zum KFAG (R)
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zu § 1   KFAG
  1. Grundsätzlich kann eine Gemeinde durch Weisungen übergeordneter Behörden oder durch Widerspruchsentscheidung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises nicht in eigenen Rechten betroffen sein; und zwar gilt dies auch dann, wenn es sich um die Erhebung von Gebühren im Rahmen der staatlichen Auftragsverwaltung handelt, die nach der Regelung des Finanzausgleichs im Ergebnis der Gemeinde zugute kommen sollen (hier: Auslandsfleischbeschaugebühren). (vgl OVG Saarl, U, 24.11.83, - 1_R_212/82 - Auslandsfleischbeschaugebühren - SKZ_84,101/2 (L) = SörS-Nr.83.084)

§§§


zu § 4   KFAG
  1. Die finanzielle Unterstützung einer kreisangehörigen Gemeinde mit hohem Haushaltsfehlbetrag durch ein vom Landkreis gewährtes zinsloses Darlehen begegnet keinen rechtlichen Zweifeln von solchem Gewicht, daß die - teilweise - Aussetzung der Vollziehung des Kreisumlagebescheides geboten ist. (vgl OVG Saarl, E, 15.09.93, - 1_W_67/93 - Kreisumlagebescheid - Juris = SörS-Nr.93.147)

§§§


zu § 16   KFAG
  1. (LF) Es ist nicht zuletzt Sinn und Zweck des § 83 Nr.2 KSVG, die Gemeinden zu veranlassen, bei der Beschaffung ihrer Einnahmen jede unnötige Belastung der Abgabenpflichtigen zu vermeiden. Eine Auslegung des § 16 Abs.10 Satz 1 KFAG, die diesen grundlegenden Zweck des § 83 KSVG zu konterkarieren droht, verbietet sich daher. Hinsichtlich der Gewerbesteuer kann man einer Gemeinde mithin dann nicht vorhalten, sie habe ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten nicht ausgeschöpft, wenn sie die Hebesätze bereits erheblich über den durchschnittlichen Sätzen festgesetzt hat und dafür, von einer weiteren Anhebung abzusehen, gute, nachvollziehbare, in der Analyse ihres Wirtschaftsstandorts begründete Argumente hat. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.00, - 11_K_171/98 - Gewerbesteuerhebesatz - SKZ_00,146 -52 = SörS-Nr.00.140)

  2. Der Gemeinde steht bei der (satzungsmäßigen) Ausgestaltung der Entgelte für die von ihr erbrachten Leistungen im einzelnen ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der sich aus den einschränkenden Tatbestandsmerkmalen "soweit vertretbar und geboten" ergibt, in den seitens des Beklagten - auch und insbesondere bei der Vergabe pauschaler Investitionszuweisungen - nicht eingegriffen werden darf und der daher gerade im Rahmen der Auslegung des § 16 Abs.10 KFAG zu respektieren ist. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.00, - 11_K_167/98 - Investitionszuweisung - SKZ_00,152 -57 = SörS-Nr.00.141)

  3. Hieraus wird deutlich, dass betragsmäßig festgelegte Vorgaben, wie sie die Verwaltungsvorschriften vorsehen, jedenfalls dann fehl am Platze sind, wenn sie - wie vorliegend vom Beklagten - zwingend und ohne jede erkennbare Flexibilität im Einzelfall gehandhabt werden, denn eine solche Verfahrensweise verkennt, dass es auf die individuelle Situation jeder einzelnen Gemeinde ankommt. (vgl OVG Saarl, U, 16.06.00, - 11_K_167/98 - Investitionszuweisung - SKZ_00,152 -57 =00.141)

§§§

zu § 18   KFAG
  1. Maßgebender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist grundsätzlich der der Beschlußfassung über die Haushaltssatzung (§ 18 Abs.1 KFAG). Der Kreis hat rechtzeitig vor der Beschlußfassung über den Umlagesatz die Gemeinden über seine die Höhe des zu beschließenden Umlagesatzes prägenden Finanzdaten zu unterrichten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die eventuellen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.214)

