BSHG (3) | 27-67 | |
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11 27 39 68 76 [ « ][ ][ I ][ » ] 79 93 96 114 127 |
A-3 | besondere Lebenslagen | 27-75 |
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U-1 | Allgemeines | 28-30 |
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe,
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
Blindenhilfe,
Hilfe zur Pflege,
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
Altenhilfe.
(2) 1Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(3) 1Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2.
2Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.
§§§
(1) 1Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist.
2Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem
eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfesuchende
schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6.Lebensjahres
betreut.
(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.
§§§
1In begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus auch insoweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist.
2aIn diesem Umfange haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen;
2bmehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§§§
1Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 Nr.1 oder des § 25a zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet werden, soweit dadurch der Gesundheit dienende Maßnahmen nicht gefährdet werden.
2Unterabschnitt 2 Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
§§§
U-2 | Sicherung | § 30 |
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(1) 1Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden.
2Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müßte.
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
§§§
U-3 | (weggefallen) | 30-35 |
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U-4 | sonstige Hilfe | 36-38 |
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1Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel gewährt.
2Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.
§§§
Bei einer durch Krankheit erforderlichen (1) Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege gewährt.
§§§
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
Pflege in einer Anstalt oder einem Heim und
häusliche Pflege nach § 69b Abs.1
gewährt.
§§§
(1) 1Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
2Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehen den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor. (1)
(2) 1Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen gewährt.
2Andere Leistungen werden nur gewährt, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.
§§§
(1) 1Die Hilfen nach diesem Unterabschnitt entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (2).
2Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) (3) 1Hilfesuchende haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
2Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erzielbaren geringsten Umfang geleistet. (5)
(3) (4) 1Bei Erbringung von Leistungen nach diesem Unterabschnitt sind die für die
gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch geltenden Regelungen mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des Dritten
Titels anzuwenden.
2Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs.3 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf
die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt,
Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.
3Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Unterabschnitt mit dem Träger der Sozialhilfe.
4Die Vereinbarungen nach § 303 Abs.1 sowie § 304 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) (4) Hilfesuchenden, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlende Zuschuss gewährt.
(5) (4) Für Leistungen nach § 40 Abs.1 Nr.1 und 2 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
§§§
5-6 | (weggefallen) | |
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U-7 | Eingliederung | 39-47 |
(1) 1Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
2Personen mit einer anderen
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann Eingliederungshilfe gewährt
werden.
(2) 1Von einer Behinderung bedroht im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
2Dies gilt für Personen, für die Hilfe bei Krankheit und vorbeugende
Hilfe nach § 37 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen
eine Behinderung einzutreten droht.
(3) 1Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
2Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) 1Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt.
2Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Gesetz.
(5) Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr.1 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht.
§§§
(1) 1Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 (1) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 41),
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
2Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur (2) für Arbeit.
(2) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Beihilfen an den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen oder an seine Angehörigen zum Besuch während der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
§§§
1Wird Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht, umfasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen.
2aStellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Hilfe in einer anderen Einrichtung erbracht wird;
2bdabei ist angemessenen Wünschen des behinderten
Menschen Rechnung zu tragen.
§§§
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für Behinderte nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann gewährt werden.
§§§
§§§
(1) 1Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist.
2In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Den in § 28 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 41),
bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden.
2aDie Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen;
2bdies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit
den Maßnahmen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Maßnahmen
überwiegen.
3Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr.7 und 8 ist aus dem Einkommen
nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in
Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (1) nicht übersteigt.
4Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen.
5aDie Sätze 1 bis 4 sollen auch dann Anwendung finden, wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung des 18.Lebensjahres des behinderten Menschen (2) abgeschlossen werden können;
5bin anderen Fällen können sie Anwendung finden, wenn dies aus besonderen Gründen des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
6Zum Ersatz der Kosten nach § 92a ist insbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert hat.
(3) 1Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt.
2Soweit er solche Leistungen gewährt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
§§§
(1) Steht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.
(2) Für Erstattungsansprüche ist § 102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.
§§§
§§§
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur (1) für Arbeit, zusammen.
§§§
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen.
§§§
U-8 | (weggefallen) | 39-47 |
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Blindenhilfe | 67 |
(1) 1Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
2Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.
(2) Die Blindenhilfe wird monatlich vom 1.Juli 2000 bis 30.Juni 2001 Blinden nach Vollendung des 18.Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 556,29 Euro, Blinden, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 278,15 Euro gewährt.
(3) 1aBefindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2;
1bdies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des
Aufenthalts in der Einrichtung.
2aFür jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages
nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle
zusammenhängende Tage dauert;
2bder Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) 1Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe.
2Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.
(5) 1Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 21 Abs.3) nicht gewährt.
2Neben Absatz 1 ist § 23 Abs.1 Nr.2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(6) 1aDie Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1.Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert;
1bein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
2aZum 1.Januar 2002 erhöhen sich die Beträge nach Absatz 2 in der am 1.Januar 2002 geltenden Fassung um den Vomhundertsatz, um den sich die Blindenhilfe zum 1.Juli 2001 erhöht hat;
2bdiese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in § 76 Abs.2a Nr.3 Buchstabe a genannten Personen Anwendung.
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