KGG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2020-5
Gesetz Nr.1021
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
vom 26.02.75 (Amtsbl.75,490)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.97 (Amtsbl_97,723)
zuletzt geändert Art.4 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland
vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614).
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Grundlagen |
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(1) 1Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Zweckverbände bilden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen und Arbeitsgemeinschaften bilden.
2Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Gemeinschaftsarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist.
(2) Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Angelegenheiten in privatrechtlichen Rechtsformen zu erledigen, bleibt unberührt.
§§§
Zweckverband |
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(1) (2) 1Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband) oder, soweit sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind (Pflichtaufgaben, staatliche Auftragsangelegenheiten), zu einem solchen zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).
2...(1)
(2) Neben Gemeinden oder Gemeindeverbänden können auch Bund und Länder sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Mitgliedschaft ausschließen oder beschränken.
(3) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können neben einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (3) Mitglieder des Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
3In staatlichen Auftragsangelegenheiten unterliegt der Zweckverband den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden.
(2) 1Soweit nicht dieses Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
2Der Zweckverband kann in Erfüllung seiner Aufgaben Satzungen erlassen, soweit Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, in Erledigung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zum Erlaß von Satzungen berechtigt waren, insbesondere über die Festsetzung von Anschluß- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen.
3Das Recht zur Erhebung von Steuern steht den Zweckverbänden nicht zu.
§§§
(1) Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der am Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gehen nach Maßgabe der Verbandssatzung auf den Zweckverband über.
(2) 1Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt.
2Hat der Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Mitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Mitglieder zu den hierfür erforderlichen Rechtshandlungen verpflichtet.
§§§
Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.
§§§
(1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.
(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen:
die Verbandsmitglieder,
die Aufgaben,
den Namen und den Sitz,
die Verfassung (Organe, Verwaltung und Vertretung),
den Maßstab, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
die Form der öffentlichen Bekanntmachung,
die Auseinandersetzung bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Ausscheiden eines Mitgliedes,
die Angelegenheiten, deren Regelung durch die Verbandssatzung dieses Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
(3) Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes regeln, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung ausdrücklich zuläßt.
§§§
(1) 1Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Hat der Verband nach der Verbandssatzung staatliche Auftragsangelegenheiten zu erfüllen, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums (1).
3Ist das Land beteiligt, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen (2) (3).
(2) Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die der Zweckverband nach der Verbandssatzung übernehmen soll, einer besonderen Genehmigung, so kann die Verbandssatzung nur genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, daß die besondere Genehmigung erteilt wird.
§§§
(1) Die Aufsichtsbehörde macht die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung öffentlich bekannt.
(2) Der Zweckverband ist gebildet am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, falls hierfür nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§§§
(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, abschließen;
b§ 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (1)
(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbandes kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.
§§§
(1) 1Die Änderung der Verbandsaufgaben, der Beitritt, das Ausscheiden und der Ausschluß von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
2Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß außerdem die Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder erforderlich ist.
3Der Ausschluß von Verbandsmitgliedern ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
(2) (1) aSoll der Zweckverband eine weitere Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen, bedarf es des Antrags dieser Mitglieder;
bfür das Verfahren zur Änderung der Verbandssatzung gilt Absatz 1.
(3) (2) Im übrigen finden auf die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes die Vorschriften der §§ 7 und 8 entsprechend Anwendung.
§§§
(1) Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgelöst und in eine andere oder mehrere andere kommunale Gebietskörperschaften eingegliedert, so treten diese Gebietskörperschaften in die Rechtsstellung des eingegliederten Mitgliedes des Zweckverbandes.
(2) 1Der Zweckverband kann innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neu eintretende Gebietskörperschaft ausschließen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
2In gleicher Weise kann die Gebietskörperschaft ihr Ausscheiden aus dem Verband verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Mitglieder des Zweckverbandes.
§§§
(1) Ist die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung von einzelnen Pflichtaufgaben oder von einzelnen staatlichen Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Darlegung der Gründe eine angemessene Frist zur Vereinbarung einer Verbandssatzung setzen.
