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90.001 | Aufenthaltserlaubnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Während der Durchführung des Asylverfahrens steht einem Ausländer kein Anspruch darauf zu, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis asylverfahrensbedingte Gründe berücksichtigt. | 2) Die Bestimmungen über die Aufenthaltsgestaltung (§ 19 ff AsylVfG) gehen insoweit als speziellere Regelungen den Bestimmungen des allgemeinen Ausländerrechts vor (Umkehrbeschluß aus §19 Abs.4 S.2 AsylVfG). | 3) Erst nach positivem bestandskräftigen oder rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens steht dem Asylberechtigten nach § 29 Abs.1 AsylVfG ein Anspruch auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu. §§§ 90.002 | Polen | | | 1) Polnische Staatsangehörige werden wegen oppositioneller Aktivitäten gegenüber dem abgelösten kommunistischen Regime heute nicht mehr belangt. | 2) Sie sind im Einzelfall gleichwohl nicht völlig auszuschließenden Repressionen oder Benachteiligungen staatlicher Stellen jedenfalls nicht willkürlich und schutzlos ausgesetzt, sondern haben mit zunehmender Aussicht auf Erfolg die Möglichkeit, ihre Rechte auch gegenüber der bisherigen Nomenklatura durch Gegenvorstellungen oder die Inanspruchnahme der Gerichte zu wahren. §§§ 90.003 | Zuverlässigkeit | | | Wer in betrunkenem Zustand - unbewaffnet - Polizeibeamte tätlich angreift, ist waffenrechtlich unzuverlässig. §§§ 90.004 | Beamter auf Widerruf | | | 1) Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf muß auch dann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt werden, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht mit der Ablegung der Laufbahnprüfung endet und der Vorbereitungsdienst auf eine spätere Ubernahme als Probebeamter bei demselben Dienstherrn angelegt war. | 2) Es kann nicht beanstandet werden, wenn der Dienstherr zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Beamter auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird, eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses, vor dem der Bewerber die Laufbahnprüfung abgelegt hat, einholt und aufgrund dieser Stellungnahme in Verbindung damit, daß der Betreffende die Prüfung erst in der Wiederholung mit ausreichend bestanden hat und qualifizierte andere Bewerber vorhanden sind, die Einstellung ablehnt. | 3) Ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, der die Prüfung abgelehnt hat, aber nicht als Beamter auf Probe übernommen wird, ist in aller Regel zu entlassen. §§§ 90.005 | Abschiebehindernis | | | Enthält der den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnende Bescheid des Bundesamtes den Hinweis, daß der Asylbewerber in einem anderen Verwaltungsverfahren seine deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit geltend macht, hat die Ausländerbehörde dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob einer Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen. §§§ 90.006 | Begründungserfordernis | | | 1) Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 VwGO kann auch dadurch genügt werden, daß die Behörde zum Beleg eines besonderen Vollzugsinteresses gezielt auf einen Teil der für den Erlaß der Verfügung angeführten Gründe verweist. | 2) Zur befristeten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Ergebnis einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung, wenn die mit Vollziehungsanordnung erfolgte Untersagung einer materiell illegalen Grundstücksnutzung wesentlich auf entsprechende Nachbaransprüche gestützt ist, welche der Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfen, jedenfalls aber kein sofort vollziehbares Verbot zum Gegenstand haben. | 3) Die Hundezucht