1989   (2)  
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89.031 Ausbildungsstätten
 
  • OVG Saarl, E, 20.03.89, - 1_R_149/87 -

  • JURIS

  • BAföG_§_17 Abs.2, BAföG_§_66a Abs.4

 

Weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 66a Abs 4 BAföG ergibt sich, daß unter "Ausbildung" im Sinne dieser Bestimmung nur Ausbildungsgänge an Ausbildungsstätten des § 17 Abs 2 BAföG fallen; dieses Merkmal ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Auszubildende nach der Dienstleistung zunächst eine allgemeinbildende Ausbildungsstätte als erste Stufe einer aus allgemeinbildendem und berufsbildendem Ausbildungsabschnitt bestehenden (Gesamt-)Ausbildung besucht hat.

§§§


89.032 Bekleidungshilfe
 
  • OVG Saarl, B, 26.03.89, - 1_W_24/89 -

  • SKZ_89,259/15 (L)

  • BSHG_§_11, BSHG_§_12; VwGO_§_123

 

Gewährt der Träger der Sozialhilfe unter Verzicht auf eine einzelfallbezogene Bedarfsermittlung pauschale Bekleidungshilfen, so geht es zu seinen Lasten, wenn sich im summarischen Verfahren nach § 123 VwGO nicht weiter klären läßt, ob ein vom Hilfeempfänger eidesstattlich versicherter zusätzlicher Bedarf tatsächlich besteht oder ob die begehrten Bekleidungsgegenstände bereits mit früher gewährter Hilfe beschafft wurden und noch brauchbar vorhanden sind oder zumindest bei zweckentsprechender Mittelverwendung hätten beschafft werden können.

§§§


89.033 Dienstpostenvergabe
 
  • OVG Saarl, B, 10.04.89, - 1_W_7/89 -

  • NVwZ_90,687 = SKZ_89,260/24 (L) = ZBR_90,27 -29 = DÖV_89,947 -949

  • VwGO_§_80, VwGO_§_123; SBG

 

Es besteht in aller Regel kein Grund, gegen die erst beabsichtigte Vergabe eines - auch höherwertigen - Dienstpostens, mit der eine Beförderung nicht verbunden ist, zugunsten eines Konkurrenten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

 

LB 1) Ob die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens als Verwaltungsakt anzusehen ist, wird offengelassen.

 

LB 2) Wertet man die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, die nicht unmittelbar mit einer Beförderung verbunden ist als VA, fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung. In diesen Fällen sei dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, zunächst den Erlaß des Verwaltungsaktes abzuwarten und dann mit dem Instrumentarium des § 80 VwGO um die Aussetzung von dessen Vollziehung nachzusuchen.

 

LB 3) Diese Gewährung ausschließlich nachträglichen einstweiligen Rechtsschutzes durch Feststellung des Eintritts aufschiebender Wirkung, durch Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung und/oder durch Anordnung der Aufhebung der Vollziehung hat sich als effektiv herausgestellt.

 

LB 4) Mit Rücksicht auf Art.19 Abs.4 ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn Maßnahmen nach § 80 VwGO deswegen nicht ausreichen würden, weil selbst eine nur kurzfristige Hinnahme des Verwaltungsaktes geeignet wäre, besonders schwerwiegende, womöglich nicht wiedergutzumachende Rechtsbeeinträchtigungen zu bewirken, und folglich ein unabweisbares Bedürfnis nach vorläufigem vorbeugenden Rechtsschutz besteht.

 

LB 5) Sieht man die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nicht als Verwaltungsakt, scheitert der Erlaß einer einstweiligen Anordnung am Fehlen eines Anordnungsgrundes, weil eine einmal erfolgte Dienstpostenvergabe - eine Erfolg im Hauptsacheverfahren unterstellt - rückgängig gemacht werden kann.

 

LB 6) Aufgrund seine Fürsorgepflicht, darf der Dienstherr dem Umstand, daß sich einer von mehreren miteinander konkurrierenden Bewerbern infolge einer kommissarischen Aufgabenwahrnehmung oder einer nicht bestandskräftigen Dienspostenvergabe auf einem Beförderungsdienstposten bewährt hat, kein entscheidendes Gewicht bei der Überprüfung der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung im Widerspruchsverfahren und/oder bei einer späteren Entscheidung über die Beförderung eines der Konkurrenten beimessen.

