überprüfen. §§§ 71.002 | Wasserrechtliche Genehmigung | | | Die Befristung einer wasserrechtlichen Genhmigung nach § 30 Abs.1 SWG ist nur zulässig, wenn die Tatsache des (künftigen) Wegfalles der Voraussetzungen der Genehmigung wie auch der Zeitpunkt des Wegfalles zur Zeit der Entscheidung feststehen. §§§ 71.003 | Werbung an Brücken | | | Werbung an Brücken über der Fahrbahn von Straßen beeinträchtigt in der Regel die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sie kann jedenfalls dort nicht zugelassen werden, wo von den Kraftfahrern wegen der örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Erhöhung der Aufmerksamkeit gefordert werden muß. §§§ 71.004 | Auflage | | | LF: Die Klage eines Nachbarn auf Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, der Baugenehmigung eine Auflage beizufügen, kann im Einzelfall zulässig sein. §§§ 71.005 | Raumordnungsprogramm | | | 1) Zur Frage, inwieweit bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes im Rahmen des § 1 Abs.3 BBauG eine Bindung der Gemeinde an Leitsätze eines aufgestellten Raumordnungsprogramms besteht. | LF 2: Leitsätze des Raumordnungprogramms können Gemeinden bei der Planaufstellung nur binden, soweit sie sich auf den Sachbereich der Raumordnung und Landesplanung beschränkten. §§§ 71.006 | Wassergefährdende Stoffe | | | Lagern wassergefährdende Stoffe (hier: Natriumcyanid - Härtesalze) unter Verstoß gegen die WHG § 26 Abs.2, 34 Abs.2 so, daß die Stoffe über eine Straßenentwässerungsanlage in ein Gewässer gelangen können, so ist die für die Überwachung des Gewässers zuständige Wasserbehörde befugt, auf dem Wege einer polizeilichen Verfügung dagegen einzuschreiten. §§§ 71.007 | Baustellenversiegelung | | | Die Versiegelung einer Baustelle nach den Vorschriften der Landesbauordnung ist zulässig, auch wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar erklärt worden ist. * * * T-71-01 | Versiegelung | S.149 f "... Die Voraussetzungen des Vollzugs des besonderen Verwaltungsakts der Baueinstellung (§ 103 Abs.1 LBO) durch das besondere Vollzugsmittel der Versiegelung sind vielmehr in § 103 Abs.2 LBO abschließend geregelt. Die Analogie (ggfls die ausdehnende Auslegung), die der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegt, ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung eine Lücke aufweist, die eine Ergänzung fordert. Die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung über den Vollzug einer Baueinstellung durch Versiegelung der Baustelle ist jedoch aus sich allein verständlich. Sie ist auch, ohne daß es eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen des Vollzugsrechts bedarf, funktionsfähig. Die Versiegelung ist danach stets zulässig, wenn der Bauherr einer "schriftlich oder mündlich verfügten" Baueinstellung zuwiderhandelt. Auch ist diese Regelung nicht etwa deshalb ergänzungsbedürftig, weil sie ohne diese Ergänzung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen widerspräche. Die in § 6 VwVG enthaltene und vom Verwaltungsgericht zur Ergänzung des § 103 Abs.2 LBO herangezogene Regel, daß der Vollzug eines Verwaltungsaktes nur zulässig ist, wenn er entweder unanfechtbar geworden oder der vorläufige Vollzug angeordnet worden ist, beschränkt sich ausdrücklich auf die Zwangsmittel des § 9 VwVG, also Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. So wie diese Bestimmung gemäß § 110 LBO in das Landesbaurecht übernommen worden ist, ist ihre Anwendung auf das besondere Zwangsmittel der Versiegelung dem Wortlaut nach jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Text des § 103 Abs.2 LBO spricht gegen die Übernahme des allgemeinen Grundsatzes des § 6 VwVG - genauer gesagt, der Regelung für die allgemeinen oder regelmäßigen Zwangsmittel - in