BSHG (8) | 127-152 | |
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11 27 39 68 76 [ « ][ ][ I ][ ] 79 93 96 114 127 |
A-13 | Statistik | 127-135 |
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Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
die Empfänger
von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und
von Hilfe in besonderen Lebenslagen,
die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.
§§§
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr.1 Buchstabe a sind
für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt wird:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge;
für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß; Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei anderen Nichterwerbstätigen auch Grund der Nichterwerbstätigkeit;
für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann;
für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften, für die eine
gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne
Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Hilfe in und außerhalb
von Einrichtungen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn der
ununterbrochenen Hilfegewährung für mindestens ein Mitglied der
Personengemeinschaft nach Monat und Jahr; Anspruch und Bruttobedarf je
Monat; anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Art der angerechneten
oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche;
Haupteinkommensart; besondere soziale Situation; Gewährung der Hilfe
als Vorleistung; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Zahl aller
Leistungsempfänger im Haushalt;
bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Hilfe; bei Ende der Hilfe auch Grund der Einstellung der Leistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch Förderung der Aufnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;
für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1
zählen:
Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit; Vorhandensein eigenen
Wohnraums; Art des Trägers.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr.1 Buchstabe b sind
für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und Gemeindeteil;
Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status;
Art des Trägers; gewährte Hilfe im Laufe und am Ende des Berichtsjahres
sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfearten; am Jahresende
gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von
Einrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen auch Art der Leistungen; Beginn und Ende der Hilfegewährung nach
Monat und Jahr sowie voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe
zur Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen von
Sozialversicherungsträgern; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von
Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach
dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung erhalten.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr.2 sind:
Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Leistungsarten; Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahme- und Hilfearten;
Zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c vorliegen sowie für 65-jährige und ältere Leistungsempfänger die Ausgaben an einmaligen Leistungen nach § 21 Abs.1a und § 27 Abs.3 dieses Gesetzes.
§§§
(1) Hilfsmerkmale sind
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
für die Erhebung nach § 128 Abs.1 Nr.1 die Kennummern der Leistungsempfänger,
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Die Kennummern nach Absatz 1 Nr.2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
§§§
(1) 1Die Erhebungen nach § 128 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis d werden als
Bestandserhebungen jährlich zum 31.Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1.Januar
durchgeführt.
2Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der
Leistungsgewährung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft
nach § 128 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d zu erteilen.
3Die Angaben zu § 128 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsgewährung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu machen.
4Mit den Erhebungsmerkmalen des § 128 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis e werden vierteljährlich die Bestandszahlen fortgeschrieben.
(2) Die Erhebung nach § 128 Abs.1 Nr.2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach § 128 Abs.2 und 3 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
§§§
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben nach § 129 Abs.1 Nr.3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 128 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d und § 128 Abs.2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§§§
(1) 1An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung.
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
§§§
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 128 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs.5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
§§§
1Über Leistungen und Maßnahmen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes, die nicht durch die Erhebungen nach § 127 Nr.1 erfaßt sind, werden in mehrjährigen Abständen, beginnend 1996, Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt.
2Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 131 Abs.2,
die Gruppen von Empfängern von laufender oder einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen,
die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen,
den Zeitpunkt der Erhebungen,
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 128 und 129 und
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
§§§
§§§
Abschnitt 14 | Übergangs- und Schlußbestimmungen | §§ 139 - 152 |
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(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.
§§§
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.
§§§
§§§
Für Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26.Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der am 26.Juni 1996 geltenden Fassung.
§§§
Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden
bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,
in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden ist.
§§§
Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 241-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 2.März 1974 (BGBl.I S.469), an den Ausgangsort rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird hierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103 bis 105 nicht begründet.
§§§
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14.Juli 1952 (BGBl.1953 II S.31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs.5 örtlich zuständig wären.
§§§
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1.Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
§§§
(1) 1Erhalten am 31.Dezember 1986 Tuberkulosekranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 1987.
2Sachlich zuständig bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist.
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen andere Behörden bestimmen.
§§§
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und am 1.Juli 1992 Leistungen nach § 119 bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Bedürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift in der bis zum 26.Juni 1993 geltenden Fassung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60.Lebensjahr vollendet hatten oder die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhielten. Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
§§§
§§§
(1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregierung.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§§§
Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstaben d und g in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden.
§§§
Anhang |
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Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages gilt das Bundessozialhilfegesetz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, vom 1. Januar 1991 an mit folgenen Maßgaben:
Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder überörtliche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.
Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägern der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall dafür erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden oder sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, auf die Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs.1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs.1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 22 Abs.3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.
§ 23 Abs.1 Nr.1 und 2 ist nicht anzuwenden.
Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs.3)
Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs.3 Satz 3.
Der Grundbetrag nach § 79 Abs.1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs.1 1.050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs.2 1.450 Deutsche Mark.
(überholt)
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.
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