§§§


89.034 Grundsteuer
 
  • OVG Saarl, B, 19.04.89, - 1_W_55/89 -

  • SKZ_89,257/3 (L)

  • GrStG_§_10, GrStG_§_13 ff.; AO_§_44, AO_§_171, AO_§_182, AO_§_184, AO_§_351

 

1) Bei der Erhebung der Grundsteuer sind die Gemeinde und die Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Finanzverwaltung in bezug auf Einheitswert, Grundsteuermeßbetrag und Steuerschuldner strikt gebunden.

 

2) Schulden Miteigentümer die Grundsteuer als Gesamtschuldner, so kann es nicht beanstandet werden, wenn die Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur einen der Pflichtigen heranzieht und sich dabei an den hält, der im Einheitswertverfahren für alle Miteigentümer aufgetreten ist.

§§§


89.035 Schulbesuch in Frankreich
 
  • VG Saarl, E, 19.04.89, - 6_F_14/89 -

  • JURIS

  • AsylVfG_§_20, AsylVfG_§_25 Abs 1

 

Kein Anspruch eines Asylbewerbers auf Gestattung des regelmäßigen Grenzübertritts zum Schulbesuch in Frankreich.

§§§


89.036 Bienenhaus
 
  • OVG Saarl, E, 24.04.89, - 2_R_367/86 -

  • JURIS

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5; SL (1074) LBO_§_87 Abs.1; BBauG_§_35 Abs.1 Nr.5

 

1) Eine Baugenehmigung für die Erweiterung einer baulichen Anlage kommt nur in Betracht, wenn das vorhandene und zu erweiternde Gebäude selbst genehmigt ist.

 

2) Zur Zulässigkeit von Bienenhäusern im Außenbereich.

§§§


89.037 Ungarn
 
  • OVG Saarl, E, 26.04.89, - 3_R_152/85 -

  • ARS_V_Bd.2_Ungarn = JURIS

  • AsylVfG_§_1; GG_Art_16 Abs.2 S.2; StGB_§_172 Abs.1a, StGB_§_217 Abs.6, StGB_§_219

 

1) Die Länge der Verfahrensdauer hat keinen Einfluß auf den Grundsatz, daß bei der Asylklage als einer Verpflichtungsklage die Anspruchsvoraussetzungen auch noch im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen.

 

2) Die nicht unbegründet erscheinende Befürchtung, in der Volksrepublik Ungarn mangels guter Beziehungen zu einflußreichen Parteimitgliedern nicht zu den Günstlingen des Systems zu gehören und ohne berufliche Perspektiven zu sein, ist asylrechtlich jedenfalls solange irrelevant, als dies im

§§§


89.038 Gemeinschaftsunterkunft
 
  • OVG Saarl, U, 28.04.89, - 1_R_9/89 -

  • SKZ_89,260/25 (L)

  • BeamtVG_§_31

 

Wird ein Beamter von einem Kollegen außerhalb der Dienstzeit in der Gemeinschaftsunterkunft angegriffen und verletzt, so liegt kein Dienstunfall vor, wenn der Angriff auf nicht dienstbezogenen Gründen beruht und die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft nicht überwiegend auf Anforderungen des Dienstes zurückzuführen ist.

§§§


89.039 Überleitungsanzeige
 
  • OVG Saarl, B, 02.05.89, - 1_Q_3/89 -

  • SKZ_89,259/17 (L)

  • BSHG_§_90, BSHG_§_91; VwGO_§_80 Abs.5

 

Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine Überleitungsanzeige eingelegten Rechtsbehelfs kommt nur dann in Betracht, wenn sich das öffentliche Interesse wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme als nicht schützenswert erweist oder im Einzelfall ein über das normale Maß hinausgehendes außergewöhnliches Privatinteresse anzuerkennen ist. Letzeres ist dann der Fall, wenn durch die sofortige Herbeifühung des mit der Überleitung bezweckten Erfolges dem davon Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder dies für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeutet.

