StVZO (6) | ||
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1 16 29a 40 [ « ] [ I ] [ » ] 51a 63 68 Anl | [ ] |
C. Durchführungs-, Bußgeld- + Schlussvorschriften |
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(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.
(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde
des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
2Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden.
3Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam.
4Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr
gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung
vorläufig treffen.
(3) 1Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf
Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der
Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren
Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen.
2Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung
der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.
§§§
§§§
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,
(1) entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, |
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,
gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Abs.6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1,
i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2
verstößt,
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 29 Absatz 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
1a. | des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;
|
1b. | des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;
|
1c. | des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge; |
des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;
der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 6 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;
3a. | des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz; |
3b. | des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;
|
3c. | des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften; |
des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;
des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;
des § 35 über die Motorleistung;
des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über Sitz, Handgriff und Fußstützen für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihre Lehnen und ihre Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen;
7a. | des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von
Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;
|
7b. | des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;
|
7c. | des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
|
7d. | des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen; |
des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Absatz 2a Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 5 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten;
des § 38 über Lenkeinrichtungen;
des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;
10a. | des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme; |
des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;
11a. | des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; |
des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben oder des § 40 Absatz 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;
des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;
13a. | des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und
Kennzeichnung von Druckbehältern;
|
13b. | des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen; |
des § 45 Absatz 1, 2 Satz 1, 3 oder 4 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;
des § 47c über die Ableitung von Abgasen;
des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;
des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;
18a. | des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über
Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Schweinwerfer mit Gasentladungslampen;
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18b. | des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;
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18c. | des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;
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18d. | des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;
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18e. | des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere
Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;
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18f. | des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;
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18g. | des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, der § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen, des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen |
des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;
19a. | des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder
Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;
|
19b. | des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten;
|
19c. | des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten; |
des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;
des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;
des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;
des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;
des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;
des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;
25a. | des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgerätes; |
25b. | des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der |
des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;
26a. | des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG; |
des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
27a. | des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder |
des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;
des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;
des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;
des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel;
des § 66 über Rückspiegel;
7a. | des § 66a über lichttechnische Einrichtungen oder |
des § 67 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Halbsatz 1, Absatz 7 Satz 1 oder 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 oder 11 Nummer 2 Halbsatz 2 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder ihren Beiwagen.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,
entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu sein,
entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,
4a. | entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,
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4b. | entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung
nicht aushändigt,
|
4c. | gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten
zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,
|
4d. | als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 3 über Ausbildung in der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt, |
entgegen § 36 Absatz 2b Satz 1 Luftreifen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,
5a. | entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung,
entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt, |
5b. | (weggefallen) (2) |
5c. | (weggefallen) |
5d. |
entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen,
Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser
Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische
Einheiten für Krafträder verwendet oder zur
Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen
§ 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im
Nahfeld nicht feststellen lässt,
|
5e. | entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung
mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt,
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5f. | entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt, |
als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
6a. | als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über die Aushändigung,
Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
|
6b. | als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht,
Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,
|
6c. | als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1
Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet,
entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5
ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,
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6d. | als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer
nicht prüfen läßt,
|
6e. | als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt, |
gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt, oder
entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,
§§§
§§§
(1) Ausnahmen können genehmigen
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften, des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,
adie zuständigen obersten Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen von allen
Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
einzelne Antragsteller;
bsofern die Ausnahmen
erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet
anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung
im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden dieser Länder,
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -,
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
1das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt.
2In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter
Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a) Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b) genaue Beschreibung der Abweichungen von den neunen oder geänderten Vorschriften,
c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f) Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neunen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3a) (Ow) 1Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug
genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder
Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer
durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten
mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
2aBei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten
und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen
Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten
Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren
genügt es, dass der Halter eine solche
Urkunde aufbewahrt;
2ber hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit
Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nummer 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und
abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden
zuständig sind.
2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörde übertragen.
§§§
aDie Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit
Auflagen verbunden werden;
bder Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
§§§
(1) (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fort.
(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012.
2Bis zu
diesem Datum gilt § 29 in der vor dem
1. Juli 2012 geltenden Fassung.
3Anlässlich
von Hauptuntersuchungen sind die auf den
vorderen Kennzeichen nach den bis einschließlich
31. Dezember 2009 geltenden
Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 angebrachten
Plaketten von den die Hauptuntersuchung
durchführenden Personen
zu entfernen.
§ 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6))
ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr.715/2007 und der Verordnung (EG) Nr.692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr.692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1, Spalte 7 („Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge“) genannten Termine anzuwenden.
