KGG | Fußnoten | Änd | [ ] |
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zur Überschrift des KGG |
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Die amtliche Abkürzung "KGG" wurde eingeführt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.2 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes Nr.1532 vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)
§§§
zu § 2 KGG |
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§ 2 Abs.1 Satz 2 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 27.06.97, durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes Nr.1386 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23.04.97 (Amtsbl_97,538)
Bisheriger Wortlaut:
2Treten Gemeinden und Gemeindeverbände in Verhandlungen mit dem Ziel, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschließen, so haben sie dies der in § 22 bestimmten Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 2 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.1 a) des Gesetzes Nr.1493 vom 20.03.02 (Amtsbl_02,962)
In § 2 Absatz 3 wurden die Worte "mit Zustimmung des Ministeriums des Innern" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1493 vom 20.03.02 (Amtsbl_02,962)
§§§
zu § 7 KGG |
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§ 7 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort "Fachministers" durch das Wort "Fachministeriums" ersetzt, mit Wirkung vom 27.06.97, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1386 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23.04.97 (Amtsbl_97,538)
In § 7 Absatz 1 wurde die Behördenbezeichung "Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)
In § 7 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „für Wirtschaft und Finanzen“ durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.19 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 9 KGG |
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In § 9 Absatz 1 wurde der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und Halbsatz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 05.12.03, durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes Nr.1533 vom 08.10.03 (Amtsbl_03,2874)
§§§
zu § 10 KGG |
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§ 10 Absatz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1493 vom 20.03.02 (Amtsbl_02,962)
§ 10 bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1493 vom 20.03.02 (Amtsbl_02,962)
§ 10 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.17 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 13 KGG |
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§ 13 Absatz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 a) des Gesetzes Nr.1493 vom 20.03.02 (Amtsbl_02,962)
§ 13 bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes Nr.1493 vom 20.03.02 (Amtsbl_02,962)
§ 13 bisherige Absätz 4 bis 6 wurden die Absätz 5 bis 7, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 c) des Gesetzes Nr.1493 vom 20.03.02 (Amtsbl_02,962)
§ 13 Abs.3 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 4 bis 7 wurden die Absätze 3 bis 6, mit Wirkung vom 19.05.06, durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1591 vom 05.04.06 (Amtsbl_06,682)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1Erfüllt der Zweckverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass diese Verbandsmitglieder insoweit gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für sie von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen können.
2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
3Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen.
4Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungmäßigenn Stimmenzahl gefasst wurde.
§§§
zu § 13a KGG |
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§ 13a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.05.06, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1591 vom 05.04.06 (Amtsbl_06,682)
In § 13a Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „des Stadtverbandstages“ durch die Wörter „der Regionalversammlung“, das Wort „Stadtverbandspräsidentin“ durch das Wort „Regionalverbandsdirektorin“ und das Wort „Stadtverbandspräsident“ durch das Wort „Regionalverbandsdirektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.17 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 14 KGG |
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In § 14 Satz 2 wurden die Wörter „und Angestellte“ durch die Wörter „sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.17 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 15 KGG |
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§ 15 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.06.97, durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1386 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23.04.97 (Amtsbl_97,538)
Bisheriger Wortlaut:
1Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden kann oder zu führen ist, so kann die Verbandssatzung bestimmen, daß auch auf die wirtschaftliche Führung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes selbst die für die Eigenbetriebe maßgebenden Vorschriften sinngemäß Anwendung finden.
§ 15 Abs.2 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines Eigenbetriebs oder eines sonstigen Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, so kann die Verbandssatzung bestimmen, daß der Zweckverband selbst unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt wird (1).
2An die Stelle der Haushaltssatzung tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluß.
3Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß die Aufgaben des Werksausschusses von der Verbandsversammlung oder einem anderen Organ des Zweckverbandes wahrgenommen werden.
§§§
zu § 16 KGG |
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In § 16 Abs.1 wurde das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)
§§§
zu § 18 KGG |
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In § 18 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form," eingefügt, mit Wirkung vom 05.12.03, durch Art.5 Nr.2 des Gesetzes Nr.1533 vom 08.10.03 (Amtsbl_03,2874)
§ 18 Abs.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.17 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 21 KGG |
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§ 21 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 27.06.97, durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes Nr.1386 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23.04.97 (Amtsbl_97,538)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Verhandlungen über die beabsichtigte Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sowie die Bildung der Arbeitsgemeinschaft sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§§§
zu § 22 KGG |
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In § 22 Absatz 2 und 3 wurde jeweils die Behördenbezeichung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)
In § 22 Abs.2 Nr.3 und Abs.3 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 22 Abs.2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.17 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
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