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 Anlagen VIII (F) 

Anlage VIII
(§ 29 Abs.1 bis 4, Abs.9 und 10)

Untersuchung der Fahrzeuge

1

Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen

1.1

Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

1.2

H a u p t u n t e r s u c h u n g e n

1.2.1 (1)

Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.

1.2.1.1Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase
 

a)

nach Nummer 6.8.2.2 (2) der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,

oder

 

b)

nach Nummer 6.8.2.1 (3) der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind,

 

zu untersuchen.

1.2.1.2 (4)Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:
1.2.1.2.1 Kraftfahrzeuge mit
1.2.1.2.1.1 Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,
1.2.1.2.1.2Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
1.2.1.2.2Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,
1.2.1.2.3land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
1.2.1.2.4selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.

1.3S i c h e r h e i t s p r ü f u n g e n
1.3.1Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder (5) und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.

2Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:
 

Art des Fahrzeuges

Art der Untersuchung
und Zeitabstand

Haupt-
untersuchung
Monate

Sicherheits-
prüfung
Monate

2.1.1Krafträder24
2.1.2Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplatzen  
2.1.2.1Personenkraftwagen allgemein  
2.1.2.1.1 (6)bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung36
2.1.2.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24
2.1.2.2Personenkraftwagen zur Personenbeforderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung12
2.1.2.3Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplatzen12
2.1.3Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplatzen  
2.1.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwolf Monaten12
2.1.3.2für die weiteren Untersuchungen von zwolf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an126
2.1.3.3für die weiteren Untersuchungen123/6/9
2.1.4Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen  
2.1.4.1mit einer bauartbestimmten Hochstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulassigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t24
2.1.4.2mit einer zulassigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t12
2.1.4.3mit einer zulassigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t  
2.1.4.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten12  
2.1.4.3.2für die weiteren Untersuchungen126
2.1.4.4mit einer zulassigen Gesamtmasse > 12 t  
2.1.4.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten12
2.1.4.4.2für die weiteren Untersuchungen126
2.1.5 Anhänger, einschlieslich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger  
2.1.5.1mit einer zulassigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage  
2.1.5.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung36
2.1.5.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24
2.1.5.2die entsprechend § 58 für eine zulassige Hochstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulassigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t24
2.1.5.3mit einer zulassigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t12
2.1.5.4mit einer zulassigen Gesamtmasse > 10 t  
2.1.5.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten12
2.1.5.4.2für die weiteren Untersuchungen126
2.1.6Wohnmobile  
2.1.6.1mit einer zulassigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t  
2.1.6.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung36
2.1.6.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24
2.1.6.2mit einer zulassigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t  
2.1.6.2.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten (7)24
2.1.6.2.2für die weiteren Hauptuntersuchungen12
2.1.6.3mit einer zulassigen Gesamtmasse > 7,5 t12
2.2

Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 und an Lastkraftwagen mit einer zulassigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 (8) 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

2.3Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. (9) Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) (10). Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.
2.41Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung (11).
2Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern.
3Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21.
4Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden.
5Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres.
6Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt.
7Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
2.5Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SPSchild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.
2.61Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.
2Waren außerhalb des Betriebszeitraums (12) (f) sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
3...(13)
2.71„Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind (14).
2War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen.
3Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
4...(15)

3Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise
3.1H a u p t u n t e r s u c h u n g e n
3.1.1Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen.
3.1.1.11aDie Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 (16) der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden;
1bdie Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen.
2Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden (17).
3Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.1.21Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 (18) kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung).
2Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen.
3Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern.
4Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1.
5Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.2Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
3.1.3Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
3.1.4Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,
3.1.4.21geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen.
2aEr kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen;
2bder Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,
3.1.4.31erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen.
2aEr darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen;
2bder Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen.
3aSind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen;
3bder aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken.
4Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen.
5Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,
3.1.4.4Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,
3.1.4.5Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages (19) beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.4.6Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.5 (20)Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen.
3.1.5.1Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.1.5.1.1die Untersuchungsart,
3.1.5.1.2das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“,
3.1.5.1.3den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.1.5.1.4den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
3.1.5.1.5die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
3.1.5.1.6die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.1.5.1.7den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.8den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.1.5.1.9das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.10die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
3.1.5.1.11den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
3.1.5.1.12die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
3.1.5.1.13den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,
3.1.5.1.14anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,
3.1.5.1.15Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
3.1.5.1.16die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
3.1.5.1.17die Anordnung der Wiedervorführpflicht,
3.1.5.1.18Entgelte/Gebühren,
3.1.5.1.19die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,
3.1.5.1.20für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.
3.1.5.2Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen:
3.1.5.2.1Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder
3.1.5.2.2die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate.
3.1.6 (20)Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig.
3.2S i c h e r h e i t s p r ü f u n g e n
3.2.1Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen.
3.2.2Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.
3.2.3Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug
3.2.3.1keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.21Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen.
2aDer Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen;
2bNummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden.
3Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen.
4Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2.1Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.3Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat
3.2.3.3.1adie anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen;
b§ 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,
3.2.3.3.2ader aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen;
b§ 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.
3.2.4Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen.
3.2.5 (21)Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.
3.2.5.1Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.2.5.1.1die Prüfungsart,
3.2.5.1.2das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
3.2.5.1.3Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.2.5.1.4den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
3.2.5.1.5die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
3.2.5.1.6die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.2.5.1.7den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.2.5.1.8den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.2.5.1.9das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,
3.2.5.1.10den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,
3.2.5.1.11die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
3.2.5.1.12den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
3.2.5.1.13Entgelte, Gebühren,
3.2.5.1.14anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,
3.2.5.1.15Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
3.2.5.1.16die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
3.2.5.1.17die Anordnung der Wiedervorführpflicht.
3.2.5.2Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen:
3.2.5.2.1Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder
3.2.5.2.2die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle.
2Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate.

4Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
4.1Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden.
4.2Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.
4.31Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind.
2aTechnische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat;
2bNummer 4.1 bleibt unberührt.
3Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen.
4Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen.
5Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen.
6Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
4.4Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.

§§§



 Anlagen VIIIa (F) 

Anlage VIIIa
(§ 29 Abs.1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2)

Durchführung der Hauptuntersuchung

1  

Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung

 

Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung

 1.

der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie

 2.

der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien

 oder, soweit solche nicht vorliegen,

 3.

diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen

 

zu überprüfen.

Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.

Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.

2   Umfang der Hauptuntersuchung

aDie Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI;
bjedoch muss unter Beachtung von Nummer 1

2.1 adie HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen;
bwurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
2.21der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist.
2Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate.
3Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
2.31an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden.
2Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP.
3In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen.
4Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
3  Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe
3.11Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen.
2Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde.
3Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden.
4Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.
3.2Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.
4   Untersuchungskriterien

Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.

4.1

Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle – auf

4.1.1 eine vorgegebene Gestaltung,

4.1.2 eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,

4.1.3 eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),

4.1.4 eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)

zu erfolgen.

4.2

Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle – auf

4.2.1 Beschädigung, Korrosion und Alterung,

4.2.2 übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,

4.2.3 sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,

4.2.4 Freigängigkeit und Leichtgängigkeit

zu erfolgen.

4.3Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle – zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
4.4Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung – die auch Rechenvorgänge impliziert – eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.
5   Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung

Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.

Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass

5.1 keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,

5.2 keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,

5.3 die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und

5.4 keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen

werden können.

6  Untersuchung
 

Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)

Untersuchungskriterium

Pflichtuntersuchungen

Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)

6.1Bremsanlage
 Gesamtanlage

•   Einhaltung von Vorgaben

•   Betriebsbremswirkung

•   Feststellbremswirkung

•   Gleichmäsigkeit

•   Funktion der Dauerbremsanlage
    – Auffälligkeiten

•   Abstufbarkeit/Zeitverhalten
    – Auffälligkeiten

•   Löseverhalten

•   Hilfsbremswirkung

•   Funktion des automatischen
    Blockierverhinderers

•   Dichtheit

  Einrichtungen zur
Energiebeschaffung

•   Füllzeit
    – Auffälligkeiten

 
  Einrichtungen zur Energiebevorratung

•   Zustand
   – Auffälligkeiten

•   Funktion der Entwässerungs-
    einrichtung

•   Zustand

•   Ausführung

  Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

  Auflaufeinrichtung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Funktion

•   Zustand

•   Ausführung

  Steuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile)

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten
        bei Druckluftbremsanlagen:

•   Einstellung und Funktion des
    automatisch lastabhängigen
    Bremskraftreglers

•   Funktion der Abreißsicherung

•   Funktion der selbsttatigen Bremsung

•   Funktion des Löseventils am Anhänger

•   Funktion der Drucksicherung
    (bei nicht SP-pflichtigen Fahrzeugen)