(2) 1Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung über die Verbandssatzung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung festsetzen und den Zweckverband bilden.
2Die Vorschriften der §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
(3) Hält die Aufsichtsbehörde einen Ausgleich für erforderlich, so kann sie diesen selbst regeln, sofern alle Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist über den Ausgleich einigen.
(4) 1Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbandes maßgebenden Gründe, ist er aufzulösen, wenn nicht alle Mitglieder innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist schriftlich erklären, daß der Verband als Freiverband weiterbestehen soll.
2Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbandes maßgebenden Gründe für einzelne Mitglieder, so können diese auf ihren Antrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem Pflichtverband ausscheiden.
3Die Aufsichtsbehörde macht die Auflösung des Zweckverbandes und das Ausscheiden von Mitgliedern öffentlich bekannt.
§§§
(1) Organe des Zweckverbandes sind, soweit die Verbandssatzung nicht ein weiteres Organ vorsieht, die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
(2) 1Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.
2Jedes Mitglied entsendet wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung.
3Die Verbandssatzung kann vorsehen, daß für jedes Mitglied des Verbandes ein Vertreter bestellt wird.
4aSind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Zweckverbandes, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen;
4bdies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, die sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden.
(3) (2) (4) Auf die Vertretung der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Organen des Zweckverbandes finden die Vorschriften des Gemeinderats über die Vertretung der Gemeinden in Organen wirtschaftlicher Unternehmen entsprechende Anwendung.
(4) (3) (4) 1Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2Auf sie finden die Vorschriften des Gemeinderechts für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechende Anwendung.
(5) (3) (4) 1Gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes ist der Verbandsvorsteher, Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder durch die der Zweckverband auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform.
2Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher oder seinem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind.
3Im übrigen gilt § 62 Abs.2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.
(6) (3) (4) 1Bei Zweckverbänden, die nicht überwiegend hoheitliche Aufgaben erfüllen, kann die Verbandssatzung anstelle des Verbandsvorstehers einen Verbandsvorstand, der aus mehreren Personen besteht, vorsehen.
2Die Verbandssatzung trifft die näheren Bestimmungen über die Führung der Verwaltungsgeschäfte und die gesetzliche Vertretung.
§§§
(1) 1aDie Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung
werden einheitlich durch die gesetzliche
Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter abgegeben,
soweit eine Weisung vorliegt;
1bdies gilt auch, wenn ein Verbandsmitglied mehrere Vertreterinnen
oder Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt
hat.
2Weisungen hat das jeweilige Verbandsmitglied
dem Zweckverband vor den Sitzungen anzuzeigen.
(2) Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offenerAbstimmung, soweit eine Weisung vorliegt.
(3) aWerden die Stimmen eines Verbandsmitgliedes
entgegen der erteilten Weisung abgegeben, ist der Beschluss
unwirksam, die Wahl ungültig;
betwas anderes gilt nur, wenn das Verbandsmitglied, dessen Vertreterin
oder Vertreter weisungswidrig gehandelt hat, innerhalb
einer Frist von einem Monat nach der Abstimmung die
Stimmabgabe genehmigt.
(4) 1Ordnungswidrig handelt, wer als bestellte oder
gewählte Vertreterin oder bestellter oder gewählter
Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 13 Abs.3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 114 Abs.4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erteilten
Weisung zuwiderhandelt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
3Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Mitgliedern
des Gemeinderats die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister, bei Mitgliedern des Kreistages die
Landrätin oder der Landrat und bei Mitgliedern des
Stadtverbandstages die Stadtverbandspräsidentin oder
der Stadtverbandspräsident.
4§ 26 Abs.4 Satz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
(5) 1Erfüllt der Zweckverband eine Aufgabe nur für
einzelne Verbandsmitglieder, kann die Verbandsversammlung
bestimmen, dass diese Verbandsmitglieder
insoweit gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung,
die für sie von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung sind, binnen zwei Wochen
nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen können.
