| OVG Saarl, U, 04.01.91, - 1_R_46/89 -
SKZ_91,255/39 (L) (79) BhVO_Nr.3, GOÄ_§_5, GOÄ_§_12 | 1) Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteilte sich bereits unter der Geltung von Nr.3 BhV 1979 nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. |
| 2) Der Hinweis, es sei eine ambulante Operation durchgeführt worden, genügt als Begrüdnung für eine Überschreitung des Schwellenwertes des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte ebensowenig wie die allgemeine, nicht auf die konkrete ärztliche Maßnahme bezogene Behauptung erhöhten Personal-, Zeit- und Materialaufwands sowie besonderer Anforderungen an Sterilität und Asepsis. |
| 3) Der Beamte kann das einer Arztrechnung anhaftende Begründungsdefizit bezüglich der Überschreitung des Schwellenwertes der Festsetzungsstelle gegenüber nicht durch eigene Angaben ausgleichen. |
| 4) Die Festsetzungsstelle ist an eine Äußerung der Landesärztekammer, die Überschreitung des Schwellenwertes sei sachlich gerechtfertigt, nicht gebunden, wenn diese Äußerung nicht den materiellen Anforderungen des § 5 GOÄ entsprechend begründet ist. |
| 5) Ist eine Arztrechnung, mit der mehr als der Schwellenwert gefordert wird, trotz Aufforderung zur Nachholung oder Ergänzung und trotz Einholung einer Stellungnahme der Landesärztekammer ohne die erforderliche Begründung geblieben, ist weder die Festsetzungsstelle noch in einem anschließenden Prozeß das Gericht zur Beweisaufnahme darüber verpflichtet, ob die materiellen Voraussetzungen für die Überschreitung des Schwellenwertes vorliegen. |
§§§
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91.002 | Aufenthaltserlaubnis |
| OVG Saarl, E, 04.01.91, - 3_W_395/90 - Juris (90) VwGO_§_80 Abs.5, (90) AuslG_§_23, AuslG_§_19, AuslG_§_24, AuslG_§_25, AuslG_§_95 Abs.1 | Ist nach Widerspruch gegen den gegenüber einem Ausländer ergangenen Bescheid über die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und aufenthaltsbeendende Maßnahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO im Hinblick auf die im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen maßgebend auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde abzustellen, so hat diese, nachdem zwischenzeitlich (nach Ergehen des Bescheides aber vor der abschließenden Entscheidung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes) das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.90 (BGBl_I,1354 ff; folgend: AuslG nF) idF des Änderungsgesetzes vom 12.10.90 (BGBl_ I,2170) in Kraft getreten ist, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte insbesondere zu prüfen, ob dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den neuen Regelungen zusteht und damit aufenthaltsbeendende Maßnahmen eventuell ausgeschlossen sind (im vorliegenden Fall: § 23; 19; 24; 25 AuslG nF). Die in § 95 Abs.1 AuslG nF getroffene Übergangsregelung steht insoweit nicht entgegen, da der Bescheid der Ausländerbehörde nicht rechtsbeständig ist. Dies ist bei der im Rahmen von § 80
Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des Ausländerrechts, Aufenthaltsverfestigungen Rechnung zu tragen, können die Interessen des Ausländers das von der Ausländerbehörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der Vermeidung von Sozialhilfebezug zB dann überwiegen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht unter anderem die Arbeitnehmereigenschaft glaubhaft gemacht ist. |
§§§
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91.003 | Verlustausgleich |
| OVG Saarl, U, 10.01.91, - 1_R_557/88 - SKZ_91,252/26 (L) PBefG_§_45a, PBefG_§_58 Abs.1 Nr.5; 3.SPBefKostenV | 1) Die bundesgesetzliche Regelung des § 45 a PBefG für den Ausgleich von Defiziten aus der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs zu ermäßigten Tarifen ist - insbesondere auch soweit sie den Unternehmen lediglich einen grundsätzlich hälftigen Verlustausgleich zubilligt - verfassungsrechtlich unbedenklich. |
| 2) Die Bestimmung des § 1 Saarl PBefKostenV ist dahin auszulegen, daß auf die Einwohnerzahl der einzelnen Stadt im kommunalrechtlichen Sinne und nicht auf die zusammengefaßte Einwohnerzahl zweier oder gar mehrerer Städte und (oder) Gemeinden abzustellen ist. |
| 3) Dem Landesverordnungsgeber steht bei der Festsetzung der für die Ermittlung der Ausgleichsleistungen maßgeblichen Festsetzung der repräsentativen Kostensätze ein weiter Ermessensspielraum zu, dem durch das auch gegenüber Unternehmen in der Hand kommunaler Eigner zu beachtenden Willkürverbot Grenzen gezogen werden. |
| 4) Es ist rechtlich bedenkenfrei, daß die Saarl PBefkostenV innerhalb der Unternehmensgruppe, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr betreibt, eine Unterscheidung nach den Einwohnerzahlen der bedienten Städte vornimmt.
