1989   (4)  
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89.091 Nachschulung
 
  • OVG Saarl, E, 21.09.89, - 1_W_144/89 -

  • NZV_90,87 -88 = ZfSch_90,108 = JURIS

  • StVG_§_2a Abs.3, StVZO_§_15b Abs.3, StVZO_§_4 Abs.4

 

Ist eine auf Probe erteilte Fahrerlaubnis aufgrund des § 2a Abs 3 StVG wegen Nichtteilnahme an einer Nachschulung entzogen worden, die vollziehbar angeordnet war, so kann der betroffene Verkehrsteilnehmer dagegen nicht mit dem Einwand durchdringen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung hätten nicht vorgelegen.Ein Verschulden an der Versäumung der für die Nachschulung gesetzten Frist setzt der Wortlaut der Vorschrift nicht voraus. Ob ausnahmsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung des Sofortvollzuges zu unterbleiben hat, wenn der Verkehrsteilnehmer die Fristversäumung nicht zu vertreten hatte und zur Nachschulung bereit ist, wird offengelassen. Ob § 2a Abs 3 StVG - aus der Natur der Sache - oder die §§ 4 Abs 4, 15b Abs 3 StVZO - entsprechend - nach einer auf § 2a Abs 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis auch zur Einforderung des Führerscheins ermächtigen, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren; an der Ablieferung eines solchen Führerscheins besteht aber jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse.

§§§


89.092 Rechtsmittelverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 27.09.89, - 1_W_114/89 -

  • SKZ_90,110/26 (L)

  • VwGO_§_42, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_113 Abs.1

 

Der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird regelmäßig durch das erstinstanzliche Begehren des Klägers beziehungsweise Antragstellers bestimmt. Entfällt während des Rechtsmittelverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren, weil es gegenstandslos geworden ist, so kann der Kläger beziehungsweise Antragsteller, unabhängig davon, ob er sich in der Rolle des Rechtsmittelführers oder des Rechtsmittelgegners befindet, die Zurückweisung seines Antrages nur vermeiden, indem er die Hauptsache für erledigt erklärt.

§§§


89.093 Entschwefelungsrückstände
 
  • OVG Saarl, B, 05.10.89, - 1_W_125/89 -

  • SKZ_90,39 -45 = SKZ_90,107/8 (L)

  • BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.3; AbfG_§_ 1; SAbfG_§_1

 

1) Entschwefelungsrückstände aus saarländischen Kohlekraftwerken sind zu verwertende Reststoffe nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, nicht Abfälle nach Bundesabfallrecht und saarländischem Abfallrecht.

 

2) Der Einbau von Entschwefelungsrückständen - insbesondere Gips - in einen Kalksteingrubenbau als Bergbaumörtel zu Stützzwecken unterliegt den behördlichen Kontrollen des Immissionsschutzrechts und des Bergrechts, nicht des Abfallrechts.

 

3) Eine Gemeinde kann Rechtsschutz gegenüber einer Grubenverfüllung auf ihrem Gebiet in Anspruch nehmen, wenn sie geltend macht, sie betreibe eine Trinkwassertiefbohrung zur Versorgung ihrer Bewohner und befürchte durch die Grubenverfüllung eine Trinkwassergefährdung.

§§§


89.094 Polen
 
  • OVG Saarl, E, 10.10.89, - 3_W_169/89 -

  • ARS_V_Bd.2_Polen = JURIS

  • AsylVfG_§_10, AsylVfG_§_11

 

Polnische Staatsbürger werden heute wegen oppositionspolitischer Aktivitäten gegenüber dem abgelösten kommunistischen Regime grundsätzlich nicht mehr belangt.Im Einzelfall gleichwohl möglichen Repressionen und Benachteiligungen sind sie jedenfalls nicht willkürlich und schutzlos ausgesetzt; sie haben aufgrund des Machtwechsels und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber der bisherigen Repression und ihrer Wechselwirkung auch auf die Nomenklatura mit zunehmender Aussicht auf Erfolg die Möglichkeit, ihre Rechte etwa durch Gegenvorstellungen und gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren.

