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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.210-1
Gesetz Nr.1148
vom 14.12.82 (Amtsbl_83,25)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.02.06 (Amtsbl_06,278)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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1Meldebehörden sind die Gemeinden.
2Sie erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten nach
Weisung der zuständigen Behörden.
§§§
(1) 1Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und (1) Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
2Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister.
4Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen (2) erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten.
§§§
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten (1) einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (3) (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), (2)
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (4),
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, (5)
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, (6)
Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (7) (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) (8),
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer (9) des Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren (10),
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise: (11)
für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften und von Abstimmungen die Tatsache, dass die betroffene Person (12)
von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit (13) ausgeschlossen ist,
aals Unionsbürgerin oder Unionsbürger (§ 6 Abs.3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist;
bebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo sie oder er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, (14)
für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern), (15)
für die (16) Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs.2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,
für die Erfüllung von Aufgaben auf Grund des Personenstandsgesetzes die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist und bei verwitweten Personen den Namen der verstorbenen Ehepartnerin oder des verstorbenen Ehepartners (17),
für die Erfüllung von Aufgaben auf Grund des Personenstandsgesetzes, die Vornahme von Ehrungen durch öffentliche Stellen nach § 33 Abs.2 und die Erteilung von Auskünften nach § 35 Abs.2 den Tag und Ort der Eheschließung,
für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 14 Satz 2
Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers der Wohnung und, wenn diese oder dieser nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch Name und Anschrift der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers, (18)
zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
für Zwecke der Suchdienste
die Anschrift vom 1.September 1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, (19)
für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheines,
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren (20) die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtlicher Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit der Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, (21)
für Zwecke der eindeutigen Identifizierung der Einwohnerin oder des Einwohners in Besteuerungsverfahren
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, (21)
für sprengstoffrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erteilt worden ist s sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit der Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, (21)
§§§
(1) 1Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen.
2Diese dürfen die in § 3 Abs.1 genannten Daten enthalten.
(2) 1Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden.
2Soweit Ordnungsmerkmale gemäß Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn der empfangenden Stelle (1) auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.
3Ordnungsmerkmale dürfen von der Daten empfangenden Stelle (2) nur an die jeweilige Meldebehörde übermittelt werden.
4§ 31 Abs.6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen an nicht öffentliche Stellen nicht übermittelt werden.
2Nicht öffentliche Stellen dürfen diese Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.
§§§
(1) 1Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung).
2Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen
öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs.4 und § 32 Abs.1 und 2 (1) unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohnerinnen oder (2) Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) 1Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen
konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
2Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten.
3Absatz 2 bleibt unberührt.
4Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der
Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs.6 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs.2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten.
2Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden.
3Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs.1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich
ist.
4§ 31 Abs.2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
die in § 3 Abs.2 Nr.1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen,
die in § 3 Abs.2 Nr.12 genannten Angaben nur an das Bundesamt für Fianzen übermittelt werden dürfen (1).
5Die in den Nummern 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 30 Abs.1 übermittelt werden (1).
§§§
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) 1Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, dass sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden.
2Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Schutzrechte |
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1Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person (2) dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden.
2Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person (3) unverhältnismäßig belastet.
3Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person (4) beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§§§
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
Speicherung von Übermittlungssperren nach § 32 Abs.2 Satz 3 und § 33 Abs.2 Satz 2,
Speicherung von Auskunftssperren nach § 34 Abs.5 und 7, § 34a Abs.2 Satz 4, § 35 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1.
§§§
(1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
die zu ihrer Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
diejenigen Personen oder Institutionen, an die regelmäßig Daten übermittelt werden sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
(2) 1Die Auskunft kann auch im Weg des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.
2Voraussetzung hierfür ist, dass die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
3Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an die betroffene Person übermittelten Daten gewährleisten.
4Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.
5§ 34a Abs.1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
soweit der betroffenen Person die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs.2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
in den Fällen des § 1758 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.
(7) 1Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
2Die Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§§§
1Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person (1) zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung).
2§ 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr (1) obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
2Das Gleiche gilt, wenn die Speicherung der Daten (2) unzulässig war.
