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Zu § 2 MG |
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In § 2 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort "wohnhaften" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 2 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter "von den Einwohnern" durch die Wörter "bei den Betroffenen" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 3 MG |
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In § 3 Abs.1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter "des Einwohners" gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 3 Abs.1 Nr.8 wurde gestrichen, die bisherigen Nummern 9 bis 19 wurden die Nummern 8 bis 18, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.1 neue Nr.8 wurden die Wörter "gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16" durch die Wörter "gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.1 Nr.10 wurde das Wort "Religionsgemeinschaft" durch das Wort "Religionsgesellschaft" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) dd) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.1 neue Nr.11 wurde ein Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) ee) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.1 wurde die neue Nr.13 neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) ff) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.1 neue Nr.14 wurde das Wort "Ehegatte" durch die Wörter "Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) gg) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.1 wurde die neue Nr.15 neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) hh) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.1 neue Nr.16 wurden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Wörter "und Seriennummer" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) ii) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.1 neue Nr.17 wurden nach dem Wort "Übermittlungssperren" die Wörter "und/oderAuskunftssperren" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 a) jj) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.2 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.2 Nr.1 wurde im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) bb) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.2 Nr.1 in Buchstabe a wurden die Wörter "vom Wahlrecht" durch die Wörter "von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) bb) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 3 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) bb) ccc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
b) aals Unionsbürger (§ 6 Abs.3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist;
bebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
§ 3 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter "Mitwirkung bei der" gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) dd) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter "des verstorbene Ehegatten" durch die Wörter "der verstorbenen Ehepartnerin oder des verstorbenen Ehepartners" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) ee) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 3 Abs.2 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) ff) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Abs.2 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) gg) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.2 Nr.10 wurden die Wörter "für Zwecke des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens" durch die Wörter "für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren" und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) hh) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 3 Abs.2 wurden Nach Nr.10 die Nummern 11, 12 und 13 angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.3 b) ii) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 4 MG |
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In § 4 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter "dem Empfänger" durch die Wörter "der empfangenden Stelle" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 4 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "vom Empfänger der Daten" durch die Wörter "von der Daten empfangenden Stelle" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 4a MG |
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In § 4a Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort "Datenübermittlung" die Angabe "nach § 31 Abs.4 und § 32 Abs.1 und 2" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 4 Abs.2 wurden nach dem Wort "bekannter" die Wörter "Einwohnerinnen oder" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 5 MG |
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§ 5 Satz 4 wurde neu gefasst (durch die neuen Sätze 4 und 5 ersetzt), mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 31 Abs.2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die in § 3 Abs.2 Nr.1 genannten Daten an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30 Abs.1 übermittelt werden dürfen.
§§§
Zu § 6a MG |
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§ 6a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 7 MG |
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In der Überschrift des § 7 wurde das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 7 Satz 1 wurde das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 7 Satz 2 wurden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 7 Satz 3 wurden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 8 MG |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf gebührenfreie
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
Berichtigung und Ergänzung (Fortschreibung) der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs.1 und 2),
Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs.2 Satz 2),
Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs.2 Satz 2, § 33 Abs.2 Satz 2, § 34 Abs.5 bis 7, § 35 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 2 und § 43 Abs.3 Satz 2).
§§§
§§§
Zu § 9 MG |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erteilen über
die zu seiner Person gespeicherten Daten,
die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen, soweit dies gespeichert ist.
(2) Die Auskunft ist zu verweigern, soweit
dem Betroffenen im Fall der Annahme als Kind die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs.2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
gegenüber dem Betroffenen in den Fällen des § 1758 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Offenbarungsverbot besteht.
§§§
§§§
Zu § 10 MG |
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In § 10 wurden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 7 Satz 3 wurde die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 11 MG |
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In § 11 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "der Meldebehörde" durch das Wort "ihr" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 11 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "ihre Speicherung" durch die Wörter "die Speicherung der Daten" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 11 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe "§ 3 Abs.1 und Abs.2 Nr.1, 2 und 10" durch die Angabe "§ 3 Abs.1 und Abs.2 Nr.1, 2 und 10 bis 13" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 11 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe "§ 3 Abs.1 Nr.11 und Abs.2 Nr.2" durch die Angabe "§ 3 Abs.1 Nr.10 und Abs.2 Nr.2" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 b) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 11 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 b) dd) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 11 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort "Tod" die Wörter "einer Einwohnerin oder" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 11 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort "Namen" die Wörter "des Tages und Ortes der Geburt" eingefügt und die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 11 Abs.4 wurden nach dem Wort "verarbeitet" die Wörter "oder sonst genutzt" gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 11 Abs.5 wurde nach dem Wort "Inneres" ein Komma und die Wörter "Familie und Frauen" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.12 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 12 MG |
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In § 12 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt und nach dem Wort "verarbeitet wurden die Wörter "oder sonst genutzt" gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 13 MG |
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In § 13 Abs.1 wurde Satz 2 gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.