  2. Die finanzielle Unterstützung einer kreisangehörigen Gemeinde mit hohem Haushaltsfehlbetrag durch ein vom Landkreis gewährtes zinsloses Darlehen begegnet keinen rechtlichen Zweifeln von solchem Gewicht, daß die - teilweise - Aussetzung der Vollziehung des Kreisumlagebescheides geboten ist. (vgl OVG Saarl, E, 15.09.93, - 1_W_67/93 - Kreisumlagebescheid - Juris = SörS-Nr.93.147)

§§§

zu § 19   KFAG
  1. Es ist anerkannt, dass zu den Befugnissen der Kommunalaufsichtsbehörden auch gesetzlich festgelegte Genehmigungsvorbehalte, wie sie etwa aus § 19 KFAG hervorgehen, zählen. Das Genehmigungserfordernis dient dazu, ein rechtmäßiges Verhalten der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes im Wege einer vorbeugenden Kontrolle sicherzustellen. Eine weitergehende Eingriffsbefugnis im Sinne eines sogenannten Kondominiums, das der Aufsichtsbehörde über die reine Rechtskontrolle hinaus einen eigenen Entscheidungsspielraum in Form der Ausübung von Ermessen zubilligt, ist § 19 KFAG nicht zu entnehmen. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage - SKZ_02,155/17 (L) = SörS-Nr.01.146)

  2. Da Haushaltsbeschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände als Satzung ergehen, beinhaltet der Genehmigungsvorbehalt des § 19 Abs.1 KFAG die Befugnis der Kommunalaufsichtsbehörde zu einer Normprüfung, die zur Genehmigungserteilung führen muss, wenn der Satzungsbeschluss formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. In diesem Sinne höherrangiges Recht ergibt sich aus § 19 Abs.2 und 3 KFAG, deren als Genehmigungsvoraussetzungen formulierte Tatbestände zugleich die gesetzlichen Schranken der haushaltsrechtlichen Satzungsautonomie darstellen, nämlich

  3. Die § 19 Abs.3 KFAG zu entnehmende Zubilligung von Ermessen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes auf der Grundlage von § 19 KFAG durch das Ministerium für Inneres und Sport als Kommunalaufsichtsbehörde ist unvereinbar mit der den Gemeindeverbänden wie den Gemeinden gemäß Art.28 Abs.2 GG und Art.119 Abs.1 SVerf garantierten Finanzhoheit, die einer staatlichen Mitentscheidungs- oder Letztentscheidungsbefugnis im Genehmigungsverfahren entgegensteht. Die Vorschrift ist indes einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die die berührten Selbstverwaltungsrechte der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften wahrt und die erforderliche staatliche Aufsicht sicherstellt. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage - SKZ_02,155/17 (L) =01.146)

  4. Der im Verhältnis von § 19 Abs.2 KFAG zu § 19 Abs.3 KFAG bestehende Widerspruch ist dadurch auflösbar, dass neben unabweisbaren, die in § 19 Abs.2 KFAG als einzige ausdrücklich aufgeführt sind, auch abweisbare Kreisausgaben als umlagefinanzierbar angesehen werden und von daher § 19 Abs.3 KFAG einschränkend dahingehend interpretiert wird, dass er - bezogen auf die dahinter stehenden Aufgaben - allein abweisbare Ausgaben betrifft. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage - SKZ_02,155/17 (L) = SörS-Nr.01.146)

  5. Das saarländische Kommunalrecht weist den Landkreisen in unterschiedlichem Maß die Ausübung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben zu. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage - SKZ_02,155/17 (L) = SörS-Nr.01.146)

  6. Die Frage negativer Auswirkungen auf die Finanzsituation der Gemeinden ist im Wege einer Gesamtschau einzelner dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz freier Spitzen, der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung und ähnlichem, zu beurteilen, klärbar also letztlich nur aufgrund einer komplexen Prognose. Das zwingt dazu, dem Kreis bei der diesbezüglichen Beurteilung eine die aufsichtsbehördliche und gerichtliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen. Seine Annahme, die Festsetzung des Umlagesatzes bewirke keine Beeinträchtigung (§ 19 Abs.2 Nr.2 KFAG) oder Gefährdung (§ 19 Abs.3 Nr.1 KFAG) der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, ist unter dieser Prämisse nur darauf überprüfbar, ob er bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die gleichen Beurteilungsmaßstäbe gelten für die Prüfung der Beachtung des in § 19 Abs.3 Nr.2 KFAG der Sache nach postulierten Gebots der Rücksichtnahme auf den Ausgabenbedarf der Gemeinden. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage - SKZ_02,155/17 (L) = SörS-Nr.01.146)

