zu § 12  KSVG  
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Allgemeines

    Historisches
  1. Mangels einer landesgesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO können im Saarland auf § 12 KSVG beruhende Satzungen der Gemeinde nicht zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden. (vgl OVG Saarl, B, 04.11.80, - 3_N_5/80 - Gemeindesatzung - SKZ_81,94 Nr.3 (L) )

§§§



Formvorschriften

  1. Die Maßstäbe, die Art.80 Abs.1 Satz 2 GG für gesetzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufstellt, können auf Ermächtigungen zum Erlaß von kommunalen Satzungen nicht übertragen werden. Anders als bei abgeleiteter Rechtsetzung im Verordnungswege gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es nicht, daß öffentlichrechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in ebenso bestimmter Weise vorgegeben werden (vgl BVerfGE_21,54 <62 f.>). (vgl BVerfG, B, 10.03.98, - 1_BvR_178/97 - Kindergartengebühren - www.bverfg.de = www.bverfg.de)

§§§



Rückwirkung

  1. Zu den Voraussetzungen zulässiger Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung. (vgl OVG Saarl, U, 10.06.81, - 3_R_29/80 - Erschließungsvertrag - AS_16,356 -380 = SKZ_81,244 -252 = SKZ_81,275/4 (L) = NVwZ_82,127 -128 = SörS-Z-171 )

  2. Es genügt den Anforderungen des Vertrauensschutzes bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit Rückwirkung, wenn die Gemeinde zwar eine aus formellen Gründen unwirksame Satzung erlassen, aber das ihrer Ansicht nach Erforderliche zum Erlass der Satzung getan hat und diese gemeindliche Willensäußerung auf ihre Veranlassung mit der Veröffentlichung bekannt gegeben worden ist. (vgl OVG LSA, U, 31.03.00, - 1_K_12/00 - Rückwirkender Satzungserlass - DVBl_00,1718-26 (L))

  3. Nach § 2 Abs.2 Satz 2 KAG-LSA und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht geboten, eine rückwirkend in Kraft tretende Satzung mit der Überschrift "Ersetzungssatzung" zu versehen. Erforderlich und ausreichend ist, dass die satzungsrechtliche Bestimmung unmissverständlich deutlich macht, dass die ersetztende Satzung anstelle des bis zu ihrer Verkündung geltenden Satzungsrechts Geltung auch für die Vergangenheit beansprucht. (vgl OVG LSA, U, 31.03.00, - 1_K_12/00 - Rückwirkender Satzungserlass - DVBl_00,1718-26 (L))

  4. Das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs.2 Satz 4 KAG-LSA wird nur dann verletzt, wenn die Gesamtheit der Abgabenpflichtigen schlechter gestellt wird, weil eine Satzung durch eine rückwirkend erlassene Satzung ersetzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn die ersetzende Satzung nur bis auf einen Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Geltungsdauer der ersetzten Satzung bereits abgelaufen war. (vgl OVG LSA, U, 31.03.00, - 1_K_12/00 - Rückwirkender Satzungserlass - DVBl_00,1718-26 (L))

§§§



Strafbestimmungen

  1. Gemeindesatzungen können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art.103 Abs.2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind. (vgl BVerfG, B, 23.02.72, - 2_BvL_36/71 - Gemeindesatzung-Strafbestimmung, BVerfGE_32,346 RS-BVerfG-Nr.72.005, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

§§§



Satzungsarten

    Baumschutzsatzung

  1. Für den Erlaß einer Baumschutzsatzung nach §§ 25, 58 Abs.6 NatSchG ist der Gemeinderat zuständig. (vgl VGH Mannh, U, 02.10.96, - 5_S_831/95- NJW_97,2128 -30 = SörS-Nr.96.017 )

  2. Die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt insbesondere auch, soweit sie die Erteilung einer Befreiung vom Föllverbot bei Vorliegen der Voraussetzungen in das Ermessen der Gemeinde stellt. (vgl VGH Mannh, U, 02.10.96, - 5_S_831/95- NJW_97,2128 -30 = SörS-Nr.96.017)

