BSHG   (2) 11-26
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A-2Lebensunterhalt11-26
U-1Personenkreis11-17

§_11   BSHG
Personenkreis

(1) 1Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
2aBei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen;
2bsoweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen.
3Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6.Lebensjahres betreut.

(2) 1Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fällen auch insoweit gewährt werden, als der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen beschafft werden kann.
2aIn diesem Umfange haben die in Absatz 1 genannten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen;
2bmehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) aHilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann;
bvon dem Hilfeempfänger kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

§§§

§_12   BSHG
Notwendiger Lebensunterhalt

(1) 1Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
2Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.

§§§

§_13   BSHG
Übernahme von Kranken- und Pflege*-versicherungsbeiträgen

(1) 1Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse gelten, sind die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 erfüllen.
2§ 76 Abs.2 Nr.2 und 3 gilt insoweit nicht.

(2) 1aIn sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind;
1bzur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung sind solche Beiträge zu übernehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist.
2§ 76 Abs.2 Nr.3 gilt insoweit nicht.

(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, sind auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung zu übernehmen.

§§§

§_14   BSHG
Alterssicherung

Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen.

§§§

§_15   BSHG
Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

§§§

§_15a   BSHG
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

(1) 1Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
2Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
3aDie Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist;
3bder Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten.
4Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.

(2) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs.1, Abs.2 Satz 1 Nr.3 in Verbindung mit § 569 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, so teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich

  1. den Tag des Eingangs der Klage,

  2. die Namen und die Anschriften der Parteien,

  3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

  4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und

  5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,

mit.
2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden.
3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
4Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.

§§§

§_15b   BSHG
Darlehen bei vorübergehender Notlage

1Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden.
2Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

§§§

§_16   BSHG
Haushaltsgemeinschaft

1Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
2Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

§§§

§_17   BSHG
Beratung und Unterstützung

(1) 1aDie Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung und Unterstützung gefördert werden;
1bdazu gehört auch der Hinweis auf das Beratungsangebot von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.
2Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken.
3aAngemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage im Sinne des Satzes 1 sonst nicht überwunden werden kann;
3bin anderen Fällen können Kosten übernommen werden.
4Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.

(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfebedürftigen und des Trägers der Sozialhilfe erforderlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.

§§§

U-2Hilfe zur Arbeit18-20

§_18   BSHG (F)
Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit

(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.

(2) 1Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.
2Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 verpflichtet.
3Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.
4Die Träger der Sozialhilfe und die Dienststellen der Bundesagentur (4) für Arbeit, gegebenenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei zusammenwirken.

(2a) (1) 1Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit (5) Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen.
2Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.
3Zu diesem Zweck kann der Träger der Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von § 88 Abs.1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Agentur für Arbeit (6) wahrnehmen lassen.
4Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeits (7) gebildet werden.
Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die für die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.

(3) 1Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
2Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde.
3aDie geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist;
3bdie Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
4Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt.
5Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht,

  2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist,

  3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

  4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.

(4) 1Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit findet.
2Die Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(5) 1Der Träger der Sozialhilfe soll Hilfeempfänger zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern.
2Zu diesem Zweck kann dem Hilfeempfänger bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Zuschuß bis zur Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und bis zur Dauer von 12 Monaten gewährt werden.
3aVon den Maßgaben des Satzes 2 kann befristet abgewichen werden, soweit es zur Erprobung von Maßnahmen oder im Einzelfall zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist;
3bdie Erprobung von Maßnahmen ist unter Beteiligung des Landes auszuwerten.
4Satz 3 tritt am 30.Juni 2005 (2) außer Kraft.

§§§

§_18a   BSHG (F)
Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern (1)

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) fördert nach § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (6) (beteiligte Leistungsträger) für

  1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,

  2. Arbeitslosenhilfebezieher.

2Andere Arbeitslose können einbezogen werden.
3Die Modellvorhaben sollen über § 18 Abs.2a hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
4Sie sind so auszugestalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen.
5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (3) entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesagentur (7) für Arbeit.
6aDie Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;
6bdie Förderung endet spätestens am 31.Dezember 2004.
7Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe

  1. (8) die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder durch eine dafür gemeinsam mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen,

  2. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeitsamt oder durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen,

  3. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und andere einbezogene Arbeitslose auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender Anwendung von § 3 Abs.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.

