BSHG (7) | 114-126 | |
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11 27 39 68 76 [ « ][ ][ I ][ » ] 79 93 96 114 127 |
A-10 | Verfahren | 114-118 |
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(1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial erfahrene Personen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
§§§
§§§
(1) 1Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
dieses Gesetzes es erfordert.
2Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf
Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen.
3aAuskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen, von denen
nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Leistungen zum
Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen;
3bdie Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs.4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(4) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
(1) 1Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen,
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur (3) für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden und
ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, und
ob und welche Daten nach § 45d Abs.1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind,
ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 88 Abs.2 Nr.1a nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.
2Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, den Auskunftstellen übermitteln.
3Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.
4Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
5Die Sozialhilfeträger dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen.
6Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen
abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
7aDas Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit (1) wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln;
7bdabei ist vorzusehen, daß die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt.
(2) 1Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Gesetz durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden und wurden.
2Hierzu dürfen die erforderlichen Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 anderen Sozialhilfeträgern oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des Absatzes 1
Satz 7 übermittelt werden.
3Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück.
4Sind die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
5Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können zusammengefaßt und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.
6Das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit (2)
wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
regeln.
(2a) 1Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei (§ 28p Abs.8 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nutzen, soweit die
Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind.
3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluß der Datenabgleiche zu löschen.
(3) 1Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
2Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln.
3Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen.
4Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:
Geburtsdatum und -ort;
Personen- und Familienstand;
Wohnsitz;
Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum;
Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung;
Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
5Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten Daten zu übermitteln.
6Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten nach
Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen.
7Eine Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§§§
1Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit
dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudonymosierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und
das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
2Vor der Übermittlung ist der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie sein Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten.
3Er kann der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen.
4Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.
§§§
A-11 | Sonstiges | 119-122a |
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(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen von Deutschen gewährt werden, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben.
(3) 1Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten
Aufenthaltsland oder von anderen gewährt wird oder zu erwarten ist.
2Hilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.
(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(5) 1Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe.
2Örtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende
geboren ist.
3Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von der
Schiedsstelle bestimmt.
4§ 108 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5a) 1Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist.
2Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren, so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 5 zu bestimmen.
3Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(7) 1Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß für diesen Personenkreis unter Übernahme der Kosten durch den Bund Sozialhilfe nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger der Freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet wird.
§§§
(1) 1Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren.
2Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.
3Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) 1Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch.
2Haben sie sich zum Zwecke einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland begeben, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.
(4) aIm Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt werden können, hinzuweisen;
bin geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher
Programme hinzuwirken.
(5) 1Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten.
2Das gleiche gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.
2Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich
nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 24 Abs.1 oder § 25 Abs.3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. (1)
3Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes
Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist. (1)
§§§
1Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.
2Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
§§§
1Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
2§ 16 gilt entsprechend.
§§§
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt ist.
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A-12 | Eingliederung | 123-126c |
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Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
1abehinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen
Eingliederungsmaßnahmen im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während
und nach der Durchführung von Heil- und Eingliederungsmaßnahmen zu
beraten;
1bdie Beratung ist mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des
Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durchführung der
Eingliederungsmaßnahmen beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen.
2Steht der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung.
3Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhändigen.
4Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen;
zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen den zuständigen Sozialleistungsträger und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, auch die Bundesagentur (1) für Arbeit mit Zustimmung des Behinderten oder des Personensorgeberechtigten zu verständigen;
1die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen
Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer
Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörden weiterzuleiten.
2Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
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