1989 (3) | ||
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89.061 | Vollziehbarkeit-sofortige | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Ein die sofortige Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung beseitigender Beschluß nach § 80 Abs.5 VwGO kann jedenfalls dann gemäß § 80 Abs.6 VwGO abgeändert werden, wenn nach seinem Erlaß eine Rechtsänderung zugunsten des Bauherrn eingetreten ist; Gegner des Abänderungsantrags ist derjenige, der den Aussetzungsbeschluß erwirkt hat. §§§ 89.062 | Wohnweg | | | 1) Eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage kann weder eine selbständige Anbaustraße (§ 127 Abs.2 /1 BBauG) noch deren Bestandteil sein. | 2) Das im Begriff Sammelstraße (§ 127 Abs.2 /2 BBauG) enthaltene Merkmal des "Sammelns" erfüllt nur eine Verkehrsanlage, der ein aus mehreren selbständigen Straßen kommender Verkehr zugeführt wird. | 3) Eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage war unter der Geltung des Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragsfrei. | 4) Die durch § 127 Abs.2 /2 BauGB erstmals begründete Erschließungsbeitragspflicht für eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage beschränkt sich auf die Grundstücke, die durch diese Anlage erschlossen werden. | 5) Es ist unzulässig, den Erschließungsaufwand für eine Anbaustraße und einen davon abzweigenden nicht befahrbaren Wohnweg insgesamtz u ermitteln. | 6) Ist eine Erschließungsbeitragspflicht kraft Gesetzes für eine einzelne Anlage entstanden, ist kein Raum mehr für eine Zusammenfassungsentscheidung. §§§ 89.063 | Hinterliegergrundstück | | | 1) Mehrere je selbständig bebaubare Grundstücke desselben Eigentümers können auch im Falle einheitlicher Nutzung nicht unter Abweichung vom sog Buchgrundstücksbegriff als erschließungsbeitragsrechtlich nur ein Grundstück gewertet werden. | 2) Steht ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, gehört auch das Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs.1 BBauG erschlossenen Grundstücks, wenn es §§§ 89.064 | Antragsbescheidung | | | LB 1) Unabhängig von der Frist des § 15 Abs.1 S.2 BImSchG obliegt der Behörde die Amtspflicht den zur Entscheidung gestellten Antrag in angemessener Frist ohne Verzögerung zu behandeln und zu bescheiden. | LB 2) Die Frist des § 15 Abs.1 BImSchG beginnt erst zu laufen, wenn der Antrag in vollständiger und prüffähiger Form vorliegt. * * * T-89-03 | BImSchG-Änderungsgenehmigung | S.22 f "... Dagegen darf das Verfahren auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung grundsätzlich nicht zum Anlaß genommen werden, die gesamte Anlage im Hinblick auf inzwischen gewonnene neue Erkenntnisse zu überprüfen (Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, Komm. zum BImSchG, Stand Februar 1986, § 15 Rdnr.4; Jarass, aaO; Ule, Komm. zum BImSchG, Stand März 1989, § 15 Rdnr.6 unter Hinweis auf Wortlaut und Zweck des § 15 BImSchG ). Abweichungen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn und soweit die vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf andere unverändert bleibende Anlagenteile oder auf die Gesamtanlage haben kann ( vgl. Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, aaO, § 15 Rdnr.4 ), oder - im Falle quantitativer Änderungen, d.h. reiner Erweiterungen - wenn durch die Änderung unter Berücksichtigung der von den unberührt bleibenden Teilen der Anlage ausgehenden Immissionen die genehmigten bzw. zulässigen Werte überschritten werden (vgl. Jarass, aaO, § 15 Rdnr.16; Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; BVerwG DVBl 77,771; VG Köln v. 29.04.76 in Auszug aus OLG SB U, 30.06.89, - 4_U_107/88 -, §§§ 89.065 | Eckgrundstück | | | 1) Wird ein Widerspruch gegen eine Zustimmung nach § 125 Abs.2 BauGB eingelegt, nachdem die Erschließungsanlage, auf die sich die Zustimmung bezieht, bereits technisch hergestellt worden ist, läßt er die mit dem Zugang der Zustimmung an die Gemeinde eingetretene erschließungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung unberührt. | 2) Für die Frage der Gewährung einer in der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehenen Eckgrundstücksvergünstigung ist nur relevant, ob das Grundstück