  7. Von den zur Verfügung stehenden Kriterien für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden stellt das der sogenannten freien Finanzspitze das nach derzeitigem Erkenntnisstand signifikanteste, wenngleich nicht allein bedeutsame Kriterium dar. Es ist daher in der Regel als Ausgangspunkt der Bewertung heranzuziehen und mit Hilfe weiterer Beurteilungskriterien auf seine Aussagekraft hin abzugleichen; in Form einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Kriterien ist die Frage der Auswirkungen der Höhe des Umlagesatzes auf die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden zu bewerten. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage - SKZ_02,155/17 (L) = SörS-Nr.01.146)

  8. Maßgebender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (§ 18 Abs.3 Satz 1 KFAG). Der Kreis hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung über den Umlagesatz die Gemeinden über seine die Höhe des zu beschließenden Umlagesatzes prägenden Finanzdaten zu unterrichten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die eventuellen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage - SKZ_02,155/17 (L) = SörS-Nr.01.146)

  9. Das Bundesverfassungsrecht gebietet, daß sich die Kommunalaufsichtsbehörde auch im Rahmen des § 19 KFAG auf bloße Rechtskontrolle, dh die Überprüfung, ob die jeweils erhobene Kreisumlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist, beschränkt und sich eigener Zweckmäßigkeiterwägungen enthält (vgl VG Saarl, U, 13.02.98, - 11_K_295/93 - Kreisumlage - SKZ_99,15 -22 = SörS-Nr.98.033)

  10. Welche der denkbaren Landkreisaufgaben ein Landkreis erfüllen will, mit welchen Ausgaben und Einnahmen gerechnet wird und wie hoch der über die Einnahmen hinausgehende - ungedeckte - Bedarf ist (Umlagesoll), legt der Landkreis im Haushaltsplan und in der Haushaltssatzung fest. In das Umlagesoll dürfen nur Ausgaben zur Erfüllung von rechtmäßig wahrgenommenen Landkreisaufgaben aufgenommen werden. Umfaßt das Umlagesoll auch Aufgaben für landkreisfremde Aufgaben, dann ist es rechtsfehlerhaft festgesetzt. (vgl VG Saarl, U, 13.02.98, - 11_K_295/93 - Kreisumlage - SKZ_99,15 -22 =98.033)

  11. Art.28 Abs.2 GG ordnet an, daß den Landkreisen ausschließlich die Aufgaben zufallen, die ihnen der Gesetzgeber zuweist. Im Saarland ist insoweit maßgebend § 143 Abs.1 S.1 KSVG, wonach Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landkreise die freiwillig übernommenen und die den Landkreisen durch Gesetz zur Pflicht gemachten Aufgaben der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft sind. (vgl VG Saarl, U, 13.02.98, - 11_K_295/93 - Kreisumlage - SKZ_99,15 -22 = SörS-Nr.98.033)

  12. Eine landesgesetzliche Regelung, mit der den Kreisen generell die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben zugewiesen würde, ist nicht vorhanden. Damit sind die saarländischen Landkreise zur Wahrnehmung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben nur dann befugt, wenn sie ihnen spezialgesetzlich übertragen worden sind. Ein Recht zur Übernahme und Erfüllung solcher Aufgaben ohne entsprechende gesetzliche Grundlage steht ihnen nicht zu. (vgl VG Saarl, U, 13.02.98, - 11_K_295/93 - Kreisumlage - SKZ_99,15 -22 = SörS-Nr.98.033)

  13. Es ist anerkannt, daß zu den Befugnissen der Kommunalaufsichtsbehörden auch gesetzlich festgelegte Genehmigungsvorbehalte, wie sie etwa aus § 19 KFAG hervorgehen, zählen. Das Genehmigungserfordernis aus § 19 KFAG dient dabei dazu, ein rechtmäßiges Verhalten des Gemeindeverbandes im Wege einer vorbeugenden Kontrolle sicherzustellen. Eine weitergehende Eingriffsbefugnis im Sinne eines sogenannten Kondominiums, das der Aufsichtsbehörde über die reine Rechtskontrolle hinaus einen eigenen Entscheigsspielraum in Form der Ausübung von Ermessen zubilligt, ist § 19 KFAG nicht zu entnehmen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.214)