§§§


89.040 Rundfunkgebühren
 
  • OVG Saarl, E, 08.05.89, - 1_R_151/87 -

  • JURIS

  • (1980) RdFunkGebBefrV_§_1 Abs.2 Buchst.c, RdFunkGebBefrV_§_5, VwGO_§_68, VwGO_§_68 ff

 

1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird gemäß § 5 Abs 1 S 1, Abs S 2 4 BefreiungsVO (RdFunkGebBefrV SL J: 1980) nur auf Antrag und längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Die Weitergewährung nach Ablauf eines "Drei-Jahres-Zeitraumes" setzt einen Folgeantrag voraus. Ist ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits, der sich über mehr als einen Drei-Jahres-Zeitraum hinzieht, so ist ein Verpflichtungsantrag auf Gebührenpflichtbefreiung auch für einen weiteren Bewilligungszeitraum nur zulässig, wenn der Kläger zuvor einen entsprechenden Verwaltungsantrag gestellt hat.

§§§


89.041 Dienstunfallschutz
 
  • OVG Saarl, U, 08.05.89, - 1_R_42/89 -

  • SKZ_89,261/26 (L)

  • BeamtVG_§_31; StVZO_§_29

 

Weicht ein Beamter auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Dienststelle von dem zweckmäßigen Weg ab und macht einen Umweg von etwa 5 km, um an seinem Fahrzeug die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen, so besteht während dieses Umwegs kein Dienstunfallschutz.

§§§


89.042 Rundfunkgebühren
 
  • VG Saarl, E, 08.05.89, - 5_K_32/89 -

  • JURIS

  • BGB_§_242, (1974) RdFunkGebVtr_Art.5 Abs.3

 

Der Lauf der 4-jährigen Verjährung von Rundfunkgebühren nach Art.5 Abs.3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag -RGSV- (RdFunkGebVtr 1974) setzt nicht die Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen des Anspruchs (Geräteanmeldung) voraus. Der Einwand von Treu und Glauben gegenüber der Verjährung erfordert den Nachweis, daß der Rundfunkteilnehmer keine Geräteanmeldung vorgenommen hat; hierfür trägt die Rundfunkanstalt die Beweislast.

§§§


89.043 Bekanntmachungssatzung
 
  • LG SB, U, 09.05.89, - 4_O_958/88 -

  • nicht veröffentlicht

  • (79) BBauG_§_50 Abs.1; SVerf_Art.104 Abs.1; GG_Art.80; BekmVO_§_1 Abs.1, BekmVO_§_5 Abs.1, BekmVO_§_5 Abs.2

 

LB 1) Aus landesverfassungsrechtlicher Sicht ist das saarländische Bekanntmachungsrecht nicht zu beanstanden (im Anschluß an die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl Beschluß vom 03.07.89 - 1_W_93/89 und vom 09.03.88 - 1_W_611/88 -).

 

LB 2) Art.104 SVerf bestimmt im Gegensatz zu Art.80 Abs.1 GG nicht abschließend wer zum Erlaß einer Rechtsvorordnung ermächtigt werden darf. Das ist nach Ansicht der Baulandkammer unschädlich, da Grundlage der konkreteren Regelung des Art.80 GG nicht das Rechtstaatsprinzip sondern das Bundesstaatsprinzip ist. Es geht hier nicht um rechtsstaatliche Bestimmtheitsanforderungen sondern um Beschränkungen der Befugnisse des Bundesgesetzgebers im Verhältnis zu den Rechten der einzelnen Bundesländer, also um die bundesstaatliche Aufgabenverteilung.

 

LB 3) Eine bundesrechtliche Verordnungsermächtigung darf sich - außer an bestimmten Bundesorgane ausschließlich an die Landesregierung richten, nicht aber unmittelbar an einen Landesminister und erst recht nicht an eine andere Stelle des Bundeslandes; das ist vielmehr erst nach einer Subdelegation durch die Landesregierung möglich.

 

LB 4) Entsprechend § 1 Abs.2 der Bekanntmachungsverordnung kann eine Gemeinde durch Satzung festlegen, daß ihre öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 12 Abs.3 S.1 KSVG in dem "amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde" zu erfolgen hat. Solche Veröffentlichungen sind aber nur dann wirksam, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt den Anforderungen des § 5 der BekmVO Rechnung trägt.