die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung für das besondere Zwangsmittel der Versiegelung. Voraussetzung für die Versiegelung ist danach neben einem Verstoß des Bauherrn gegen die Baueinstellung lediglich die Tatsache, daß eine Baueinstellung "mündlich oder schriftlich verfügt" worden ist. Sinn und Zweck der Einführung der besonderen Vollzugsmaßnahme der Versiegelung einer Baustelle durch die Landesbauordnung verlangen ebenfalls nicht die Übernahme des "Grundsatzes" des § 6 VwVG. Die in dieser Bestimmung enthaltene allgemeine Regelung, die für alle Verwaltungsakte gilt, will grundsätzlich sicherstellen, daß die Behörden im Regelfall keine endgültigen Zustände durch Vollzugsmaßnahmen herbeiführen, ehe der zu vollziehende Verwaltungsakt rechtsbeständig geworden ist. Einen derartigen Regelfall gibt es aber bei dem besonderen Verwaltungsakt der Einstellung unzulässiger Bauarbeiten praktisch nicht. Ihrer Natur nach muß eine Baueinstellung sofort wirksam und auch vollziehbar sein. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 21.05.71, - 2_R_10/71 -, §§§ 71.008 | Unbillige Härte | | | LB 1) Bei dem Begriff "unbillige Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt. | LB 2) Liegt in der Einziehung des Erschließungsbeitrags eine unbillige Härte, so wird der Ermessensspielraum der Behörde in der Regel so eingeengt, daß sie Billigkeitsmaßnahmen ergreifen muß. | * * * T-71-02 | Unbillige Härte | S.244 "... Eine unbillige Härte i.S. des § 135 Abs.5 BBauG ist dann gegeben, wenn im Einzelfall die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Auswirkung eine ungerechte, vom Gesetzgeber nicht gewollte Benachteiligung des Betroffenen gegenüber den anderen Beitragspflichtigen zur Folge hat. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 15.09.71, - 3_R_18/71 -, SKZ 71,244 -246, 244 * * * Ausnahmevorschrift des § 135 BBauG | S.246 "... Mit dem Verwaltungsgericht wird man davon ausgehen müssen, daß die Ausnahmevorschrift des § 135 Abs.5 BBauG Härten mildern will, die durch das Erschließungsrecht selbst und durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bedingt sind. Auf außerhalb dieses Rahmens liegende Vorgänge könnte die Ausnahmevorschrift des § 135 Abs.5 BBauG allenfalls nur zur Vermeidung unerträglicher Ergebnisse, die durch außergewöhnliche, außerhalb des Erschließungsbeitragsverfahrens liegende jedoch in das Erschließungsrecht und auf die Beitragspflicht einwirkende Umstände herbeigeführt werden, als Regulativ zur Verhinderung krasser Ungerechtigkeiten Anwendung finden. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 15.09.71, - 3_R_18/71 -, SKZ 71,244 -246, 246 * * * §§§ 71.009 | Grundstück-Bebaubarkeit | | | Der Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs.1 BBauG unterliegen nur Grundstücke, die nach ihrer Beschaffenheit und Größe im Zeitpunkt der Heranzeihung rechtlich und tatsächlich bebaubar sind. §§§ 71.010 | Mülldeponie | | | LF 1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung einer Mülldeponie im Außenbereich bedarf nicht des Einvernehmens mit der Gemeinde. | LF 2) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte können aus dem Eigentum an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße nicht hergeleitet werden. §§§ 71.011 | Fahrtenbuchauflage | | | Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches setzt den Nachweis eines schuldhaften Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften nicht voraus. Es genügt, wenn der äußere Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsbestimmungen vorliegt. §§§ 71.012 | Notwegerecht | | | 1) Die Vorschrift, nach der das Baugrundstück eine gesicherte Zufahrt zu einem öffentlichen Weg haben muß, hat keinen nachbarschützenden Charakter. | 2) Falls ein Vorhaben nur