Fußnoten | [ ] |
---|
amtliche Fußnoten StVZO |
---|
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S.47).
§§§
zu § 19 StVZO |
---|
§ 19 Absatz 1 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.1a a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§ 19 Absatz 5 Satz 1 und 2 wurden dem bisherigen Text vorangestellt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.1a b) aa) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In § 19 Absatz 5 neuer Satz 5 wurde die Angabe „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.1a b) bb) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zu § 21 StVZO |
---|
§ 21 Absatz 1 Satz 4 und 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.1b a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§ 21 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.1b b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zu § 29 StVZO |
---|
§ 29 Absatz 3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
§ 29 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis (3) oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle,
In § 29 Absatz 7 Satz 3 wurde das Wort „neue“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In § 29 Absatz 10 Satz 2 wurden die Wörter „bei allen Maßnahmen zur Prüfung“ durch die Wörter „auf deren Anforderung hin“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§ 29 Absatz 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 47 StVZO |
---|
§ 47 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In § 47 Absatz 3 Nummer 13 wurde nach der Angabe „(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S.29)“ das Wort „oder“ und Nummer 14 eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In § 47 Absatz 3a wurden nach dem Wort „Minderungsstufen“ die Wörter „oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§ 47 Absatz 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zu § 47a StVZO |
---|
§ 47a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor
oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-
Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,
haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre
Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage
VIIIa in den in Anlage VIII Nr.2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen.
2Ausgenommen sind
a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1.Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1.Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.
3Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.
(2) 1Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen
Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfern für den
Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren
einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen
nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen
oder Sicherheitsprüfungen an ihren
Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen,
vorgenommen werden.
2aDie für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
nach den Nummern 2.9 und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen Anforderungen
gelten entsprechend auch für alle anderen in
Satz 1 genannten Stellen;
2bdie Vorschriften sind auf
Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen
an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden.
(3) 1aAls Nachweis über die Untersuchung der Abgase
hat der für die Untersuchung Verantwortliche
eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (2) mit Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbescheinigung
nach einem im Verkehrsblatt bekannt gegebenen
Muster auszuhändigen und bei positivem
Ergebnis eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen
und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe
der Anlage IXa dauerhaft und gegen Missbrauch
gesichert anzubringen;
1b§ 29 Abs.12 bleibt unberührt.
2Der für die Untersuchung Verantwortliche
hat dafür zu sorgen, dass die Prüfbescheinigung mindestens
das amtliche Kennzeichen des untersuchten
Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers,
den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich
Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und –ausführung
einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
die nach Nummer 4.8.2.1 der
Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die
Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach
Anlage VIIIa Nr.4.8.2 angegebenen Sollwerte und die
von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhrzeit,
soweit zugeteilt die Kontrollnummer und den
Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie
die Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen
enthält.
3Eine Durchschrift, ein Abdruck
oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung
verbleibt bei der untersuchenden Stelle.
4Sie ist aufzubewahren und nach zwei Jahren ab Ablauf
ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.
(4) 1Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren.
2Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die
Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen
Person sowie auf Verlangen zuständigen
Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung
auszuhändigen.
3Kann die Prüfbescheinigung
nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine
Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden
Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung
durchführen zu lassen.
(5) 1Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
ist die Plakette von der Zulassungsbehörde
dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen.
2Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt.
3Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten
vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4
nicht anzuwenden.
(6) 1aDer Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die
nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 angebrachte
Plakette in ordnungsgemäßem Zustand
befindet;
1bsie darf weder verdeckt noch verschmutzt
sein.
2§ 29 Abs.7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage
IXa entsprechend.
(7) Für Kraftfahrzeuge, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, gilt Nummer 2.6 der Anlage VIII und für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt worden sind, gilt Nummer 2.7 der Anlage VIII entsprechend.
(8) 1Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die
Polizeien der Länder können die Untersuchung nach
Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen
sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung
selbst bestimmen.
2Für die Fahrzeuge der Bundeswehr
und der Bundespolizei entfällt die Plakette nach
Absatz 3.
§§§
§§§
zu § 47d StVZO |
---|
§ 47d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
Für Kraftfahrzeuge, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S.36), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/3/EG (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S.36) geändert worden ist, fallen, sind die Kohlendioxidemissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben.
§§§
§§§
zu § 47e StVZO |
---|
§ 47e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zu § 69a StVZO |
---|
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In § 69a Absatz 5 wurde die Nummer 5b aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 72 StVZO |
---|
§ 72 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zu Anlage VIII StVZO |
---|
Anlage 8 Nr.1.2.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.
