StVZO (1) | ||
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1 16 29a 40 [ ] [ I ] [ » ] 51a 63 68 Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 9232-1
vom 26.04.12 (BGBl_I_12,679)
geändert durch Art.6 der Siebenundvierzigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
bearbeitet und verlinkt (1659)
von
H-G Schmolke
[ Synopse-alt-neu ] [ Änderungen-2012 ] |
§§§
A. Personen |
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§§§
B. Fahrzeuge | ||
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I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen |
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
§§§
(1) (Ow) 1aErweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine
angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb
des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken;
1bder Betroffene hat das Verbot oder die
Beschränkung zu beachten.
(2) (weggefallen)
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
§§§
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung |
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§§§
(1) 1Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und den Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 vom 31.12.1985 S.8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.1266/2009
(ABl. L 339 vom 22.12.2009, S.3) geändert worden ist, entspricht.
2Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer
jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl.L 110 vom 1.5.2010, S.1) geändert worden ist, oder
in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr.L 171 vom 9.7.2003, S.1) die zuletzt durch die Richtlinie 2010/62/EU (ABl.L 238 vom 9.9.2010, S.7) geändert worden ist, oder
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind.
3Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II
der Richtlinie 2003/37/EG und in Anhang I
der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien
wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der
ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt
gemacht und fortgeschrieben.
4Die in Satz 2 genannten
Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden,
zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3
bekannt gemacht worden sind.
5Soweit in einer Einzelrichtlinie
ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben
ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
6Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis
nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung
nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
vor, ist die Erteilung einer
neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die
Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen
ist (1).
(2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden,
durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs.3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind.
4Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21
entsprechend.
5aBesteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher
Anordnungen treffen;
5bauch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) 1Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange
wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die
Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder
eingesetzt werden.
2aFür Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden;
2bdies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht
worden ist.
3Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S.857, 858) soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs.1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs.1a, bestätigt worden ist oder
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) adie Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach
Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder
Anbau entsprechend § 22 Abs.1 Satz 5 bestätigt worden ist;
b§ 22 Abs.1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
(4) 1Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (Ow).
2aSatz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung
Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs.1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder
aufzubewahrender Nachweis einem
entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen
oder Auflagen enthält;
2banstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden
Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind.
3Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt (3).
(5) 1Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so
darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen
Straßen in Betrieb genommen werden oder
dessen Inbetriebnahme durch den Halter
angeordnet oder zugelassen werden (2) (Ow).
2Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe
der Sätze 3 bis 5 zulässig (2).
3Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.
4Am
Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote
Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen.
5Die
Sätze 3 und 4 (3) gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
(6) 1aWerden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden;
1binsoweit ist auch keine Mitteilung
an die Zulassungsbehörde erforderlich.
2Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
§§§
(1) 1Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis),
wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen
Befugnisse bietet.
2Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden.
3Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden
dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht gilt, sie aber in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat eingeführt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist.
4In den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 muß der Beauftragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt.
5In den Fällen des Satzes 3 Nummer 3 muß der Händler im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein.
(2) 1Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen.
3Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
(2a) 1aUmfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung,
so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis
aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen
(§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3);
1b§ 22 Absatz 3 ist anzuwenden.
(3) 1Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief auszufüllen.
2Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben.
3aIn dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile,
sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt;
3bwar die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende
Behörde im Brief bezeichnet werden (Ow).
4aDer Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner
Unterschrift zu versehen;
4beine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig.
(3a) 1Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen.
2In die Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen
Betriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder,
wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für die von
ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung der
Datenbestätigung übernimmt.
3Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des
Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen.
4Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX
benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden .
5Die Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben.
6Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen.
7Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich,
wenn
das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und
der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer im Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass das im Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.
(3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.
(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
(5) 1Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt,
und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.
2Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
(6) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der
Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder
nachprüfen lassen.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, daß der Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen.
3Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.
§§§
(1) 1Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten
Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte
die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde
zu beantragen.
2Mit dem Antrag auf Erteilung
der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde
das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen.
3Das Gutachten muss die technische Beschreibung
des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für
die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil I und Teil II erforderlich ist.
4Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in
der die technischen Vorschriften angegeben
sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine
Betriebserlaubnis erteilt werden kann (1).
5In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage
zusätzlich die Änderungen darzustellen, die
zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis
geführt haben (1).
6aIn dem Gutachten bescheinigt
die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für
den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug
im Gutachten richtig beschrieben hat und dass
das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig
ist;
6bdie Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde
in die Zulassungsbescheinigung
Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung
Teil II.
(1a) (2) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn nach § 19 Absatz 2 die Betriebserlaubnis erloschen ist.