(2) 1Nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners sind deren oder dessen Daten, im Falle des Wegzugs nach Auswertung der Rückmeldung, unverzüglich zu löschen (3).
2Dies gilt nicht für die in § 3 Abs.1 und Abs.2 Nr.1, 2 und 10 bis 13 (4) genannten Daten.
3Abweichend von Satz 2 sind die in § 3 Abs.1 Nr.10 und Abs.2 Nr.2 (5) genannten Daten mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen.
4Daten nach § 3 Abs.2 Nr.8 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen (6).
(3) 1Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder (7) eines Einwohners für die Dauer von hundert Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische oder organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern.
2Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie
etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, (8) der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und - ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs.3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs.2 Nr.10 unerlässlich ist oder die betroffene Person (8) schriftlich eingewilligt hat.
3Nach Ablauf der Frist für die gesonderte Aufbewahrung sind die Daten zu löschen.
(4) Ist eine Löschung im Fall des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet (9).
(5) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen (10) und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 das Nähere über das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 11 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten, soweit dort ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
2Die durch ein Archiv übernommenen Daten dürfen nur noch zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder wenn die betroffene Person (1) schriftlich eingewilligt hat, verarbeitet (1) werden.
(2) An Stelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß § 11 Abs.3 kann die Meldebehörde die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anbieten, soweit dort ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind und sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden im Rahmen des § 11 Abs.3 Satz 2 gewährleistet bleibt.
§§§
Meldepflichten |
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(1) 1Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
2...(1)
(2) (2) 1Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraumes in derselben Gemeinde eine neue Wohnung bezieht.
(3) (3) 1Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt der Person, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht.
2Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht der- oder demjenigen, deren oder dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus deren oder dessen Wohnung sie ausziehen.
3Für Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, die oder der den Aufenthalt
bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin oder dem Betreuer.
(4) Neugeborene, die im Inland (4) geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als in die Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles aufgenommen werden.
§§§
1Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn diese oder dieser nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor-und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Einwohnerinnen oder Einwohner zu erteilen.
2Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben.
3Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht die Schiffseignerin, den Schiffseigner, die Reederin oder den Reeder.
§§§
1Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
2Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr.
3Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
4§ 22 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
2Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnungen er hat und welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.
(2) 1Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
2Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten.
3Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des
Behinderten bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3.
4In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
§§§
§§§
(1) 1Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten.
2Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.
3Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(2) 1Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde ihres letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 17 gespeicherten Daten anzufordem und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu gehen (vorausgefüllter Meldeschein).
2Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(3) 1Für die Anforderung des vorausgefüllten Meldescheins gibt die meldepflichtige Person Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die letzte Wohnanschrift an.
2Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt diese Daten der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 17 anzufordern.
3Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(4) 1aAngehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden;
1bes genügt, wenn eine der meldepflichtigen Personen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.
2Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn die meldepflichtige Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein.
3Die meldepflichtige Person ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(5) 1Die meldepflichtige Person erhält eine unentgeltliche schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung).
2Die Meldebestätigung hat folgende Daten zu enthalten:
(6) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine, die Anzahl der Ausfertigungen, die Dauer der Aufbewahrung sowie die Muster der Meldebestätigungen zu bestimmen.
(7) Meldescheine sind unentgeltlich bei der Meldebehörde hereitzuhalten.
(8) Hat die Meldebehörde für die Abmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person über diesen Zugang in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 abmelden.
§§§
(1) 1Bei der Anmeldung werden von der meldepflichtigen Person die in § 3 Abs.1 Nr.1 bis 17 und § 3 Abs.2 Nr.2, 4 bis 6 sowie 8 bis 9 aufgeführten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben.
2Bei der Anmeldung einer Nebenwohnung werden von den in Satz 1 genannten Daten die in § 3 Abs.2 Nr.2, 4 bis 5 sowie 8 bis 9 aufgeführten Daten nicht erhoben.
(2) Bei der Abmeldung werden von der meldepflichtigen Person die in § 3 Abs.1 Nr.1 bis 4, 6 bis 7 und 9 bis 13 aufgeführten Daten erhoben.