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§§§
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91.004 | Auskunftsanspruch |
| OVG Saarl, B, 11.01.91, - 1_W_196/90 - SKZ_91,252/27 (L) SDSG_§_6, SDSG_§_7, SDSG_§_8 | Der Anspruch der Bürger auf Auskunft über die seine Person betreffenden Daten richtet sich gegen die speichernde Stelle, nicht gegen den Datenschutzbeauftragten; der Datenschutzbeauftragte braucht insoweit Eingaben nur entgegenzunehmen und zu verbescheiden.
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§§§
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91.005 | Zahlungsverjährung |
| OVG Saarl, B, 14.01.91, - 1_W_192/90 - SKZ_91,250/8 (L) AO_§_228 ff, AO_§_231; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1 | 1) Der Beginn der Zahlungsverjährung (§ 228 ff AO) hängt nicht davon ab, daß die Abgabenfestsetzung unanfechtbar ist. |
| 2) Da bei der Anforderung öffentlicher Abgaben gemäß § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt, beginnt in aller Regel die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres, in dem ein wirksamer Abgabenbescheid dem Adressaten ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, sofern nicht ein die Verjährung unterbrechender Tatbestand (§ 231 AO) erfüllt ist. |
| 3) Zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch befristete Stundung. |
§§§
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91.006 | Handwerksrolle |
| VG Saarl, B, 14.01.91, - 1_F_266/90 - nicht veröffentlicht VwGO_§_80 | LB 1) Die Löschung aus der Handwerksrolle ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG. Ist kein Sofortvollzug angeordnet, greift auf eine Klage die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs.1 VwGO ein. Vorläufiger Rechtsschutz ist in diesem Fall durch die gerichtliche Feststellung des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zu gewähren. Die den Verwaltungsakt erlassende Behörde hat sich bis zur Entscheidung über die Klage aller Vollzugsmaßnahmen im weiteren Sinne zu enthalten. |
| LB 2) Hat die zuständige Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt durch Löschung in der Handwerksrolle bereits vollzogen, hat das Gericht von der Möglichkeit des § 80 Abs.5 S.3 VwGO Gebrauch zu machen und die Aufhebung der Vollziehung der Löschung anzuordnen. Diese hat durch Rückgängigmachung der Löschung zu erfolgen. |
§§§
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91.007 | Kanalbaubeitragssatz |
| OVG Saarl, U, 17.01.91, - 1_R_174/87 - SKZ_91,250/6 (L) <85> KAG_§_8 | Ein Kanalbaubeitragssatz von nur 1,50 DM/qm qualifizierte Grundstücksfläche, der - nach oben - das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht überschreitet, wohl aber - nach unten - das Kostendeckungsgebot erkennbar unterschreitet, kann von dem Gericht auf die Klage eines zu einem Kanalbaubeitrag herangezogenen Bürgers hin nicht beanstandet werden. |
