SGB-XII (4) | 53-81 | |
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1 8 27 53 [ « ][ I ][ » ] 82 102 | [ ] |
K-6 | Eingliederung | 53-60 |
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(1) 1Personen, die durch eine Behinderung im Sinne
von § 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in
ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe,
wenn und solange nach der Besonderheit des
Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der
Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
2Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) 1Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei
denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
2Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe
und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich
ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen
eine Behinderung einzutreten droht.
(3) 1Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung
oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
2Hierzu gehört insbesondere, den behinderten
Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung
eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen
Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie
möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) 1Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften
des Neunten Buches, soweit sich aus diesem
Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen
Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt.
2Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen
zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
§§§
(1) 1Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
aHilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und
zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich
der Vorbereitung hierzu;
bdie Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht bleiben unberührt,
Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
2Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
§§§
1Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen in einer vollstationären Einrichtung der
Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des
Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die
Pflegeleistungen in der Einrichtung.
2aStellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht
sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der
Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger,
dass die Leistung in einer anderen Einrichtung
erbracht wird;
2bdabei ist angemessenen Wünschen
des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
§§§
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.
§§§
1Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag
Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden
Persönlichen Budgets erhalten.
2§ 17 Abs.2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind
insoweit anzuwenden.
§§§
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen.
§§§
Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat die Aufgabe,
1abehinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte
über die nach Art und Schwere der Behinderung
geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der
Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden
Arzt auch während und nach der Durchführung
von Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe
zu beraten;
1bdie Beratung ist mit Zustimmung
des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten
im Benehmen mit den an der
Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe
beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen.
2Steht
der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung,
setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden
Arzt in Verbindung.
3Bei der Beratung ist ein
amtliches Merkblatt auszuhändigen.
4Für die Beratung
sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen
Sprechtage durchzuführen,
mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Servicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung abzustimmen und
1die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der
erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen
Auswertung nach näherer Bestimmung
der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzuleiten.
2Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die
Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten
nicht anzugeben.
§§§
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen.
§§§
K-7 | Hilfe zur Pflege | 61-66 |
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(1) 1Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich
für mindestens sechs Monate, in erheblichem
oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege
zu leisten.
2aHilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten
Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger
als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren
Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe
für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen;
2bfür Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung
gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des
Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder
teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht
ausreichen.
(2) 1Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel,
teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre
Pflege.
2aDer Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt
sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die
in § 28 Abs.1 Nr.1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten
Leistungen;
2b§ 28 Abs.4 des Elften Buches gilt entsprechend.
(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,
andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.
(4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach § 64 entsprechende Anwendung.
§§§
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
§§§
1Reicht im Fall des § 61 Abs.1 häusliche Pflege aus, soll
der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege
einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung
durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen,
oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
2Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66.
3In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege.
§§§
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs.1 Satz 3 Nr.1 des Elften Buches.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs.1 Satz 3 Nr.2 des Elften Buches.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs.1 Satz 3 Nr.3 des Elften Buches.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(5) 1Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus,
dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei
pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen
Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter
Weise selbst sicherstellen.
2Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag
entsprechend zu kürzen.
3Bei der Kürzung ist der Kalendermonat
mit 30 Tagen anzusetzen.
4Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.
5Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs.6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4.
§§§
(1) 1aPflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs.1 sind die
angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten;
1bauch können angemessene Beihilfen geleistet
sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene
Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht
anderweitig sichergestellt ist.
2Ist neben oder anstelle der
Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen
Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige
Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen
Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
§§§
(1) 1Leistungen nach § 64 und § 65 Abs.2 werden nicht
erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
2Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert,
Pflegegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem
Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.
(2) 1Die Leistungen nach § 65 werden neben den Leistungen
nach § 64 erbracht.
2Werden Leistungen nach § 65
Abs.1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu
zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme kann das Pflegegeld nach § 64 angemessen gekürzt werden.
(4) 1Leistungen nach § 65 Abs.1 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
in Anspruch zu nehmen.
2Stellen die Pflegebedürftigen ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie nicht auf die Inanspruchnahme
von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden.
3In diesen Fällen ist ein nach dem Elften
Buch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung
nach § 65 Abs.1 anzurechnen.
§§§
K-8 | soziale Schwierigkeiten | 67-69 |
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1Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen
zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen,
wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig
sind.
2Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen
Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches
gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
§§§
(1) 1Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig
sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu
beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,
insbesondere Beratung und persönliche Betreuung
für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen,
Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines
Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und
Beschaffung einer Wohnung.
2Zur Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan
zu erstellen.
(2) 1Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen
und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen
erforderlich sind.
2Einkommen und Vermögen der
in § 19 Abs.3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen
und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies
den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.
§§§
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs.1 erlassen.
§§§
K-9 | Hilfe in anderen Lebenslagen | 70-74 |
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(1) 1Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen
zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner
der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und
die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
2Die Leistungen
sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht
werden.
3Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die
Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden
oder aufgeschoben werden kann.
(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 65 Abs.1 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
§§§
(1) 1Alten Menschen soll außer den Leistungen nach
den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe
gewährt werden.
2Die Altenhilfe soll dazu beitragen,
Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten,
zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen
die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft
teilzunehmen.