§ 13 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraumes in derselben Gemeinde eine neue Wohnung bezieht.
§ 13 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht.
2Für Personen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.
3Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt
bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
§ 13 Abs.4 wurden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.14 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
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Zu § 14 MG |
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§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
2Hierzu hat er oder sein Beauftragter dem Meldepflichtigen den Ein- oder Auszug zur Vorlage bei der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.
3Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten die für die Bestätigung des Ein- oder Auszugs erforderlichen
Auskünfte zu geben.
(2) Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll die folgenden personenbezogenen Daten enthalten:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
Tag des Ein- oder Auszugs und Anschrift der Wohnung,
Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen und
Name und Anschrift einer nach § 13 meldepflichtigen Person.
§§§
§§§
Zu § 16 MG |
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§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
2Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnungen er hat und welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.
(2) 1Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
2Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten.
3Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des
Behinderten bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3.
4In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
§§§
§§§
Zu § 17 MG |
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§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben.
2Dem Meldeschein ist die Bestätigung des Wohnungsgebers oder dessen Beauftragten (§ 14) beizufügen.
3Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen.
(2) Wird das Melderegister automatisiert geführt, so kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und er einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm erhoben werden.
(3) aPersonen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen, sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören;
bes genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
(4) 1Der Meldepflichtige erhält eine gebührenfreie Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung).
2Die Meldebestätigung hat folgende Daten zu enthalten:
Familienname,
Vorname,
Doktorgrad,
Anschrift,
Tag des Ein- oder Auszugs.
(5) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 die Muster der Meldescheine, die Anzahl der Ausfertigungen, die Dauer der Aufbewahrung sowie die Muster der Meldebestätigungen zu bestimmen.
(6) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.
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§§§
Zu § 18 MG |
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§ 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Anmeldung dürfen vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs.1 Nr.1 bis 18 und § 3 Abs.2 Nr.2, 4 bis 6 sowie 8 bis 9 aufgeführten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben werden.
2Bei der Anmeldung einer Nebenwohnung dürfen von den in Satz 1 genannten Daten die in § 3 Abs.2 Nr.2, 4 bis 5 sowie 8 bis 9 aufgeführten Daten nicht erhoben werden.
(2) Bei der Abmeldung dürfen vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs.1 Nr.1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 aufgeführten Daten erhoben werden.
(3) Bei der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die in Absatz 1 aufgeführten Daten erhoben werden.
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§§§
Zu § 19 MG |
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§ 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 20 MG |
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§ 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
2Für die in § 22 genannten Personen kann die Meldebehörde die Auskunft vom
Schiffseigner oder Reeder verlangen.
§§§
§§§
Zu § 21 MG |
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§ 21 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn weitere Daten zu speichern sind.
2Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen
nach § 13 Abs.1 oder 2 oder § 16 Abs.1 Satz 2 nicht erfüllt hat.
§§§
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Zu § 22 MG |
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In § 22 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 22 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden.
2Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden.
3Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders.
4Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 13 Abs.1 gemeldet sind.
§§§
Zu § 23 MG |
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In § 23 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "im Inland" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 24 MG |
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§ 24 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn
ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübender, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,
Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im. Bundesgrenzschutz oder
Zivildienst
zu leisten,
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchstabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet für Angehörige der Polizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen.
§§§
§§§
Zu § 25 MG |
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§ 25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer in der Bundesrepublik Deutschland nach § 13 Abs.1 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zweck eines nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der
Meldepflicht nach § 13 Abs.1 und 2.
2Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).
(2) Meldepflichten nach § 13 Abs.1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist.
§§§
§§§
Zu § 26 MG |
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In § 26 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "den Meldepflichten" durch die Wörter "der Meldepflicht" und die Angabe "§ 13 Abs.1 und 2" durch die Angabe "§ 13 Abs.1" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.24 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 26 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.24 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
2Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
§ 26 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.24 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
1bbeherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt.
2Mitreisende Ehegatten können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und von beiden Ehegatten zu unterschreiben ist.