§§§


89.095 Wochenendhaus
 
  • OVG Saarl, U, 20.10.89, - 2_R_391/86 -

  • SKZ_90,108/12 (L)

  • SL (1974) LBO_§_104; BauGB_§_35

 

Bausubstanz und Funktion eines Gebäudes bilden grundsätzlich eine bauliche Einheit. Wird ein ehemaliger Stall unter Ersetzung von Dach und Decken durch neue Bauteile in ein Wochenendhaus umgewandelt, steht deshalb ein dem Altbestand etwa zukommender Bestandsschutz weder der Befugnis der Baubehörde zur Anordnung der Totalbeseitigung der "neuen" Anlage noch der Annahme entgegen, das Vorhaben verstoße unter dem Gesichtspunkt des Zersiedelungsverbots und der Landschaftsbeeinträchtigung gegen § 35 BBauG/BauGB.

§§§


89.096 Vergütungsfestsetzungsbeschluß
 
  • OVG Saarl, B, 25.10.89, - 1_W_136/89 -

  • SKZ_90,112/33 (L)

  • VwGO_§_167 Abs.1, VwGO_§_168 Abs.1; BRAGO_§_19; ZPO_§_766, ZPO_§_767, ZPO_§_769, ZPO_§_788 Abs.1, ZPO_§_793

 

1) Zur Frage, ob das Verwaltungsgericht, das einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß nach § 19 BRAGO erlassen hat, unabhängig von der Rechtsnatur des materiellrechtlichen Anspruches Prozeßgericht im Sinne der §§ 767, 769 ZPO ist.

 

2) Die Frage der Notwendigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung ist von dem Vollstreckungsorgan zu beurteilen, das die Kosten ansetzt. Das gilt nicht nur für die Kosten der gerade durchgeführten Vollstreckungshandlung, sondern auch für die Kosten früherer vergeblicher Vollstreckungsversuche.

§§§


89.097 Briefwahl
 
  • OVG Saarl, E, 25.10.89, - 4_W_564/88 -

  • JURIS

  • BPersVG_§_25; BPersVWO_§_6 Abs.3

 

1) Zur Nichtigkeit einer Personalratswahl.

 

2) Unregelmäßigkeiten bei der Briefwahl.

 

3) Ein Wahlausschreiben muß am Tag des Erlasses ausgehängt (bekanntgemacht) werden.

 

4) Unzulässige Beschränkung gesetzlicher Fristen auf eine bestimmte Tages-(Uhr-)zeit.

§§§


89.098 Kostenentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 26.10.89, - 1_W_152/89 -

  • SKZ_90,112/29 (L)

  • VwGO_§_67, VwGO_§_146, VwGO_§_161; EntlG_Art.2_§_8

 

1) Trifft das Verwaltungsgericht, nachdem ein Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt ist, eine Kostenentscheidung zu Lasten des - angeblich - nicht wirksam bevollmächtigten Vertreters eines Beteiligten, ist dieser Kostenausspruch nicht nach Art. 2 § 8 EntlG unanfechtbar.

 

2) Auch wenn ein Verfahren bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt ist, dürfen aus dem Fehlen einer Prozeßvollmacht kostenrechtliche Folgen erst gezogen werden, wenn das Gericht zuvor auf den Mangel hingewiesen hat; erfolgt ein solcher Hinweis nicht, kann die Prozeßvollmacht noch im Beschwerdeverfahren wirksam nachgereicht werden.

§§§


89.099 Schwerbehindertenabgabe
 
  • VG Saarl, E, 27.10.89, - 4_K_97/88 -

  • JURIS

  • SchwbG_§_6 Abs.1, SchwbG_§_7 Abs.1

 

Lizenzfußballspieler eines Fußballvereins, die sich am Berufsfußball beteiligen, besetzen Arbeitsplätze im Sinne des § 7 SchwbG. Daher darf der Verein auch zur Schwerbehindertenabgabe herangezogen werden. Darauf, daß der Verein in seinem Spielkader keine Schwerbehinderten beschäftigen kann, kommt es nicht an.