  14. Die § 19 III KFAG zu entnehmende Zubilligung von Ermessen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes auf der Grundlage von § 19 KFAG durch das Ministerium für Inneres und Sport als Kommunalaufsichtsbehörde ist unvereinbar mit der den Gemeindeverbänden wie den Gemeinden gemäß Art.28 II GG und Art.119 I SVerf garantierten Finanzhoheit, die einer staatlichen Mitentscheidungs- oder Letztentscheidungsbefugnis im Genehmigtingsverfahren entgegensteht. Die Vorschrift ist indes einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die die berührten Selbstverwaltungsrechte der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften wahrt und die erforderliche staatliche Aufsicht sicherstellt. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 =01.214)

  15. Da Haushaltsbeschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände als Satzung ergehen, beinhaltet der Genehmigungsvorbehalt des § 19 KFAG die Befugnis der Kommunalaufsichtsbehörde zu einer Normprüfung, die zur Genehmigungserteilung führen muß, wenn der Satzungsbeschluß formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. In diesem Sinne höherrangiges Recht ergibt sich aus § 19 II und III KFAG, deren als Genehmigungsvoraussetzungen formulierte Tatbestände zugleich die gesetzlichen Schranken der haushaltsrechtlichen Satzungsautonomie darstellen. Danach darf der Gemeindeverband ausschließlich solche Aufgaben ansetzen, zu deren Wahrnehmung er zuständig ist, wobei hinsichtlich der Entscheidung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben eine Fehlerquote von bis zu 0,5 % des Umlagesatzes oder bis zu 0,1 % der Umlagegrundlagen unbeachtlich ist. Außerdem gilt das Verbot negativer Auswirkungen auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in Form einer Beeinträchtigung bzw Gefährdung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit und ist ferner dem Gebot der Währung eines ausgeglichene Verhältnisses zwischen den Ausgaben de Kreises und der Gemeinden Rechnung zu tragen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.214)

  16. Der im Verhältnis von § 19 II KFAG zu § 19 III KFAG bestehende Widerspruch ist dadurch auflösbar, daß neben unabweisbaren, die in § 19 II KFAG als einzige ausdrücklich aufgeführt sind, auch abweisbare Kreisausgaben als umlagefinanzierbar angesehen werden und von daher § 19 III KFAG einschränkend dahingehend interpretiert wird, daß er - bezogen auf die dahinterstehenden Aufgaben - allein abweisbare Ausgaben betrifft. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.214)

  17. Das saarlandische Kommunalrecht weist den Landkreisen in unterschiedlichem Maß die Ausübung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben zu. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.214)

  18. Die Frage negativer Auswirkungen auf die Finanzsituation der Gemeinden ist im Wege einer Gesamtschau einzelner dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz freier Spitzen, der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung uä, zu beurteilen, klärbar also letztlich nur aufgrund einer komplexen Prognose. Das zwingt dazu, dem Kreis bei der diesbezüglichen Beurteilung eine die aufsichtsbehördliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen. Seine Annahme, die Festsetzung des Umlagesatzes bewirke keine Beeinträchtigung (§ 19 II Nr.2 KFAG) oder Gefährdung (§ 19 III Nr.1 KFAG) der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, ist unter dieser Prämisse nur darauf überprüfbar, ob er bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die gleichen Beurteilungsmaßstäbe gelten für die Prüfung der Beachtung des in § 19 III Nr.2 KFAG der Sache nach postulierten Gebots der Rücksichtnahme auf den Ausgabenbedarf der Gemeinden. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.214)

  19. Maßgebender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist grundsätzlich der der Beschlußfassung über die Haushaltssatzung (§ 18 Abs.1 KFAG). Der Kreis hat rechtzeitig vor der Beschlußfassung über den Umlagesatz die Gemeinden über seine die Höhe des zu beschließenden Umlagesatzes prägenden Finanzdaten zu unterrichten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die eventuellen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.214)

  20. Bereits bei zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit nur einer einzigen der kreisangehörigen Städte oder Gemeinden kann die Genehmigung in Frage gestellt werden. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.214)

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