§§§
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91.008 | Turmdrehkran |
| OVG Saarl, E, 22.01.91, - 2_R_1/89 - SKZ_92,223 -224 = SKZ_92,110/18 (L) BauGB_§_34; BauNVO_§_15 | Die unmittelbare Nachbarschaft eines reinen Wohngebietes und eines Gewerbegebietes zwingt zu einer gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies schließt einen Anspruch auf generelle Verschonung der Bewohner des Wohngebietes von einem störend empfundenen Anblick typischer gewerblicher Anlagen - hier eines Turmdrehkrans - aus. |
§§§
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91.009 | Rundfunkausschuß |
| OVG Saarl, B, 23.01.91, - 1_W_3/91 - SKZ_91,253/28 (L) SRG_§_54 Abs.2 Nr.22, SRG_§_55 Abs.6, SRG_§_16 Abs.3 | 1) Die Entscheidung über die Befugnis eines Verbandes, ein Mitglied in den Landesrundfunkausschuß zu entsenden beziehungsweise bei der Entsendung mitzuwirken, steht allein dem zuständigen Landtagsausschuß zu. Der Landesrundfunkausschuß oder dessen vorsitzführendes Mitglied sind nicht befugt, entgegen der (positiven) Feststellung des Landtagsausschusses die Entsendungs- beziehungsweise Mitwirkungsberechtigung eines Verbandes zu verneinen. |
| 2) Hat der Landtagsausschuß die Mitwirkungsberechtigung mehrerer Verbände anerkannt, die ihr Interesse an der Entsendung des von einer bestimmten Berufssparte (hier: Journalistenverbände) in den Landesrundfunkausschuß zu entsendenden Mitgliedes bekundet haben, so ist bei der Ermittlung der auf diese Verbände entfallenden Wahlpersonen kein Raum für eine an die tatsächliche Berufstätigkeit der einzelnen Verbandsmitglieder anknüpfende Differenzierung. |
§§§
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91.010 | Arbeitsweise |
| OVG Saarl, E, 24.01.91, - 1_R_55/90 - Juris SLVO_§_40, SLVO_§_41 | Das Beurteilungsmerkmal "Arbeitsweise" ist aus sich heraus verständlich und darf daher durch eine Beurteilungsrichtlinie ohne erläuternden Zusatz eingeführt werden.
|
§§§
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91.011 | Ministererlaß |
| OVG Saarl, U, 24.01.91, - 1_R_213/89 - SKZ_91,248/1 (L) VwVfG_§_39 | Ist eine bestimmte Ermessensausübung durch Erlaß der obersten Landesbehörde vorgeschrieben, kann sich die nachgeordnete Behörde zur Begründung eines Verwaltungsaktes darauf beschränken, auf den Erlaß hinzuweisen dessen Anwendbarkeit darzulegen und das Fehlen atypischer Umstände aufzuzeigen. Im anschließenden Prozeß ist zu überprüfen, ob die durch den Erlaß vorgegebene Ermessensausübung unbedenklich ist. |
§§§
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91.012 | Fürsorgepflicht |
| OVG Saarl, U, 24.01.91, - 1_R_213/89 - SKZ_91,254/38 (L) SBG_§_98 | Beihilfeansprüche bestehen nach Saarländischem Recht nur, wenn und soweit die einschlägige Verordnung anspruchsbegründende Normen enthält. Auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann nicht lückenfüllend zurückgegriffen werden.