für mehrere Erschließungsanlagen erschließungsbeitragspflichtig ist oder werden kann; auf eine etwaige Herstellungs- oder Ausbaubeitragspflicht nach § 8 KAG kommt es dagegen nicht an. §§§ 89.066 | Satzung | | | 1) Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, daß in Art.104 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes nicht bestimmt ist, wer zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt werden darf. | 2) § 221 Abs.1 Nr.1 KSVG bestimmt hinreichend Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen zu treffen. | 3) Zu den Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung einer Satzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt einer Gemeinde. §§§ 89.067 | Ausreiseaufforderung | | | Hebt die Ausländerbehörde eine nach §§ 10, 11 AsylVfG ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung auf, nachdem ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO Erfolg hatte, und ist dieser Aufhebungsbescheid vollziehbar bzw unanfechtbar, kann sie eine neue Abschiebungsandrohung mit neuer Fristsetzung nach §§ 10, 11 AsylVfG erlassen. §§§ 89.068 | Beschlußverfahren | | | 1) Zur Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen im Beschlußverfahren. | 2) Der Personalrat hat nicht das in einem Beschlußverfahren nach BPersVG § 83 Abs 2, ArbGG §§ 80ff durchsetzbare und damit auch nicht durch eine einstweilige Verfügung zu sichernde Recht, der Dienststelle die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen - hier: Untersagung, einzustellende Auszubildende bis zum Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens zu beschäftigen sowie Verpflichtung zur Fortsetzung des vom Dienststellenleiter abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens. | 3) Das BPersVG räumt der Personalvertretung keine Abwehransprüche, Unterlassungsansprüche oder Rückgängigmachungsansprüche hinsichtlich beteiligungspflichtiger Maßnahmen ein. §§§ 89.069 | Gehweg | | | Der Erhebung eines Beitrags für die Herstellung eines Gehweges steht nicht entgegen, daß der Gehweg auf einem kurzen Teilstück nur zwischen 35 und 75 cm breit ist. §§§ 89.070 | Vergnügungssteuer | | | Hat eine Gemeinde den Vergnügungssteuersatz nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 19.10.88 (Amtsbl.S.1175) ohne Übergangsfrist auf den nunmehr zulässigen Höchstsatz angehoben, so bewirkt eine darauf zurückzuführende Verdreifachung des Vergnügungssteuerbetrages im Einzelfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruches rechtfertigen könnten. §§§ 89.071 | Alterssicherung | | | 1) Angemessen ist eine Alterssicherung durch einen Anspruch auf Altersruhegeld erst dann, wenn sie dazu führt, daß dem Hilfesuchenden ab Eintritt des Versicherungsfalles durch das ihm dann zustehende Altersruhegeld allein oder in Verbindung mit sonstigen Einnahmen jedenfalls Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, die der Höhe des für ihn maßgeblichen Leistungssatzes der Sozialhilfe zuzüglich der ihm das Wohngeld verminderten Unterkunftskosten entsprechen und es ihm so ermöglichen, unabhängig von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu leben. | 2) Ist der Hilfesuchende noch jung und weder berufs- noch erwerbsunfähig, so ist die Frage, ob er auch ohne die begehrte Hilfe im Alter über eine angemessene Versorgung verfügen wird, auf der Grundlage einer Prognose zu beurteilen, bei der die im Beurteilungszeitraum bekannten allgemeinen und individuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind und die Alterssicherung sich an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Lebensverlaufs unter Außerachtlassung ungewöhnlicher, aus dem Rahmen fallender Ereignisse zu orientieren hat. §§§ 89.072 | Haushaltsgemeinschaft | | | 1) § 122 S.2 BSHG, der die entsprechende Anwendung des § 16 BSHG vorschreibt, bezieht sich nicht auf das Verhältnis der Partner der eheähnlichen Gemeinschaft zueinander; er erweitert vielmehr lediglich die Vermutungsregelung des § 16 BSHG auf das Verhältnis des Hilfesuchenden zu innerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft. | 2) Innere Bindungen und geschlechtliche Beziehungen sind als gewichtiger Anhaltspunkt für eine Verbundenheit zu