* * *

T-89-01Änderung der Sach- und Rechtslage

10f
  

"...Entsprechend § 5 Abs.1 der Bekanntmachungsverordnung wird das Blatt zwar vom Bürgermeister der Gemeinde ... herausgegeben und ist als amtliches Bekanntmachungsblatt mit festem Geltungsbereich bezeichnet; es weist den Ausgabetag aus und ist jahrgangsweise fortlaufend nummeriert (§ 5 Abs.1 Nr.2 Bekanntmachungsverordnung), gibt die Erscheinungsfolge an (§ 5 Abs.1 Nr.3 der Bekanntmachungsverordnung), enthält aber im Impressum oder an sonstiger Stelle werder einen Hinweis über die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen noch eine Angabe darüber, ob es einzeln zu beziehen ist. Damit wird bereits den nach § 5 Abs.1 Nr.4 und 5 der Bekanntmachungsverordnung zu stellenden Anorderungen nicht genügt.

Darüber hinaus leidet das amtliche Bekanntmachungsblatt der Gemeinde ... zudem an einem weiteren, den Kernbereich einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung, nämlich die Anstoßfunktion betreffenden schwerwiegenden Mangel:

Nach § 5 Abs.2 der Bekanntmachung ist dann, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen - wie hier - auch einen nichtamtlichen Teil enthält, dieser vom amtlichen Teil deutlich abzusetzen. Damit soll gewährleitstet werden, daß der betroffene Bürger sich schnell, zweifelsfrei und ohne Umstände Klarheit verschaffen kann, was nun für ihn amtlicherseits verbindlich veröffentlicht wurde oder was bloße Mitteilung oder gar Vereinsnachricht ist und damit von vornherein keinem amtlichen Charakter hat.

Gerade das wird aber im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde ..., jedenfalls in der Ausgabe, welche die Veröffentlichung des Umlegegungsbeschlusses betrifft, in unzulässiger Weise erschwert. Denn es fehlt eine klare Zweiteilung zwischen amtlichem Bekanntmachungsteil und sonstigen Mitteilungen und privaten Nachrichten. Darüber hinaus ist der Inhalt und die Abfolge der Meldungen in nicht mehr zulässiger Weise vermischt. ...

Hieraus folgt unzweifelhaft, daß eine deutliche Trennung von amtlichem Bekanntmachungsteil und nicht amtlichem Teil sich weder aus der Konzeption des Bekanntmachungsblatts als solchem ergibt, noch aus der überdeutlichen "Aufmachung" amtlicher Mitteilungen abgelesen werden kann. Vielmehr ergibt sich diese Erkenntnis letztlich erst aus dem Inhalt der einzelnen Mitteilungen. Damit wird der im Interesse der betroffenen Bürger zu fordernden Rechtsklarheit, wie sie in § 5 Abs.2 der Bekanntmachungsverordnung als Ausfluß der allgemeinen Grundsätze des Bekanntmachungsrechts ausdrücklich normiert ist, in keiner Weise Rechnung getragen. Dies umso mehr als wegen der gerade hier offenkundig werdenden Bedeutung amtlicher Bekanntmachungen und ihrer Rechtsfolgen für den Bürger ein strenger Maßstab geboten ist. In der vorliegenden Form ist das "Amtliche Bekanntmachungsblatt der Gemeinde ..." für (rechtsverbindliche) öffentliche Bekanntmachungen nicht geeignet. Der Umlegungsbeschluß ist damit nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht. ..."

Auszug aus LG SB U, 09.05.89, - 4_O_958/88 -,

§§§


89.044 Fahrerlaubnisentziehung
 
  • OVG Saarl, B, 11.05.89, - 1_W_50/89 -

  • SKZ_89,260/21 (L)

  • StVG_§_4 ; VwGO_§_80 Abs.5

 

Die Aussetzung einer für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund von in Polizeiberichten festgehaltenen, unbestrittenen Vorkommnissen, einer nervenärztlichen Bescheinigung und einer amtsärztlichen Stellungnahme ernstlich zu bezweifeln ist, daß der Antragsteller von seinem Geisteszustand (hirnorganisches Psychosyndrom) her noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, und dieser den ärztlichen Feststellungen lediglich mit einem ihm günstigen psychologischen Gutachten entgegentritt, das nicht erkennen läßt, ob die aus medizinischer Sicht bestehenden Bedenken gegen die Kraftfahrtauglichkeit abgeklärt worden sind.

