BSHG (6) | 93-113 | |
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11 27 39 68 76 [ « ][ ][ I ][ » ] 79 93 96 114 127 |
A-7 | Einrichtungen | 93-95 |
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(1) 1Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete
Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.
2Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs.1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind.
3Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abschließen, deren
Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als
die anderer Träger.
(2) 1Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)
besteht.
2Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
(3) 1Ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, kann der Träger der Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.
2Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsgebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 93a Abs.1 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen.
3Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der
Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für
vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit
anderen Einrichtungen trägt.
4Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers mit vergleichbaren
Einrichtungen entsprechend.
5Der Sozialhilfeträger hat die Einrichtung über Inhalt und
Umfang dieser Prüfung zu unterrichten.
6Absatz 7 gilt entsprechend.
(4)
(5)
(6) 1Die am 18.Juli 1995 vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze dürfen bezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem 1.April 1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als 2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen Bundesgebiet.
2In begründeten Einzelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf bei der Anpassung der Personalstruktur zu berücksichtigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden.
3Werden nach dem 31.Dezember 1995 für Einrichtungen oder für Teile von Einrichtungen erstmals Vereinbarungen abgeschlossen, sind als Basis die Vereinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen.
4Wird im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe,
mit dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Einrichtung wesentlich geändert oder werden erhebliche bauliche Investitionen vorgenommen, gilt Satz 3 entsprechend.
5Werden nach dem 31.Dezember 1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebot mit einer Einrichtung vereinbart, dürfen die sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rahmen nicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote nach Satz 1 ergeben würde.
(7) 1Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege ab 1.April 1995 und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 68 weitergehende Leistungen zu gewähren sind.
2Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe
getroffen worden sind.
3Absatz 6 findet Anwendung.
4Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs.4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach
Abschnitt 7 getroffen worden sind.
§§§
(1) 1Die Vereinbarung über die Leistung muß die wesentlichen Leistungsmerkmale
festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung.
2In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leitungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.
3Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
(2) 1Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen
einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
2Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
3Die Maßnahmepauschale wird nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert.
4Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur
zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
(3) 1Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen.
2Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form
auch den Leistungsempfängern der Einrichtung zugänglich zu machen.
§§§
(1) 1aDie Vereinbarungen nach § 93 Abs.2 sind vor Beginn der jeweiligen
Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum)
abzuschließen;
1bnachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.
2Kommt eine Vereinbarung nach § 93a Abs.2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
3Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
4Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle.
5Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(2) 1Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
2Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an
dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
3Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig.
4Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter.
(3) 1Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zugrunde lagen, sind die
Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden
Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.
2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§§§
Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen nach § 93 Abs.2 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsempfängern und deren
Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an den Vereinbarungen
nicht zumutbar ist.
2Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs.3
oder auf andere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfänger infolge der
Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung
vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis
entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht
erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet.
3Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4§ 59 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu § 93 Abs.2 und § 93a Abs.2 in der jeweils ab 1.Januar 1999 geltenden Fassung Vorschriften zu erlassen über
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 93 Abs.2 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 93a Abs. 2;
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs.2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen.
(2) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf
Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs.2 in der ab 1.Januar 1999 geltenden
Fassung ab.
2Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind,
können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört.
3In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Hilfeart berücksichtigt werden.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2.
§§§
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle gebildet.
(2) 1Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
2aDie Vertreter der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt;
2bbei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten.
3Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt.
4Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
5Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder
im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des
Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der
beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
3Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
§§§
1Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist, die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern.
2Zu den Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Verhinderung und die Aufdeckung des Leistungsmißbrauchs in der Sozialhilfe.
3In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor allem die Stellen vertreten sein, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind, besonders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
§§§
A-8 | Träger | 96-102 |
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(1) 1aÖrtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird;
1bbei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
2aDie Länder können bestimmen, daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können;
2bin diesen Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid
nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) 1Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger.