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§§§
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91.013 | Änderung der Rechtsprechung |
| OVG Saarl, U, 24.01.91, - 1_R_213/89 - SKZ_91,248/2 (L) VwVfG_§_48, VwVfG_§_49, VwVfG_§_51 Abs.1 Nr.1 | 1) Eine Änderung der Rechtsprechung steht einer Änderung der Rechtslage im Verständis des § 51 Abs.1 Nr.1 SVwVfG nicht gleich. |
| 2) Besteht nach Maßgabe des § 51 SVwVfG kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, so ist zu prüfen, ob die Behörde entsprechend ihrer aus den §§ 48, 49 SVwVfG folgenden Pflicht über den Wiederaufnahmeantrag ermessensfehlerfrei entschieden hat. |
§§§
|
91.014 | Heizradiator |
| OVG Saarl, B, 25.01.91, - 1_W_1/91 - SKZ_91,251/16 (L) BSHG_§_3, BSHG_§_4 Abs.2, BSHG_§_12 | 1) Besteht unstreitig Bedarf an einer Beheizungsmöglichkeit der von dem Hilfeempfänger genutzten Wohnung und belegt diesen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes und des ihm ausgestellten Schwerbehindertenausweises, daß er gesundheitlich nicht in der Lage ist, Brennmaterial aus dem Keller in die Wohnung zu schaffen, so stellt sich die Bewilligung von Hilfe zur Beschaffung eines zweiten Kohleofens nicht als der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung tragendes Mittel zur Behebung der Notlage dar. |
| 2) Daraus folgt aber noch nicht, daß der Hilfeempfänger Anspruch auf die gewünschte Hilfe zur Beschaffung eines elektrischen Heizradiators hat. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des vom Sozialhilfeträger im Hinblick auf die hohen Stromkosten abgelehnten Wunsches kommt es vielmehr darauf an, ob andere kostengünstigere und dem Hilfeempfänger gleichwohl zumutbare Möglichkeiten zur kurzfristigen Behebung der Notlage bestehen (etwa Hilfe zur Beschaffung eines zweiten Kohleofens bei gleichzeitiger Sicherstellung des Brennstofftransportes durch einen mobilen Hilfsdienst). |
§§§
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91.015 | Tamilen |
| OVG Saarl, E, 28.01.91, - 3_R_300/88 - Juris GG_Art.16 Abs.2 S.2 | JOS: Zur Situation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen, die Mitglied der Tulf waren. |
§§§
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91.016 | Rauchrohre |
| OLG SB, U, 29.01.91, - 5_U_47/91 - ZfS_92,385 -386 = VersR_92,741 VGB_§_9 Nr.1, VGB_§_18 Nr.1; VVG_§_6 Abs.1, VVG_§_61; (SL) (84) LBO_§_47 Abs.2, LBO_§_47 Abs.3, LBO_§_48 Abs.3; (80) FeuVO_§_7 Abs.2 Nr.1, FeuVO_§_7 Abs.2 Nr.2 | LB 1) Bei den dem Feuerschutz dienenden Vorschriften der § 47 Abs.2 und 3, 48 Abs.3 LBO handelt es sich um Sicherheitsvorschriften im Sinne von § 9 Nr.1 VGB.
|
| LB 2) Rauchrohre müssen gemäß 7 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 FeuVO, § 47, 48 LBO von brennbaren Baustoffen wie Holz einen Mindestabstand von 20 bis 40 cm haben, der nur bei besonders ummantelten Rohren auf 5 bis 10 cm verringer werden darf. |
| LB 3) Ein für die Leistungsfreiheit des Versicherers erforderlicher vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften, der vom Versicherer darzulegen und zu beweisen ist, liegt nur vor wenn er sich auf die Verletzung der Sicherheitsvorschriften als solche bezieht. |
| LB 4) Ein zu geringer Abstand (hier: 3 cm) stellt noch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Maße dar. |
§§§
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91.017 | Kläranlage |
| OVG Saarl, U, 01.02.91, - 2_R_193/88 - SKZ_91,251/15 (L) AVG_§_12 Abs.3; AVS_§_4 Abs.1 | Solange das Fehlen geplanter Hauptsammler einen vollständigen Anschluß der beteiligten Gemeinden an eine gemeinsame Kläranlage des AVS nicht zuläßt, sind deren Betriebs- und Unterhaltungskosten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen von diesen Gemeinden im Verhältnis der für sie jeweils nutzbaren Kapazitäten aufzubringen. |