In Anlage 8 Nr.1.2.1.1 Buchstabe a wurde die Angabe „4.8.2.2“ durch die Angabe „6.8.2.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 b) aa) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage 8 Nr.1.2.1.1 Buchstabe b wurde die Angabe „4.8.2.1“ durch die Angabe „6.8.2.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 b) bb) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage 8 Nr.1.2.1.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 8 Nr.1.3.1 wurde das Wort „ , Auspuffanlage“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage 8 Nr.2.1.2.1.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 8 Nr.2.1.6.2.1 wurden die Wörter „in den ersten 72 Monaten“ durch die Wörter „bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 f) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage 8 Nr.2.2 wurden nach der Angabe .Nummer 2.1.2.1 die Worter .und an Lastkraftwagen mit einer zulassigen Gesamtmasse . 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1g eingefugt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 g) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage 8 Nr.2.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 h) aa) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen.
In Anlage 8 Nr.2.3 Satz 3 wurden die Wörter „der Begutachtung nach § 21.“ durch die Wörter „der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 h) bb) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage 8 Nr.2.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 i) aa) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen.
In Anlage 8 Nr.2.6 Satz 2 wurde das Wort „Zulassungszeitraum“ (f) durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 j) aa) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage 8 Nr.2.6 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 j) bb) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 zweiter Teilsatz mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.
Anlage 8 Nr.2.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 k) aa) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.
Anlage 8 Nr.2.6 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 k) bb) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 zweiter Teilsatz mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.
In Anlage 8 Nr.3.1.1.1 Satz 1 wurde die Angabe „4.8.2“ durch die Angabe „6.8.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 l) aa) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage 8 Nr.3.1.1.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 l) bb) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
2Diese Untersuchung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern.
In Anlage 8 Nr.3.1.1.2 Satz 1 wurde die Angabe „4.8.5“ durch die Angabe „6.8.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 m) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage 8 Nr.3.1.4.5 Satz 1 wurden die Wörter „längstens während seines Aufenthalts in der Untersuchungsstelle“ durch die Wörter „längstens während eines Kalendertages“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 n) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage 8 Nr.3.1.5 wurde durch die Nummern 3.1.5 und 3.1.6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 o) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage 8 Nr.3.2.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.9 o) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Anlage VIIIa StVZO |
---|
Anlage VIIIa wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Anlage VIIIb StVZO |
---|
Anlage VIIIb Nummer 2.1b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen,
Anlage VIIIb Nummer 2.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig und unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen sowie Systemdaten einer Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen zu tragen ist und die die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt sowie entsprechende Prüfvorgaben und -hinweise entwickelt, durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,
In Anlage VIIIb in den Nummern 1, 2.5, 2.6, 3, 3.6, 3.9, 3.10, 4.1, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7, 9.1.2 und 9.3 wurde die Angabe „ , AU“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage VIIIb Nummer 3.1 wurde die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zu Anlage VIIIc StVZO |
---|
Anlage VIIIc Nummer 2.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage VIIIc Nummer 2.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „und/oder Prüfbescheinigungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage VIIIc Nummer 2.4.1.1 wurden die Wörter „Land- und Baumaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage VIIIc Nummer 2.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Anlage VIIId StVZO |
---|
Anlage VIIId Nummer 2.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
2.2 P r ü f s t ü t z p u n k t e
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zahlen Kraftfahrzeugwerkstatten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.
