StVZO (2) | ||
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1 16 29a 40 [ « ] [ I ] [ » ] 51a 63 68 Anl | [ ] |
IIa. Pflichtversicherung |
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§§§
III. Bau- und Betriebsvorschriften | ||
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1. Allgemeine Vorschriften |
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) 1Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind.
2Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im
Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben.
3Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind.
4Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
§§§
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung
nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind.
2Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.
(1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müssen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S.10) geändert worden ist, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(2) 1Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.
2Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder
ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
§§§
Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:
§§§
(1) (Ow) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
§§§
(1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
(2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige technische Einheiten die gesamte innere und äußere Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen, gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.
(3) (Ow) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) (Ow) 1Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über technische
Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
2Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.
§§§
(1) (Ow) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbständigen Leitung geeignet sein.
(2) (Ow) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
§§§
(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
2Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) (Ow) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
(3) (Ow) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
§§§
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2),
Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Absatz 11 Nummer 2 Halbsatz 2).
§§§
1Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung
dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen (Ow).
2Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung
über das Ergebnis der Wägung zu erteilen.
3Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird.
4aDie prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs
eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern;
4bdieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; (Ow)
4cdie Kosten hierfür hat der Halter zu tragen .
§§§
(1) (Ow) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen.
(2) (Ow) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.
(3) (Ow) (Ow) 1Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung
oder Internationaler Zulassungsschein
von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist und die in der
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar
1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern
für bestimmte Kraftfahrzeugklassen
in der Gemeinschaft (ABl. Nr.L 57 vom 2.3.1992, S.27), die durch die Richtlinie 2002/85/EG (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S.8), geändert worden ist, genannt sind,
müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach
Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates ausgestattet
sein.
2Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden.
(4) aDie Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung
oder Internationaler Zulassungsschein von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des
Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von
Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S.4) genannt sind, müssen beim Hauptprofil
der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens
1,6 Millimeter aufweisen;
bals Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der
Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt (Ow).
§§§
1aAusländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm;
1bsie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein.
2Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend (Ow).
§§§
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
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(1) (Ow) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
2Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu
ermitteln.
3Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der
Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu
berücksichtigen:
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S.5), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S.17) geändert worden ist,
aLadebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in
Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als
10 mm seitlich über das Fahrzeug
hinausragen und die nach vorne oder nach
hinten liegenden Ecken der Ladebrücken
mit einem Radius von mindestens 5 mm
abgerundet sind;
bdie Kanten sind mit
einem Radius von mindestens 2,5 mm
abzurunden,
die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.
4Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
(2) (Ow) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m.
2Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln.
3Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung
der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.
(3) (Ow) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
- ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - 12,00 m,
bei zweiachsigen Kraftomnibussen
- einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - 13,50 m,
bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
- einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - 15,00 m,
bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) 18,75 m.
(4) (Ow) 1Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b) vorderer Überhangradius 2,04 m nicht überschritten werden, 16,50 m,
bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern)
- ausgenommen Züge nach Nummer 4 - 18,00 m,
1bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m.
2Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a) größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der Ladefläche
des Anhängers der Fahrzeugkombination,
abzüglich des Abstands zwischen der
hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs
und der vorderen Begrenzung des
Anhängers 15,65 m
und
b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.
3Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 18,75 m.
(5) 1aDie Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird;
1bdabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden.
2Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist.
3Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) 1Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln.
2Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden,
3Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird.
4aEinrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen;
4bsie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
(7) 1Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2.
2Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen
Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung
auch über die Ladestützen hinausragt.
3Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben
Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung
unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
(9) (Ow) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,
b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,
§§§
1Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden.
2Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2 Anhänger
mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird.
3Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt
werden.
4Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.
§§§
(1) (Ow) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1.000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(2) (Ow) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S.23), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, in der nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(4) (Ow) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht für
§§§
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, daß Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) (Ow) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
§§§
(1) (Ow) 1Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat.