§§§
|
91.018 | Aufrechnung |
| OVG Saarl, U, 04.02.91, - 1_R_184/88 - SKZ_91,255/43 (L) VwGO_§_94; ZPO_§_302 | Macht der Kläger innerhalb der ihm durch Vorbehaltsurteil gesetzten Frist die Gegenforderung nicht gerichtlich geltend, so verliert die Aufrechnung ihre Erheblichkeit; es ist daher das Schlußurteil zu erlassen, mit dem das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten wird. |
§§§
|
91.019 | Amtshandlung |
| OVG Saarl, B, 06.02.91, - 2_W_3/91 - SKZ_91,256/53 (L) SGebG_§_6, SGebG_§_9 | 1) Soweit § 6 Abs.1 SaarlGebG einen Gebührentatbestand nur für solche Amtshandlungen zuläßt, die dem überwiegenden Interesse Einzelner dienen, reicht es aus, daß die Behörde eine Maßnahme erwägt, die zum Vorteil des Betroffenen ausschlagen kann, bei deren näherer Überprüfung sich jedoch ergibt, daß sie zu unterbleiben hat. |
| 2) § 9 Abs.1 SaarlGebG berücksichtigt das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem im Falle der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung die Gebühr bis auf ein Viertel der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden kann. |
§§§
|
91.020 | Baueinstellung |
| OVG Saarl, B, 06.02.91, - 2_W_63/90 - SKZ_91,255/46 (L) VwGO_§_123 | Das Gericht ist nicht befugt, statt der beantragten Einstellung eines nachbarrechtswidrigen Bauvorhabens dessen nachbarrechtsgemäße Ausführung anzuordnen. |
§§§
|
91.021 | Ermessensgesichtspunkte |
| OVG Saarl, B, 12.02.91, - 1_W_193/90 - SKZ_91,253/30 (L) SBG_§_9 | Bei Fehlen von einschlägigen Richtlinien und einheitlicher Praxis ist der Dienstherr nicht gebunden, welchen - zulässigen - Ermessensgesichtspunkten er bei der Auswahl zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten entscheidende Bedeutung zumißt. So ist es zulässig zu vernachlässigen, daß ein Beamter in der Laufbahnprüfung um eine Notenstufe schlechter abgeschnitten hat, und entscheidend zu berücksichtigen, daß |
| a) er früher aufgestiegen, rangdienstälter und lebensälter ist ( 1_W_193/90 ), |
| b) er früher aufgestiegen, rangdienstälter und lebensälter ist und sich länger in herausgehobener Funktion bewährt hat ( 1_W_15/91 ), |
| c) er deutlich lebensälter ist, wenngleich der Konkurrent - allerdings geringfügig - rangdienstälter ist ( 1_W_159/90 ), |
| d) er als Revierleiter eine wichtigere Funktion als der als Sachbearbeiter verwendete, aber deutlich rangdienst- und lebensältere Konkurrent wahrnimmt ( 1_W_4/91 ). |
§§§
|
91.022 | Beförderungskonkurrenz |
| OVG Saarl, B, 13.02.91, - 1_W_4/91 - SKZ_91,254/31 (L) SBG_§_9 | 1) Es besteht keine Veranlassung mehr, bei einer Beförderungskonkurrenz dem unterlegenen Mitbewerber einstweiligen Rechtsschutz wegen einer Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Dienstherrn zu gewähren, sobald der Mitbewerber die erforderliche Information anderweitig erhalten hat. |
| 2) Für den Leistungsvergleich zwischen um eine Beförderung konkurrierenden Beamten ist von den aktuellen dienstlichen Beurteilungen auszugehen; sind diese aussagekräftig, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, ergänzend auf die Ergebnisse lange zurückliegender Prüfungen und/oder früherer dienstlicher Beurteilungen zurückzugreifen. |
| 3) Es ist ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten dem Umstand, daß einer von ihnen längere Zeit einen herausgehobenen Dienstposten wahrgenommen hat, entscheidende Bedeutung zumißt, selbst wenn der Konkurrent dienst- und lebensälter ist; die Einschätzung, welcher Dienstposten in diesem Sinne herausgehoben ist, darf vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden; die Annahme, die Funktion eines revier- oder Sachgebietsleiters sei im Vergleich zu der eines Außendienstleiters herausgehoben, kann nicht beanstandet werden.