§ 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG)
ist hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinien
2005/55/EG und 2005/78/EG für
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge
mit einer Einzelgenehmigung ab
dem 1. Juni 2012 entsprechend den in Artikel
2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen
anzuwenden.
2Des Weiteren gelten für diese
Fahrzeuge:
a) Die Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen, gemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG, sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.
b) Die Änderungen der Richtlinie 2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.
§ 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden:
a) 1Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3
der Richtlinie 2000/25/EG genannten
Terminen.
2Bei Fahrzeugen, die mit Motoren
ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum
vor den in Artikel 4 Absatz 3
der Richtlinie 2000/25/EG genannten
Terminen liegt, wird für jede Kategorie
der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr
kommende Fahrzeuge um zwei
Jahre verlängert.
3Diese Verlängerung
der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer
Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis
oder EG-Typgenehmigung.
b) 1Spätestens ab dem 1. Juni 2012 entsprechend
der in Artikel 4 Absatz 2
und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der
Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten
Termine.
2Die in Artikel 4 Absatz
5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG
in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG
genannten Verlängerungen der Termine
um zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit
einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen
Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.
3Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
die vor den genannten Terminen
erstmals in den Verkehr kamen, bleibt
§ 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012
geltenden Fassung anwendbar.
1§ 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch)
ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, anzuwenden.§ 47e (Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen)
ist wie folgt anzuwenden:
a) In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem global warming potential-Wert (GWPWert) *) über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich eingebaut werden.
b) 1Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut
sind, für die ab dem 1. Januar 2011
eine Typgenehmigung erteilt wurde, dürfen
nicht mit fluorierten Treibhausgasen
mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt
werden.
2aMit Wirkung vom 1. Januar
2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen
Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten
Treibhausgasen mit einem GWP-Wert
über 150 befüllt werden;
2bhiervon ausgenommen
ist das Nachfüllen von diese
Gase enthaltenden Klimaanlagen, die
vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut
worden sind.
c) 1Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung,
die ab dem 1. Januar 2017 erstmals
in den Verkehr gebracht werden
sollen, ist die Zulassung zu verweigern,
wenn deren Klimaanlagen mit einem
fluorierten Treibhausgas mit einem
GWP-Wert über 150 befüllt sind.
2Bei
Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung,
die vor dem 1. Januar 2017 erstmals
in den Verkehr kommen sollen und
deren Klimaanlagen mit einem fluorierten
Treibhausgas mit einem GWP-Wert
über 150 befüllt sind, findet der Nachweis der Leckagerate gemäß Artikel 7
der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine
Anwendung.
§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge. |
1Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)
ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1
a) können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
aa) 1von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen
bei einem Sachverständigen oder
Prüfer befreit waren und diese
selbst durchführten, auch weiterhin
entsprechend diesen Vorschriften
Hauptuntersuchungen an ihren
Fahrzeugen im eigenen Betrieb
durchführen.
2Für das Anerkennungsverfahren
und die Aufsicht gilt
Nummer 6 der Anlage VIII in der vor
dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,
oder
bb) Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen bis zum 1. Dezember 1999 und ab diesem Datum Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind,
b) 1können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten,
die bis zum 1. Juni
1998 nach den Vorschriften von Nummer
4.3 in Verbindung mit Nummer 6
der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung anerkannt waren,
auch weiterhin entsprechend diesen
Vorschriften durchgeführt werden.
2Für das Anerkennungsverfahren und
die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998
geltenden Fassung,
c) ist bei der Durchführung der Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die Einhaltung der Vorgaben in der Form von Systemdaten und
aa) für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen und
bb) für Fahrzeuge der Klasse O4 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen,
die Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen.
1 Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung)
ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.a) vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung,
b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kommen, Anlage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung.
3Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften
a) von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum,
b) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum und
c) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie von den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge der Klasse O entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum
jeweils spätestens anzuwenden.
Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen)
ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.
2Bis zu
diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor
dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung.
3Abweichend
von Satz 1 ist eine Ausstattung
mit Einrichtung zur Prüfung über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle nach Nummer
25 der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage
VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzunehmen.
aAnlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben
für die Durchführung von Hauptuntersuchungen
und Sicherheitsprüfungen;
bAuswertung
von Erkenntnissen)
ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.
§§§
1Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen
Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag
GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, VDE-Bestimmungen
auch im VDE-Verlag, Bismarckstr.33, 10625
Berlin, erschienen.
2Sie sind beim Deutschen Patent- und
Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
§§§
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§§§