2Dabei muss die vordere - bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.
(2) 1Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade um mehr als 0,8 m nach außen überschreiten (Ow).
2Abweichend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher beim
Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen überschreiten.
(3) 1Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert.
2Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.
3Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die in Absatz 1 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.
§§§
(1) 1Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden (Ow).
2Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:
(Ow) 1Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
2Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis
besitzt.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten
Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.
Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.
§ 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(Ow) Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
1Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten
Fahrzeug angebracht sein.
2Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben
sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.
§§§
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
(2) 1aDie technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 36 (Bereifung und Laufflächen);
1b§ 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).
2aDas technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 35 (Motorleistung);
2b§ 41 Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);
2c§ 41 Absatz 15 und 18 (Dauerbremse).
(3) 1Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf.
2Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf.
3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten (Ow).
(4) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,50 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t;
d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, 19,00 t;
Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,00 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t
Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast
a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m 21,00 t
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m 24,00 t.
2Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t
Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 -
b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d 26,00 t;
c) Anhänger 24,00 t
d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind, 28,00 t;
Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -
a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind, 32,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als 32,00 t;
Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 32,00 t.
(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
Züge mit 4 Achsen zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger 36,00 t
zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger
a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr 36,00 t
b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, 38,00 t
andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen
a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nimmer 2 Buchstabe a 35,00 t
b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b 36,00 t;
Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S.38)38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert 44,00 t.
(7) 1Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
bei gleichen Werten um diesen Wert,
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert.
2Ergibt sich danach ein höherer Wert als 28,00 t (Absatz 6 Nummrr 1),
36,00 t (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),
38,00 t (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),
35,00 t (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),
40,00 t (Absatz 6 Nummer 5) oder
44,00 t (Absatz 6 Nummer 6),
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw 44,00 t.
(8) (Ow) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
(9) 1Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Asche seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m
betragen (Ow).
2Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.
(11) (Ow) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
§§§
(1) (Ow) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.
(2) 1Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden.
2Die verminderten Platzzahlen sind in der Zulassungsbescheinigung
Teil I einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.
§§§
(1) 1Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen.
2Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um 60 mm angehobenen
Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast.
3Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht übersteigen.
4Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt.
5Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert werden.
6Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 24,00 t nicht übersteigen.
(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 9,00 t je Meter belasten.
§§§
aBei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen - ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke - von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen
Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein;
bdies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge - auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
§§§
(1) (Ow) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechend.
(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend.
2Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
(6) 1Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind.
2Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.
(8) 1Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein.
2Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein.
3Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten.
4Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist.
5Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm.
6Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(9) 1Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein.
2Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter
sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(10) 1Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.
2Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln.
3Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von
außen einfach zu betätigen sein.
4Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die
Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
§§§
(1) (Ow) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
(2) (Ow) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.
§§§
Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
§§§
Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
§§§
(1) (Ow) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.
(2) (Ow) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist.
(3) (Ow) 1Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren - ausgenommen Falttüren - an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein.
2aDies gilt bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst geöffnet wird;
2bder andere Türflügel muss für sich verriegelt
werden können.
3Türen müssen bei Gefahr von jedem erwachsenen
Fahrgast geöffnet werden können.
(4) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.
§§§
1Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen.
2aNotausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen;
2bihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen.
3aBesondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege
und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche
gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein;
3ban diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen.
§§§
(1) (Ow) 1In Kraftomnibussen muss mindestens ein
Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit
einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt
werden.
2Zulässig sind nur Feuerlöscher, die
mindestens für die Brandklassen
A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),
amtlich zugelassen sind.
(2) (Ow) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene unterzubringen.
(3) (Ow) aDas Fahrpersonal muss mit der Handhabung der Löscher vertraut sein;
bhierfür ist neben dem Fahrpersonal auch der
Halter des Fahrzeugs verantwortlich.