§§§


89.100 Straße
 
  • OVG Saarl, B, 02.11.89, - 1_W_160/89 -

  • SKZ_90,108/13 (L)

  • SStrG_§_9; VwGO_§_42 Abs.2

 

Die Straßenbaulast als öffentliche Aufgabe besteht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und vermittelt den einzelnen Bürgern keine Erfüllungsansprüche.

§§§


89.101 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, B, 03.11.89, - 2_Q_4/89 -

  • SKZ_90,110/27 (L) = BRS_49_Nr.36

  • VwGO_§_47 Abs.8

 

1) Zum Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs.8 VwGO, wenn sich die Maßnahmen zur Planverwirklichung auf einen das Grundstück des Antragstellers nicht umfassenden Planteilbereich beschränken.

 

2) Die Entscheidung über Anträge dieses Antragstellers hängt von einer Abwägung aller beteiligten Interessen ab, wobei zugunsten des Antragstellers auch solche Belange in Rechnung zu stellen sind, die nicht die Qualität einer verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich verliehenen Rechtsposition haben (hier Interesse an der Vermeidung einer Verkehrszunahme durch Ausweitung eines vorhandenen Wohngebiets).

 

3) Der Einwand, ein festgesetzter Straßenausbau löse Erschließungsbeitragspflichten aus, ist in dem Straßenplanung betreffenden Normenkontrollverfahren grundsätzlich unerheblich.

§§§


89.102 Haushaltsgemeinschaft
 
  • OVG Saarl, U, 06.11.89, - 1_R_302/87 -

  • SKZ_90,108/15 (L)

  • BSHG_§_11 Abs.1, BSHG_§_12 Abs.1, BSHG_§_16

 

1) Zur Anwendung von § 16 BSHG in Fällen, in denen Familienangehörige (hier: die Mutter) den Hilfesuchenden in seine Wohnung aufnehmen, die sie auf der Grundlage eines ihnen eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts nutzen.

 

2) Ein ohne weiteres durchsetzbarer Anspruch eines hilfesuchenden volljährigen Kindes gegen seine Mutter auf Naturalunterhalt durch Aufnahme in deren Wohnung kann nicht angenommen werden.

 

3) Lebt der Hilfesuchende mit seiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft und ist die Vermutung des § 16 BSHG widerlegt, so bestimmen sich die als Kosten der Unterkunft anzuerkennenden Aufwendungen nicht ohne weiteres nach Höhe und Angemessenheit einer unter Umständen im Innenverhältnis zwischen den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft vereinbarten Miete. Vielmehr sind grundsätzlich die der Haushaltsgemeinschaft entstehenden Unterkunftskosten festzustellen und nach der Zahl ihrer Angehörigen aufzuteilen, um so den sozialhilferechtlichen Bedarf des allein hilfsbedürftigen Mitgliedes zu ermitteln.

 

4) In Fällen, in denen dem oder den anderen Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft keine Aufwendungen für die Unterkunft entstehen, gleichwohl aber die Aufnahme oder der Verbleib des Hilfebedürftigen von monatlichen Zahlungen abhängig gemacht wird, erscheint es regelmäßig sachgerecht, als Bedarf der Haushaltsgemeinschaft den objektiven Mietwert der Wohnung und als Obergrenze der sozialhilferechtlich zu berücksichtigen Aufwendungen den auf den Hilfesuchenden entfallenden Kopfteil dieses Betrages anzusetzen.