In Anlage VIIId Nummer 3.2 Satz 1 wurden die Wörter „Vorschriften ist“ durch die Wörter „Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage VIIId Nummer 3.3 Satz 1 wurden die Wörter „nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle“ durch die Wörter „nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle“ und die Wörter „nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa“ durch die Wörter „nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage VIIId Nummer 3.4 wurden nach der Angabe „Nummer 3.3“ die Wörter „und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage VIIId Nummer 3.5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.13 e) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage VIIId Nummer 4.1 wurde die Angabe „Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18“ durch die Angabe „Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.13 f) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage VIIId wurde die Tabelle zu Nummer 3 am Ende der Anlage neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.13 g) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
|
Untersuchungsstellen/ | Prüfstellen | Prüfstützpunkte | Prüfplätze | Anerkannte | Anerkannte | Anerkannte | Anerkannte |
1. Grundstück | Lage und Größe muss ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. | Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. | Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. |
2. Bauliche Anforderungen |
Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrustung. Die Lange wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (zB nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge). | | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. | Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (nur Personenkraftwagen oder auch Nutzfahrzeuge). | Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (zB nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge). |
3. Grube, Hebebühne oder Rampe mit aus- reichender Lange und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren |
x | x | x Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h unter- sucht werden. |
x | x Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren. |
| x Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren. |
4. Ortsfester Bremsprüfstand | x | x 1) | x 1) | x 1) | – | – | – |
5. Schreibendes Bremsmessgerät | x | x 2) | x 2) | x 2) | – | – | – |
6. Prüfgerät zur Funktions- prüfung von Druckluftbremsanlagen |
x 3) | x 4) | x 4) | x 3) | | | |
7. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen) | x 5) | | | | | | |
8. Druckluftbeschaffungs anlage ausreichender Größe und Leistung |
| | | x | | | |
9. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen |
| | | x 6) | | | |
10. Mess- und Prüfgeräte | |||||||
10.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile |
| | | x 7) | | | |
10.2 zur Prüfung des Luftpressers |
| | | x 7) | | | |
11. Bandmaß (≤ 20 m), Zeitmesser |
| | | x 8) | | | |
12. Scheinwerfereinstellprüf- gerät oder senkrechte Prüf- fläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs |
x | x | x | | | | |
13. Prüfgerät für die elektr Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger |
x | x | x | | | | |
14. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln |
x 9) x 9) x 9) x |
x 9) x 9) x 9) x |
x 9) x 9) x 9) x |
x 9) x 9) x 9) x |
| | |
15. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG |
x 10) | x 10) | x 10) | x 10) | | | |
16. Prüfgerät zur Funktions- prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern |
x 11) | x 11) | x 11) | | | | |
17. Ausstattung mit Spezial- werkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten |
| | | x | | | |
18. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors |
x | x | x | | x | x | |
19. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl |
x 12) | x 12) | x 12) | | x 12) | x 13) | |
20. CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren |
x 12) | x 12) | x 12) | | x 12) | x | |
21. Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren |
x | x | x 15) | | x | | |
22. Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren |
x | x | x 15) | | x | x 14) | |
23. Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz |
x | x | x 15) | | x | | |
24. Messgerät für Geräuschmessung | x | x | x | | | | |
25. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeiten |
x 16) | x 16) | x 16) | | | | x |
Abweichungen nach 4.2:
1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschlieslich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschlieslich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerat nicht erforderlich ist.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
6) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
7) Entfallt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.
10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplatzen untersucht und geprüft werden.
11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
13) Geräte zur Prüfung von Schlieswinkel und Zundzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulassig.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftrader untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach § 47a Absatz 1 von der Durchfuhrung der AU befreit sind, untersucht werden.
16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgefuhrt werden.
§§§
§§§
zu Anlage IXa StVZO |
---|
Anlage IXa wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zu Anlage XIV StVZO |
---|
In Anlage XIV Nummer 1 wurden nach dem Wort „Personenkraftwagen“ die Wörter „im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage XIV Nummer 3.1.3 wurde in Nummer 10 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 11 eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage XIV Nummer 3.1.4 wurde in Nummer 6 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 7 eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage XIV Nummer 3.1.5 wurde in Nummer 2 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummern 3 und 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Anlage XIV Nummer 3.1.6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.15 e) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage XIV Nummer 3.3.1 wurde in Nummer 2 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.15 f) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
In Anlage XIV Nummer 3.4.2 Nummer 1 wurden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S.1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.15 g) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zum Anhang StVZO |
---|
Im Anhang wurden nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 die Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Im Anhang in den Bestimmungen zu § 47 Absatz 2 wurde der Buchstabe c angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Im Anhang wurde nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 die Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Im Anhang, in den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8a wurde in Buchstabe c der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Buchstaben d bis f angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Im Anhang, in den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8c wurden nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 17.7.2000, S.1)“ Änderungshinweise eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.16 e) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Im Anhang, in den Bestimmungen zu § 47d, in Buchstabe e wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Buchstabe f angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.16 f) aa) und bb) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Im Anhang, in den Bestimmungen zu § 47d, wurden zwei Absätze angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.16 f) cc) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Im Anhang, nach den Bestimmungen zu § 47d, wurden die Bestimmungen zu § 47e eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.16 g) aa) und bb) iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
§§§
zu Anlage VIIIe StVZO |
---|
Anlage VIIIe wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1086)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Anlage XIX StVZO |
---|
In Anlage XIX Nummer 2.2 wurden die Sätze 3 und 4 aufgehoben und in Satz 5 das Wort „auch“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.12 durch Art.2 iVm Art.7 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.10.12 (BGBl_I_12,2232)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Fussnoten-StVZO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§