  3. Zum Umfang der hinzunehmenden (Aus-)Wirkungen einer im Hinterhof eines Straßengevierts stehenden Roßkastanie (herabfallende Kastanien, Wurzelwerk, Verschattung). (vgl VGH Mannh, U, 02.10.96, - 5_S_831/95- NJW_97,2128 -30 = SörS-Nr.96.017)

  4. §§§

    Entwässerungssatzung

  5. In einer gemeindlichen Satzung darf bestimmt werden, daß der Anschlußnehmer sowohl den auf seinem Grundstück als auch den im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Teil seines Kanalanschlusses selbst herzustellen und zu unterhalten hat. (vgl OVG Saarl, NB, 18.08.94, - 1_N_2/93- SKZ_95,89 -93 = SKZ_95,110/2 (L) = SörS-Nr. 94.115)

  6. Eine Gemeinde darf sich in der Satzung vorbehalten, daß sie im Einzelfall den im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Teil eines Kanalanschlusses selbst herstellt und unterhält und daß der Anschlußnehmer ihr die dadurch entstehenden Aufwendungen in der tatsächlichen Höhe zu erstatten hat; einen Vorschuß auf diesen Kostenerstattungsanspruch darf sie nicht verlangen. (vgl OVG Saarl, NB, 18.08.94, - 1_N_2/93- SKZ_95,89 -93 = SKZ_95,110/2 (L) = SörS-Nr.94.115)

  7. Erklärt eine Satzung die Kanalanschlüsse zu Bestandteilen der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, so obliegen der Gemeinde Herstellung und Unterhaltung der Anschlüsse; für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde ist dann kein Raum; die Kostenabwälzung darf vielmehr ausschließlich über Beiträge und Gebühren vorgenommen werden. (vgl OVG Saarl, NB, 18.08.94, - 1_N_2/93- SKZ_95,89 -93 = SKZ_95,110/2 (L) = SörS-Nr.94.115)

  8. Ausbaubeitragsfähig ist immer nur der erforderliche Aufwand, wobei sich die Erforderlichkeit auf die Ausbaumaßnahme als solche, auf die Art ihrer Durchführung und auf die Höhe der entstandenen Kosten bezieht. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.00, - 1_Q_28/00 - Straßenausbaubeiträgen - SKZ_01,115/66 (L) = SörS-Nr.00.276)

  9. Durch Ortssatzung kann nicht erforderlicher Aufwand nicht wirksam zu beitragsfähigen Kosten erklärt werden. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.00, - 1_Q_28/00 - Straßenausbaubeiträgen - SKZ_01,115/66 (L) =00.276)

  10. Im saarländischen Ausbaubeitragsrecht gilt der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff, nicht beitragspflichtig sind allerdings die Teilflächen eines Buchgrundstücks, die zu der ausgebauten öffentlichen Einrichtung gehören. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.00, - 1_Q_28/00 - Straßenausbaubeiträgen - SKZ_01,115/66 (L) = SörS-Nr.00.276)

  11. Bei der Bemessung der für die Einrichtung einer Fußgängerzone zu erhebenden Ausbaubeiträge ist keine Kostenvorverteilung zwischen inmitten der Fußgängerzone gelegenen "Geschäftsinseln" einerseits und seitliehen Anliegergrundstücken andererseits geboten. Ein einheitlicher Grund- und Geschossflächenmaßstab führt vielmehr zu einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.00, - 1_Q_28/00 - Straßenausbaubeiträgen - SKZ_01,115/66 (L) = SörS-Nr.00.276)

  12. §§§

    Friedhofssatzung

  13. Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in der Regel nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, daß solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, DÖV_88,474 und BWVPr_90,90 ff). (vgl VGH BW, U, 16.10.96, - 1_S_3164/95- NVwZ-RR_97,359 -60 = DVBl_97,1278 -80 = SörS-Nr.96.018)

  14. Ein Anspruch auf eine bestattungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Friedhofs läßt sich nicht auf Art.4 Abs.1 GG stützen. (vgl BVerwG, B, 07.03.97, - 3_B_173/96- DVBl_97,1292 (L) = SörS-Nr.97.006)

