StVZO   (9)  
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 Anlagen IX (F) 

Anlage IX
(zu § 29 Abs.2, 3, 5 bis 8)

Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern



Ergänzungsbestimmungen

1.

Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette – ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 – muss nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr

2008 blau    
2009gelb    
2010braun  
2011rosa    
2012grün    
2013orange.


Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für

schwarzRAL 9005
braun   RAL 8004
rosa     RAL 3015
grün     RAL 6018
gelb     RAL 1012
blau     RAL 5015
orangeRAL 2000.
2.

Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie ist in Engschrift auszuführen.

3.

Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.

4. Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen demUhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.

5. (weggefallen)

§§§



 Anlagen IXa (F) 

Anlage IXa
(zu § 47a Abs.5)

Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

(weggefallen) (1)

§§§



 Anlagen IXb  

Anlage IXb
(§ 29 Absatz 2 bis 8)

Prüfmarke und SP-Schild
für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen

(weggefallen) (1)

1       Vorgeschriebene Beschaffenheit 
1.1     Muster 
 
1.2     Abmessungen und Gestaltung 
1.2.1   Prüfmarke  
1.2.1.1

Allgemeines

Material:

Kantenlänge der Prüfmarke:

Strichfarben:

Schriftart:

Schriftfarbe:

 

Folie oder Festkörper aus Kunststoff

24,5 mm x 24,5 mm

schwarz

Helvetica medium

schwarz.

1.2.1.2 Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind
 

Durchmesser:

Höhe:

Farbe:

Umrandung:

35 mm

3 mm

grau

keine.

1.2.1.3 Fläche des Pfeiles:
 

Kantenlänge des Pfeilschaftes:

Kantenlänge der Pfeilspitze:

 

Farbe:

 

 

 

 

 

 

 
 
 

 

Strichstärke der Umrandung:

Anordnung Text „SP“:

Schrifthöhe Text „SP“:

Anordnung Jahreszahl:

Schrifthöhe Jahreszahl:

17,3 mm x 17,3 mm

Basislinie: 17,3 mm

Seitenlinien: 12,2 mm

jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die
nächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
(Durchführungsjahr).
Sie ist für das Durchführungsjahr

1999 – rosa

2000 – grün

2001 – orange

2002 – blau

2003 – gelb

2004 – braun.

Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalenderjahre jeweils in dieser Reihenfolge.

0,7 mm

vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der Pfeilspitze

4mm

vertikal und horizontal zentriert

5 mm.

1.2.1.4 Restfläche:
 

Farbe:

Umrandung:

grau

keine.

1.2.2   SP-Schild  
1.2.2.1

Allgemeines

Material:

Kantenlänge (Höhe x Breite):

Grundfarbe:

Strichfarben:

Schriftfarben:

 

Folie, Kunststoff oder Metall

80 mm x 60 mm

grau

schwarz

schwarz.

1.2.2.2

Quadrat Monatsangabe

Kantenlänge

Anordnung der Monatszahlen:
 
 

Schriftart:

Schrifthöhe:

Linien zwischen den Monatszahlen:
 

Strichstärke:

 

60 mm

1 bis 12 jeweils um 30 Grad im Uhrzeigersinn versetzt, an
einem fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen
angesetzt

Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift

5 mm

sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates verlaufende, um 30 Grad versetzte Linien

0,5 mm.

1.2.2.3

Kreisfläche

Beschaffenheit:
 
 

Anordnung Mittelpunkt:

Innendurchmesser:

Umrandung:

Grundfarbe:

Strichstärke:

 

Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche mindestens 1 mm positiv erhaben sein.

auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert

35 mm

keine

grau.

1.2.2.4

Feld, „Fzg.-Ident.-Nummer“

Anordnung:

Kantenlänge (Höhe x Breite):

Einzelfelder (Höhe x Breite):

Strichstärke:

Schrift:

Schrifthöhe („Fzg.- Ident.-Nummer“):

Schrifthöhe („die letzten 7 Zeichen“):

 

je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante

12 mm x 56 mm

7 Felder, 12 mm x 8 mm

0,5 mm

Helvetica medium

3 mm

2 mm

 Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muss das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutzfolie gesichert werden.
1.2.3  

Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes

Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung eV, Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin.

  Als Farbton ist zu verwenden:

schwarz   – RAL 9005

braun       – RAL 8004

rosa         – RAL 3015

grün         – RAL 6018

gelb         – RAL 1012

blau         – RAL 5015

orange     – RAL 2000

grau         – RAL 7035.

1.2.4  

Dauerbeanspruchung

Prüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.

2       Ergänzungsbestimmungen
2.1    

Fälschungssicherheit

Damit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüfmarke wirksam und erkennbar bleiben.

2.1.1

Prüfmarken in Folienausführung

Es sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muss durch die Verwendung von mit Black-light- Röhren (300 – 400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kennzeichnung müssen in nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung sind der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine maximale Höhe von 2 mm und eine maximale Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuarbeiten.

2.1.2

Prüfmarken in Festkörperausführung

Die Umrandung des Pfeiles, der Text „SP“ und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben sein. Auf der Rückseite der Prüfmarke muss eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die Kennzeichnung sind der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach Nummer 2.1.1 erfüllen.

2.2     Übertragungssicherheit
2.2.1  

Allgemeines

Bei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muss zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der Untergrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein.

2.2.2  

Entfernung von Prüfmarken

Es muss gewährleistet sein, dass sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört entfernen lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muss so groß sein, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten) Prüfmarken eine Ähnlichkeitsfälschung herzustellen.

2.3    

Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand

Die Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisationen, anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen können. Dies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der Prüfmarken oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden Schriftmerkmale nach Nummer 2.1.2 Absatz 1 sichergestellt.

In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fälschungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.

Die Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt.

2.4    

Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder

Die individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem dokumentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim Ablösen der Schutzfolie muss sich das Feld „Fzg.-Ident.-Nummer“ so zerstören, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunststoff oder Metall können die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätzliche Schutzfolie ist dann entbehrlich.

Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbringungshöhe ist so zu wählen, dass sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1 800 mm über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußersten Punkt des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zulässt.

Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der Anlage VIII vorzuführen ist.

2.5    

Bezug von Prüfmarken

Die Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstellen, die Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc beliefern die zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abweichendes bestimmen.

§§§



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