In § 26 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter "den Reiseleiter" durch die Wörter "die mit der Reiseleitung beauftragte Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.24 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 27 MG |
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In § 27 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "Der Leiter der Beherbungsstätte oder sein Beauftragter" durch die Wörter "Wer eine Beherbergungsstätte leitet oder dazu beauftragt ist" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 27 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter "Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen" durch die Wörter "Bei ausländischen Gästen sind" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 27 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter "Der Leiter der Beherbergunsstätte oder sein Beauftragter hat die ausgefüllten besonderen Meldescheine" durch die Wörter "Die ausgefüllten besonderen Meldescheine sind" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.25 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 27 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter "Die besonderen Meldescheine" durch das Wort "Sie" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.25 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 27 Abs.4 wurde nach dem Wort "Inneres" ein Komma und die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 28 MG |
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Die Überschrift des § 28 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 28 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist.
2Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
3Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig.
4§ 13 Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 28 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.26 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
1Die in einer in Absatz 1 genannten Einrichtung aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen.
§ 28 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.26 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen.
In § 28 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort "Personen" die Wörter "oder nach Begründung einer Meldepflicht nach Absatz 1" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.26 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 28 Abs.6 wurde nach dem Wort "Inneres" ein Komma und wurden die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.26 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 30 MG |
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§ 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von
Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad,
Anschriften,
Tag und Ort der Geburt,
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
Staatsangehörigkeiten,
Tag des Zuzugs,
Haupt- oder Nebenwohnung und
Familienstand
des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung).
2Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs.2 Nr.1 und 3 genannten Tatsachen und über die Angaben zum Untersuchungsberechtigungsschein (§ 3 Abs.2 Nr.9) sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) 1Werden die in § 3 Abs.1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs.2 Nr.1 genannte Tatsache.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
(4) Soweit bei Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließlich saarländische Meldebehörden beteiligt sind, wird das Ministerium für Inneres und Sport ermächtigt, das Nähere über das Verfahren, insbesondere die Art und Form der zu übermittelnden Daten, durch Rechtsverordnung 2 zu bestimmen.
§§§
§§§
Zu § 31 MG |
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§ 31 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister
Vor- und Familiennamen,
frühere Namen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Anschriften,
Tag des Ein- und Auszugs,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter,
Staatsangehörigkeiten,
Familienstand,
Übermittlungssperren sowie
Sterbetag und -ort
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
2Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs.1 Nr.17 übermitteln.
3Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung
der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
§ 31 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 31 Abs.2 wurden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der Empfänger" durch die Wörter "die empfangende Stelle", in Nr.1 das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" und in Nr.2 die Wörter "beim betroffenen Einwohner" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 31 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort "Bundeskriminalamt" ein Komma und wurden die Wörter "der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 d) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 31 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 d) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 31 Abs.4 Satz 1 wurde nach dem Wort "Stellen" ein Komma und wurden die Wörter "insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren," eingefügt und wurde das Wort "Datenempfänger" durch die Wörter "Daten empfangenden Stellen" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 e) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 31 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 e) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
2Regelmäßige Datenübermittlung ist auch der automatisierte Abruf personenbezogener Daten durch andere öffentliche Stellen.
In § 31 Abs.5 Satz 1 wurde nach dem Wort "Inneres" ein Komma und wurden die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 f) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 31 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort "Datenempfänger" durch die Wörter "Daten empfangenden Stellen" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 f) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 31 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.28 g) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Die Datenempfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
§§§
Zu § 31a MG |
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§ 31a Abs.1 Satzteil vor Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Meldebehörde darf dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 8 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages vom 31.August 1991 (Amtsbl.S.1309) von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs.2 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
§§§
Zu § 32 MG |
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In § 32 Abs.1 Satzteil vor Nummer 1 wurde die Angabe "§ 31 Abs.1" durch die Angabe "§ 31 Abs.1 Satz 1" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 32 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter "Vor- und Familiennamen" durch das Wort "Familiennamen" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 32 Abs.1 Nr.2 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 32 Abs.1 neue Nr.9 wurden die Wörter "Tag des Ein- und Auszugs" durch die Wörter "bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 a) dd) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 32 Abs.1 nach der neuen Nr.9 wurde die Nr.10 eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 a) ee) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 32 Abs.1 neue Nr.11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 a) ff) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
In § 32 Abs.1 neue Nr.13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 a) gg) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
§ 32 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 32 Abs.2 neuer Satz 3 wurden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person", das Wort "seine" durch das Wort "ihre" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 32 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter "dem Datenempfänger" durch die Wörter "der Daten empfangenden Stelle",ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 32 Abs.3 Satz 2 wurde nach dem Wort "Inneres" ein Komma und wurden die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 32 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.30 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 33 MG |
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§ 33 Abs.1 Satzteil vor Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.31 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
In § 33 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort "Inneres" ein Komma und wurden die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.31 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 33 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.31 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Meldebehörde darf zur Vornahme von Ehrungen bei Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern den Tag und die Art des Jubiläums an öffentliche Stellen übermitteln.