(2) 1Für die im Gutachten zusammengefassten
Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus
denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen
durchgeführt und die geforderten Ergebnisse
erreicht wurden.
2Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle
der Genehmigungs- oder der zuständigen
Aufsichtsbehörde vorzulegen.
3Die Aufbewahrungsfrist
für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt
zehn Jahre.
(3) 1Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für
die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller
Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich.
2Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde
jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung
hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen.
3Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss
über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die
eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern
diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren.
4Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen,
dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund
derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder
werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die
Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich
der zuständigen Genehmigungsbehörde und
der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(4) 1Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der
Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung
Teil II vorzulegen.
2Wenn diese noch nicht
vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
zu beantragen, dass diese ausgefertigt
wird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.
§§§
(1) 1Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf solche Gegenstände
oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der
Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.
2Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das
Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen
durchgeführt worden ist.
3§ 22a bleibt unberührt.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.
(2) 1Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben "R"
und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
2Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe "e" und die Kennzahl oder die
Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls
aus zusätzlichen Zeichen.
3Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen "1".
(3) 1Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht (Ow).
2Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen
nicht angebracht sein.
§§§
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absat 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.
§§§
§§§
(1) 1Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann.
2Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden,
ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken.
3Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.
4Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem
Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb durchführen zu lassen.
5In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle
nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein-
oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.
(2) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend.
2aBei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren;
2bder Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen.
3Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs.4 Satz 1) beizufügen.
4aBei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren;
4bdas Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der
Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug
an- oder eingebaut werden soll.
5Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:
"Betriebserlaubnis erteilt".
6Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.
(3) 1aAnstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden;
1bdie Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
2Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.
§§§
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1a. | Luftreifen (§ 36 Absatz 1a); |
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zB Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a. | Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
|
8b. | Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6); |
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a. | Umrissleuchten (§ 51b); |
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a. | Rückfahrscheinwerfer (§ 52a); |
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a. | Nebelschlußleuchten (§ 53d); |
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a. | Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5); |
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 10 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Absatz 3);
Fahrtschreiber (§ 57a);
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Absatz 1 bis 7 und 11);
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem
amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind (Ow).
2aDie Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung;
2binsoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom
12.August 1998 (BGBl.I S.2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.02.1870, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S.13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.08.1992, S.72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S.1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.
(4) 1Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist.
2aWerden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
2bdies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht (Ow).
(5) 1Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht (Ow).
2Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht
angebracht sein.
(6) (Ow) (Ow) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
§§§
1Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im
Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs
erforderlich.
2Die Begutachtung ist nach einer
im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörden bekannt gemachten
Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach
einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
3Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung
nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der
Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.
§§§
§§§
(1) 1Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen
im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in
regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (Ow) (Ow).
2Ausgenommen sind
3Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.
(2) 1Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen (Ow).
2Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
berechtigten Personen zuzuteilen und
auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und
gegen Missbrauch gesichert anzubringen.
3Prüfmarken
sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten
auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage
IXb anzubringen oder von den zur Durchführung
von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen
berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach
den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen.
4SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung
von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem
Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten
nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht
werden.
(3) 1Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der
Anlage VIII eingehalten sind (1).
2Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte
und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt,
dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung
vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage
VIII ist.
3Weist das Fahrzeug lediglich geringe
Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die
unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten
ist.
(4) 1Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht
werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der
Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3
der Anlage VIII keine Mängel aufweist.
2Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) aDer Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die
nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die
nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden;
bsie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder
b) (2) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.
(7) 1Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit
Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
2Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn
bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die
vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke
zu beheben sind.
3Satz 2 gilt auch, wenn bei
geringen Mängeln keine (3) Prüfplakette nach
Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in
den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 6.
4Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder
einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild
versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder
keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde
für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten
Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen
Verkehr untersagen oder beschränken.
5Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten (Ow).
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
(10) 1Der Halter hat den Untersuchungsbericht
mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung
und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten
Sicherheitsprüfung aufzubewahren.
2Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei
Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem
Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen
und der Zulassungsbehörde auf deren Anforderung hin (4) auszuhändigen.
3Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll
nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine
Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu
beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine
Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht
bei der Fahrzeugzulassung, wenn die
Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die
Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen
Dokument ersichtlich ist.
(11) 1Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer
2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen
sind, haben ab dem Tag der Zulassung
Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung
der zuständigen obersten Landesbehörden
bekannt gemachten Muster zu führen.
2Untersuchungsberichte
und Prüfprotokolle müssen mindestens
für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach
Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.
(12) (5) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.
(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter des Fahrzeugs aufzubewahren.
§§§
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