zu § 2 KSVG | ||
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Die Bestimmung des Namens einer im Rahmen der kommunalen Neugliederung gebildeten neuen Gemeinde durch den Landesgesetzgeber verletzt nicht die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 17.01.79, - 2_BvL_6/76 - Rheda-Wiedebrück - BVerfGE_50,195 = BVerfG-Nr. 79.003, T-79-01 = www.dfr/BVerfGE)
Die Klage einer Gemeinde auf Unterlassung der Benutzung eines nichtamtlichen Gemeindenamens - hier für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn - ist dann öffentlich-rechtlich, wenn der in Anspruch Genommene den Namen der Gemeinde bei der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Aufgabe und Pflichten benutzt. (vgl BVerwG, E, 08.02.74, - 8_C_16/71- BVerwGE_44,351 = DRsp-ROM-Nr.96/26977 = RS-KR-Nr.74.001)
Das öffentlich-rechtliche Namensrecht der Gemeinde ist verletzt, wenn ihr Name für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn nicht in der amtlichen Form benutzt wird, und wenn die Abwägung zwischen den Interessen von Bundesbahn und Gemeinde unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form gegenüber den betrieblichen Erfordernissen der Bundesbahn gebietet. (vgl BVerwG, E, 08.02.74, - 8_C_16/71- BVerwGE_44,351 = DRsp-ROM-Nr.96/26977 = SörS-Nr.74.001)
Die Beschwerdeführerin, die die Aufgaben einer Zulassungstelle nach § 23 StVZO wahrnimmt, wendet sich dagegen, daß ihr aufgrund der 21.VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften es nicht mehr erlaubt ist ihr großes Stadtwappen zum Abstempeln amtlicher Kennzeichen zu verwenden. (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = BVerfG-Nr. 00.007 T-00-05 = www.BVerfG.de)
Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Umbenennung eines Bahnhofs infolge Änderung des Gemeindenamens entstehenden Kosten besteht nach Bundesrecht nicht. (vgl BVerwG, E, 08.02.74, - 8_C_16/71- BVerwGE_44,351 = DRsp-ROM-Nr.96/26977 = RS-KR-Nr.74.001)
Zur Änderung des Namens einer Gemeinde durch den Gesetzgeber. (vgl BVerfG, B, 12.01.82, - 2_BvR_113/81 - Söhlde - BVerfGE_59,216 RS-BVerfG-Nr.82.001, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)
Für eine Umbenennung gegen den Willen der Gemeinde müssen sich übergeordnete Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls anführen und plausibel begründen lassen. Daran fehlt es hier. (vgl BVerfG, B, 12.01.82, - 2_BvR_113/81 - Söhlde, BVerfGE_59,216 = RS-BVerfG-Nr.82.001, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)
Tragender Grund für die Namensänderung durch das Reformkorrekturgesetz vom 20. Februar 1981 war das Ziel des Gesetzgebers, "der zentraleren Lage und der Bedeutung des Ortsteils Hoheneggelsen" Rechnung zu tragen (LTDrucks. 9/1663, S.7). Ferner wollte er das bisherige, als falsch beurteilte Investitionsverhalten der Beschwerdeführerin für die Zukunft ändern. (vgl BVerfG, B, 12.01.82, - 2_BvR_113/81 - Söhlde - BVerfGE_59,216 = RS-BVerfG-Nr.82.001, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)
Diese Zielsetzung vermag den Eingriff in das Namensrecht der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen. Sie weicht überdies in einem Einzelfall von den in Niedersachsen allgemein geltenden Zielen und Verfahren der Landesplanung und Raumordnung ab, nach denen die Lage des zentralen Ortes innerhalb des Gebietes einer Gemeinde deren Selbstbestimmung im Rahmen der örtlichen Planung überlassen bleiben soll. (vgl BVerfG, B, 12.01.82, - 2_BvR_113/81 - Söhlde, BVerfGE_59,216 = RS-BVerfG-Nr.82.001, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)
Zum anderen beruht die genannte Zielsetzung des Gesetzes auf einer Verkennung der Bedeutung und des Umfangs des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, das die örtliche Entwicklungsplanung und die dabei zu treffenden Investitionsentscheidungen einzelner Gemeinden grundsätzlich der Eigenverantwortlichkeit dieser Gemeinden überläßt, soweit nicht schutzwürdige überörtliche Interessen Einschränkungen erfordern (vgl BVerfGE_56,298 <314>). (vgl BVerfG, B, 12.01.82, - 2_BvR_113/81 - Söhlde, BVerfGE_59,216 = RS-BVerfG-Nr.82.001, LS 5 = www.dfr/BVerfGE)