|
§§§
|
91.023 | Kanalbaubeitragssatzung SB |
| OVG Saarl, U, 14.02.91, - 1_R_618/88 - SKZ_91,250/7 (L) = SKZ_91,133 -140 <1985> KAG_§_8 | 1) Die Saarbrücker Kanalbaubeitragssatzung 1985 ist rechtsgültig. |
| 2) Die der Beitragskalkulation zugrundeliegende Veranschlagungsmethode ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. |
| 3) Kalkulationsfehler zugunsten der Beitragspflichtigen führen nicht zur Nichtigkeit der Satzung. |
| 4) Bei Überleitungsregelungen hat der Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. |
§§§
|
91.024 | Vollzugsaussetzung |
| OVG Saarl, E, 15.02.91, - 2_W_2/91 - Juris VwGO_§_80 Abs.5 | Die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gebietet in der Regel auch dann die Aussetzung von dessen Vollziehung, wenn der Mangel im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann (Anschluß an die Rechtsprechung des 1.Senats).
|
§§§
|
91.025 | Fortführung nach Erledigung |
| OVG Saarl, B, 15.02.91, - 1_W_160/90 - SKZ_91,256/48 (L) VwGO_§_123, VwGO_§_161 Abs.2, VwGO_§_113 Abs.1 S.4 | Bei der Erledigung eines Anordnungsbegehrens nach § 123 VwGO in der Hauptsache haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner die Möglichkeit, das Verfahren unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO fortzuführen.
|
§§§
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91.026 | Prozeßkostenhilfe |
| OVG Saarl, E, 18.02.91, - 3_W_14/91 - ARS_VI_Bd.1_Allg ZPO_§_121 Abs.2 S.2 | § 121 Abs.2 S.2 ZPO ist im verwaltungsgerichtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, daß in den Bewilligungsbeschluß eine Kosteneinschränkung des Inhalts aufgenommen werden darf, daß der beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vergütung nur in der Höhe erlangt, wie sie einem im Saarland ansässigen Prozeßbevollmächtigten zustünde. |
§§§
|
91.027 | Zuweisungsentscheidung |
| OVG Saarl, E, 18.02.91, - 3_W_389/90 - ARS_VI_Bd.1 = Allg GG_Art.6, AsylVfG_§_22 Abs.6 S.1 | Das der Ausländerbehörde bei Erlaß der Zuweisungsentscheidung zustehende pflichtgemäße Ermessen ist nicht auf die Gesichtspunkte des § 22 Abs.6 S.1 AsylVfG beschränkt. Belange des Asylbewerbers, die ein ähnlich hohes Gewicht haben wie die dort genannten Belange, können es rechtfertigen, von einer der Verteilungsentscheidung des Beauftragten der Bundesregierung entsprechenden Zuweisung abzusehen. Gleichwertige Belange in diesem Sinne ergeben sich auf Art 6 GG und Vorwirkungen auf Art 6 GG, wenn der Asylbewerber die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die im Saarland lebt, geschlossen hat bzw eine derartige Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Von einem unmittelbar bevorstehenden Eingehen einer Ehe ist auszugehen, wenn der Asylbewerber alles ihm Zumutbare zur alsbaldigen Verwirklichung der Heiratsabsicht getan hat (Vergleiche den Beschluß des Senats vom 11.06.90 - 3_W_204/90 - und vom 18.02.91 - 3_W_1/91 -). |
§§§
|
91.028 | Abschiebung |