2aSie können bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen Träger örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und
ihnen dabei Weisungen erteilen können;
2bin diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht
nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
§§§
(1) 1Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält.
2Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen, wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sichergestellt wird.
(2) 1Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
2War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
3Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten.
4Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle von dessen gewöhnlichem Aufenthalt der gewöhnliche Aufenthalt der
Mutter.
(3) In den Fällen des § 15 ist der Träger örtlich zuständig, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährte, in den anderen Fällen der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen.
(5) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 103 und 109 entsprechend.
§§§
§§§
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
§§§
afür die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs.1 Satz 1
genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen
geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und
Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser
Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles
erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung zu gewähren;
bdies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der
Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich ist,
für die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs.1 Nr.3,
(weggefallen)
für die Blindenhilfe nach § 67,
für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren,
für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
(2) aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 5 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 15;
bdies gilt nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung gewährt wird.
§§§
aDie überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten Krankheiten, beitragen;
bhierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
§§§
1Zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe soll die Pauschalierung weiterer Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der Sätze 2 bis 6 erprobt werden.
2Zu diesem Zweck können die Landesregierungen die Träger der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung ermächtigen, in Modellvorhaben solche Leistungen der Sozialhilfe pauschaliert zu erbringen, für die Beträge nicht schon durch dieses Gesetz festgesetzt oder auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen sind.
3Die Pauschalbeträge sind für einen bestimmten Bedarf festzusetzen und müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden.
4aDie Modellvorhaben sind so auszuwerten, daß sie eine bundesweite Bewertung zulassen;
4bhierzu haben die Träger der Sozialhilfe, die jeweils zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (2) zusammenzuwirken.
5Die Modellvorhaben enden einschließlich ihrer Auswertung spätestens am 30.Juni 2005. (1)
6aDas Nähere über Dauer und Ausgestaltung der Modellvorhaben, über die Bemessung der Pauschalbeträge für Einzelne oder für Haushalte im Sinne von § 11 Abs.1 Satz 2, über die Voraussetzungen für die Teilnahme von Hilfeberechtigten und über die Auswertung der Modellvorhaben sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 festzulegen;
6bdie Rechtsverordnung kann auch für die jeweiligen Teilnehmer der Modellvorhaben die Vermögensgrenzen nach § 88 Abs.2 Nr.8 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung um bis zu 80 vom Hundert erhöhen.
§§§
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte, die auch die Aufgaben nach § 17 einschließt. Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§§§
A-9 | Kostenerst | 103-113 |
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(1) 1Der nach § 97 Abs.2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem Träger, der nach § 97 Abs.2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu
erstatten.
2Ist in den Fällen des § 97 Abs.2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher
Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann sind diesem die aufgewendeten Kosten
von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der
örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verläßt in den Fällen des § 97 Abs.2 der Hilfeempfänger die Einrichtung und
bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb
von einem Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die
aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich
der Hilfeempfän ger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs.2 Satz 1
hatte.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3aDie Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs.2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt;
3bsie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
(4)
§§§
§ 97 Abs.2 und § 103 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
§§§
§§§
(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs.2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war.
2Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel.
§§§
(1) 1Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, der von einer Schiedsstelle bestimmt wird.
2Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie den §§ 119, 147 und 147b ergeben haben, zu berücksichtigen.
3Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren sind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit einer solchen Person als Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben.
4Leben Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs
an Sozialhilfe zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger zu
bestimmen.
(2) 1Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bundesverwaltungsamt.
2Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmen.
(3) (weggefallen)
(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat er auch die für den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten und innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Personen, deren Unterbringung nach dem Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.
§§§
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs.2 genannten Art und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
§§§
§§§
(1) 1Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz
entspricht.
2Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am
Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen.
(2) 1Kosten unter 2.560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs.2 Satz 3 nicht zu erstatten.
2Die Begrenzung auf 2.560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.
§§§
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Die Länder können darüber hinaus Näheres über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa)
Frisierte Gesetzestexte
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