  15. LF: Die Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Kinderspielplatz beschränkt sich nicht auf den Spielplatz selbst und seine Einrichtungen selbst, sondern erstreckt sich auch auf Gefahren, die sich aus der Anlage des Platzes für Kinder ergeben und daraus erwachsen, daß Kinder im Spieleifer in angrenzende Gefahrenbereiche gelangen können. (vgl OLG Hamm, U, 02.06.95, - 9_U_31/95- NJW_96,468 (L) = NVwZ_96,97 = SörS-Nr.95.002)

  16. Die Gemeinde ist in ihrer Eigenschaft als Friedhofsträger berechtigt, in Friedhofsordnungen ( Satzungen ) auch Vorschriften über die Gestaltung von Grabdenkmälern zu erlassen. Einschränkungen hinsichtlich des Umfanges dieser Befugnis ergeben sich aber aus der Zweckbestimmung des Friedhofes, aus der Monopolstellung der gemeindlichen Anstalt und aus dem Grundrecht des Art.2 Abs.1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das im Rahmen verfassungsimmanenter Schranken auch das Recht zur individuellen Gestaltung des Grabmals durch die Friedhofsbenutzer beinhaltet. (vgl OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74- SKZ_74,214 -216)

  17. Aus diesen Bindungen des Friedhofsträgers folgt, daß nur das von den Friedhöfen fernzuhalten ist, was der Würde des Ortes und dem Benutzungszweck abträglich ist. Als Maßstab kann hierbei nur auf das durchschnittliche Empfinden der Friedhofsbenutzer abgestellt werden. Den Friedhofsträgern steht nicht das Recht zu, Maßstab aufzustellen, die dem Durchschnittsempfinden fremd sind und vielleicht der Geschmacksrichtung einiger weniger in ästhetischen Fragen besonders geschulter Personen entsprechen. (vgl OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74- SKZ_74,214 -216)

  18. Glänzend polierte Grabsteine können nicht in jedem Falle als aufdringlich und der Würde des Ortes abträglich oder als störend und stimmungslos bezeichnet werden. Ein generelles Politurverbot dunkler Grabsteine für den gesamten Friedhof ist nicht zulässig; gleiches gilt auch für ein generelles Verbot von Grabmalgrößen über 0,80 m. (vgl OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74- SKZ_74,214 -216)

  19. Will die Gemeinde als Friedhofsträger unter Verwirklichung besonderer ästhetischer Zielsetzungen eine in der Gestaltung einheitliche Gesamtanlage schaffen und zu diesem Zwecke für Teile des Friedhofes über das allgemein rechtlich zulässige Maß hinausgehende besondere Gestaltungsvorschriften erlassen, so muß sie denjenigen Friedhofsbenutzern, die sich derartigen besonderen Gestaltungsvorschriften nicht unterwerfen wollen, die Möglichkeit geben, auf einem anderen gleichwertigen Friedhofsteil ihre Grabstätte einschließlich des Grabmals im Rahmen des Anstaltszwecks nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Diese Wahlmöglichkeit muß aus der Friedhofsordnung klar ersichtlich sein. Die Verweisung von Benutzern auf Lücken in einem alten, belegten Friedhofsteil zwischen Gräbern, die zur Einebnung anstehen, kann nicht als eine derartige gleichwertige Bestattungsmöglichkeit angesehen werden. (vgl OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74- SKZ_74,214 -216)

  20. §§§

    Gebührensatzung

  21. Handelt es sich bei einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft um eine öffentliche Einrichtung und liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor, ist das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr iSd KAG. (vgl VGH Mannh, U, 09.01.96, - 2_S_2757/95- NVwZ-RR_97,123 = SörS-Nr.96.001)

  22. Fehlt es an einer entsprechenden Gebührensatzung, kann die Gemeinde in einen solchen Fall wegen des Satzungsvorbehalts im KAG von dem eingewiesenen Obdachlosen kein Benutzungsentgelt in analoger Anwendung des § 812 BGB oder auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs fordern. (vgl VGH Mannh, U, 09.01.96, - 2_S_2757/95- NVwZ-RR_97,123 = SörS-Nr.96.001)

  23. Zum zwingenden Inhalt einer Abgabensatzung gehört, daß bei Gebühren, die für die laufenden Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden (Hier: Abfallgebühren), eine eindeutig satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welche die Gebühr jeweils anfallen sollen, besteht. (vgl OVG MV, U, 07.11.96, - 4_K_11/96 - Abgabensatzung - DVBl_97,1072/16 (L))