2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
3Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu
beschließen.
4Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn
der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder,
mindestens jedoch mit der Mehrheit der
satzungsmäßigen Stimmenzahl gefasst wurde.
§§§
1Der Zweckverband hat das Recht Beamte zu ernennen (Dienstherrenfähigkeit).
2Er darf Beamte und Angestellte nur einstellen, wenn dies die Verbandssatzung vorsieht.
§§§
(1) Auf die Wirtschaftsführung der Zweckverbände finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sinngemäß Anwendung.
(2) (2) 1Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass
der Zweckverband unter vollständiger oder teilweiser
Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen geführt wird.
2Die Verbandssatzung
kann ferner bestimmen, dass die Aufgaben des
Werksausschusses von der Verbandsversammlung
oder einem anderen Organ des Zweckverbandes
wahrgenommen werden.
§§§
(1) Der Zweckverband erhebt, soweit seine sonstigen Erträge (1) nicht ausreichen, zur Deckung des Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage.
(2) 1Die Umlage soll grundsätzlich nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Mitglieder aus der Erfüllung der Verbandsaufgabe haben.
2aDie Verbandssatzung kann einen anderen Maßstab festlegen;
2bsie kann ferner, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Umlagepflicht einzelner Mitglieder beschränken oder ganz ausschließen.
§§§
öffl-rechtliche Vereinbarung |
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(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände können vereinbaren, daß einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen.
(2) In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung für die durch die Übernahme oder die Durchführung der Aufgabe entstehenden Kosten vorgesehen werden.
(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, so muß die Vereinbarung den Beteiligten Kündigungsrechte einräumen.
§§§
(1) 1Die Vereinbarung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, (1) abzuschließen.
2Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3Diese macht die Vereinbarung mit der Genehmigung öffentlich bekannt.
(2) Die Vereinbarung wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und für die Beendigung der Vereinbarung entsprechend.
§§§
1In der Vereinbarung kann die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln.
2Im Geltungsbereich der Satzung kann die Körperschaft alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen.
3Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.
§§§
(1) 1Ist der Abschluß einer Vereinbarung zur Erfüllung einzelner Pflichtaufgaben oder einzelner staatlicher Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluß einer Vereinbarung setzen.
2Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Vereinbarung festsetzen.
3Die Aufsichtsbehörde macht die Pflichtvereinbarung öffentlich bekannt.
(2) Entfallen die für die Pflichtvereinbarung maßgebenden Gründe für alle oder einzelne Beteiligte, so gilt § 12 Abs.4 entsprechend.
(3) Im übrigen finden auf die Pflichtvereinbarung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 entsprechende Anwendung.
§§§
Arbeitsgemeinschaft |
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(1) 1Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
2Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können sich beteiligen.
(2) Nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung beraten die Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft die Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen, um die Tätigkeiten der Beteiligten im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der einzelnen Aufgaben aufeinander abzustimmen.
(3) Der Übergang von Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Arbeitsgemeinschaft ist ausgeschlossen.
(4) ...(1)
§§§
Übergangsvorschriften |
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(1) Für die Aufsicht über die Zweckverbände gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Kommunalaufsicht entsprechend.
(2) Aufsichtsbehörde der Zweckverbände ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (2).
(4) Die Aufsicht über die den Zweckverbänden übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten richtet sich nach den hierfür ergangenen Gesetzen.
(5) Zuständig für die Genehmigung des Abschlusses, der Änderung und der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung der Pflichtregelung und deren Kündigung durch einen Beteiligten ist die in Absatz 2 bestimmte Behörde.
§§§
1Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
2aBis zu dieser Satzungsänderung ist das bisherige Recht anzuwenden;
2bdie Satzungsänderung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Zweckverbandsgesetz vom 7.Juni 1939 (Reichsgesetzbl.I S.979), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.Mai 1965 (Amtsbl.S.441) außer Kraft.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf das Zweckverbandsgesetz Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
(4) (außer Kraft)
§§§
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