(3) Bei der Änderung des Wohnungsstatus werden von der meldepflichtigen Person die in Absatz 1 aufgeführten Daten erhoben.
§§§
Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen oder persönlich zu erscheinen.
§§§
(aufgehoben)
§§§
(aufgehoben)
§§§
(1) 1Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Saarland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden.
2Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend.
3Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland (1) für eine Wohnung nach § 13 Abs.1 gemeldet ist.
(2) (2) 1Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden.
2Bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses sind diese Personen abzumelden.
3Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederei.
4Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs.1 gemeldet sind.
§§§
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs.1 und 2 sind befreit
Mitglieder einer ausländischen, diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Inland (2) ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
1Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
2Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr.1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§§§
(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs.1 wird nicht begründet, wenn
eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit und Beamtinnen oder Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet, wenn Angehörige der Polizei, die für eine Wohnung im Inland nach § 13 Abs.1 gemeldet sind, eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen.
§§§
(1) Bezieht eine Person, die für eine Wohnung im Inland nach § 13 Abs.1 oder nach § 22 gemeldet ist, eine Wohnung, so unterliegt sie hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs.1, wenn
gewährleistet ist, dass das Beziehen der vorübergehend benutzten Wohnung auf andere Weise erfasst wird, oder
(2) Bezieht eine Person, die sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, eine Wohnung, so unterliegt sie hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs.1, wenn der Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.
(3) 1Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und des Absatzes 2 kein Auszug nach Ablauf der genannten Fristen, hat eine Anmeldung binnen einer Woche bei der Meldebehörde zu erfolgen.
2Satz 1 gilt entsprechend bei Wegfall der anderweitigen Erfassung nach Absatz 1 Nr.1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler und deren Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.
(5) Meldepflichten nach § 13 Abs.1 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist.
§§§
(1) 1Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs.1 (1).
2Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat eine Anmeldung binnen einer Woche bei der Meldebehörde zu erfolgen (2).
(2) 1aDie beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben;
1bbeherbergte Ausländerinnen und Ausländer haben sich dabei gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte oder deren beauftragten Personen durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehepartnerinnen oder -partner, Lebenspartnerinnen oder -partner und minderjährige Kinder sowie teilnehmende Personen von Reisegesellschaften handelt. (3)
2Mitreisende Ehepartnerinnen oder -partner und Lebenspartnerinnen oder -partner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und von beiden zu unterschreiben ist. (3)
3Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben.
4aBei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die mit der Reiseleitung beauftragten Personen (4);
4bsie (4) hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben.
5Hat die beherbergte Person bereits einen besonderen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb desselben Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie ihre erstmalig gemachten Angaben unterschriftlich bestätigt.
6In diesem Fall ist der erstmalig handschriftlich ausgefüllte
besondere Meldeschein ebenfalls nach § 27 Abs.3 bereitzuhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
Jugendherbergen des „Deutschen Jugendherbergswerkes eV“;
Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
§§§
(1) 1Wer eine Beherbergungsstätte leitet oder dazu beauftragt ist (1), hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs.2 erfüllen.
2Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) 1Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
Familiennamen,
gebräuchliche Vornamen (Rufnamen),
Tag der Geburt,
Anschrift,
Herkunftsland,
Staatsangehörigkeiten.
2Bei ausländischen Gästen sind (2) die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen.
3Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem
Meldeschein zu vermerken.
(3) 1Die ausgefüllten besonderen Meldescheine sind (3) für die Polizei und die Meldebehörde zur Einsichtnahme oder zum Abholen bereitzuhalten.
2Sie (4) sind ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen (5) und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 das Muster des besonderen Meldescheins, die Anzahl der Ausfertigungen sowie das Nähere über seine Bereithaltung, Aufbewahrung und Vernichtung zu bestimmen.
§§§
(1) (2) 1aPersonen, die in Krankenhäusern aufgenommen werden, müssen sich nicht anmelden, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind;
1bwer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
2Personen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden, müssen sich bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten nicht anmelden.
3Überschreitet der Aufenthalt diese Dauer, so haben sie sich innerhalb einer Woche anzumelden.