  24. Die Gebührenschuld entsteht bei regelmäßig wiedekehrenden (Dauer-)Benutzung grundsätzlich erst mit Ablauf des Erhebungszeitraumes; die Gebührensatzung kann "antizipierte" Benutzungsgebühren regeln. (vgl OVG MV, U, 07.11.96, - 4_K_11/96 - Abgabensatzung - DVBl_97,1072/16 (L))

  25. Die Festsetzung und Kalkulation eines Gebührensatzes fällt in die Kompetenz des Kreistages (bzw der Gemeindevertretung). Ihm muß im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung eine hinreichende und zudem aktuelle Gebührenkalkulation vorliegen. Bei der Einschaltung von Fremdfirmen ist es erforderlich, daß den Kreistagsabgeordneten die betreffenden Verträge vorgelegt oder zumindest der Inhalt der wesentlichen Bestimmungen offengelegt wird. (vgl OVG MV, U, 07.11.96, - 4_K_11/96 - Abgabensatzung - DVBl_97,1072/16 (L))

  26. Das Gericht ist nicht befugt, in eine Kalkulation Rechnungsposten einzuführen, die nach der von der Behörde erstellten und von dem Vertretungsorgan zu billigenden Kalkulation nicht erfaßt worden sind. (vgl OVG MV, U, 07.11.96, - 4_K_11/96 - Abgabensatzung - DVBl_97,1072/16 (L) )

  27. Der Kreistag hat den Gebührensatz in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, den Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz gezogen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Der Kreistag ist nicht verpflichtet, stets eine volle Deckung der Kosten der Einrichtung durch die Benutzungsgebühren anzustreben. (vgl OVG MV, U, 07.11.96, - 4_K_11/96 - Abgabensatzung - DVBl_97,1072/16 (L) )

  28. Das das ortsgesetzgeberische Ermessen auch die Höhe des Deckungsgrades mitumfaßt, sprechen gute Gründe dafür, daß im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die Ungültigkeit eines Abgabensatzes anzunehmen ist, wenn die dem Kreistag unterbreitet Kalkulation in einem für die Angabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist. Die Abgabensatzung ist jedenfalls dann ungültig, wenn entweder in erheblichem Umfang nicht umlagefähiger Aufwand angesetzt worden ist oder wenn es erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. (vgl OVG MV, U, 07.11.96, - 4_K_11/96 - Abgabensatzung - DVBl_97,1072/16 (L))

  29. Kindergartengebühren können grundsätzlich nach dem Familieneinkommen gestaffelt werden. (vgl BVerfG, B, 10.03.98, - 1_BvR_178/97 - Kindergartengebühren, BVerfGE_97,332 RS-BVerfG-Nr.98.010, LS 1 = www.BVerfG.de)

  30. §§§

    Gehwegausbeitragssatzung

  31. Die erste gültige Gehwegausbaubeitragssatzung einer Gemeinde erfasst auch in satzungsloser Zeit abgeschlossene Maßnahmen, ohne dass sie hierfür rückwirkend in Kraft gesetzt werden muss. (vgl OVG Saarl, U, 03.09.01, - 1_R_4/00 - Gehwegausbaubeiträge - SKZ_02,166/50 (L) = SörS-Nr.01.151)

  32. Ersetzt eine Gemeinde unterschiedlich breite, nur teilweise und insoweit uneinheitlich befestigte und mehrfach unterbrochene Gehwege durch breitere, einheitlich befestigte und deutlich weniger Lücken aufweisende Gehwege, liegt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs.2 KAG vor. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahmen an den Gehwegen durch die Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation veranlasst wurden. (vgl OVG Saarl, U, 03.09.01, - 1_R_4/00 - Gehwegausbaubeiträge - SKZ_02,166/50 (L) = SörS-Nr.01.151)

  33. §§§



    Sondernutzungssatzung

  34. Die Aufzählung der in § 8 Abs.3 S.6 FStrG genannten Maßstäbe für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren ist nicht abschließend; der Satzungsgeber kann weitere, mit dem Wesen der Sondernutzung in Einklang stehende Gesichtspunkte berücksichtigen. (vgl BVerwG, U, 15.07.88, - 7_C_5/87- DÖV_89,644 = SörS-Nr.88.006)