§§§


89.103 Verzicht auf Zuschüsse
 
  • VG Saarl, U, 07.11.89, - 3_R_190/87 -

  • SKZ_91,66 -68

  • BhVO_§_15 Abs.5 S.1; SGB-I_§_46

 

LB: Verzichtet ein Beihilfeberechtigter teilweise auf Zuschüsse für eine private Krankenversicherung, um auf diese Weise eine Ermäßigung des Beihilfe-Bemessungssatzes gemäß § 15 Abs.5 S.1 BhVO zu verhindern, ist ein solcher Verzicht wegen Umgehung des § 15 Abs.5 BhVO unwirksam.

§§§


89.104 Schulverlegung
 
  • OVG Saarl, E, 08.11.89, - 1_W_137/89 -

  • JURIS

  • GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.6 Abs.2 S.1; SL KomSVwG_§_159, KomSVwG_§_160, KomSVwG_§_178; SL SchulOG_§_51; VwGO_§_78 Abs.1 Nr.2, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5; SL AGVwGO_§_16; VwVfG_§_35

 

1) Die gerichtliche Vollziehungsaussetzung kann im Bereich der saarländischen Verwaltung nicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger - hier Landkreis - ausgesprochen werden. ( Behördenprinzip ).

 

2) Die Verlegung des Standortes einer kommunalen Schule kann als Verwaltungsakt angesehen werden.

 

3) Nach den auch für die kommunale Schulverwaltung geltenden Grundsätzen der Kommunalverwaltung ist nicht der Kreistag, sondern der Landrat die eigenverantwortlich nach außen handelnde Verwaltungsstelle, mithin die Behörde.

 

4) Der Landrat ist - ohne daß es eines entsprechenden Beschlusses des Kreistages oder Kreisausschusses bedarf - zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer von ihm verlautbarten Schulverlegung, die der Kreistag beschlossen hat, zuständig.

 

5) Mit der schulhoheitlichen Gewalt des Schulträgers ist im B ereich der Sachleistungen ein weites Regelungsermessen verbunden. Unmittelbare eigene Rechtsansprüche von Schülern und Eltern auf einen bestimmtenS chulstandort sind nicht gegeben.

 

6) Gegenüber Schulorganisationsmaßnahmen des Schulträgers inbezug auf eingeführte Schulen bestehen im Sachleistungsbereich nur engzubestimmende eigene Rechte von Schülern und Eltern: Abgesehen von deren Schutz vor Schikanen und Willkür verbleiben die Rechte, von unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen verschont zu bleiben.

 

7) Zur Hinnehmbarkeit von verlängerten Schulwegen, höheren Schulfahrtkosten und minder guter räumlicher und sachlicher Ausstattung eines Schulgebäudes.

 

8) Zur Interessenlage und -abwägung in bezug auf den Sofortvollzug einer Schulverlegung.

§§§


89.105 Naherholungsgebiet
 
  • OVG Saarl, U, 10.11.89, - 2_R_415/86 -

  • BRS_49_Nr.6 = SKZ_90,108/9 (L) = SKZ_90,135 -136 = BauR_90,184

  • BBauG_§_1 Abs.3 Abs.7, BBauG_§_8

 

1) Ist ein kleinräumiges Bachtal im Anschluß an einen Neubaubereich im Flächennutzungsplan als Naherholungsgebiet dargestellt, widerspricht dessen bebauungsplanmäßige Einbeziehung in das Wohngebiet dem Entwicklungsgebot des § 8 BBauG / BauGB jedenfalls dann, wenn es sich bei der Trennungslinie zwischen beiden Bereichen um eine faktisch eindeutige und sinnvolle Begrenzung des Baulands handelt.

 

2) In einer solchen Ausdehnung des Baulandes kann darüber hinaus eine Verletzung des Abwägungsgebotes in Form einer Fehlgewichtung landschaftspflegerischer Belange liegen.

