zu § 6  KSVG
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Auftragsangelegenheit   (Absatz 1)

  1. Im Land Brandenburg sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung von der Selbstverwaltungsgarantie des Art.97 BbgVerf jedenfalls dann umfaßt, wenn es sich dabei zugleich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft handelt. Ihrer Natur nach - nämlich wegen ihrer Belastung mit dem staatlichen Weisungsrecht - gelten für sie jedoch geringere Eingriffsvoraussetzungen. (vgl BbgVerfG, U, 17.10.96, - VfGBbg_5/95 - Brandschutz - NVwZ-RR_97,352 -55 )

  2. Die Befugnis, einem Widerspruch abzuhelfen (§ 72 VwGO), stellt die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis (hier: Bauaufsicht) nicht von fachaufsichtlichen Weisungen frei. (vgl BVerwG, B, 21.01.71, - 4_B_128/70- DÖV_71,355 = BauR_71,96 = SörS-Nr.71.001)

  3. Die Weisung unterliegt dem Gebot der Weisungsklarheit: Die angewiesene Behörde muß unter Zuhilfenahme der ihr zur Gebot stehenden Erkenntnismöglichkeiten ihren objektiven Sinn ermitteln können. (vgl BVerfG, U, 22.05.90, - 2_BvG_1/88 - KKW Kalkar-II - BVerfGE_81,310 -347 = BVerfGA_Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Fachaufsichtliche Weisungen im übertragenen Wirkungskreis lassen sich nicht generell als Verwaltungsakt qualifizieren. "Unmittelbare Rechtswirkung nach "außen" besitzt eine solche Weisung nur dann, wenn die Gemeinde in einer eigenen geschützten Rechtsstellung berührt wird, wie sie sich zB aus § 109 Abs.2 BayGO ergeben kann. (vgl BayVGH, U, 20.09.76, - 7_B_36/77- DÖV_78,100 = JZ_77,339 = BayVBl_77,152 = SörS-Nr.76.002)

  5. Grundsätzlich kann eine Gemeinde durch Weisungen übergeordneter Behörden oder durch Widerspruchsentscheidung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises nicht in eigenen Rechten betroffen sein; und zwar gilt dies auch dann, wenn es sich um die Erhebung von Gebühren im Rahmen der staatlichen Auftragsverwaltung handelt, die nach der Regelung des Finanzausgleichs im Ergebnis der Gemeinde zugute kommen sollen (hier: Auslandsfleischbeschaugebühren). (vgl OVG Saarl, U, 24.11.83, - 1_R_212/82- SKZ_84,101/2 (L))

  6. Bei Ausübung einer Weisungskompetenz unterliegt der Bund der Pflicht zu bundesfreudlichem Verhalten. Er muß grundsätzlich - dh außer bei Eilbedüftigkeit - vor Weisungserlaß dem Land Gelegenheit zur Stellungsnahme geben, dessen Standpunkt erwägen und dem Land zu erkennen geben, daß der Erlaß einer Weisung in Betracht gezogen werde. (vgl BVerfG, U, 22.05.90, - 2_BvG_1/88 - KKW Kalkar-II - BVerfGE_81,310 -347 = BVerfGA_Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schranken für Einwirkungen des Staates in den Rechtskreis des Einzelnen sind im kompetenzrechtlichen Bund-Länder-Verhältnis nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (vgl BVerfG, U, 22.05.90, - 2_BvG_1/88 - KKW Kalkar-II - BVerfGE_81,310 -347 = BVerfGA_Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes können gemäß Art.85 Abs.2 Satz 1 GG ausschließlich von der Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden (Abweichung von BVerfGE_26,338 <399>). (vgl BVerfG, B, 02.03.99, - 2_BvF_1/94 - Allg-Verwaltungsvorschrift - BVerfGE_100,249 = www.bverfg.de)

  9. Eine für sofort vollziehbar erklärte und mit einem Hinweis auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehene Anweisung einer Kommunalaufsichtsbehörde an eine Gemeinde nach § 139 HGO, den Bau einer Bundesfernstraße betreffende Planunterlagen gemäß § 18 Abs.3 und 5 FStrG nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen, stellt nach Form und Inhalt einen Verwaltungsakt dar. (vgl HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - Planauslegung - DVBl_90,170 Nr.13 (L) )

  10. Ob es sich bei jeder kommunalaufsichtlichen Anweisung - auch dann, wenn sie keine Selbstverwaltungs- sondern eine staatliche Weisungs- oder Auftragsangelegenheit betrifft - um einen Verwaltungsakt handelt, läßt der Senat offen. (vgl HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - Planauslegung - DVBl_90,170 Nr.13 (L) )

  11. Die höhere Baurechtsbehörde ist gegenüber einer Gemeinde als untere Baurechtsbehörde zur Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen auf die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel kommunaler Rechtsaufsicht beschränkt (§ 129 Abs.2 S.2, §§ 121-124 GemO). Will sie mit Hilfe der Rechtsaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden (§123 GemO), setzt dies eine voherige förmliche Anordnung gegenüber der Gemeinde voraus (§ 122 GemO). (vgl VGH BW, U, 24.02.92, - 1_S_1131/90 - - DÖV_93,537 Nr.124 )

  12. Eine Gemeinde ist auch dann verpflichtet, einen Plan nach § 18 Abs.3 und 5 FStrG offenzulegen, wenn sie das Planaufstellungsverfahren für rechtwidrig, die Planunterlagen für unvollständig und das beabsichtigte Vorhaben für mit ihren Belangen unvereinbar hält. (vgl HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - Planauslegung - DVBl_90,170 Nr.13 (L) )

  13. Ein Anweisung, die Planunterlagen "unverzüglich auf die Dauer von vier Wochen auszulegen, ist rechtswidrig und verletzt die Gemeinde in ihren Rechten. (vgl HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - Planauslegung - DVBl_90,170 Nr.13 (L) )

  14. Der durch einen belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger kann seine Klage mit Erfolg auf die sachliche (funktionelle) Unzuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde stützen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit entfällt nicht deshalb, weil die den Verwaltungsakt erlassende höhere Baurechtsbehörde die Zuständigkeit hierfür durch eine gesetzwidrige bestandskräftige Ersatzvornahmeverfügung gegenüber der Gemeinde an sich zu ziehen versucht. (vgl VGH BW, U, 24.02.92, - 1_S_1131/90 - - DÖV_93,537 Nr.124 )

  15. Die unbeschränkte Fachaufsicht verleiht der höheren Baurechtsbehörde kein ungeschriebenes Selbsteintrittsrecht gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde, auch nicht im Wege der Eilzuständigkeit. Der Rückgriff auf Sonderzuständigkeiten nach dem Polizeigesetz (§ 51 Abs.2, § 53 Abs.1 PolG) ist der höheren Baurechtsbehörde gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde beim Widerruf einer Abbruchgnehmigung verwehrt. (vgl VGH BW, U, 24.02.92, - 1_S_1131/90 - - DÖV_93,537 Nr.124 )

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Geheimhaltungspflicht   (Absatz 2)

    (Siehe die Hinweis zu § 26 KSVG)

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Gesetzesvorbehalt   (Absatz 3)

    (Siehe zu diesem Thema auch Art.120 SVerf.)

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