(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird,
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
§§§
(1) 1Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch
die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe
gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach
anderen Rechtsvorschriften erhalten.
2Auf die Blindenhilfe
sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften
Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I
und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit
50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II,
höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach
Absatz 2, anzurechnen.
3Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen
nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung
und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
4§ 39
ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Blindenhilfe beträgt bis 30.Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18.Lebensjahres
585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18.Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, beträgt sie
293 Euro monatlich.
2Sie verändert sich jeweils zu dem
Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert
in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) 1Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung
und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder
teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger
getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach
Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten,
höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach
Absatz 2.
2Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats
an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden
vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung.
3aFür jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von
der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem
Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn
die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle
zusammenhängende Tage dauert;
3bder Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) 1Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs.2) nicht gewährt.
2Neben Absatz 1 ist § 30 Abs.1 Nr.2 nur anzuwenden,
wenn der blinde Mensch nicht allein wegen
Blindheit voll erwerbsgemindert ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht
Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
§§§
1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht
werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
rechtfertigen.
2Geldleistungen können als Beihilfe oder als
Darlehen erbracht werden.
§§§
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
§§§
K-10 | Einrichtungen | 75-81 |
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(1) 1Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre
Einrichtungen im Sinne von § 13.
2Die §§ 75 bis 80 finden
auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen
die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu
schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger
vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.
2Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern
von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung
der Grundsätze des § 9 Abs.1 zur Erbringung
der Leistungen geeignet sind.
3Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der
Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern
abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist
als die anderer Träger.
(3) 1Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)
besteht.
2Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
3Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit
und Qualität der Leistung prüfen.
(4) 1Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen
nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen
durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies
nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist.
2Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen,
das die Voraussetzung des § 76 erfüllt, und sich
schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem
Angebot zu erbringen.
3Vergütungen dürfen nur bis zu
der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der
Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner
nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach
den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit
anderen Einrichtungen trägt.
4Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit
und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte
des Trägers der Sozialhilfe mit vergleichbaren
Einrichtungen entsprechend.
5Der Träger der Sozialhilfe hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang
dieser Prüfung zu unterrichten.
6Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang
und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen
sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege
und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen
bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen
in Pflegeheimen nach den Vorschriften des
Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach
§ 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
2Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel
des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem
Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind.
3Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter
Investitionskosten nach § 82 Abs.4 des Elften Buches
nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen
nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.
§§§
(1) 1Die Vereinbarung über die Leistung muss die
wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens
jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung,
den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel
und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals
sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung.
2In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung
aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes
Leistungsberechtigte aufzunehmen und
zu betreuen.
3Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten.
(2) 1Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen
mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft
und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen
(Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für
betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung
(Investitionsbetrag).
2Förderungen aus öffentlichen
Mitteln sind anzurechnen.
3Die Maßnahmepauschale wird
nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem
Bedarf kalkuliert.
4Einer verlangten Erhöhung der Vergütung
auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht
der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der
Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
(3) 1Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger
der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die
Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen
sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung
von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen.
2Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter
Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung
zugänglich zu machen.
3Die Träger der Sozialhilfe haben
mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten,
um Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden.
§§§
(1) 1aDie Vereinbarungen nach § 75 Abs.3 sind vor Beginn
der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen
Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen;
1bnachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.
2aVertragspartei der Vereinbarungen sind der Träger
der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung
zuständige Träger der Sozialhilfe;
2bdie Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend (1).
3Kommt eine Vereinbarung nach § 76 Abs.2 innerhalb von sechs
Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich
zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
4Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
5Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht
gegen die Schiedsstelle.
6Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(2) 1Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen
treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
2Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden Vereinbarungen mit
dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schiedsstelle
mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der
Schiedsstelle eingegangen ist.
3Ein jeweils vor diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen
von Vergütungen ist nicht zulässig.
4Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen
weiter.
(3) 1Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung
über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütungen
auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden
Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.
2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§§§
1Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht
zumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Vereinbarungen
nach § 75 Abs.3 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen.
2Das gilt insbesondere dann, wenn
in der Prüfung nach § 76 Abs.3 oder auf andere Weise
festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der
Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende
Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die
Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung
untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte
Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet.
3Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4§ 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs.3 und § 76 Abs.2 über
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs.3 zu Grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs.2,
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Abs.2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen,
die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 41 des Neunten Buches und
den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 75 Abs.3
ab.
2Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen
freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können
die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft
oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen
werden, dem die Einrichtung angehört.
3In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten
der jeweiligen Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel berücksichtigt werden.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1.
§§§
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird (1) eine Schiedsstelle gebildet.
(2) 1Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger
der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen
Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden.
2Die Vertreter der Einrichtungen
und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen
der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der
Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von
diesen bestellt.
3Bei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen
ist die Trägervielfalt zu beachten.
4Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten
Organisationen gemeinsam bestellt.
5Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
6Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen
oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für
das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen,
bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag
einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und
benennt die Kandidaten.
(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt.
2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
3Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§§§
(1) Kommen die Verträge nach § 79 Abs.1 innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vorschriften stattdessen erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 80, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
§§§
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§§§