  35. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Wirkung kommt bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. (vgl BVerwG, U, 15.07.88, - 7_C_5/87- DÖV_89,644 = SörS-Nr.88.006)

  36. Die Benutzung öffentlicher Straßen durch unterirdisch in den Gehweg hineinragende Kellerschächte (Licht-, Luft- oder Ladeschächte) kann je nach den Umständen in den eigentumsrechtlich nach Art.14 Abs.1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs fallen. (vgl BVerwG, U, 13.06.80, - 4_C_98/76- NJW_81,412 -13 = SörS-KR-Z-643)

  37. §§§



    Vorkaufsrechtssatzung

  38. Eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 I Nr.2 BauGB kann von dem Eigentümer eines in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundstückes regelmäßig mit einem Normenkontrollantrag einer gerichtlichen Nachprüfung zugeführt werden. (vgl OVG Saarl, NB, 21.O8.96, - 2_N_1/96- SKZ_97,105/16 (L) = SKZ_97,82 -84 = UPR_97,160 (L))

  39. Eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 1 Nr.2 BauGB, die unter Verstoß gegen § 73 II 2 KSVG zustandegekommen ist, weil der Ortsrat des betroffenen Gemeindebezirks nicht angehört wurde, ist unwirksam. (vgl OVG Saarl, NB, 21.O8.96, - 2_N_1/96- SKZ_97,105/16 (L) = SKZ_97,82 -84 = UPR_97,160 (L))

§§§



Indizent-Verwerfungskompetenz

  1. Den Kreisrechtsausschüssen steht keine Indizent-Verwerfungskompetenz bezüglich nach § 12 KSVG vorlagepflichtiger und nicht beanstandeter kommunaler Satzungen zu. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.91, - 1_R_25/91- SKZ_92,61 -63 = SKZ_92,198/1 (L) = DÖV_92,673 -674 = SörS-Nr.91.194)

  2. Der Wahrung der gesetzlichen Kompetenzordnung kann es mit sich bringen, daß der Kreisrechtsausschuß eine rechtswiedrige Satzung anwenden muß (hier: Auswärtigenzuschlag). Es ist dann Aufgabe der Gerichte die Gültigkeit der ensprechenden Satzung zu entscheiden. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.91, - 1_R_25/91- SKZ_92,61 -63 = SKZ_92,198/1 (L) = DÖV_92,673 -674 = SörS-Nr.91.194)

§§§


Absatz 1

  1. Die allgemeine gesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zum Erlaß von Satzungen deckt keine grundrechtsrelevanten Eingriffe. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.96, - 1_W_27/95- SKZ_97,131 -135 = SKZ_96,263/1 (L) = SörS-Nr.96.039)

  2. Nach saarländischem Recht ist eine Gemeindesatzung nicht deswegen nichtig, weil zwischen dem Satzungsbeschluß und der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung mehr als vier Monate vergangen sind. (vgl OVG Saarl, B, 07.12.92, - 1_W_50/92- SKZ_93,159 -160 = SKZ_93,102/2 (L) = SörS-Nr.92.189)

  3. In einer gemeindlichen Satzung muß die Ermächtigungsgrundlage nicht genannt werden. (vgl OVG Saarl, NB, 18.08.94, - 1_N_2/93- SKZ_95,89 -93 = SKZ_95,110/2 (L) = SörS-Nr.94.115)

  4. Der Entzug der Satzungshoheit auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung aus der Alleinzuständigkeit der Gemeinden und die Übertragung der Satzungshoheit auf einen - landesweiten - kommunalen Zweckverband verstoßen nicht gegen Art.28 Abs.2 GG und Art.117 saarländische Verfassung. (vgl OVG Saarl, U, 02.05.84, - 3_R_26/81- SKZ_84,225 = SKZ_84,251 Nr.4 (L)