werten, die auch das die eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnende wirtschaftliche Einstehen des einen Partners für den anderen umfaßt. §§§ 89.073 | Auslandsaufenthalt | | | 1) Nach dem Regelungszusammenhang von §§ 20 Abs 1, 25 Abs 1, 34 AsylVfG ist es dem Asylbewerber - vorbehaltlich der Ausnahme des § 25 Abs 3 AsylVfG in dort geregelten Einzelfällen - unter Strafandrohung verboten, den Bereich seiner Aufenthaltsgestattung ohne ausländerbehördliche Erlaubnis zu verlassen. Das Gesetz sieht dabei auch für den Fall keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht vor, daß der Ausländer sich vorübergehend in das Ausland begeben will. | 2) Härten, die sich aus dieser generellen räumlichen Beschränkung ergeben, ist allein durch § 25 Abs 1 AsylVfG Rechnung zu tragen. Auch die Erlaubnis zu ständig wiederkehrenden Auslandsreisen zum Zwecke des Schulbesuchs in einer im Ausland befindlichen grenznahen Schule kann nur aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 25 Abs 1 AsylVfG in Betracht kommen. | 3) Einem Asylbewerber kann regelmäßig angesonnen werden, dieS uche nach einer Arbeitsstelle sowie den Besuch kultureller Veranstaltungen und von den Schulen auf Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde zu begrenzen. Gründe, die im Einzelfall eine abweichende Beurteilung gebieten und zu einer Aufhebung dieser Beschränkung führen, sind nur solche,d ie objektiv betrachtet von besonderem Gewicht und für den Betroffenen derart verpflichtend sind, daß ihm ihre Vernachlässigung als untragbar nicht zugemutet werden kann (im vorliegenden Fall verneint). verpflichtend sind, daß ihm ihre Vernachlässigung als untragbar nicht zugemutet werden kann (im vorliegenden Fall verneint). §§§ 89.074 | Kriegsunfallversorgung | | | Die gesetzliche Ausschlußfrist für die Geltendmachung von beamtenrechtlicher Kriegsunfallversorgung nach dem G 131 wird durch rechtzeitige Anmeldung bei der zuständigen Behörde - hier: Innenminister -, nicht aber durch Anmeldung sozialrechtlicher Versorgungsansprüche bei dem Versorgungsamt gewahrt. §§§ 89.075 | Reaktivierung | | | Da der Dienstherr die Reaktivierung eines Beamten nicht erzwingen kann, genügt es für die Einhaltung der Fünfjahresfrist, wenn der Dienstherr den Beamten auffordert, vor Fristablauf die Ernennungsurkunde entgegenzunehmen, und das Reaktivierungsverfahren nach Fristablauf ernsthaft fortführt. §§§ 89.076 | Fortsetzungsfeststellung | | | Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht regelmäßig dann nicht, wenn bereits ein Kollegialgericht (hier: das Verwaltungsgericht) den erledigten Verwaltungsakt als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn das Kollegialgericht eine eindeutige Bestimmung übersehen oder einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt hat. §§§ 89.077 | Schulverlegung | | | 1) Die gerichtliche Vollziehungsaussetzung kann im Bereich der saarl Verwaltung nicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger - hier Landkreis - ausgesprochen werden ( Behördenprinzip ). | 2) Die Verlegung des Standortes einer kommunalen Schule kann als Verwaltungsakt angesehen werden. | 3) Nach den auch für die kommunalen Schulverwaltung geltenden Grundsätzen der Kommunalverwaltung ist nicht der Kreistag, sondern der Landrat die eigenverantwortlich nach außen handelnde Verwaltungsstelle, mithin die Behörde. | 4) Der Landrat ist - ohne daß es eines entsprechenden Beschlusses des Kreistages oder Kreisausschusses bedarf - zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer von ihm verlautbaren Schulverlegung, die der Kreistag beschlossen hat, zuständig. | 5) Mit der schulhoheitlichen Gewalt des Schulträgers ist im Bereich der Sachleistungen ein weites Regelungsermessen verbunden. Unmittelbare eigene Rechtsanspüche von Schülern und Eltern auf einen bestimmten Schulstandort sind nicht gegeben. | 6) Gegenüber Schulorganisationsmaßnahmen des Schulträgers in bezug auf eingeführte Schulen bestehen im Sachleistungsbereich nur engz u bestimmende eigene Rechte von Schülern und Eltern. Abgesehen von dem Schutz vor Schikanen und Willkür verbleiben die Rechte, von unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen verschont zu bleiben. | 7) Zur Hinnehmbarkeit von verlängerten Schulwegen, höheren Schulfahrtkosten und minder gut räumlicher und sachlicher Ausstattung eines Schulgebäudes. | 8) Zur Interessenlage und -abwägung in bezug auf den Sofortvollzug einer Schulverlegung. §§§ 89.078 | Dienstunfähigkeit | | | Der Dienstfähigkeitsbegriff des § 42 BBG (das heißt bezogen auf die Notwendigkeit einer Zurruhesetzung) gilt auch für schwerbehinderte Beamte. §§§ 89.079 | Tulf | | | 1) Eine asylrechtlich erhebliche Gruppenverfolgung für die mehrheitlich singhalesisch besiedelten Gebiete Sri Lankas ist schon für die Vergangenheit und auch für die überschaubare Zukunft auszuschließen. | 2) Für den überwiegend von Tamilen besiedelten Norden bzw Nordosten Sri Lankas kann für diese in der Vergangenheit eine politisch motivierte Gruppenverfolgung nicht festgestellt werden und ist eine solche für die Zukunft gleichfalls nicht zu befürchten. | 3) Bei der TULF handelt es sich um eine derzeit zugelassene politische Gruppierung, bei der nichts für eine asylrechtlich erhebliche politische Verfolgung in der Zukunft ersichtlich ist. | 4) Es gibt derzeit keine Erkenntnisse, daß aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen srilankischer Nationalität auf dem Flughafen Colombo mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder der TULF. §§§ 89.080 | Ausbildungsförderung | | | 1) Wird die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung gestützt auf § 48 BAföG abgelehnt, weil die Behörde den von dem Auszubildenden vorgelegten Leistungsnachweis nicht für ausreichend erachtet, und wird diese Entscheidung - weil nicht angefochten - bestandskräftig, so kann der Auszubildende bei einem später gestellten Förderungsantrag nicht mit Erfolg geltend machen, die damalige Entscheidung sei rechtswidrig gewesen. | 2) Wird der Auslandsstudienaufenthalt eines Auszubildenden durch die Nichtanrechnung von einem Jahr auf die Zahl des förderungsrechtlich anzurechnenden Studiensemesters berücksichtigt (§ 5a BAföG), so vermögen - insbesondere im Hinblick auf § 5 Abs 2 Nr 2, letzter Halbsatz BAföG - Sprach- und Anpassungsschwierigkeiten es in aller Regel nicht zu rechtfertigen, den Zeitpunkt für die Vorlage der Eignungsbescheinigung gemäß den §§ 48 Abs 2, 15 Abs 3 BAföG noch weiter hinauszuschieben. §§§ 89.081 | Schulleiterstelle | | | Der Dienstherr hat bei der Besetzung einer Schulleiterstelle als bedeutsames Kriterium für eine sachgerechte Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zu berücksichtigen, welcher von ihnen sich in seinem bisherigen beruflichen Werdegang in Verwaltungsaufgaben, die denjenigen eines Schulleiters der konkreten Schulform entsprechen oder nahekommen, am meisten bewährt hat. §§§ 89.082 | Berufschullehrer | | | 1) Ein Berufsschullehrer, der an einer wissenschaftlichen Hochschule lediglich ein "Aufbaustudium" für Fachhochschulingenieure erfolgreich abgeschlossen hat, in dessen Rahmen das Sachfach nicht studiert und die Prüfung im Sachfach durch die Anrechnung der Ingenieurprüfung ersetzt wird, erfüllt in bezug auf die Vorbildung nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, um im Saarland als Berufsschullehrer eingestellt zu werden. | 2) Zur fehlenden Bindung an eine vor Inkrafttreten des SVwVfG abgegebenen Einstellungszusicherung (Unzuständigkeit, inhaltliche Rechtswidrigkeit). §§§ 89.083 | Zwangsgeld | | | Nach dem Wegfall des Beugezwecks des Zwangsgeldes kann zwar die Vollstreckung nicht fortgeführt werden; ist die Vollstreckung aber vor dem Wegfall des Zwecks vollendet (hier durch Kontopfändung und -überweisung), kann der Betroffene nicht wegen des Wegfalls die Rückabwicklung der Pfändung verlangen. §§§ 89.084 | Fremdköpererweiterung | | | Bewirkt die Erweiterung eines Fremdkörpers eine Lärmbelastung auf dem einen Teil eines Nachbargrundstücks und zugleich eine Abschirmung zugunsten eines für den Nachbarn weniger bedeutsamen anderen Teils, so ist dem Rücksichtnahmegebot nicht durch Kompensation genügt. §§§ 89.085 | Autoradio | | | Der in Art.5 Abs.4 RGStV (RdFunkGebVtr) normierte Auskunftsanspruch soll die jeweilige Landesrundfunkanstalt in die Lage versetzen, sich ohne größeren