•   Zustand

•   Ausführung

•   Funktion des Bremskraftverstarkers

•   Funktion der Drucksicherung

  Radbremse/Zuspanneinrichtung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Funktion

•   Zustand

•   Funktion der Nachstelleinrichtung

•   Einstellung

•   Ausführung

  Prüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand
  Kontroll- und Warneinrichtungen

•   Funktion

 
6.2Lenkanlage
  Gesamtanlage

•   Einhaltung von Vorgaben

 
  Betätigungseinrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Funktion der Lenkanlage

•   Zustand

•   Lenkkräfte
    –   Auffälligkeit, Zulässigkeit

  Übertragungseinrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Einstellung

  Lenkhilfe•   Funktion

•   Zustand

•   Dichtheit

 Lenkungsdämpfer•   Zustand 
6.3Sichtverhältnisse
  Gesamtsystem

•   Einhaltung von Vorgaben

 
  Scheiben

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Beeinträchtigung des Sichtfeldes

•   Zustand

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

  Rückspiegel

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung, Anzahl
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

•   Ausführung

•   Beeinträchtigung der Sicht

 Scheibenwischer

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Funktion

•   Zustand

 Scheibenwaschanlage

•   Funktion

 
6.4   Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
  Gesamtsystem

•   Einhaltung von Vorgaben

 
6.4.1Aktive lichttechnische Einrichtungen
 Scheinwerfer und Leuchten

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Anzahl
    –   Zulässigkeit

•   Funktion

•   Einstellung der Scheinwerfer

•   Zustand

•   Prüfzeichen

•   Blinkfrequenz von Fahrtrich-
    tungsanzeiger und Warnblink-
    anlage

•   Anbaumaße und Sichtwinkel
    –   Zulässigkeit

6.4.2Passive lichttechnische Einrichtungen
 Rückstrahler und retroreflektierende
Einrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Anzahl
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

•   Prüfzeichen

•   Anbaumaße und Sichtwinkel
    –   Zulässigkeit

6.4.3Andere Teile der elektrischen Anlage
 elektrische Leitungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Verlegung, Absicherung

 Batterien

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

 elektrische Verbindungseinrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Anzahl
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

•   Funktion (Kontaktbelegung)

 Kontroll- und Warneinrichtungen

•   Funktion

 
 andere Teile

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

6.5Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
 Gesamtsystem

•   Einhaltung von Vorgaben

 
 Achsen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Art und Qualität der Reparatur-
    ausführung

 Aufhängung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit (Kraftrad)

•   Zustand

 Federn, Stabilisator

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

 pneumatische und hydro-
pneumatische Federung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Funktion und Einstellung der
    Ventile

 Schwingungsdämpfer/ Achsdämpfung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

 Räder

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

 Reifen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

6.6Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
 Gesamtsystem

•   Einhaltung von Vorgaben

 
 Rahmen/tragende Teile

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

 Aufbau

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit/Befestigung

•   Zustand

 Unterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

 mechanische Verbindungseinrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Funktion

 Stützeinrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Funktion

 Reserveradhalterung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

•   Funktion

 Heizung (nicht elektrisch und nicht
mit Motorkühlmittel als Wärmequelle)

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung

•   Zustand

•   Prüf- bzw. Austauschfristen

•   Funktion

 Kraftradverkleidung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

 andere Teile

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

 Antrieb

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

6.7   Sonstige Ausstattungen
6.7.1Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit
 Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme

•   Einhaltung von Vorgaben

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Anzahl, Anbringung
    –   Zulässigkeit

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Funktion

 Airbag

•   Einhaltung von Vorgaben

•   Einhaltung der vom Hersteller
    vorgegebenen Austauschfrist

 Überrollschutz

•   Einhaltung von Vorgaben

 
 fahrdynamische Systeme mit Eingriff
in die Brems-/Lenkanlage

•   Einhaltung von Vorgaben

 
6.7.2Weitere Ausstattungen
 Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahlsicherung/
Alarmanlage

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Funktion

•   Zustand

 Unterlegkeile

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung, Anzahl, Anbringung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