  5. Erklärt das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren eine Satzung aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig für nichtig, begründet diese Entscheidung für den betreffenden Satzungsgeber zugleich das Verbot, eine inhaltsgleiche Satzung zu erlassen, solange die Sach- und Rechtslage unverändert ist. Bindungen für einen anderen Satzungsgeber bestehen dagegen nicht. (vgl OVG Saarl, U, 06.04.00, - 1_R_51/98 - Normenkontrollverfahren - SKZ_00,209/10 (L) = SörS-Nr.00.077a)

§§§

Absatz 2

  1. Die Aufsichtsbehörde hat eine erforderliche Genehmigung für einen Bebauungsplan zu versagen, falls er unter Mitwirkung eines befangenen Ratsmitgliedes zustande gekommenen ist. (vgl OVG Lüneb, U, 10.12.69, - 1_A_23/69- BRS_22,21 = BauR_70,89 = SörS-Nr.69.002)

§§§



Absatz 3

  1. Stellt sich die Bekanntmachung einer Kommunalsatzung als ein Akt dar, welcher der angegriffenen Vorschrift Geltung verschafft hat, dann ist es eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages, ob die Bekanntmachung wirksam ist. (vgl BVerwG, U, 21.01.04, - 8_CN_1/02 - Kommunalsatzung - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-400 = www.BVerwG.de)

  2. Aus landesverfassungsrechtlicher Sicht ist das saarländische Bekanntmachungsrecht nicht zu beanstanden (im Anschluß an die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl Beschluß vom 03.07.89 - 1_W_93/89 und vom 09.03.88 - 1_W_611/88 -). (vgl LG SB, U, 09.05.89, - 4_O_958/88- nicht veröffentlicht = SörS-Nr.89.004)

  3. Entsprechend § 1 Abs.2 der Bekanntmachungsverordnung kann eine Gemeinde durch Satzung festlegen, daß ihre öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 12 Abs.3 S.1 KSVG in dem "amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde" zu erfolgen hat. Solche Veröffentlichungen sind aber nur dann wirksam, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt den Anforderungen des § 5 der BekmVO Rechnung trägt. (vgl LG SB, U, 09.05.89, - 4_O_958/88- nicht veröffentlicht = SörS-Nr.89.004)

  4. Fehlt eine deutliche Trennung zwischen dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und den sonstigen amtlichen Mitteilungen und Vereinsnachrichten, ist die im Interesse des Bürgers zu fordernde Rechtsklarkeit, wie sie in § 5 Abs.2 der BekmVO als Ausfluß der allgemeinen Grundsätze des Bekanntmachungsrechts ausdrücklich normiert wird, nicht mehr gewahrt. Damit liegt keine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung vor. (vgl LG SB, U, 09.05.89, - 4_O_958/88- nicht veröffentlicht = SörS-Z-190)

  5. Zu den Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung einer Satzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt einer Gemeinde. (vgl OVG Saarl, B, 03.07.89, - 1_W_93/89- AS_23,375 -380 = SKZ_90,106/1 (L) = SKZ_90,16 -18)

  6. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bexbach können wirksam in den "Höcherbergnachrichten" erfolgen. (vgl OVG Saarl, E, 30.10.91, - 1_W_101/91- SKZ_92,108/2 (L) = SörS-Nr. 91.166)

  7. Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Landeshauptstadt Saarbrücken im Saarbrücker Wochenspiegel und im Sulzbachtalspiegel ist zulässig. (vgl OVG Saarl, B, 11.06.90, - 1_R_214/89- SKZ_90,252/2 (L) = SörS-Nr.90.062)

  8. §§§

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Absatz 4

    (Bisher kein Eintrag)

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Absatz 5

    (Bisher kein Eintrag)

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Absatz 6

  1. Zur Heilungsfikstion des § 12 Abs.5 KSVG. (vgl OVG Saarl, NB, 21.08.96, - 2_N_1/96 - Vorkaufsrechtssatzung - SKZ_97,82 -84 (L) = RS-BVerfG-Z-228 )

  2. Zur Anwendbarkeit der §§ 214, 215 BauGB. (vgl OVG Saarl, NB, 21.08.96, - 2_N_1/96 - Vorkaufsrechtssatzung - SKZ_97,82 -84 (L) = RS-BVerfG-Z-229 )

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Absatz 7

    (Bisher kein Eintrag)

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Absatz 7

    (Bisher kein Eintrag)

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