sowie die Haltung von mehr als drei Hunden größerer Rassen sind auf einem Grundstück mit Einfamilienhaus im reinen Wohngebiet unzulässig. §§§ 90.007 | Zuverlässigkeit | | | 1) Zum Widerruf einer Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender Zuverlässigkeit. | 2) Zur Bedeutung der ordnungsgemäßen Kehrbuchführung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters. | 3) Zur Hauptsache offenen Interessenabwägung bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. §§§ 90.008 | Unterhaltsanspruch | | | Das Bestehen eines übergeleiteten Unterhaltsanspruches ist jedenfalls dann nicht offensichtlich ausgeschlossen, wenn nach den Einnahmen des Unterhaltspflichtigen Unterhaltsleistungen nicht von vornherein ausscheiden. Die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen über den Selbstbehalt hinaus anzuerkennen sind, ist Sache der zuständigen Zivilgerichte. §§§ 90.009 | Sperrholzwerk | | | LB 1) Ein Sperrholzwerk ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage iSd BImSchG § 22 ff. | LB 2) Auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist in der Regel ein Abstellen auf die in TA Lärm Nr.2.321 genannten Richtwerte abzustellen. | LB 3) Der Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage darf nach § 25 Abs.2 BImSchG nur dann untersagt werden, wenn die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umweltwirkungen nach Art und Umfang ein Ausmaß erreichen, daß durch sie das Leben oder die Gesundheit der Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden. | LB 4) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG liegen vor wenn einzelne Meßwerte den Nachtzeit-Richtwert von 45 db(A) (TA-Lärm_Nr.2.422.6) um mehr als 20db(A) überschreiten. | LB 5) Die Feststellung schädlicher Umwelteinwirkungen reicht für eine ganz oder teilweise Betriebsuntersagung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 25 Abs.2 BImSchG allein noch nicht aus. Vielmehr müssen die Umwelteinwirkungen nach Art und Umfang ein Ausmaß erreichen, daß durch sie das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachgüter gefährdet werden. | LB 6) Bei der Betriebsuntersagung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 25 Abs.2 BImSchG müssen im Verhältnis zur Ermächtigungsgrundlage des § 24 BImSchG, der die Behörde ermächtigt Anordnungen zu erlassen um nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen beim Betrieb zu verhindern, gesteigerte Eingriffsvoraussetzungen erfüllt sein. | LB 7) Grenzwert überschreitende Spitzenpegel in der Nachtzeit sind - abstrakt gesehen - grundsätzlich stets geeignet eine Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Nachbarn darzustellen. Ob im konkreten Einzelfall eine Gefahr tatsächlich gegeben ist, hängt entscheidend von der Frage ab, in welchem zeitlichen Umfang die Belastungsspitzen auftreten. §§§ 90.010 | Grundwehrdienst | | | 1) Die Auslegung des Begriffs der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 29 Abs.2 S.1 WPflG (WehrPflG) hat nach den für die § 8a Abs.1, 9 Nr.1 WPflG geltenden Maßstäben zu erfolgen. | LB 2) Zur Interessenabwägung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Entlassung aus dem Grundwehrdienst. * * * T-90-01 | Einstweilige Anordnung: Interessenabwägung | S.616 "Ist mithin von einer noch offenen Hauptsache auszugehen, weil sich noch nicht abschließend feststellen läßt, ob dem Antragsteller ein Anspuch auf endgültige Entlassung aus dem Grundwehrdienst zusteht, so ist bei der Entscheidung über eine vorläufige Entlassung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (Vgl. allgemein Kopp, VwGO, 8.Aufl.