 Einrichtungen für Schallzeichen

•   Ausführung
    –   Auffälligkeiten

•   Funktion

•   Zustand

 Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

 Geschwindigkeitsmessgerät

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Funktion

•   Genauigkeit

 Fahrtschreiber/Kontrollgerät

•   Vorhandensein von Einbauschild
    und Verplombung

•   Einhaltung der Prüffrist

•   Zustand

•   Funktion

 Geschwindigkeitsbegrenzer

•   Einhaltung von Vorgaben

•   Ausführung, Einbau
    –   Zulässigkeit

•   Vorhandensein von Prüfbescheinigung
    bzw Verplombung

•   Funktion, falls durchführbar

•   Zustand

•   Manipulationssicherheit

•   Funktion

 Geschwindigkeitsschild(er)

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung, Anzahl, Anbringung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

 weitere sicherheitsrelevante Ausstattungen

•   Einhaltung von Vorgaben

 
6.8      Umweltbelastung
6.8.1   Geräusche
6.8.1.1Fahrzeuge allgemein
 Schalldämpferanlage

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Geräuschentwicklung
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Messung Standgeräusch

 Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung

•   Geräuschentwicklung
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Messung Fahrgeräusch

6.8.1.2Krafträder
 Schalldämpferanlage

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit, Kennzeichnung
        der Auspuffanlage

•   Geräuschentwicklung
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Messung Standgeräusch
    bei nicht nachgewiesener
    Zulässigkeit

•   Messung Standgeräusch

 Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung

•   Geräuschentwicklung
    –   Auffälligkeiten

•   Zustand

•   Messung Fahrgeräusch

6.8.2   Abgase
6.8.2.1Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)
 schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

 
 Abgasreinigungssystem

•   Abgasverhalten
    –   Zulässigkeit

 
6.8.2.2Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)
 schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

 
 Motormanagement-/ Abgasreinigungssysteme

•   Abgasverhalten *)
    –   Zulässigkeit

•   OBD-Daten (Modus 01)
    –   Zulässigkeit

•   OBD-Fehlercodes (Modus 03)
    –   Zulässigkeit

 
6.8.3   Elektromagnetische Verträglichkeit
 Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

 
6.8.4   Verlust von Flüssigkeiten
 Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/ Klimaanlage/Batterie

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

•   Dichtheit

6.8.5   Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
 gesamte Gasanlage

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Dichtheit

•   Zustand

•   Kennzeichnungen der Bauteile

6.8.6   Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
 gesamte Wasserstoffanlage

•   Einhaltung von Vorgaben

 
6.8.7   Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen
 gesamter elektrischer Antrieb

•   Einhaltung von Vorgaben

 
6.8.8   Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen
 gesamter Antrieb

•   Einhaltung von Vorgaben

 
6.9      Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind
6.9.1   Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen
 Gesamtsystem

•   Einhaltung von Vorgaben

 
 Ein-, Aus- und Notausstiege

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung, Anzahl
    –   Zulässigkeit

•   Funktion der Reversier-
    einrichtung

•   Zustand

•   Funktion

 Hebeeinrichtungen/Hublifte, fremdkraftbetätigte Rampen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Funktion

•   Zustand

•   Funktion

 Bodenbelag und Trittstufen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung

•   Zustand

 Platz für Fahrer und Begleitpersonal

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung

•   Zustand

 Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung, Anzahl
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

•   Übereinstimmung mit
    Angaben auf Schild

 Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung, Anzahl,
    Anbringung
    –   Zulässigkeit

•   Funktion

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

 Fahrgastverständigungssystem

•   Funktion

•   Zustand

 Innenbeleuchtung

•   Funktion

•   Zustand

 Ziel-/Streckenschild, Liniennummer

•   Ausführung

•   Funktion der Beleuchtungs-
    einrichtung

•   Zustand

 Unternehmeranschrift

•   Ausführung

 
 Feuerlöscher

•   Einhaltung der Prüffrist

•   Zustand

 Brand-/Rauchmelder

•   Funktion

•   Zustand

 Verbandkästen einschließlich Inhalt und Unterbringung

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung

•   Zustand

6.9.2   Taxi
 Gesamtsystem

•   Einhaltung von Vorgaben

 
 Taxischild/Beleuchtungseinrichtung

•   Ausführung

•   Zustand

•   Funktion

 Fahrzeugfarbe

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

 
 Unternehmeranschrift

•   Ausführung

 
 Fahrpreisanzeiger

•   Ausführung

•   Verplombung

•   Zustand

 Alarmeinrichtung

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Funktion

•   Zustand

6.9.3   Krankenkraftwagen
 Kennzeichnung

•   Ausführung, Anbringung

•   Zustand

 Inneneinrichtung

•   Ausführung

•   Zustand

 Taxischild/Beleuchtungseinrichtung

•   Ausführung
    –   Zulässigkeit

•   Zustand

•   Funktion

6.10   Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
 Fahrzeug-Identifizierungsnummer