§§§


89.106 Fila Brasileiro
 
  • OVG Saarl, B, 13.11.89, - 1_W_162/89 -

  • SKZ_90,136 -137; NVwZ-RR_90,245 -246

  • PVG_§_14, PVG_§_41; VwGO_§_80

 

Die Ortspolizeibehörde kann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten von Hunden, die eine sehr niedrige Reizschwelle, eine ausgeprägte Naturschärfe und eine besondere Angriffslust aufweisen ( hier: Fila Brasileiro), verbieten, wenn nicht sichergestellt ist, daß eine Gefährdung Dritter, namentlich durch Entlaufen der Hunde, ausgeschlossen ist.

§§§


89.107 Eingeschriebender Brief
 
  • OVG Saarl, U, 16.11.89, - 1_R_143/87 -

  • SKZ_90,112/30 (L)

  • VwGO_§_74, VwGO_§_73 Abs.3 S.1, VwGO_§_56; VwZG_§_4; PostO_§_51 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Nr.3

 

1) Die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes, die den Bestimmungen der Postordnung genügt, ist als ordnungsgemäße Zustellung anzusehen.

 

2) Mit der Aushändigung der Einschreibsendung, die den Widerspruchsbescheid enthält, an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 51 Abs.3 i.V.m. Abs.2 /3 PostO ist die Zustellung bewirkt, selbst wenn das Einschreiben, aus welchen Gründen auch immer, nicht in die Hände des Adressaten gelangt sein sollte (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 19.01.72, BVerwGE_39,257 -261, und BayVerfGE, Beschluß vom 30.10.81 ).

§§§


89.108 Masseur
 
  • OVG Saarl, E, 16.11.89, - 1_R_286/87 -

  • GewArch_90,125 -127 = JURIS

  • EWG-V_Art.48 Abs.2, EWG-V_Art.52 Abs.2, EWG-V_Art.57 Abs.3, EWG-V_Art.7; MBKG_§_1, MBKG_§_2 Abs.3

 

Ein etwa 10 wöchiger Kurs in den Fächern Anatomie, Physiologie und Massage bei einer in London/England ansässigen Einrichtung namens "The Churchill Centre", der mit Zertifikaten dieser Einrichtung sowie eines Gremiums namens "International Therapy Examination Council" (ITEC) abschließt, ist auch dann keine gleichwertige Ausbildung im Sinne von § 2 Abs.3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und der Krankengymnasten (MBKG), wenn ihm eine etwa 1 1/2jährige Tätigkeit als "krankenpflegerische Assistenz" in australischen Krankenhäusern vorausgegangen ist.

§§§


89.109 Erschließung
 
  • OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_299/87 -

  • SKZ_90,107/5 (L)

  • BBauG_§_131, BBauG_§_133

 

1) Ein Wohngrundstück ist im Sinne des § 131 BBauG erschlossen, wenn an seine Grenze herangefahren und es von dort betreten werden kann; das Recht und die tatsächliche Möglichkeit, auf das Grundstück heraufzufahren, sind nicht erforderlich.

 

2) Ob für den Begriff des Erschlossenenseins im Verständnis des § 133 BBauG - etwa wegen der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht - strengere Anforderungen gelten, bleibt offen; auch aus dieser Sicht genügt jedenfalls, wenn es rechtlich zulässig und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbar ist, auf das Wohngrundstück heraufzufahren.

§§§


89.110 naher Angehöriger
 
  • OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_38/89 -

  • SKZ_90,110/24 (L)

  • (79) BhVO_§_3 Abs.7

 

1) Daß Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme nicht beihilfefähig sind und daß zu den nahen Angehörigen ua der Schwager des Behandelten gehört, kann auch aus heutiger Sicht nicht beanstandet werden.

 

2) Zu den in einem solchen Fall beihilfefähigen Unkosten des behandelnden Arztes gehören nicht dessen allgemeine Praxiskosten wie Aufwendungen für Miete, Personal, Gerätschaften, Wasser und Strom.

 

3) Im Beihilferecht ist der Beamte gehalten, gegenüber der Verwaltung den urkundlichen Nachweis über die geltend gemachten Aufwendungen zu führen, kommt er dem nicht nach und wird deshalb der Beihilfeantrag abgelehnt, ist in einem anschließenden Prozeß das Gericht nicht verpflichtet, in eine Beweisaufnahme darüber einzutreten, ob die Aufwendungen entstanden sind.