(1989), § 123 Rdnr.31; speziell in wehrrechtlichen Fällen: BVerwG, Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr.5 und Nr.17). Bei dieser Interessenabwägung war unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und der Folgen (Möglichkeit, die getroffene Entscheidung bei einer späteren abweichenden Hauptsacheentscheidung rückgängig zu machen) dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer weiteren Ableistung des Grundwehrdienstes verschont zu bleiben, der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer weiteren Wehrdienstleistung des Antragstellers einzuräumen." Auszug aus VG Saarl B, 30.01.90, - 1_F_286/89 -, §§§ 90.011 | Räume-Nordausrichtung | | | Die Bestimmung des § 38 Abs.3 LBO, wonach Nordlage aller Wohn- und Schlafräume unzulässig ist, enthält zwingendes Recht; ein ihr widersprechendes Vorhaben in Form der Umwandlung eines Garagen- und Lagergebäudes in ein Wohnhaus ist unabhängig davon nicht genehmigungsfähig, ob im konkreten Fall wohnhygienische Mißstände nachweisbar sind. | JOS 1) Die Vorschrift des LBO_§_ 38 Abs.3 (idF v 10.11.88), wonach die Nordlage aller Wohnräume und Schlafräume unzulässig ist, ist nicht ein bloßer Programmsatz, sondern enthält zwingendes Recht. | JOS 2) Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Baugenehmigung auch dann zu versagen, wenn alle Wohnräume und Schlafräume nach Nordwesten oder Nordosten ausgerichtet sind und die Senkrechte zur Außenwand um weniger als 45 Grad östlich oder westlich von der reinen Nordrichtung abweicht; auch in diesem Fall ist nämlich die erforderliche Besonnung der Zimmer nicht gesichert. | JOS 3) Die Versagung der Baugenehmigung nach LBO § 38 Abs.3 Halbs 2 setzt nicht den Nachweis voraus, daß aufgrund der Nordlage alle Aufenthaltsräume im Einzelfall tatsächlich ungesunde Wohnverhältnisse herrschen. Der Vortrag, im Einzelfall seien ungeachtet der Nordlage alle Aufenthaltsräume gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet, kann unter dem Gesichtspunkt der Befreiung nach LBO § 64 geprüft werden. §§§ 90.012 | Brandmauer | | | In Brandwänden sind Glasbausteine grundsätzlich unzulässig (§ 27 Abs.1 Nr.1, 28 LBO 1988, § 3 Abs.1, 5, 6 Abs.1 TVO 1989 ). §§§ 90.013 | Hühnerzucht | | | 1) Naturbelassene Grundstücksflächen sind keine Anlagen im Sinne der Landesbauordnung (hier: Hühnerhaltung). | 2) Eine die Haltung einer Vielzahl von Hähnen bedingende Hühnerzucht ist im allgemeinen Wohngebiet unzulässig. §§§ 90.014 | Ausnahmesituation | | | Ein Wiedereinsetzungsgrund ist auch dann anzuerkennen wenn die Berufungsfrist deshalb versäumt wurde, weil dem Kläger in einer durch vielfältige schwerwiegende Belastungen gekennzeichneten Ausnahmesituationen "die Dinge über den Kopf gewachsen" sind. §§§ 90.015 | Zweiradmechaniker | | | 1) Zur Teiltätigkeit des Zweiradmechanikerhandwerks (hier: bei Wartung von Motorrädern, insbesondere Vermessen und Richten von Motorradrahmen bejaht). Ohne handwerkliche Schulung keine gefahrlose Ausführung der Tätigkeit gewährleistet. | 2) Zur Auslegung von HwO § 2 und 3; hier: enge Auslegung als Ausnahme von HwO § 1 Abs.1. Zur Möglichkeit, einem Nichthandwerker die Ausübung handwerklicher Tätigkeit unter den Erleichterungen des HwO § 7 Abs.5 zu gestatten (hier: verneint). | 3) Da bei Arbeiten an hochtechnisierten Fahrzeugen eine fachgerechte Ausführung von lebenswichtigem Interesse für den Kunden ist, liegt ein gem HwO § 8 durchgeführtes und der Meisterprüfung gleichwertiges Prüfungsverfahren im Interesse der Allgemeinheit. §§§ 90.016 | Heizzentrale | | | 1) Zur Frage der Voraussetzungen für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Heizzentrale zur Versorgung und Werken zur Herstellung von Spanplatten und Sperrholz sowie einer geplanten Anlage zur Herstellung mitteldichter Faserplatten. | 2) Zur Frage der Verwertung