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung, – Übereinstimmung
    mit den Fahrzeugdokumenten

•   Zustand

 Fabrikschild

•   Ausführung, Anbringung
    –   Zulässigkeit

•   Übereinstimmung mit den
    Fahrzeugdokumenten

 Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG

•   Zustand
    –   Auffälligkeiten

•   Ausführung
    –   Auffälligkeiten

•   Übereinstimmung mit den
    tatsächlichen Maßen

 amtliches Kennzeichen (vorne und hinten)

•   Zustand

•   Ausführung

 
 Fahrzeugdokumente

•   Übereinstimmung der Angaben
    mit den tatsächlichen Verhält-
    nissen

 

*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt.

§§§



 Anlagen VIIIb (F) 

Anlage VIIIb
(Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2)

Anerkennung von Überwachungsorganisationen

1  

Allgemeines

Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU (3) und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).

2  

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist,
2.1adie Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
2.1b
(1)
sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,
2.2die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind,
2.3
(2)
auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)“ nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,
2.4die Überwachungsorganisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,
2.5die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU (3) und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,
2.6für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der Abnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Überwachungsorganisation das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält,
2.6adie Überwachungsorganisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und
2.7dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die Fahrzeughalter (zum Beispiel hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.
3  

Anforderungen an Prüfingenieure (PI)

Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU (3) und SP betrauen, wenn diese

3.1mindestens 23 (4) Jahre alt sind,
3.2geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,
3.4als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
3.5an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
3.6ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl.I S.854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU (3), SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,
3.6avon keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
3.6bhauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,
3.7  und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
3.8   (weggefallen)
3.9  Die mit der Durchführung der HU (3) und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure bezeichnet.
3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von HU (3) oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.
4     Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4
4.1  Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der Durchführung der HU (3) und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn
4.1.1sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,
4.1.2sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6 nachgewiesen haben, und
4.1.3wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
5      

Technischer Leiter und Vertreter

Die Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU (3) und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU (3), SP und Abnahmen durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren.

6  

Weitere Anforderungen an die Überwachungsorganisation

6.1Die HU (3) und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU (3) und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Überwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
6.2Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU (3), SP und Abnahmen sind von der Überwachungsorganisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.
6.3Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Überwachungsorganisation in ihren Prüfstellen und, soweit die HU (3) und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU (3), SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungsund Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.
6.4Über die Gestattung von HU (3), SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte nach Nummer 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Überwachungsorganisation mit den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die Gestattung von HU (3), SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt Nummer 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
6.5Im Rahmen der Innenrevision hat die Überwachungsorganisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU (3), SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.
6.6Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU (3), SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.
6.7Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU (3) und SP erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne der Nummer 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
7  

Übergangsvorschriften

Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU (3), SP und Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.

8Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen.
9     Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen
9.1  Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Beauftragte prüfen lassen, ob insbesondere
9.1.1die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,
9.1.2die HU (3) und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,
9.1.3ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
9.2   Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
9.3Die Überwachungsorganisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Überwachungsorganisation abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Überwachungsorganisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU (3), SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.

§§§



 Anlagen VIIIc (F) 

Anlage VIIIc
(Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2)

Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase
sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte

1  

Allgemeines

1.11Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen).
2Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
1.3Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
2    

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten

1Die Anerkennung wird erteilt, wenn

2.1der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind.
2Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,
2.2der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der AUK festgestellten Mängel erforderlich sind,
2.31der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt.
2Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/ oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle und/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu unterzeichnen.
3Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer Prägenummer zu versehen.
4Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen erfolgen.
5Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden,
2.4       1der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen.
2Für die Durchführung
2.4.1      der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.1.1    dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.1.1.1 Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.1.1.2Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.1.1.3Automobilmechaniker,
2.4.1.1.4Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.1.1.5Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
2.4.1.1.6Karosserie- und Fahrzeugbauer,
2.4.1.1.7Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
2.4.1.1.8Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
2.4.1.1.9 Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
2.4.1.1.10 Landmaschinenmechaniker,
2.4.1.1.11Land- und Baumaschinenmechaniker,
2.4.1.2   dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.1.2.1Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.1.2.2 Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.1.2.3Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
2.4.1.2.4Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
2.4.1.2.5Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,
2.4.1.2.6Landmaschinenmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben;
2.4.2     der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.2.1   dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.2.1.1Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.2.1.2Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.2.1.3Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.2.1.4Automobilmechaniker,
2.4.2.2   dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.2.2.1Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.2.2.2Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.2.2.3

Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik

erfolgreich bestanden haben;

2.4.3     der Untersuchung der Abgase an Krafträdern müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.3.1   dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.3.1.1Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.3.1.2Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.3.1.3Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.3.1.4Zweiradmechaniker,
2.4.3.1.5Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,
2.4.3.2   dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.3.2.1Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.3.2.2Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.3.2.3Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,
2.4.3.2.4

Zweiradmechaniker-Handwerk

erfolgreich bestanden haben;

2.5       1der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortliche( n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben.
2Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann,
2.6       1der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche( n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben.
2Die Frist für die Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde.
3Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen,
2.7       der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen,
2.8
1
der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten Untersuchungsstellen Dokumentationen der Betriebsorganisationen erstellt sind, die interne Regeln enthalten, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK sichergestellt ist.
2Die Dokumentationen müssen mindestens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,
2.9der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird,
2.10der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.
3   Nebenbestimmungen
3.1Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
3.2Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.
4  

Rücknahme der Anerkennung

1Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
2Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

5  

Widerruf der Anerkennung

1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist.
2Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde.
3Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet.
4Ist die Anerkennung zeitlich befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.

6Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1   1Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus.
2Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen,
6.1.1ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
6.1.2in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2Nummer 8.1.1 findet Anwendung.
7     Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1   Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden
7.1.1für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SPpflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.2für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.3für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.4vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.
7.2   1aSchulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden;
1bdies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit.
2Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten.
7.3   Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
8     Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1   1Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.
2Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
3Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
8.1.11Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen.
2Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen.
3Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
8.2   1Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.
2Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
3Sie können die Befugnis zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen.
4Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
8.2.11Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen.
2Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen.
3Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
9    Schlussbestimmungen
9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.
9.21Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden.
2Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.

§§§



 Anlagen VIIId (F) 

Anlage VIIId
(Anlage VIII Nummer 4)

Untersuchungsstellen
zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen,
Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen

1    

Zweck und Anwendungsbereich

1.1   Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
1.2Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.
2    

Untersuchungsstellen

An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1   P r ü f s t e l l e n
2.1.1

Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.
2.1.2  Prüfstellen von Technischen Prüfstellen
2.1.2.1Die Technischen Prufstellen unterhalten zur Gewahrleistung eines flachendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prufstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prufstellen entfernt sind. In besonderen Fallen konnen die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kurzeren Abstand festlegen.
2.2
(1)

P r ü f s t ü t z p u n k t e

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.

2.3

P r ü f p l ä t z e

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zahlen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h untersucht und/oder gepruft werden.

2.4

A n e r k a n n t e   K r a f t f a h r z e u g w e r k s t ä t t e n   z u r   Du r c h f ü h r u n g   v o n   SP u n d / o d e r   AU u n d / o d e r   AUK   u n d / o d e r   GWP

SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstatten oder Zweigstellen durchgefuhrt werden.

3   Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prufgerate
3.1Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.
3.2Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind (2) von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchfuhrung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.
3.3Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle (3) müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa (3) einschlieslich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prufungszwecken angezeigt werden konnen.
3.4Die zulassigen Softwareversionen für Messgerate nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, (4) sowie Richtlinien uber Anforderungen an Mess- und Prufgerate, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zustandigen obersten Landesbehorden im Verkehrsblatt veroffentlicht.
3.5
(5)
1Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen.
2Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden.
3Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.“
4   Abweichungen
4.1An Prufstutzpunkten und Prufplatzen ist eine standige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 (6) aufgefuhrten Prufgeraten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prufungen notwendigen Gerate von den durchfuhrenden Personen mitgefuhrt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.
4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prufgeraten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulassig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder gepruft werden. Die zulassigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zustandigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.
5  

Schlussbestimmungen

Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen konnen, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

§§§



Ausstattung und bauliche Gegebenheiten
von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3 (7)

 