| OVG Saarl, E, 19.02.91, - 3_W_1/91 - Juris VwGO_§_80 Abs.5, (65) AuslG_§_14, (90) AuslG_§_95 Abs.1, GG_Art 6 | 1) Wesentlicher Regelungsgegenstand eines Bescheides, in dem der Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht worden ist, ist nicht die - bei Fehlen einer behördlichen Vollzugsanordnung an sich keiner Suspendierung nach § 80 Abs.5 VwGO zugängliche - Festlegung der sich aus dem Gesetz ergebenden Ausreisepflicht - gewissermaßen dem Grunde nach - sondern die Bestimmung einer Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung für den Fall, daß die Frist nicht freiwillig eingehalten wird (Vergleiche dazu das Urteil des BVerwG vom 28.04.88 - 9_C_1/87 -). |
| 2) Belange aus Art.6 GG können im Rahmen von § 14 AuslG aF; 95 Abs.1 AuslG nF im Hinblick auf ein behauptetes Verlöbnis nur dann Bedeutung erlangen, wenn der Ausländer glaubhaft macht, alles ihm Zumutbare zur alsbaldigen Verwirklichung seiner Heiratsabsicht getan zu haben. |
| 3) Genügen dem Standesbeamten die vorgelegten Unterlagen nicht und lehnt er die Einleitung des Aufgebotsverfahrens praktisch ab mit der Folge, daß der Ausländer weitere Dokumente vorlegen muß, ist davon auszugehen, daß dieser nicht alles ihm Zumutbare in dem oa Sinne getan hat. Dies könnte allenfalls gesagt werden, wenn diese Bemühungen erfolgreich abgeschlossen und die entsprechenden Unterlagen zur Fortführung des Verfahrens der Aufgebotsbestellung eingereicht worden wären. |
§§§
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91.029 | Asyldokumentation |
| OVG Saarl, E, 21.02.91, - 3_Q_1/91 - JurBüro_91,1494 -1497 = ARS_VI_Bd.1_Allg BRAGebO_§_31 Abs.1 Nr.3, BRAGebO_§_34 Abs.2; VwGO_§_173; ZPO_§_291 | Die Einführung der Asyldokumentation in den Rechtsstreit löst regelmäßig keine anwaltliche Beweisgebühr nach § 31 Abs.1 Nr.3 BRAGO (BRAGebO) aus. |
| JOS 1) Bei der Einführung dieser Quellen in das Verfahren handelt es sich um die Gewährung rechtlichen Gehörs zu aus der Dokumentation gerichtsbekannten und daher gemäß VwGO § 173 in Verbindung mit ZPO § 291 keines Beweises bedürftigen Tatsachen. |
| JOS 2) Zu den bei Gericht offenkundigen Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO gehören auch solche Ereignisse, Verhältnisse oder Zustände, die aus amtlicher Veranlassung zur Kenntnis des Richters gelangt sind. Hat er in dieser Weise ein sicheres Bild bestimmter Fakten gewonnen, so steht es ihm frei, sein - gerichtskundiges - Wissen in späteren Verfahren ohne Beweisführung zu verwenden, was im Regelfall geschieht, wenn der Richter zur Beurteilung einer Asylklage auf Wissen zurückgreift, das er sich außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Studium der bei seinem Gericht fallunabhängig gesammelten Dokumente über die Zustände in Verfolgerstaaten angeeignet hat. |
§§§
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91.030 | Zwischenregelung |
| OVG Saarl, E, 21.02.91, - 3_W_15/91 - ARS_VI_Bd.1_Allg VwGO_§_80 Abs.7, AsylVfG_§_10 Abs.3 S.8, VwGO_§_123 Abs.5 | 1) Als Zwischenregelung im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs.5 beziehungsweise § 80 Abs.7 VwGO kommt nicht eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, sondern lediglich ein "Hängebeschluß" in Betracht, der vor dem Hintergrund des Art 19 Abs.4 GG seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs.5 VwGO hat. |
| 2) Der Beschwerdeausschluß des § 10 Abs.3 S.8 AsylVfG nF erstreckt sich auch auf derartige Zwischenregelungen. |
§§§
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