In § 33 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe "§ 31 Abs.7" durch die Angabe "§ 31 Abs.7 Satz 1" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.31 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 34 MG |
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In der Überschrift des § 34 wurde das Wort "Melderegisterauskunft" durch das Wort "Melderegisterauskünfte" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 34 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs.1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad und
Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft).
In § 34 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort "bezeichneter" die Wörter "Einwohnerinnen oder" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 34 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Tag und Ort der Geburt,
frühere Vor- und Familiennamen,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
Staatsangehörigkeiten,
frühere Anschriften,
Tag des Ein- oder Auszugs,
gesetzlichen Vertreter sowie
Sterbetag und -ort.
2aDie Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten;
2bdies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse,
insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
In § 34 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort "bezeichneter" die Wörter "Einwohnerinnen oder" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 d) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 34 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 d) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Tag der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
Anschriften,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
erwerbstätig/nicht erwerbstätig sowie
Verknüpfungen zu Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern).
§ 34 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 d) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
3Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad,
Alter,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
Anschriften und
gesetzlicher Vertreter.
In § 34 Abs.4 wurden nach dem Wort "darf" die Wörter "die Empfängerin oder" und nach dem Wort "sie" die Worte "ihr oder" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 34 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 f) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
§ 34 Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.32 g) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, dass die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert.
2aDiese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres;
2bsie kann auf Antrag verlängert werden.
§§§
Zu § 34a MG |
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§ 34a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 35 MG |
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In § 35 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort "von" die Wörter ""Einwohnerinnen oder" eingefügt und die Wörter "der Betroffene" wurden durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.34 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 35 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.34 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 35 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.34 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse darf Adressbuchverlagen Auskunft über
Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad und
Anschriften
sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit der Betroffene hierin eingewilligt hat.
In § 34 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.34 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
In § 34 Abs.4 wurden nach den Wörtern "Die Meldebehörde hat die" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.34 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 36 MG |
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In § 36 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort "ist" die Wörter "die Auftragnehmerin oder" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 36 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten des Einwohners in einem Datensatz speichern.
In § 36 Abs.3 wurden nach dem Wort "Daten" die Wörter "einer Einwohnerin oder" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.35 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 37 MG |
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In § 37 Abs.1 wurden nach dem Wort "Daten" die Wörter "einer Einwohnerin oder" eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 38 MG |
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In § 38 Abs.1 wurde das Wort "erhebt," gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§ 38 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§§§
Zu § 39 MG |
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§ 38 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
entgegen § 14 Abs.1 als Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug nicht bestätigt oder eine Ein- oder Auszugsbestätigung abgibt, obwohl ein Ein- oder Auszug nicht stattgefunden hat,
die Meldepflichten nach § 13 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs.3, § 22 Abs.1 Satz 1 oder 2, Abs.2 Satz 1 oder 2, § 25 Abs.1 Satz 2, § 26 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.3, oder § 28 Abs.1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
entgegen § 16 Abs.1 Satz 2 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 19 auf Verlangen der Meldebehörde Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, die Unterlagen nicht vorlegt oder nicht persönlich erscheint,
entgegen § 20 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 27 Abs.3 die ausgefüllten besonderen Meldescheine nicht bereithält, aufbewahrt oder vernichtet,
entgegen § 28 Abs.2 Satz 1 die aufgenommenen Personen nicht unverzüglich in ein Verzeichnis aufnimmt, entgegen § 28 Abs.2 Satz 3 keine Auskunft erteilt oder entgegen § 28 Abs.5 Satz 1 das Verzeichnis nicht aufbewahrt oder nicht nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer vernichtet.
§ 38 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 40 MG |
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§ 45 wurde § 40, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 41 MG |
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§ 41 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 42 MG |
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§ 47 wurde § 42, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
§§§
Zu § 43 bis §_46 MG |
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§ 43 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1579 zur Änderung des Meldegesetzes vom 23.11.05 (Amtsbl_05,2043)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten nach § 32 Abs.1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch bezüglich solcher Familienangehörigen nach § 32 Abs.2 übermitteln, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei ihr gemeldet waren.
2Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt
werden.
3aDie Meldebehörde hat die Einwohner durch eine einmalige öffentliche Bekanntmachung auf das Recht nach Satz 2 hinzuweisen;
3bdabei kann für die Ausübung dieses Rechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
§§§
Das Ministerium für Inneres und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§§§
§§§
MG | [ ] |
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