SGB-XII (6) | 102-136 | |
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1 8 27 53 [ « ][ I ][ ] 82 102 | [ ] |
K-13 | Kosten | 100-101 |
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A-1 | Kostenersatz | 102-105 |
(1) 1Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder
ihres Ehegatte oder ihres Lebenspartner (1), falls diese
vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich
des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe
verpflichtet.
2Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von
zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind
und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs.1
übersteigen.
3Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten
oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der
Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten
oder Lebenspartner geleistet worden sind.
4Ist die leistungsberechtigte
Person der Erbe ihres Ehegatten oder
Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) 1Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.
2Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs.1 liegt,
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) 1Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren
nach dem Tod der leistungsberechtigten Person,
ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners.
2§ 103 Abs.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend (2).
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht fürLeistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1.Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
§§§
(1) 1Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet,
wer nach Vollendung des 18.Lebensjahres für sich
oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der
Sozialhilfe herbeigeführt hat.
2Zum Kostenersatz ist auch
verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als
deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu
Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
3Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie
eine Härte bedeuten würde.
(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum
Ersatz der Kosten geht auf den Erben über.
2§ 102 Abs.2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) 1Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren
vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht
worden ist.
2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung,
den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß.
3Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines
Leistungsbescheides gleich.
(4) 1Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
2Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung
derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§§§
1Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen
der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung
des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
2Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben
Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§§§
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
(2) 1Von den bei den Leistungen nach § 27 oder § 42 (1) berücksichtigten
Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung.
2Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs.2 Satz 3 des Zehnten Buches oder
wenn neben Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel (2) gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.
§§§
A-2 | Kostenerstattung | 106-112 |
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(1) Der nach § 98 Abs.2 Satz 1 zuständige Träger der
Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs.2 Satz 3 vorläufig leistenden
Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
2Ist in den Fällen des § 98 Abs.2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher
Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger
der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten
Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger
gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs.2 die leistungsberechtigte
Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der
Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die
aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu
erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs.2 Satz 1 hatte.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3aDie Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt
außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im
Sinne des § 98 Abs.2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt;
3bsie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf
von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
§§§
§ 98 Abs.2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
§§§
(1) 1Reist eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland
ein und setzten innerhalb eines Monats nach ihrer
Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind die aufgewendeten
Kosten von dem von einer Schiedsstelle
bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten.
2Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen
Haushaltsjahr für die Träger der Sozialhilfe
nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 115
ergeben haben, zu berücksichtigen.
3Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Inland geboren sind oder bei Einsetzen der Leistung mit ihnen als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte
oder Verschwägerte zusammenleben.
4Leben Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte bei Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein
gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger der Sozialhilfe
zu bestimmen.
(2) 1Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bundesverwaltungsamt.
2Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung
eine andere Schiedsstelle bestimmen.
(3) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstattung der für eine leistungsberechtigte Person aufgewendeten Kosten verpflichtet, hat er auch die für den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder der leistungsberechtigten Personen aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später einreisen und Sozialhilfe innerhalb eines Monats einsetzt.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der für Leistungsberechtigte aufgewendeten Kosten entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu leisten war.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden für Personen, deren Unterbringung nach der Einreise in das Inland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.
§§§
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs.2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
§§§
(1) 1Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit
die Leistung diesem Buch entspricht.
2Dabei gelten
die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit
der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für
die Leistung von Sozialhilfe.
(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum
der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten,
sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung
nach § 98 Abs.2 Satz 3 nicht zu erstatten.
2Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die
Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.
§§§
(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
§§§
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
§§§
A-3 | Sonstiges | 113-115" |
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Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
§§§
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.
§§§
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1.Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
§§§
K-14 | Verfahren | 116-120 |
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(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
§§§
(1) 1Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen
haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
2Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen
des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen
oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
3Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36
trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie
Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft erbringen.
4Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs.4 des Zehnten
Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) 1Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch
beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist
oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen
oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt
oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger
der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit
im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der
Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich
ist.
2§ 21 Abs.3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und
Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
(1) 1Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme des Vierten Kapitels beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfalloder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden,
ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
ob und welche Daten nach § 45d Abs.1 und § 45e (2) des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern (1) (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind und
ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 90 Abs.2 Nr.2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.
2Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität,
Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der
Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen,
den Auskunftsstellen übermitteln.
3Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten
Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.
4Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
5Die Träger der Sozialhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen.
6Die übermittelten Daten der
Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu
löschen.
(2) 1Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs
daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem
Buch durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden.
2Hierzu dürfen die erforderlichen Daten
nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe
oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des § 120 Nr.1 übermittelt werden.
3Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger
der Sozialhilfe zurück.
4Sind die ihnen übermittelten
Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1
nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
5Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können zusammengefasst
und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.
(3) 1Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf
als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der
bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs.8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen,
soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind.
3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach
Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
(4) 1Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung
rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch
beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen,
Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
2Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln.
3Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten
Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen.
4Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:
Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum,
Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung und
5Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten Daten zu übermitteln.
6Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten
nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen.
7Eine Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§§§
1Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit
dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und
das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
2Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte
Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens
sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich
zu unterrichten.
3Sie können der Übermittlung innerhalb
eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen.
4Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt.
§§§
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates
adas Nähere über das Verfahren des automatisierten
Datenabgleichs nach § 118 Abs.1 und die Kosten des
Verfahrens zu regeln;
bdabei ist vorzusehen, dass die
Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale
Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren
Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines
Bundeslandes umfasst, und
das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs.2 zu regeln.
§§§
K-15 | Statistik | 121-129 |
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Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
die Leistungsberechtigten, denen
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46),
Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74) geleistet wird,
die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt.
§§§
(1) (1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr.1 Buchstabe a sind:
für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden:
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum Haushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbedarfszuschläge,
für 15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte Leistungsberechtigte, die das 15.Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs.2 aber noch nicht erreicht haben, (3) zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den §§ 28 bis 35, 37, 38 und § 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,
bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen und
für Leistungsberechtigte, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des Trägers.
(2) (1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr.1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörigkeit sowie bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr.1 bis 5 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen.
(3) (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nr.1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsberechtigten:
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach § 8, am Jahresende erbrachte Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in und außerhalb von Einrichtungen,
bei Leistungsberechtigten nach dem Sechsten und Siebten Kapitel auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung, Leistung durch ein Persönliches Budget,
bei Leistungsberechtigten nach dem Sechsten Kapitel zusätzlich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt,
bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten Kapitel zusätzlich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern.
(4) aErhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr.2 sind:
Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außerhalb
von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Leistungen nach § 8;
bbei Leistungen nach dem Vierten
Kapitel zusätzlich Anzahl und Kosten der Gutachten nach
§ 45 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 (2).
§§§
(1) Hilfsmerkmale sind
für die Erhebung nach § 122 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 die Kennnummern der Leistungsberechtigten (1),
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr.2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung
der jeweils letzten Bestandserhebung.
2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen
Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
§§§
(1) 1Die Erhebungen nach § 122 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis c (2) und Abs.2 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31.Dezember durchgeführt.
2Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung
sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c (3) zu erteilen.
3Die Angaben zu § 122 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d (4) sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
(2) Die Erhebung nach § 122 Abs.1 Nr.2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach § 122 Abs.3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
§§§
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben nach § 123 Abs.1 Nr.3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d und
§ 122 Abs.3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
§§§
(1) 1An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen.
2Tabellen, deren Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann
übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf
Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene,
aufbereitet sind.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung.
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
§§§
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs.5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(2) Die Daten können auch für interkommunale Vergleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffenden Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen sowie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.
§§§
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nr.1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs.2,
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden,
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden,
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
§§§
K-16 | Schluss | 130- |
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Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege empfangen, deren Betreuung am 26.Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26.Juni 1996 geltenden Fassung.
§§§
Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des § 83 Abs.1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms „Mainzer Modell“ an den Arbeitnehmer erbracht werden.
§§§
(1) Deutsche, die am 31.Dezember 2003 Leistungen nach § 147b des Bundessozialhilfegesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter.
die in den dem 1.Januar 2004 vorangegangenen 24 Kalendermonaten ohne Unterbrechung Leistungen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31.Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und
in dem Aufenthaltsstaat über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit
weiter.
2Für Deutsche, die am 31.Dezember 2003 Leistungen
nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am
31.Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben
und weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch die
Voraussetzungen des § 24 Abs.1 erfüllen, enden die
Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit mit Ablauf
des 31.März 2004.
(3) aDeutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen und
zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 8.Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten oder
nach dem 8.Mai 1945 und vor dem 1.Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
können, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat über ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht verfügen, in außergewöhnlichen
Notlagen Leistungen erhalten, auch wenn sie nicht
die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 oder
nach § 24 Abs.1 erfüllen;
b§ 24 Abs.2 gilt.
§§§
(1) 1Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in
außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten,
auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs.1
erfüllen.
2§ 24 Abs.2 gilt.
3Die Höhe dieser Leistungen
bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren
Lebensumständen üblichen Leistungen.
4Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten
durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege
mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen.
§§§
Für Personen, die am 31.Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs.3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.
§§§
Personen, die am 1.Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs.2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro.
§§§
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, denen bis zum 31.Dezember 2004 Leistungen oder Maßnahmen nach
des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2005.
§§§
(1) 1Erhielten am 31.Dezember 1986 Tuberkulosekranke,
von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose
Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die
durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft
treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden
Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch
bis zum 31.Dezember 1987.
2Sachlich zuständig
bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht
nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist.
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen andere Behörden bestimmen.
§§§
1Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt III Nr.3 Buchstabe d und g in Verbindung mit
Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden.
2Die darüber hinaus noch bestehenden Maßgaben
nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III
Nr.3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages
sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden.
§§§
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