1

2

3

4

5

6

7

Untersuchungsstellen/
Anforderungen

Prüfstellen

Prüfstützpunkte

Prüfplätze

Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von

SP

AU

AUK

GWP

1. GrundstückLage und Größe müssen ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2.
2. Bauliche
    Anforderungen
Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (zB nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul Gesamtmasse). Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (zB nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul Gesamtmasse). Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (zB nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul Gesamtmasse).
3. Grube, Hebebühne
    oder Rampe mit aus-
    reichender Länge und
    Beleuchtungsmöglichkeit
    sowie mit Einrichtung
    zum Anheben der Achsen
    oder Spieldetektoren
xx x
Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul
≤ 40 km/h unter-
sucht werden.
x x
Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren.
4. Ortsfester
    Bremsprüfstand
xx 1)x 1)x 1)
5. Schreibendes
    Bremsmessgerät
x 2)x 2)x 2)x 2)
6. Prüfgerät zur Funktions-
    prüfung von
    Druckluftbremsanlagen
x 3)x 3)x 3)x 3)
7. Druckluftbeschaffungsanlage
    ausreichender Größe + Leistung
x
8. Füll- und Entlüftergerät
    sowie Pedalstütze
    (Prüfung) für
    Hydraulikbremsanlagen
x 4)
9. Mess- und Prüfgeräte              
9.1   zur Prüfung einzelner
        Bremsaggregate und
        Bremsventile
x 5)
9.2   zur Prüfung des
        Luftpressers
x 5)
10. Bandmaß oder anderes
      Längenmessmittel (≤ 20 m),
      Zeitmesser
x x x nur Zeitmesser
11. Scheinwerfereinstellprüf-
      gerät oder senkrechte Prüf-
      fläche und ebene Fläche
      für die Aufstellung des
      Fahrzeugs
x x x 6)
12. Prüfgerät für die elektr
      Verbindungseinrichtungen
      zwischen Kraftfahrzeug
      und Anhänger
x x x
13. Lehren für die Überprüfung
      von Zugösen und Bolzen
      der Anhängerkupplung,
      Zugsattelzapfen,
      Sattelkupplungen,
      Kupplungskugeln
x 7)
x 7)
x 7)
x
x 7)
x 7)
x 7)
x
x 7)
x 7)
x 7)
x
x 7)
x 7)
x 7)
x
14. Messgeräte zur Messung
      der Spitzenkraft nach
      Anhang V der
      Richtlinie 2001/85/EG
x 8) x 8) x 8) x 8)
15. Prüfgerät zur Funktions-
      prüfung von
      Geschwindigkeitsbegrenzern
x 9) x 9) x 9)
16. Ausstattung mit Spezial-
      werkzeugen nach Art der
      zu erledigenden
      Montagearbeiten
x
17. Messgerät zur Ermittlung
      der Temperatur
      des Motors
x x x x x
18. Geräte zur Prüfung
      von Schließwinkeln,
      Zündzeitpunkt und
      Motordrehzahl
x 10) x 10) x 10) x 10) x 11)
19. CO-Abgasmessgerät
      oder Abgasmessgerät
      für Fremdzündungsmotoren
x 10) x 10) x 10) x 10) x
20. Abgasmessgerät für
      Fremdzündungsmotoren
x x x 12) x 13)
21. Abgasmessgerät für
      Kompressionszündungsmotoren
x x x 12) x 14) x 15)
22. Prüf- und Diagnosegerät
      zur Prüfung
      von OBD-Kfz
x x x 12) x
23. Messgerät für
      Geräuschmessung
x x x
24. Prüfmittel für die
      Gasanlagenprüfung:
      Lecksuchspray für
      die zu prüfenden
      Betriebsgase (LPG,
      CNG) zum Auffinden
      von Gasundichtigkeiten
x 16) x 16) x 16) x
25. Einrichtungen für die
      Systemdatenprüfung
      und/oder Prüfungen
      über die elektronische
      Fahrzeugschnittstelle
x x x x 17)
26. Fußkraftmessgerät
      (Bremsanlagen)
x 19) x 18) x 18) x 18)

Abweichungen nach 4.2:

1)   Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschlieslich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.

2)   Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschlieslich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.

3)   Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.

4)   Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

5)   Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.

6)   Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.

7)   Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.

8)   Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.

9)   Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.

10)   Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.

11)   Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.

12)   Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.

13)   Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.

14)   Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.

15)   Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.

16)   Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.

17)   Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.

18)   Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.

19)   Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.

§§§



 Anlagen VIIIe (F) 

Anlage VIIIe
(zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3)

Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung
von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen

1  

Zweck und Anwendungsbereich

  Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).
2   Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben
2.1

Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.

Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.