§§§


89.045 Politische Exilorganisation
 
  • OVG Saarl, E, 19.05.89, - 3_W_352/88 -

  • ARS_V_Bd.1_Allg = JURIS

  • AsylVfG_§_10, AsylVfG_§_14; VwVfG_§_51

 

Die erstmalige Vorlage seiner Bescheinigung über die Mitgliedschaft und Mitwirkung eines Asylbewerbers in einer politischen Exilorganisation kann nicht zur Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrages führen, wenn der Inhalt der Bescheinigung schon in den früheren Asylverfahren durch Benennung von Zeugen hätte unter Beweis gestellt werden können.

§§§


89.046 Frankfurter-Topf
 
  • OVG Saarl, B, 23.05.89, - 1_W_101/89 -

  • SKZ_89,261/27 (L)

  • BBG_§_8

 

Es kann nicht beanstandet werden, wenn sich der Dienstherr zeitweise für eine dezentrale Bewirtschaftung der Planstellen entscheidet und dabei einer besonders belasteten und über zu wenig qualifizierte Beamte verfügenden Dienststelle vorab eine hohe Zahl von Beförderungsstellen zuweist, um dadurch leistungsstarke Beamte anderer Dienststellen dazu zu veranlassen, sich wegen der besseren Beförderungsmöglichkeiten dorthin versetzen zu lassen (sog Frankfurter Topf des Bundesgrenzschutzes).

§§§


89.047 Handel-künftiges
 
  • OVG Saarl, E, 24.05.89, - 1_R_202/87 -

  • JURIS

  • VwGO_§_124

 

Der in erster Instanz voll erfolgreiche Anfechtungskläger ist nicht beschwert und kann - zulässigerweise - die Berufungsinstanz nicht dafür in Anspruch nehmen, in der Sache vorbeugend Rechtsschutz gegen künftige behördliche Eingriffe zu erhalten.

§§§


89.048 Fischteich
 
  • OVG Saarl, B, 24.05.89, - 1_W_58/89 -

  • SKZ_89,259/14 (L)

  • WHG_§_31 Abs.1 S.3

 

1) Ein Betroffener kann gegen eine wasserrechtliche Ausbaugenehmigung in materieller Hinsicht alles das vorbringen, was ihm insoweit bei ordnungsgemäßer Verfahrensabwicklung - Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu Gebote gestanden hätte ( im Anschluß an Urteil des 2. Senats vom 04.03.83 - 2_Z_1/82 - AS_18,168 ).

 

2) Der Regelungsgehalt der Plangenehmigung nach § 31 Abs.1 S.3 WHG erstreckt sich nicht nur auf den eigentlichen Gewässerausbau (hier die Anlegung und Erweiterung von Teichen), sondern auch auf die Nutzung der betreffenden Anlagen (hier als Fischteiche ). Es kann allerdings nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die - anlagenbezogene - Genehmigung im Sinne einer hoheitlichen Gestattung auch den Benutzerkreis der Anlage (hier: Angelsportverein ) und die von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke umfaßt.

§§§


89.049 Nickel-Allergie
 
  • OVG Saarl, E, 29.05.89, - 1_R_2/89 -

  • ZBR_90,60 -61 = JURIS

  • BeamtVG_§_31 Abs.3

 

Wird bei einer an einem Fahrkartenschalter tätigen Beamtin durch den Kontakt mit nickelhaltigem Münzgeld eine Nickelsensibilisierung mit zeitweiliger Ekzembildung und dauernder latenter Allergie hervorgerufen, so handelt es sich nicht um eine nach § 31 Abs.3 BeamtVG als Dienstunfall anzuerkennende Erkrankung.