Die Beschwerdeführerin legt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Führung des eigenen Namens (vgl BVerfGE_50,195 <200 ff>; BVerfGE_59,216 <226>) nicht substantiiert dar. Dabei kann offen bleiben, ob das Namensrecht, wie es durch Art.28 Abs.2 GG geschützt ist, auch das Recht zur Führung eines eigenen Wappens umfasst. Jedenfalls ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin - die Existenz eines solchen Rechts unterstellt - nicht zu entnehmen, dass dieses durch die angegriffene Maßnahme beeinträchtigt wäre. (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = RS-BVerfG-Nr.00.007-Abs.12 = www.BVerfG.de)
Der Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen unbefugte Verwendung ihres Namens aus § 12 BGB gilt auch für Internet Adressen. Dieser Schutz umfaßt auch die Fälle, in denen zu Unrecht eine Verbindung zum Namensträger suggeriert wird. Der Einwand, es gebe auch natürliche Personen mit dem Namen der klagenden Stadt, ist unerheblich, denn dies gilt zumindest nicht für den Verfügungsbeklagten. Die Anmeldung der Internet-Adresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 50 Abs.1 MarkenG zu vergleichen. Die dort entwickelten Grundsätze können auch auf die bösgläubige Verletzung des Namensrechts durch Anmeldung eines dem Anmeldenden nicht zustehenden Namens im Internet angewandt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es dem Verletzer darum ging, durch die mißbräuchliche Verletzung wirtschaftlich ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen. Der Internet-Benutzer erwartet unter der Adresse "braunschweig.de" Informationen der Stadt über Touristik und kulturelle Angebote. (vgl. LG Brauns, U 28.01.97 - 9 O 450/96 - braunschweig.de, NJW-CoR 97,303 (L))
Der Gemeindename als Domainname weckt beim Besucher der Webseite die Erwartung, nicht nur Informationen über die Gemeinde, sondern von der Gemeinde zu erhalten; die Verwendung eines Gemeindenamens als Domainname durch einen (namensungleichen) Dritten verletzt somit Rechte der Gemeinde. (vgl. LG Ansb, U 05.03.97 - 3 O 99/97 - ansbach.de, NJW-CoR 97,498 (L) = NJW 97,2688)
Der Domain kommt Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB zu. Der Namensträger besitzt auch dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 12 S.2, 1004 BGB, wenn der Anbieter den Domain lediglich reserviert hat, aber nicht benutzt. In diesem Fall kann er gemäß § 249 S.2 BGB eine Freigabeerklärung gegenüber DENIC verlangen. (vgl. LG Lüneb, U 29.01.97 - 3 O 336/96 - celle.de, NJW-CoR 97,304 (L))
Zur sonstigen Rechtsprechung zu den Domain-Namen, siehe RsprS zu § 12 BGB
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Das für die Verleihung der Bezeichnung "Stadt" erforderliche städtische Gepräge einer Gemeinde setzt eine Gesamtsituation voraus, die für eine größere geschlossene Siedlungsstruktur charakteristische ist. Das heißt, die Gemeinde muß eine herausgehobene Größenordnung besitzten, die mit einer besonderen baulichen Verdichtung bzw Geschlossenheit sowie einer gewissen Zentralität in einem mehr oder weniger großen Umland einhergeht. (vgl VG Dessau, U, 18.07.01, - 1_A_267/00 - Stadt - DÖV_02,623 -24)
Eine Gemeinde trägt in aller Regel nach ihrer Einwohnerzahl städtisches Gepräge, wenn diese Zahl nicht wesentlich unter 10000 liegt. (vgl VG Dessau, U, 18.07.01, - 1_A_267/00 - Stadt - DÖV_02,623 -24)
Ein besonderes städtisches Gepräge besteht nach der Siedlungsform, wenn zusammenhängende Bebauung einen gewissen Umfang und eine gewisse Dichte, sowohl in bezug auf die bebaute Fläche als auch in bezug auf die Geschlossenheit, erreicht. (vgl VG Dessau, U, 18.07.01, - 1_A_267/00 - Stadt - DÖV_02,623 -24)
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