§§§


89.111 Beurteilung
 
  • OVG Saarl, U, 23.11.89, - 1_R_92/89 -

  • SKZ_90,109/22 (L)

  • BLV_§_40, BLV_§_41

 

1) Der Streit über die Forderung nach Abänderung einer dienstlichen Beurteilung erledigt sich nicht dadurch, daß die Beurteilung für den nächsten Beurteilungszeitraum erstellt und von dem Kläger akzeptiert ist, sofern die vorausgegangene Beurteilung Auswirkungen auf die Beförderungschancen des Beamten hat oder haben kann.

 

2) Beruht eine dienstliche Beurteilung wesentlich auf dem Beurteilungsbeitrag eines voreingenommenen Vorgesetzten, ist die Beurteilung fehlerhaft; dieser Mangel wird im Widerspruchsverfahren nicht geheilt, wenn die Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederum auf den Beurteilungsbeitrag des voreingenommenen Vorgesetzten gestützt ist.

 

3) In einer Regelbeurteilung sind grundsätzlich die Leistung und Eignung des Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraumes zu würdigen.

 

4) Es besteht keine Pflicht, diejenigen, bei denen sich der Beurteiler über die Leistung und Eignung des Beamten informiert hat, zu der Besprechung hinzuziehen, in der das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung festgelegt wird.

 

5) Zur Frage der Vereinbarkeit von Einzelurteilen mit dem Gesamturteil.

 

6) Zur Zusage eines bestimmten Gesamturteils.

§§§


89.112 Buchgrundstücke-mehrere
 
  • OVG Saarl, U, 28.11.89, - 1_R_139/87 -

  • SKZ_90,107/4 (L) = SKZ 90,158 -161

  • BBauG_§_127, BBauG_§_129, BBauG_§_131, BBauG_§_133; LBO_§_4 aF, LBO_§_5 nF; KAG_§_12; AO_§_119, AO_§_157

 

1) Für das Erschließungsbeitragsrecht ist grundsätzlich vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen; das gilt auch dann, wenn mehrere Buchgrundstücke im Rahmen eines Gewerbebetriebes einheitlich genutzt werden, aber je selbständig bebaubar sind.

 

2) Verwaltungsverfahrensrechtlich ist nicht zwingend vorgeschrieben, dann, wenn durch eine Anlage mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers erschlossen werden, für jedes Buchgrundstück einen gesonderten Beitragsbescheid zu erlassen.

§§§


89.113 Planstellenbereitstellung
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.89, - 1_W_186/89 -

  • SKZ_90,109/21 (L)

  • SBG_§_94

 

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht bildet in aller Regel keine Grundlage für das Verlangen, der Dienstherr solle bei der Vorbereitung der Haushaltsgesetzgebung auf die Bereitstellung einer höheren Planstelle für einen bestimmten Beamten hinwirken.

§§§


89.114 Außenbereichsvorhaben
 
  • OVG Saarl, U, 08.12.89, - 2_R_245/86 -

  • SKZ_90,108/11 (L)

  • BauGB_§_35

 

1) Erfüllt ein Außenbereichsvorhaben nicht die Zulassungsvoraussetzung der Erschließungssicherung im Sinne von § 35 BBauG/BauGB, verletzt die verwaltungsgerichtliche Verpflichtung der Baubehörde zu seiner Genehmigung eigene Rechte der Belegenheitsgemeinde.

 

2) Die Zuwegung eines Außenbereichsvorhabens ist nicht in einer den Anforderungen des § 35 BBauG/BauGB genügenden Weise gewährleistet, wenn das Baugrundstück zwar Teil umfangreicher, von einem öffentlichen Weg durchschnittener Ländereien des Bauherrn ist, es jedoch an der "Binnenerschließung" in Form einer tatsächlich und rechtlich gesicherten Zufahrt zwischen diesem Weg und der Baustelle fehlt.