4Sofern sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind und diese als Hauptwohnung beibehalten, haben sie sich mit Nebenwohnung anzumelden.
5Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist die Leitung der Einrichtung oder die hierzu beauftragte Person meldepflichtig.
6§ 13 Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Die Leitung einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder die hierzu beauftragte Person ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen, sofern eine Meldepflicht nach Absatz 1 nicht begründet ist (3).
2Hierzu haben die aufgenommenen Personen die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben zu machen (4).
3Der Meldebehörde und der Polizei ist aus dem Verzeichnis Auskunft zu erteilen, wenn dies nach deren Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Das Verzeichnis nach Absatz 2 muss Angaben enthalten über
Tag der Aufnahme und der Entlassung,
Familiennamen,
Geburtsnamen,
gebräuchliche Vornamen (Rufnamen),
Tag und Ort der Geburt,
Staatsangehörigkeiten,
Anschrift.
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Angaben des Absatzes 3 enthalten und die Einsichtnahme durch die Meldebehörde und die Polizei auf diese Angaben beschränkt werden kann.
(5) 1Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen oder nach Begründung einer Meldepflicht nach Absatz 1 (5) für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und dann zu vernichten.
2Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
(6) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen (6) und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster des Verzeichnisses nach Absatz 2 zu bestimmen.
§§§
(1) 1Die nach § 26 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.
2Das Recht zur Auswertung und Verarbeitung der in Satz 1 genannten Angaben für
Zwecke der Beherbergungsstatistik bleibt unberührt.
(2) Die nach § 28 Abs.2 erhobenen Angaben dürfen von den dort genannten Behörden nur für die in § 28 Abs.2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.
§§§
Datenübermittlungen |
---|
(1) 1Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden hierüber durch Übermittlung der in § 3 Abs.1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde.
2aDie Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln;
2b§ 9 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.
4Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs.2 Nr.1, 3 und 9 bis 13 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) 1Werden die in § 3 Abs.1 und 2 Nr.11 und 13 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs.2 Nr.1 genannte Tatsache.
(3) 1In den Fällen des § 34 Abs.5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
2Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) 1Für das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden gilt die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (BGB1.I S.1689) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu dem Verfahren der Datenübertragung ausschließlich zwischen saarländischen Meldebehörden zusätzlich abweichende oder ergänzende nähere Regelungen, insbesondere zu Art und Form der zu übertragenden, Daten, zu bestimmen.
(5) 1Für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden wird eine Vermittlungsstelle eingerichtet, die insbesondere die Aufgabe hat,
Rückmeldungen saarländischer Meldebehörden, die nicht den Anforderungen nach Absatz 4 entsprechen, entgegenzunehmen, in die erforderliche Form umzuwandeln und der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen; der Zuzugsmeldebehörde ist eine Quittung zu übermitteln;
Rückmeldungen von Meldebehörden anderer Bundesländer, die ihr zugehen, der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen, insbesondere dann, wenn diese nicht in der Lage ist, die Meldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen nach Absatz 4 entsprechen.
2Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist.
3Die Landesregierung ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Meldeämter zu dieser Stelle zu nutzen sind.
4Die Meldebehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle.
5Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Meldebehörde.
(6) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Organisation und Ausgestaltung der Vermittlungsstelle nach Absatz 5.
2Die Landesregierung kann durch Rechtverordnung der Vermittlungsstelle weitere Aufgaben übertragen.
(7) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5 vor.
§§§
(1) (1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist:
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs.2 Nr.10 gespeicherten Daten,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
2Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen.
3Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs.1 Nr.16 übermitteln.
4Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen oder Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1a) (2) 1Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs.2 Satz 3 oder keine Auskunftssperre nach § 34 Abs.5 und 7 vorliegt.
2§ 9 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs.1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn die empfangende Stelle (3)
ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihr (3) durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
die Daten bei der betroffenen Person (3) nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3) 1Wird die Meldebehörde von den Polizeivollzugsbehörden, den Staatsanwaltschaften, den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, den Gerichten, den Strafvollzugsbehörden sowie dem Landesamt für Verfassungsschutz, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst (4) oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen.
2Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person (5) unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.
3Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) 1Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, (6) sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Daten empfangende Stelle (6) und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
2Die Übermittlung von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften bestimmter Einwohnerinnen oder Einwohner mittels automatisierter Abrufverfahren ist zulässig, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden öffentlichen Stellen erforderlich ist (7).
(5) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen (8) und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 3 die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Es hat hierbei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Daten empfangenden Stellen (9), die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen.
3Darüber hinaus sind bei automatisierten Abrufverfahren insbesondere Maßnahmen der automatisierten Kontrolle von Abrufen, der Zweckbindung der Kontrolldaten sowie der
technisch-organisatorischen Sicherung festzulegen.
(6) 1Innerhalb der Verwaltung einer Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs.1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden.
2Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs.2 gilt Absatz 2 entsprechend.
(7) (10) 1Die Daten empfangenden Stellen dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden.
2In den Fällen des § 34 Abs.5 und 7 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
§§§
(1) Die Meldebehörde darf dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 8 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages vom 31.August 1991 (Amtsbl. S.1309), zuletzt geändert am 23.Februar 2005 (Amtsbl.S.446) in der jeweils geltenden Fassung von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs.2 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln: (1)
Familiennamen,
Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
frühere Namen,
Tag der Geburt,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszuges,
Familienstand,
Sterbetag.
(2) 1Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht.
2Der Saarländische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
§§§
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs.1 Satz 1 (1) genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben außer der Zugehörigkeit zu der betreffenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
Familiennamen (2),
Vornahme, (3)
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland (4),
Tag des Ein- und Auszugs, (5)
aFamilienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht oder eine Lebenspartnerschaft führend;
bzusätzlich bei Verheirateten, Lebenspartnerinnnen oder Lebenspartner: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, (6)
Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren, (7)
(2) 1Absatz 1 gilt für Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, entsprechend.
2Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehepartnerin oder der Ehepartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (8).
3Die betroffene Person (9) kann verlangen, dass ihre (9) Daten nicht übermittelt werden, sie (9) ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs.1 hinzuweisen.
4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Daten empfangenden Stelle (10) ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
2Die Feststellung hierüber trifft das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen (11) und Sport.
(4) (12) § 31 Abs.1a gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Meldebehörde übermittelt den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Einwohnerinnen oder den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs.2 Buchstabe c des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten: (1)
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen (2) und Sport wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der Übermittlung der Daten durch Rechtsverordnung 5 zu bestimmen.
(2) 1Die Meldebehörde darf zur Vornahme von Ehrungen bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern den Tag und die Art des Jubiläums an öffentliche Stellen übermitteln (3).
2§ 31 Abs.7 Satz 1 (4) und § 35 Abs.2 Satz 1 und Abs.4 Nr.2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs.1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft) (2).
2Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen oder (3) Einwohner begehrt.
(2) (4) 1Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Einwohnerin oder eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über:
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht oder eine Le-benspartnerschaft führend,
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehepartnerin oder des Ehepartners. der Lebenspartnerin oder des Lehenspartners,
2aDie Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers der Daten unverzüglich zu unterrichten;
2bdies gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Daten ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) 1Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen oder (5) Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt.
2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Familienstand, beschränkt auf die An-gabe, ob verheiratet oder nicht oder eine Lebenspartnerschaft führend (6).
3Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),
Anschriften (7).
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf die Emfpängerin oder (8) der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr oder (8) ihm übermittelt wurden.
(5) (9) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
2Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann.
3Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) (aufgehoben) (10)
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig, soweit
in den Fällen der Annahme als Kind sowie der Änderung des Vornamens auf Grund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs.2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
in den Fällen des § 1758 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Offenbarungsverbot besteht.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§§§
(1) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
die antragstellende Person die betroffene Person mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs.1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
die Identität der betr&ffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
2Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(2) 1aEinfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden;
1bdabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten.
2Die Antwort an die Antragsteilerin oder den Antragsteller ist zu verschlüsseln.
3Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen.
4Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.
5Die Meldebehörde hat spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(3) 1Der automatisierte Abruf über das Internet erfolgt über festgelegte Zugänge.