unter Verletzung der privaten Rechte Dritter verwirklicht werden kann, wird der privatrechtliche Anspruch darauf, daß das Vorhaben nicht ausgeführt wird, durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht berührt; insbesondere wird mit der Erteilung der Baugenehmigung nicht die Voraussetzung für ein Notwegerecht geschaffen. §§§ 71.013 | Außenbereichsvorhaben | | | Die Vorschriften über den Grenzabstand gelten auch bei Bauvorhaben im Außenbereich. §§§ 71.014 | Baueinstellung | | | 1) Ein Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, daß die Bauaufsichtsbehörde gegen unzulässige Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück mit einer Einstellungsverfügung vorgeht, besteht generell nur bei hoher Intensität der Störung. | 2) Wird eine nachbarschütztende Vorschrift verletzt, besteht in der Regel eine Rechtspflicht zum Einschreiten, auch wenn die vorstehende Voraussetzung nicht gegeben ist. | 3) Zur Verhinderung des Mißbrauchs der durch das öffentliche Baurecht geschaffenen Möglichkeiten ist bei Einstellung von Bauarbeiten auf Verlangen des Nachbarn nach erteilter Baugenehmigung besonders sorgfältig zu prüfen, ob dessen Rechtsverfolgung hinreichend Erfolgsaussichten hat. | 4) Die Ablehnung eines Einschreitens ist jedenfalls dann nicht ermessensmißbräuchlich, wenn sich der Nachbar nur auf eine Verletzung der formellen Vorschriften des § 96 Abs.8 LBO berufen kann. | 5) Der Anspruch auf Erlaß einer Einstellungsverfügung muß unverzüglich geltend gemacht werden. | LF2 1) Ein von gesetzwidrigen Bauarbeiten betroffener Nachbar hat grundsätzlich nur dann einen im Klagewege verfechtbaren Anspruch auf Erlaß einer Stillegungsanordnung, wenn die Ablehnung eines Einschreitens der Baubehörde ermessensmißbräuchlich wäre. | LF2 2) Bei der Ermessensausübung, ob gegen die Fortsetzung von Bauarbeiten eingeschritten werden soll, ist jeweils auch zu prüfen, ob dem Nachbarn gegebene Einspruchsmöglichkeiten mißbräuchlich ausgenutzt werden. | LF2 3) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn der Nachbar nicht unverzüglich nach Kenntnis der beeinträchtigenden Bauarbeiten das Verwaltungsgericht anruft. §§§ 71.015 | Terminwahrnehmung | | | 1) Keine Verhandlungsgebür bei Wahrnehmung eines Termins durch einen wissenschaftlichen Hilfsarbeiter eines Anwalts. | 2) Dem wissenschaftlichen Hilfsarbeiter steht Reisekostenersatz nach § 28 Abs.1 BRAGO nicht zu; bei der Ermittlung der tatsächlichen Reisekosten kann jedoch von den Pauschbeträgen der Reisekostenbestimmung für den öffentlichen Dienst ausgegangen werden. §§§ 71.016 | Bienenhaus | | | Zur Zulässigkeit von Bienenhäusern im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.4 BBauG. | LF2 1) Eine größere Anzahl von Bienenvölkern kann nicht im Innenbereich, sondern nur im Außenbereich gehalten werden. | LF2 2) Ein Bienenhaus kann einen geschützten Arbeitsraum aufweisen, wenn es der Umfang der Bienenzucht und die besonderen Gegebenheiten der Anlage rechtferigen. | LF2 3) Eine Bienenzucht mit 20 Völkern ist, auch wenn sie keinen größeren wirtschaftlichen Gewinn abwirft, als Betrieb im Sinne der Vorschriften über den Außenbereich zu werten. §§§ 71.017 | Offene Bauweise | | | LF) Die Festsetzung der offenen Bauweise ist nicht wegen Normwiderspruchs nichtig, wenn zeichnerisch die Grundstücke in ihrer gesamten Breite als bebaubar ausgewiesen sind. §§§ 71.018 | Ersatzvornahme | | | 1) Die Rechtsmittelbelehrung muß nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Erfordernisse enthalten. | 2) Die Festsetzung der Ersatzvornahme setzt lediglich voraus, daß die in der Androhungsverfügung gesetzte Frist abgelaufen ist, nicht dagegen, daß die Androhungsverfügung rechtsbeständig ist. §§§ |
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