von "Reststoffen" iSd BImSchG § 5 Abs.1 Nr.3 und zur Begriffsabgrenzung zu "Abfallstoffen" iSd AbfG. | 3) Maßgeblich für die Beurteilung der Emissionsgrenzwerte, die beim Betrieb einer genehmigten Heizzentrale einzuhalten sind, sind die Vorschriften der TA Luft 1986 Nrn.3.3 ff. §§§ 90.017 | Straßenreinigungsgebühren | | | Für die Reinigung vorhandener Anlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts darf eine Gemeinde Straßenreinigungsgebühren erheben. §§§ 90.018 | Hochspannungsfreileitung | | | 1) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der § 8 BNatSchG, 10, -12 SNG verlangt von der Planfeststellungsbehörde, zum weitestgehend möglichen Schutz der Natur Eingriffe zu minimieren, den Ausgleich zu optimieren und dazu die Bedeutung der Naturschutzbelange im Sinne einer ökologischen Gesamtbilanz zu erfassen. | 2) Wägt die Planfeststellungsbehörde ausgleichbare und nicht ausgleichbare Alternativen einer Hochspannungsfreileitung ab, so muß sie bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ein nachvollziehbares Ausgleichskonzept haben. | 3) Fehlt es an dem erforderlichen Ausgleichskonzept, kann der enteignungsbedrohte Eigentümer die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, wenn die konkrete Möglichkeit einer ihn nicht beeinträchtigenden Planungsalternative besteht. | LB 4) Es entsspricht dem Schutzzweck eines im Landesentwicklungplan Umwelt vom 19.12.79 (Amtsbl.79,345) ausgewiesenen ökologischen Vorrangegebietes, daß es möglichst als Ganzes für den Naturhaushalt erhalten bleiben soll. Seine Zerschneidung durch eine planfestgestellte Trasse stellt deshalb ein besonders schwerwiegender Eingriff in den Naturhaushalt dar. | LB 5) Landesentwicklungspläne sind gemäß § 12 Abs.1 SLPG ua von den Behörden des Landes bei Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen zu beachten und sind bestehende Planungen ihnen anzupassen. Diese Regelung führt aber nicht zu einer strikten Beachtlichkeit im Sinne einer Beseitigung des planerischen Gestaltungsspielraums. Auch der Naturschutzgesetzgeber erkennt - wie aus den Vorschriften der § 11 SNG und insbesondere des § 12 Abs.1 S.2 SNG hervorgeht - eine planerische Gestaltungsfreiheit dem Grunde nach an. Angesichts dieser grundsätzlichen Überwindbarkeit naturschützender Belange läuft die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für das Planfeststellungsverfahren im Ergebnis auf ein nachdrückliches Berücksichtigungsgebot hinaus. | | | | * * * T-90-02 | Enteignungsrechtliche Vorwirkung | S.13 "... Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschluß wird wesentlich durch die enteigungsrechtliche Vorwirkung zu Lasten des durch Art.14 GG geschützten Eigentums Privater bestimmt. Der Planfeststellungsbeschluß legt die Grundlage für eine nachfolgende Enteignung. Diese besteht hier zwar nicht im Entzug von Grunstücksteilen; die in Ziffer 3 des Tenors des Planfeststellungsbeschlusses allein vorgesehene zwangsweise Belastung der im Eigentümerverzeichnis eingetragenen Grundstücke mit einer Dienstbarkeit bedeutet indes ebenso wie der Vollentzug des Eigentums eine förmliche Enteignung (Bender, DVBl_84,301). Die Enteignungswirkung selbst tritt allerdings erst mit der Zustellung des verfahrensmäßig nachfolgenden Enteignungsbeschlusses ein (§ 44 Abs.1 iVm § 32 Abs.1 Enteignungsgesetz). Durch den hier angefochtenen enteignungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluß werden aber bereits der Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des betroffenen Grundbesitzes sowie die Art und der Umfang der aufzuerlegenden Beschränkungen festgelegt (§ 21 Abs.1 Nr.1 Enteignungsgesetz). Der festgestellte Plan ist dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zugrundezulegen