2.2 Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
2.3Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale Stelle mitzuteilen.
3   Weitergabe von Vorgaben
3.1 Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.
3.2 Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen.
3.3Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.
4   Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben
4.1 Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.
4.2 Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden.
5   Aufsicht über die Zentrale Stelle
  Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere
  5.1die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,
  5.2 die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
 

Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen einzusehen.

Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen.

6   Kontrolle über die Zentrale Stelle
  Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus:
  6.1einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
  6.2dem Vorsitzenden des AKE
  und
  6.3zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt werden.
7    Entwicklung von Vorgaben
7.1

T e c h n i s c h e r   B e i r a t

Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.

7.2

F o r s c h u n g

Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.
8     Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen
8.1   Ü b e r m i t t l u n g   d e r   Vo r g a b e n a n d i e   Z e n t r a l e   S t e l l e

Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle.

8.2  

B e r e i t s t e l l u n g   v o n   Vo r g a b e n , P r ü f h i n w e i s e n   u n d   A n g a b e n   ü b e r   Ho c h -   u n d   R ü c k r ü s t u n g e n   d e r   F a h r z e u g e   d u r c h   d i e   Z e n t r a l e   St e l l e

Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten Stellen.

8.3  

Ü b e r m i t t l u n g   d e r   F e s t s t e l l u n g e n   b e i   d e r   t e c h n i s c h e n   Ü b e r w a c h u n g   d e r   F a h r z e u g e   a n   d i e   Z e n t r a l e   S t e l l e

Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.

8.4   Ü b e r m i t t l u n g   b e s t i m m t e r   A n g a b e n   a n   d a s   K r a f t f a h r t - B u n d e s a m t   u n d   B e r e i t s t e l l u n g   d e r   A n g a b e n   f ü r   a n d e r e   St e l l e n
8.4.1A n g a b e n   z u r   E r s t e l l u n g   e i n e r   F a h r l e i s t u n g s s t a t i s t i k
  8.4.1.1Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die Zentrale Stelle die bei den HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich dem Kraftfahrt-Bundesamt:
  8.4.1.1.1 vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer,
  8.4.1.1.2dreistellige KBA-Typschlüsselnummer,
  8.4.1.1.3 drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer,
  8.4.1.1.4vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart,
  8.4.1.1.5Monat und Jahr der Erstzulassung,
  8.4.1.1.6Monat und Jahr der HU,
  8.4.1.1.7Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.
  8.4.1.2Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern nicht abgeleitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende zusätzliche Angaben übermittelt werden:
  8.4.1.2.1zulässige Gesamtmasse (kg),
  8.4.1.2.2Nennleistung (kW),
  8.4.1.2.3Hubvolumen (cm3),
  8.4.1.2.4Höchstgeschwindigkeit (km/h),
  8.4.1.2.5Energie- und Antriebsart,
  8.4.1.2.6

Emissionsklasse.

 

Darüber hinaus übermittelt die Zentrale Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zu jedem einzelnen Fahrzeug die seit der vorangegangenen HU verstrichene Zeit in Tagen sowie die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer.

8.4.2

A n g a b e n   z u r   E r s t e l l u n g   e i n e r   M ä n g e l s t a t i s t i k   u n d   V e r ö f f e n t l i c h u n g   d e r   S t a t i s t i k

Zur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII übermittelt die Zentrale Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 8.4.1 die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht personenbezogener Form.

Zusätzlich übermittelt die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der Anlage VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die Untersuchungsstellen ihren Sitz haben.

Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form jährlich.

8.4.3

Ü b e r m i t t l u n g   a n   a n d e r e   S t e l l e n

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach Nummer 8.4.2 zu erstellende Statistik in nicht personenbezogener Form

  8.4.3.1halbjährlich dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der maßgeblichen Vorschriften erarbeitet,
  8.4.3.2auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen.
8.5  

Ü b e r m i t t l u n g   v o n   A n g a b e n   z u r   E n t w i c k l u n g   v o n   F a h r z e u g e n

Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.

8.6  

Ü b e r m i t t l u n g   v o n   A n g a b e n   zum   Z w e c k   d e r   U n f a l l f o r s c h u n g

Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten.

8.7  

Ve r h i n d e r u n g   d e s   M i s s b r a u c h s   p e r s o n e n b e z o g e n e r   D a t e n

Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.

Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass

  8.7.1ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,
  8.7.2sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.
8.8  

E r l ä u t e r u n g e n

Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.

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§§§