(4) (Ow) 1Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit
prüfen lassen.
2Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben.
3Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein.
§§§
(1) (Ow) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens
ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
(2) (Ow) aVerbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein;
bdie Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) (Ow) 1In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug-
oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind,
ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und
Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe
Januar 1998 entspricht.
2Das Erste-Hilfe-Material ist in einem
Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, daß es den
Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und
Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
§§§
(1) 1In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, daß der Gang in Längsrichtung frei bleibt (Ow).
2Im übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen
Bereiche der Anlage X entsprechen (Ow).
(2) 1In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden (Ow).
2Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen.
§§§
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.
§§§
(1) 1Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen (Ow).
2Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine
niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein (Ow).
3Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen)
gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für
M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird (Ow).
4aReifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können;
4beiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben (Ow).
5Nägel müssen eingelassen sein (Ow).
(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(2) 1Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind (Ow).
2Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird.
3Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am
ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein (Ow).
4aDas Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen;
4bals Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im
mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt (Ow).
5Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm (Ow).
(2a) 1An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein (Ow).
2aPersonenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder
nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein;
2bim Zug gilt dies nur für das jeweilige
Einzelfahrzeug (Ow).
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
gefahren werden (Betriebsvorschrift).
4Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(2b) 1Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs-
bzw Reifenerneuerungsdatum hervorgehen (Ow).
2Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.
(3) (Ow) 1aStatt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die
folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der
Reifen abgefahren werden darf;
1bdie Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller,
die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein.
2Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben.
3Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen.
4Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits
die Aufschrift tragen: "60 J".
5Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn
die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim
Aufbringen einer Mehrlast von 1.000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen
statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich
nach folgender Formel errechnet:
6.000
f = ___________;
P + 500
dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die
höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm.
6aDie höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen;
6bsie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind.
7Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche
zu ermitteln.
8Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
(5) 1Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Abs.1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die
Fahrbahn ausführen (Ow).
2Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein (Ow) (Ow).
3Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben (Ow).
4Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten
Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen
mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband
bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen (Ow).
5Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt.
6aIm Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt;
6bsind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt (Ow).
§§§
(1) (Ow) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
adie Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen
Radabdeckung nicht zuläßt;
bin diesem Falle genügen Abdeckungen vor und
hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,
Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.
(3) (Ow) 1Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können.
2Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängigen Einrichtungen gesichert sein.
3Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler - ausfällt.
§§§
(1) 1Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Einrichtungen), müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen werden,
sofern nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen der
Greifer oder durch Anwendung anderer Mittel nachteilige
Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden werden (Ow).
2aSatz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren befestigter Straßen Gleitschutzeinrichtungen verwendet werden, die so beschaffen und angebracht sind, daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen können;
2bdie Verwendung kann durch die Bauartgenehmigung (§ 22a) auf Straßen mit bestimmten Decken und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
(2) (Ow) 1Einrichtungen, die das sichere Fahren auf schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermöglichen sollen (Schneeketten), müssen
so beschaffen und angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen
können.
2Schneeketten aus Metall dürfen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Absatz 2 und 3) verwendet werden.
3Schneeketten müssen die Lauffläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene Fahrbahn
berührt.
4Die die Fahrbahn berührenden Teile der Ketten
müssen kurze Glieder haben, deren Teilung etwa das Drei- bis Vierfache der
Drahtstärke betragen muss.
5Schneeketten müssen sich leicht auflegen und abnehmen
lassen und leicht nachgespannt werden können.
§§§
(1) 1aDie Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten;
1bsie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe
zu versehen.
2Bei Versagen der Lenkhilfe muss
die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens 4 Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
2Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend
von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
(4) 1Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen.
2Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend
von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen.
§§§
(1) 1Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge - müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein.
2Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte
Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
§§§
1In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
2Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen
sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
§§§
Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
§§§
(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
§§§
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