und bindend (Tegethoff-Büdenbender-Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 11 EnWG Rdnr.134) ..." Auszug aus OVG Saarl U, 16.02.90, - 7_M_1/88 -, Orginal-Urteil, 13 * * * T-90-03 | Planfeststellungsverfahren-Wiederholung | S.14 f "... Zunächst liegt nicht etwa bereits darin ein Rechtsfehler, daß der Beklagte zur Vermeidung des möglichen Verfahrensverstoßes der Nichtbeteiligung von Naturschutzverbänden (...) überhaupt ein neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt aht, bevor die zwischezeitlich - 1989 - erledigten Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich des vorausgegangenen Planfeststellungsbeschlusses 1983 abgeschlossen waren. Der an eine gesetzmäßíge verfahrensweise gebundenen Behörde kann es nicht verwehrt werden, einen als möglich erkannten Verfahrensfehler selbst zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 05.12.86, BVerwGE_75,214, 227, insgesamt vollständig abgedruckt in DVBl_87,573, 577 - "Flughafenurteil" -). Solange das behördliche Planfeststellungsverfahren noch läuft, muß die Behörde zur Heilung zwar nicht das gesamte Verfahren wiederholen (BVerwG, Urteil vom 05.12.86, aa= S.577). Im Zeitpunkt der Einleitung des neuen Planfeststellungsverfahrens war indes das durch den Planfeststellungsbeschluß 1983 beendete ursprüngliche Planfeststellungsverfahren verwaltungsmäßig abgeschlossen. Zur Erreichung des zulässigen Zwecks der Fehlerbeseitigung verblieb dem Beklagten mithin nur die Möglichkeit, das Planfeststellungsverfahren insgesamt zu wiederholen. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 16.02.90, - 7_M_1/88 -, Orginal-Urteil, 14 f * * * * * * T-90-04 | Abwägungsgebot | S.27 f "...Die Anforderungen des Abwägungsgebots sind für das hier in Rede stehende enteignungsrechtliche Planfeststellungsverfahren zwar nicht ausdrücklich normiert. Dies ist jedoch ohne Belang, denn das Abwägungsgebot beruht auf dem bundesverfassungsrechtlichen Rechsstaatsprinzip einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 01.07.88, NVwZ_89,247, 249; zur Stützung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ebenso Hoppe/Schlarmann, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 2.Auflage, Rdnr.179 c). Mithin gilt das Abwägungsgebot als Ausdruck rechtsstaatlicher Planung allgemein (vgl BVerwG, Urteil vom 14.02.75, BVerwGE_48,56, 63 - "B 42-Fall" -; Hoppe/Schlarmann, aaO, Rdnr.179 c). Es ist verletzt, wenn eine Abwägung nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zu objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl zum Fachplanungsrecht BVerwG, Beschluß vom 20.12.88, UPR_89,273; entsprechend bereits für das Bauplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 05.07.74, BVerwGE_45,309, 312/313, - "Flachglasurteil" -). Was sodann die Kontrolldichte der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots angeht, so beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob die dem Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde gezogenen Grenzen überschritten sind (vgl ua Kühling, ooO, Rdnr.179). Die von den Gerichten zu beachtende planerische Gestaltungsfreiheit räumt der Behörde in mehrfacher Hinsicht einen nur eingeschränkt kontrollierbaren Bereich ein. So ist durch die planerischer Gestaltungsfreiheit ein Spielraum bei der Abwägung der Belange abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 05.07.74, aaO,S.326; ebenso Ibler, Die Schranken planerischer Gestaltungsfreiheit im Planfeststellungsrecht, S.256). Weiter ist der Behörde ein Spielraum für den vorzunehmenden Ausgleich der widerstreitenden Belange einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 14.02.75, aaO, S.64; Hoppe/Schlarmann, aaO, Rdnr.179). Außerdem