(3) 1Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.
2Sie sollen vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen sind.

(4) 1Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zulassen.
2Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen obersten Landesbehörden, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (4) zusammenzuwirken.
3Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur (9) für Arbeit sind zu beteiligen.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (5) kann nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde und der Bundesagentur (10) für Arbeit zulassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.

§§§

§_19   BSHG (F)
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten

(1) 1Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
2Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen werden.
3Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein.

(2) 1aWird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden;
1bzusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
2Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten und seiner Familie geboten ist.

(3) 1Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet.
2Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden jedoch Anwendung.

(4) 1Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die Dienststellen der Bundesagentur (1) für Arbeit und gegebenenfalls andere auf diesem Gebiet tätige Stellen zusammenwirken.
2In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden unter Mitwirkung aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen.

§§§

§_20   BSHG
Besondere Arbeitsgelegenheiten

(1) 1Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöhnung eines Hilfesuchenden an eine berufliche Tätigkeit besonders zu fördern oder seine Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine notwendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit oder Maßnahme angeboten werden.
2§ 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) 1Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt.
2§ 19 Abs.3 gilt entsprechend.

§§§

U-3Form + Maß21-24

§_21   BSHG
Laufende und einmalige Leistungen

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden.

(1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere zur

  1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis,

  2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,

  3. Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,

  4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,

  5. Instandhaltung der Wohnung,

  6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie

  7. für besondere Anlässe

gewährt.

(1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung und die Gewährung der einmaligen Leistungen.

(2) 1Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann.
2In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs.1 genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist.

(3) 1Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist.
2Hilfeempfänger, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
3Für Hilfeempfänger, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
4Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
5Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem regelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzelfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden.

§§§

§_22   BSHG (F)
Regelbedarf

(1) 1Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt.
2Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.

(2) 1Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1.Juli eines Jahres die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest.
2Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen.

(3) 1Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann.
2Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.
3Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen.
4Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.
5Die Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.

(4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen und unter Berücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs 2a Nr.1 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben.

(5) 1Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (2) erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und Fortschreibung.
2Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über die Gestaltung Näheres bestimmen.

(6) Zum 1.Juli 1999 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern.
2aJeweils zum 1.Juli der Jahre 2000 bis 2004 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert;
2bsind Mindestregelsätze nach Absatz 2 Satz 2 festgelegt, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Erhöhung der auf der Grundlage des Mindestregelsatzes festgesetzten regionalen Regelsätze Abweichendes bestimmen. (1)

§§§

§_23   BSHG
Mehrbedarf

(1) 1Für Personen, die

  1. das 65.Lebensjahr vollendet haben oder

  2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind

und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen G besitzen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
2Absatz 1 in der am 31.Juli 1996 geltenden Fassung gilt für Personen weiter, für die zu diesem Zeitpunkt ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift anerkannt war.

(1a) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) aFür Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht;
bbei 4 oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.

(3) 1Für behinderte Menschen, die das 15.Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs.1 Nr.3 bis 6 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
2Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs.1 Nr.3 bis 6 genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(4) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist Absatz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
2Im übrigen sind die Absätze 1 bis 4 nebeneinander anzuwenden; die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes nicht übersteigen.

§§§

§_24   BSHG
(weggefallen)

§§§

U-4Ausschluߧ§ 25 - 26  

§_25   BSHG (F)
  

(1) 1Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
2Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen.
3Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren.

(2) Die Hilfe soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden

  1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Vollendung des 18.Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizuführen,

  2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,

  3. für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfesuchenden,

    1. dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit (2) den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat, oder

    2. der die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe begründen.

  4. für den Zeitraum, in dem der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht. (1)

(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unterhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden.

§§§

§_25a   BSHG
Aufrechnung

(1) 1Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt hat.
2aDie Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf zwei Jahre beschränkt;
2bein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder Schadensersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch erfolgen, wenn nach § 15a Schulden für Verpflichtungen übernommen werden, die durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden waren.

(3) § 25 Abs.3 gilt entsprechend.

§§§

§_26   BSHG
Sonderregelung für Auszubildende

(1) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
2In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

  1. die auf Grund von § 2 Abs.1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

  2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs.1 Nr.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bemißt.

§§§


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§§§