§§§


89.115 Dienstposten-höherwertiger
 
  • OVG Saarl, U, 12.12.89, - 1_R_7/89 -

  • SKZ_90,110/23 (L)

  • BLVO_§_40, BLVO_§_41; VwGO_§_79

 

1) Bei der Angabe der hauptsächlichen dienstlichen Verwendung im Beurteilungszeitraum genügt in der Regel die planstellengemäß zutreffende Bezeichnung des von dem Beamten überwiegend wahrgenommenen Dienstpostens.

 

2) In einer dienstlichen Beurteilung muß die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens nicht ausdrücklich vermerkt werden; jedoch muß dieser Umstand insbesondere im Rahmen des Leistungsvergleichs angemessene Berücksichtigung finden.

 

3) Die mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens zwingt nicht zur Vergabe einer Spitzennote.

 

4) Wird in einer dienstlichen Beurteilung eine bessere als die Durchschnittsnote vergeben, sind keine strengen Anforderungen an die Begründung zu stellen, warum der Beamte keine noch bessere Note erhalten hat.

 

5) Wird die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung mit sachgerechter Begründung abgelehnt und bestätigt die Widerspruchsbehörde diese Entscheidung unter Zugrundelegung eines in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden Sachverhalts, so ist auf eine entsprechende Klage hin der Widerspruchsbescheid isoliert aufzuheben.

§§§


89.116 Jagdgenossenschaft
 
  • OVG Saarl, B, 13.12.89, - 1_W_185/89 -

  • SKZ_90,110/25 (L)

  • SJagdG_§_8; VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Die Jagdbehörde kann die vom Jagdvorsteher pflichtwidrig unterlassene Einberufung einer Genossenschaftsversammlung im Wege der Körperschaftsaufsicht anordnen.

 

2) Vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen genügt für den Nachweis der Bevollmächtigung durch einen anderen Jagdgenossen die Vorlage der Vollmacht an den Jagdvorsteher zur Einsichtnahme.

 

3) Läßt das besondere Eilbedürfnis die Klärung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht zu, so genügt deren ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit zur Bestätigung des angeordneten Sofortvollzuges, wenn anders ein gewichtiges Recht vereitelt zu werden droht, während der Nachteil aus einer letztlich ungerechtfertigten Vollziehung vergleichsweise gering wöge.

§§§


89.117 Denkmal
 
  • OVG Saarl, U, 28.12.89, - 1_R_84/87 -

  • SKZ_90,107/7 (L) = SKZ_90,155 -158

  • GrStG_§_32, GrStG_§_34 Abs.2 S.2; EStG_§_7 Abs.4 Nr.2 lit.b

 

1) Wird die Grundsteuer erst nach dem in § 34 Abs.2 S.2 GrStG bestimmten Termin festgesetzt, kann ein Erlaßantrag zulässigerweise noch mindestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides gestellt werden.

 

2) Am Erhalt eines Gebäudes, das insgesamt dem denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsgebot unterliegt, besteht ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG.

 

3) Zu den jährlichen Kosten im Verständnis des § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG gehören Abschreibungen und Darlehenszinsen. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Abschreibungen richtet sich dabei nicht nach § 82i EStDVO, sondern ist mit Blick auf die zu erwartende Nutzungsdauer des zu erhaltenden Objekts konkret zu ermitteln, wobei die in § 7 Abs.4 Nr.2 lit.b EStG festgelegten Abschreibungssätze als vom Gesetzgeber gebilligtes Erfahrungswerk zu beachten sind.

 

4) Ein Erlaß nach § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG ist nur gerechtfertigt, wenn zwischen dem besonderen öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentierlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Grundbesitz erst infolge der wegen des Denkmalschutzes zusätzlich entstehender Kosten auf Dauer unrentabel ist.

§§§


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§§§