steht der Behörde ein Spielraum bei Prognosen zu mit der Folge, daß das Abwägungsgebot insoweit bereits erfüllt ist, wenn sie von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist und korrekte Prognosemethoden angewendet hat (vgl Kühling, aaO, Rdnr.200; speziell zu Stromprognosen BaCGH, Beschluß vom 30.03.84, BayVBl_94,592, 596). Allerdings geht die planerische Gestaltungsfreiheit nicht soweit, daß das Gericht lediglich unvertretbare Entscheidungen beanstanden dürfte (postiv zu Vertretbarkeitskriterium noch BVerwG, Urteil vom 05.07.74, aaO, S.326; ausdrücklich ablehnend zur Begrenzung auf die Vertretbarkeit des Abwägungsergebnisses BVerwG, Urteil vom 05.12.86, DVBl_87,573, 588). Das Gericht muß sich über die Tragweite der Belange selbst vergewissern (BVerwG, Urteil vom 05.12.86, aaO, S.589; zur Prüfung der Proportionalität der Belange BVerWG, Beschluß vom 20.12.88, UPR_89,273; eingehend zur richterlichen Ermittlung der objektiven Gewichtigkeit Ibler, aaO, S.251, 255). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 16.02.90, - 7_M_1/88 -, Orginal-Urteil, 27 f * * * T-90-05 | Eigentumsschutz | S.43 f "... Auf den hier vorliegenden mithin unheilbaren Planungsfehler bei der Berücksichtigung der Naturschutzbelange kann sich auch der enteignungsbedrohte Eingentümer unter dem Gesichtspunkt der eigenen Rechtsverletzung berufen (vgl grundlegend unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 18.03.83, BVerwGE_67, 74, 76 ff; Kühling, aaO, Rdnr.393 ff). Denn Art.14 GG schützt das Eigentum Privater vor jedem Eigentumsentzug, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.83, aaO, S.75; OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.11.86 - 2_R_353/85 -, S.22/23 des amtlichen Urteils). Dies schließt die Rüge einer Verletzung fremder Belange ein. Daher führt grundsätzlich jeder Rechtsfehler zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Ausgenommen sind nur Fehler, die für die Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundeigentümer unerheblich sind (Kühling, aaO, Rdnr.396), wobei Unerheblichkeit bedeutet, daß die Rechtsmängel auf das Abwägungsergebnis und damit die Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks ohne Einfluß sind (BVErwG, Urteil vom 2103.86, BVerwGE_74,109, 113). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 16.02.90, - 7_M_1/88 -, Orinal-Urteil, 43 f * * * §§§ 90.019 | Vorgarten | | | 1) § 63 Satz 1 SStrG gilt vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahre 1965 an auch für Gemeindestraßen (im Anschluß an OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.01.86 - 2_R_75/84 - SKZ_87,69 ). | 2) Bei der Inanspruchnahme einer als Parkstreifen genutzten öffentlichen Verkehrsfläche zur Anlegung eines Vorgartens handelt es sich der Sache nach um eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 SStrG mit der Folge, daß als Grundlage für ein behördliches Einschreiten § 18 Abs.8 SStrG in Betracht kommt. | 3) Ein Straßenanlieger hat weder unter dem Gesichtspunkt des ihm zustehenden Anliegergebrauchs noch unter dem Gesichtspunkt seines Rechtes auf Teilnahme am Gemeingebrauch einen Anspruch darauf, daß die Behörde gegen eine die Zugänglichkeit seines Grundstücks nicht beseitigende Umwandlung eines Teiles eines öffentlichen Parkplatzes in einen Vorgarten durch einen anderen Anlieger einschreitet. Er hat insoweit lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. §§§ 90.020 | Beigeladenen-Rechtsmittel | | | Die für den Erfolg des Rechtsmittels eines beigeladenen Verfahrensbeteiligten erforderliche Verletzung seiner subjektiven Rechte kann auch darin liegen, daß die angefochtene Entscheidung zu Unrecht dem Kläger einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zuerkennt, obwohl diesem lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht. §§§ 90.021 | Sippenhaft | | | 1) Im Iran droht Personen, die sich vor ihrer Ausreise aktiv für die Monarchie eingesetzt hatten, asylrelevante Verfolgung, da sie bei einer Entdeckung dieser Aktivitäten in der drohenden Gefahr standen, als Konterrevolutionäre behandelt zur werden. Kennzeichnend für das im Iran praktizierte totalitäre System ist es, daß seine aktiven Gegner mit strenger Verfolgung rechnen müssen. Über aktive Gegner hinaus wird durch staatliche Organe und von Seiten des Staates ermächtigte Personen asylrelevante Verfolgung auch gegenüber politischen Gegnern und Andersdenkenden allgemein praktiziert und dabei nicht zwischen wirklichen und vermeintlichen Gegnern unterschieden. Dabei wird auch zu Maßnahmen der Sippenhaft oder Sippenhaftung gegriffen. Derartige Maßnahmen drohen den jedenfalls nahen Angehörigen erkannter oder vermeintlicher Regimegegner insbesondere auch, wenn letztere als Asylberechtigte anerkannt worden sind. | 2) Im Iran liegen die Voraussetzungen einer nicht widerlegten Regelvermutung der Verfolgung jedenfalls der nächsten Angehörigen - wie Ehegatten und minderjährigen Kindern - politisch Verfolgter vor (vgl Urteil des Senats vom 22.0289 - 3_R_110/86 - betr Afghanistan). | 3) Der Begriff der Sippenhaft erfaßt im weitesten Sinne alle Benachteiligungen, die von Seiten des Staates gegenüber nahen Angehörigen Verfolgter in Anknüpfung an Verwandtschaft (Abstammung) und Ehe erfolgen oder geduldet werden. Ohne daß der Verfolgungsgrund in der Person des Dritten liegt, wird dieser anstelle des eigentlich Verfolgten, dessen man nicht habhaft werden kann oder neben dem eigentlich Betroffenen, sei es um dessen Geständnis zu erzwingen oder ihn um so härter zu treffen, in Anspruch genommen. | 4) Sippenhaft beschränkt sich nicht auf eine ersatzweise Bestrafung im Wege der Inhaftierung, sondern umfaßt jegliche Inanspruchnahme eines unbeteiligten Dritten in diesem Sinne. Asylrelevant ist sie indessen nur, wenn ihrer Zielrichtung zu entnehmen ist, daß das nächste (verwandtschaftliche) Umfeld des politisch Verfolgten in die Verfolgungsmaßnahme gegen diesen einbezogen werden soll. | §§§ 90.022 | Unterhaltsrückforderung | | | Werden Unterhaltsleistungen zur Erfüllung einer gegenüber einem ehelichen Kind bestehenden Unterhaltspflicht an eine Behörde geleistet, die dem Kind Sozialhilfe gewährt, so handelt es sich bei einer Klage auf Rückforderung dieser Leistung, selbst wenn sie gegen diese Behörde gerichtet wird, um eine Familiensache im Sinne der § 23b Abs.1 S.2 Nr.5 GVG, 621 Abs.1 Nr.5 ZPO, die in die Zuständigkeit der Familiengerichte fällt. §§§ 90.023 | Abordnung | | | 1) Es ist zulässig, einen Beamten abzuordnen, um die an sich beabsichtigte, aber wegen der Verweigerung der Zustimmung des Personalrats und des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens der Einigungsstelle derzeit nicht zulässige Versetzung vorzubereiten. | 2) Eine solche Abordnung bedarf nicht der Zustimmung des Personalrats, auch wenn sie nicht ausdrücklich auf längstens 6 Monate beschränkt ist, sofern wahrscheinlich ist, das personalvertretungsrechtliche Verfahren werde vor Ablauf von 6 Monaten abgeschlossen sein. §§§ 90.024 | Wildschaden | | | 1) In einem Einstellungsbeschluß nach § 92 Abs.2 VwGO, den das Verwaltungsgericht in einem Antragsverfahren nach § 123 in Kenntnis des Widerrufs der Rücknahmeerklärung erfaßt, kann die Feststellung liegen, daß der Antrag wirksam zurückgenommen ist. In einem derartigen Fall ist eine Beschwerde, mit der das Begehren nach Fortsetzung des Verfahrens weiterverfolgt wird statthaft. | 2) Streitigkeiten wegen