§§§


89.050 Kleingewerbetreibender
 
  • VG Saarl, E, 30.05.89, - 5_K_126/89 -

  • JURIS

  • IHKG_§_2 Abs.1, IHKG_§_3 Abs.4 S.1 HS.3

 

Kleingewerbetreibende, die nur abstrakt der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, die aber nicht einmal in gewerbesteuerlichen Überwachungslisten des Finanzamtes geführt werden, sind nicht "veranlagt" und deshalb keine Kammerzugehörige im Sinne § 2 Abs 1 des Industrie- und Handelskammergesetzes - IHKG -. Mindestens sind solche Kleingewerbetreibende gem § 3 Abs 4 S 1 Halbsatz 3 IHKG kraft Gesetzes von der Beitragspflicht befreit.

§§§


89.051 Listennummer
 
  • OVG Saarl, B, 31.05.89, - 2_W_14/89 -

  • SKZ_89,235 -236 = SKZ_89,257/2 (L)

  • KWG_§_30; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.28 Abs.2

 

1) Das Rechtsschutzbedürfnis einer freien Wählergemeinschaft für einen Antrag auf Zuteilung einer einheitlichen Listennummer für gleichzeitig auf Gemeinde- und Kreisebene stattfindende Kommunalwahlen beschränkt sich auf den örtlichen Bereich, in dem sie zur Wahl antritt.

 

2) Indem Wählergruppen kraft Gesetzes in der Reihenfolge der Wahlvorschläge hinter die an der letzten Bundestags- oder Landtagswahl beteiligten Parteien verwiesen werden, so daß ihnen auf den einzelnen Ebenen der Kommunalwahl bei unterschiedlicher Zahl der sich bewerbenden politischen Parteien verschiedene Listenplätze zufallen, wird das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit nicht verletzt.

§§§


89.052 BImSchG-Genehmigung
 
  • OVG Saarl, E, 06.06.89, - 1_W_86/89 -

  • JURIS

  • BImSchG_§_13; GKG_§_13 Abs.1 S.1

 

Der Streitwert bei Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder auf Aufhebung einer Auflage zur Modernisierung der Anlage beträgt in der Regel 10% der Investitionssumme.

§§§


89.053 Abschleppaktion
 
  • OVG Saarl, B, 09.06.89, - 1_R_279/88 -

  • SKZ_89,260/20 (L)

  • PVG_§_55

 

1) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Behörde, bei der Durchführung einer Ersatzvornahme auch deren finanzielle Auswirkungen auf den Pflichtigen zu bedenken und daher unter Beachtung der behördlichen Aufgabenstellung, insbesondere dem Allgemeininteresse an der zügigen und zuverlässigen Durchführung der Vollstreckung, die Ersatzvornahme möglichst kostengünstig durchzuführen.

 

2) Aus dieser Sicht ist es weder zu beanstanden, daß bei der Durchführung einer größeren Abschleppaktion in der Innenstadt von Saarbrücken von den Polizeibeamten in aller Regel genau so viele Abschleppwagen angefordert werden, wie zu diesem Zeitpunkt im Einsatzbereich Autos abgeschleppt werden sollen, noch daß die Abrechnung der einzelnen Abschleppaufträge nach Pauschalen erfolgt, wobei grundsätzlich nur zwischen bloßen Anfahrten und vollständig durchgeführten Abschleppmaßnahmen, nicht aber zusätzlich beispielsweise nach der Länge der Fahrstrecken und/oder der Schwere des Einsatzes differenziert wird.

§§§


89.054 Horsten + Bruthöhlen
 
  • OVG Saarl, B, 09.06.89, - 1_W_110/89 -

  • SKZ_89,260/23 (L) = UPR_90,80 (L)

  • SNG_§_26 Abs.2; VwVfG_§_75; AbfG_§_26

 

Die Naturschutzbehörde darf nicht unter Berufung auf § 26 Abs.2 SNG das im Zuge der Anlegung einer Mülldeponie beabsichtigte Fällen von Bäumen mit Horsten und Bruthöhlen zwischen dem 15.02. und 30.09. eines Jahres verbieten, wenn der abfallrechtliche Planfeststellungsbeschluß keine entsprechende Einschränkung enthält.