Ermittlungsaufwand Kenntnis von den Tatsachen zu verschaffen, die sie für eine Entscheidung über eine Gebührenerhebung benötigt. Einwendungen, die Grund und/oder Höhe der in Rede stehenden Gebühr betreffen, können im Wege der Anfechtung des von der Landesrundfunkanstalt erlassenen Gebührenbescheides geltend gemacht werden; für ihre Berücksichtigung im Rahmen des lediglich vorbereitenden Auskunftsverfahrens ist dagegen kein Raum. §§§ 89.086 | Bescheid-Bestandskraft | | | LB 1) Zur Bestandskraft eines Bescheides. LB 2) Zur Rechtsnatur einer Fälligkeitsmitteilung. * * * T-89-04 | Bescheid: Bestandskraft | S.3 "... Die Bestandskraft des Bescheides vom 2.12.88 hat zur Folge, daß der Kammer nunmehr grundsätzlich die Prüfung untersagt ist, ob die in diesem Verwaltungsakt getroffenen Regelungen rechtmäßig sind oder nicht. Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, daß die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist ( vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.84, DÖV_84,887 = NJW_84,2591; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluß vom 02.02.81, - 2_R_52/80 - ). ..." Auszug aus VG Saarl B, 12.09.89, - 1_F_134/89 -, Orginal-Urteil, 3 | Auszug aus VG Saarl, B, 12.09.89, - 1_F_134/89 -, Orginal-Urteil, 3 * * * * * * T-89-05 | Bescheid: Fälligkeitsmitteilung | S.5 "... Grundsätzlich stellen weder die Anzeige der Fälligkeit noch die Aufforderung zur Zahlung Regelungen im Sinne des § 35 SVwVfG dar, denn die geben nur eine ohnehin schon Abläufe der Behälter und zum anderen diejenigen der Abläufe im Fußboden. Ein einheitliches Zwangsgeld war hier deshalb möglich, dh Androhung und Festsetzung mehrerer Zwangsgelder nicht hiererforderlich ( vgl zu OVG des Saarlandes , Beschluß voom 30.05.83 - 2_W_1611/82 - ; Urteil vom 30.06.83 - 2_R_26/82 - ), weil ein einheitlicher Zweck Ziel der aufgegebenen Handlung war. ..." Auszug aus VG Saarl B, 12.09.89, - 1_F_134/89 -, Orginal-Urteil, 5 * * * §§§ 89.087 | Kindergeld | | | 1) Kindergeld wird im Bereich der Sozialhilfe nur dann und nur bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs als Einkommen des Kindes angerechnet, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil es ihm tatsächlich zuwendet. | 2) Kinder haben weder nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes noch nach den Bestimmungen des Unterhaltsrechts einen Anspruch darauf, daß ihnen der anspruchsberechtigte Elternteil das ihm insgesamt gewährte Kindergeld nach gleichmäßigen Kopfteilen zuwendet. Sie können daher auch nicht im Rahmen der ihnen obliegenden Pflicht zur Selbsthilfe auf die Geltendmachung eines solchen Anspruches verwiesen werden. §§§ 89.088 | Ahmadiyya | | | 1) Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan waren im Jahre 1974 als Gruppe politisch verfolgt. Asyl kann ihnen deshalb nur verwehrt werden, wenn im Falle ihrer Rückkehr eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (Aufgabe der Rspr im Urteil vom 14.12.84 - 3 R 121/80 -). | 2) Für die Gegenwart und für die absehbare Zukunft bestehen Zweifel an der Schutzbereitschaft und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates bei religiös motivierten Ausschreitungen und Übergriffen Dritter gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. §§§ 89.089 | Verfahrenseinstellung | | | Wird mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe ein überhaupt nicht anhängig gewordenes Verfahren eingestellt, so ist der Einstellungsbeschluß insgesamt aufzuheben; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 8 GKG nicht zu erheben. §§§ 89.090 | Sporadische Anwesenheit | | | Besteht für den Antragsteller in einem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten gerichtlichen Verfahren Anlaß, mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen, so läßt er es an der gebotenen Sorgfalt fehlen, wenn er trotz nur ganz sporadischer Anwesenheit unter der angegebenen Wohnanschrift weder einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt noch bei der Post die Nachsendung niedergelegter Schriftstücke veranlaßt noch schließlich das Gericht über die jeweilige Dauer seiner Abwesenheit benachrichtigt. §§§ |
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