Wildschadens sind den Amtsgerichten zugewiesen. §§§ 90.025 | Pferdestall | | | Ein Stall für zwei Reitpferde in einem gemischt genutzten Dorfbereich unterhalb eines sich auf einer Geländestufe unmittelbar anschließenden allgemeinen Wohngebiets kann zulässig sein und braucht mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot Nachbarrechte des Eigentümers eines zu der Anlage hin am Rande der Geländestufe stehenden Wohnhauses nicht zu verletzten. §§§ 90.026 | Grenzbebauung | | | 1) § 34 BauGB ist eine planungsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.1 LBO 1988. Sie zwingt nur dann zur Grenzbebauung, wenn ein an der betreffenden Stelle von der Grenze abgerücktes Gebäude sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. | 2) Eine genehmigte Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück kann nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2 LBO 1988 einen Grenzabstand allenfalls dann entbehrlich machen, wenn sie sich mit dem hinzutretenden Baukörper zumindest ungefähr deckt. §§§ 90.027 | Diskothek | | | 1) Handelt es sich bei der Umgebung einer Diskothek um ein Wohngebiet, so ist regelmäßig damit zu rechnen, daß eine Sperrzeitverkürzung das hoch zu bewertende Interesse der Anwohner an einer möglichst ungestörten Wohn- und Nachtruhe erheblich beeinträchtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn es sowohl während des Betriebes der Diskothek unter einem früheren Inhaber als auch während des Betriebes einer in denselben Räumen geführten Vorgängerdiskothek wiederholt zu massiven Anwohnerbeschwerden über Lärmbeeinträchtigungen gekommen ist. | 2) Daß Störungen der Nachtruhe durch eine am Eingang der Diskothek vorgenommene Auswahl der Gäste verhindert werden können, ist wenig wahrscheinlich. §§§ 90.028 | Versetzung | | | 1) Verliert ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen die für die Wahrnehmung seines Amtes erforderliche Eignung, so liegt ein seine Versetzung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis vor; bei der Überprüfung der Eignungsfrage muß das Gericht den dem Dienstherrn insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum respektieren. | 2) Bei der im Rahmen der Überprüfung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Versetzungsverfügung gebotenen Abwägung verdient das dienstliche Interesse in der Regel den Vorrang vor privaten Belangen ( Versetzung eines als Sportausbilder an der Polizeischule verwendeten Polizeihauptmeisters an ein Polizeirevier nach eingetretener köperlicher Behinderung). §§§ 90.029 | Fehlalarmierung | | | JOS 1) Eine nach dem saarländischen Gebührenrecht gebührenpflichtige ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei liegt in Fällen, in denen ein Einbruchsversuch im Raum steht, nur dann vor, wenn sich weder Spuren eines Einbruchsversuchs finden noch eine konkrete Aussage über einen als Einbruchsversuch beobachteten Sachverhalt bekannt wird. | JOS 2) Die Feststellungslast und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen des Gebührentatbestandes trifft die Polizei. §§§ 90.030 | Duldungserteilung | | | Der Streitwert einer auf die Verpflichtung zur Duldungserteilung nach AuslG § 17 gerichteten einstweiligen Anordnung ist - im Anschluß an vollziehbare Maßnahmen nach AsylVfG § 10, 11 und 28 - auf die Hälfte des Auffangwertes des GKG § 13 Abs.1 S.2 zu beziffern. Eine Streitwertdegression unter dem Gesichtspunkt des Familienverbundes, wie sie in Asylklagen und Asylverbundklagen sowie in Verfahren nach VwGO §80 Abs.5 iVm AsylVfG § 10 ff angewendet wird, ist mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter dieser Staffelung hier nicht angezeigt. §§§ |
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