§§§


89.055 Spielhalle
 
  • OVG Saarl, B, 09.06.89, - 2_W_7/89 -

  • BRS_49_Nr.181

  • GKG_§_13

 

Der Streitwert der Klage auf Erteilung einer (Nutzungsänderungs-) Genehmigung für die Errichtung einer Spielhalle mit einer Nutzungsfläche von 135 qm und 9 Geldspielgeräten in einem ehemaligen Drogeriemarkt richtet sich nach dem erzielbaren Jahresnutzwert des Objekts ( im konkreten Fall auf 24000 DM festgesetzt).

§§§


89.056 Dolmetscherablehnung
 
  • OVG Saarl, E, 09.06.89, - 3_W_42/89 -

  • ARS_V_Bd.1_Allg = JURIS

  • GVG_§_191; VwGO_§_54, VwGO_§_55; ZPO_§_406 Abs.1, ZPO_§_42 Abs.2,

 

Ein Dolmetscherablehnungsgesuch ist begründet, wenn vom Standpunkt des Gesuchstellers aus genügende objektive Gründe vorliegen, die "in den Augen eines vernünftigen Menschen" geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des als Gehilfe des Gerichts herangezogenen Sprachmittlers zu erregen (§ 55 VwGO; 191 GVG; 406 Abs 1, 42 Abs 2 ZPO; 54 VwGO - entspr), wobei der Ablehnungsgrund vom Gesuchsteller glaubhaft zu machen ist (§ 406 Abs 2 ZPO).

§§§


89.057 Zwangsgeld
 
  • VG Saarl, U, 12.06.89, - 1_K_38/88 -

  • Nicht veröffentlicht

  • (SL) VwVG

 

Zu einer bestandskräftigen Zwangsgeldfestsetzung und der Änderung der Sach- und Rechtslage.

* * *

T-89-02Änderung der Sach- und Rechtslage

8 f
  

"... Die Vollstreckungsmöglichkeit einer bestandskräftigen Zwangsgeldfestsetzung würde allenfalls dann entfallen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes in einer für die Bewertung seiner Zulässigkeit relevanten Weise zugungsten des Adressaten geändert hätte ( vgl OVG des Saarlandes, Beschluß vom 02.02.81 - 2_R_52/80 -). ..."

Auszug aus VG Saarl U, 12.06.89, - 1_K_38/88 -,

§§§


89.058 Prozeßkostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 22.06.89, - 1_W_116/89 -

  • SKZ_89,261/32 (L)

  • VwGO_§_166

 

Wird gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe Beschwerde eingelegt, so kann für dieses Beschwerdeverfahren keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.

§§§


89.059 Asylfolgeantrag
 
  • VG Saarl, E, 23.06.89, - 6_F_32/89 -

  • JURIS

  • AsylVfG_§_10, AsylVfG_§_11, AsylVfG_§_12, AsylVfG_§_14, AsylVfG_§_8

 

1) Keine Anhörungspflicht des Bundesamtes nach § 12 AsylVfG bei Asylfolgeanträgen, die aufgrund falscher Angaben als Erstanträge an das Bundesamt weitergeleitet wurden.

 

2) Lehnt das Bundesamt einen unbeachtlichen Asylfolgeantrag als offensichtlich unbegründet ab, ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Ausländerbehörde (nach §§ 10, 11 AsylVfG) - nur - zu prüfen, ob die Ablehnung des Bundesamtes als unbeachtlich (einfach) rechtmäßig ist.

§§§


89.060 Handwerksbetrieb
 
  • OVG Saarl, E, 26.06.89, - 1_R_45/88 -

  • GewArch_89,334 -335 = JURIS

  • HwO_§_8 Abs.1 S.2, HwO_§_8 Abs 2

 

1) Die Erteilung auch einer befristeten Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO setzt voraus, daß ein Ausnahmefall vorliegt.

 

2) Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Geselle, der mit einem Meister einen Handwerksbetrieb gegründet hat, sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich von dem Meister trennt, auf die Meisterprüfung vorbereitet, ohne daß auch nur einigermaßen zuverlässig feststeht, ob er überhaupt - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - die Prüfung bestehen wird.

§§§


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§§§