2Diese haben insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Auskunftsersuchen und Weiterleitung an Meldebehörden oder andere Zugänge;
Entgegennahme gegebenenfalls Zwischenspeicherung und Weiterleitung der Antworten;
Sicherstellung der Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden;
3Die übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5Wenn ein Zugang nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf dies der Zulassung.
(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Voraussetzungen und Verfahren zur Zulassung von Zugängen zu regeln und weitere Möglichkeiten der Auskunftserteilung zu er-öffnen;
§§§
(1) 1Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in §
34 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
2Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
3Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
4§ 34 Abs.4 gilt entsprechend.
(2) 1Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder (1) Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn die betroffene Person (1) der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.
2Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 34 Abs.1 Satz 1 genannten Daten der betroffenen Person (2) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) 1Zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse darf Adressbuchverlagen Auskunft über
sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, soweit die betroffene Person hierin eingewilligt hat (3).
2Dabei kann die betroffene Person (4) bestimmen, ob die Eintragung in gedruckten, elektronischen oder beiden Verzeichnissen erfolgt.
(4) Die Meldebehörde hat die Einwohnerinnen oder (5) Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung auf die Widerspruchsrechte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, und zwar
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 acht Monate vor der jeweiligen Wahl und
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens einmal jährlich.
§§§
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden |
---|
(1) 1Erfüllen die Meldebehörden ihre Aufgaben nach diesem Gesetz mit Hilfe automatisierter Verfahren, so können sie hiermit andere Stellen beauftragen.
2In diesen Fällen ist die Auftragnehmerin oder (1) der Auftragnehmer sorgfältig auszuwählen.
(2) 1Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten der Einwohnerin oder des Einwohners in einem Datensatz speichern (2).
2Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
(3) Werden die Daten der Einwohnerin oder (3) des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden.
§§§
(1) Auf die bei einer Stelle nach § 36 Abs.1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach § 36 Abs.1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Datenübermittlungen nach § 30 finden in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt.
§§§
Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Wer bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung von diesem Gesetz geschützter personenbezogener Daten diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck (1) verarbeitet, insbesondere bekannt gibt, zugänglich macht oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (2) Wird die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder andere zu bereichern oder andere zu schädigen, begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sich anmeldet, ohne eine Wohnung zu beziehen. oder sich abmeldet, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen,
entgegen § 14 auf Verlangen eine Aus-kunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
die Meldepflichten nach § 13 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.3, § 22 Abs.1 Satz 1 oder 2, Abs.2 Satz 1 oder 2, § 25 Abs.3, § 26 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.3, oder § 28 Abs.1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
entgegen § 16 Abs.1 Satz 2 seinen Mittei-lungspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 19 auf Verlangen der Meldehehörde Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, die Unterlagen nicht vorlegt oder nicht persönlich erscheint.
entgegen § 27 Abs.3 die ausgefüllten besonderen Meldescheine nicht bereithält, aufbewahrt oder vernichtet.
entgegen § 28 Abs.2 Satz 2 die aufgenommenen Personen nicht unverzüglich in ein Verzeichnis aufnimmt, entgegen § 28 Abs.2 Satz 3 keine Auskunft erteilt oder entgegen § 28 Abs.5 Satz 1 das Verzeichnis nicht aufbewahrt oder nicht nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer vernichtet (1).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein berechtigtes Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 34 Abs.2 zu erwirken,
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein öffentliches Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 34 Abs.3 zu erwirken,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs.4 eine Auskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder
entgegen dem Verbot nach § 4 Abs.3 Satz 2 ein Ordnungsmerkmal verarbeitet (2).
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
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1Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Umfang von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann hierbei auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden.
2In der Rechtsverordnung ist das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen.
§§§
Abweichend von § 30 Abs.1 Satz 2 ist die Rückmeldung bis zum 31.Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern hei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.April 1983 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 11 Abs.5, § 13 Abs.5 Satz 2, § 17 Abs.5, § 27 Abs.4, § 28 Abs.6, § 30 Abs.4, § 31 Abs.5, § 33 Abs.1 Satz 2, § 45 und § 46 mit dem Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(4) Ist in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
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