Fussnoten | [ ] |
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Zu § 5 SKBBG-AusfVO |
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§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Dem Bereich des Kindergartens in einer Kindertageseinrichtung folgt die Grundschule als nächste Stufe
des Bildungswesens.
2Kindergärten und Grundschulen
sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten.
3Der konkrete Übergang wird von dem
Kindergarten und der Grundschule gemeinsam vorbereitet.
4Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen.
(2) Zur Gestaltung des Übergangs gehören neben der intensiven Vorbereitung der Kinder im letzten Kindergartenjahr (1.August bis 31.Juli) vor der Einschulung insbesondere:
eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, Methoden und Konzepte in beiden Institutionen,
die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten,
gemeinsame Besprechungen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule,
§§§
§§§
Zu § 7 SKBBG-AusfVO |
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In § 7 Absatz 1 Satz 2 wurde die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ und das voranstehende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
§§§
Zu § 8 SKBBG-AusfVO |
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In § 8 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 10 SKBBG-AusfVO |
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In § 10 Absatz 5 wurden die Wörter „soweit Kinder im Alter von 18 Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder“ durch die Wörter „davon höchstens fünf Kinder unter drei Jahren, soweit Kinder im Alter von zwölf Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder, davon höchstens fünf Kinder unter drei Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
§ 10 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.3 § 2 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1820 Haushaltsbegleitgesetz 2014 (HBeglG 2014) vom 04.12.13 (Amtsbl_I_13,323)
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 Absatz 5 wurde jeweils die Angabe „fünf“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.3 § 2 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1820 Haushaltsbegleitgesetz 2014 (HBeglG 2014) vom 04.12.13 (Amtsbl_I_13,323)
§ 10 Absatz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.3 § 2 Nr.3 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1820 Haushaltsbegleitgesetz 2014 (HBeglG 2014) vom 04.12.13 (Amtsbl_I_13,323)
§§§
Zu § 11 SKBBG-AusfVO |
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In § 11 Absatz 6 wurden die Wörter „in Verbindung mit einem Ganztagsangebot“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
§§§
Zu § 12 SKBBG-AusfVO |
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In § 12 Absatz 3 wurden die Wörter „bis zu“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
§§§
Zu § 14 SKBBG-AusfVO |
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In § 14 Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Regelbeitrags“ die Wörter „nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes ganz oder teilweise“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
In § 14 Absatz 3 wurde nach Satz 3 wird ein schreibtechnischer Absatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
§ 14 Absatz 4 wurde aufgehoben und bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.7 c) und d) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Für das Kalenderjahr 2008 gilt Folgendes:
Für den Bereich der Kindergärten gilt:
a) Die Erhebung des Elternbeitrages richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
b) Die Eigenleistung des Trägers soll, soweit es sich nicht um einen Kindergarten in öffentlicher Trägerschaft handelt, in der Regel 13 Prozent der angemessenen Personalkosten decken.
c) Zu den angemessenen Personalkosten der Kindergärten gewährt das Land einen Zuschuss in Höhe von 25 Prozent zuzüglich der Summe der Regelbeiträge in den Fällen des Absatzes 2. Erziehungsberechtigten, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, werden vom Land auf Antrag die von ihnen in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, geleisteten Regelbeiträge erstattet.
d) Die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, hat durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass ein nach Erbringung der in den Buchstaben a) bis c) genannten Leistungen verbleibender Restbetrag der Personalkosten gedeckt wird. Für die Berechnung dieses Betrages gilt der nach Buchstabe c zu gewährende Zuschuss des Landes als in voller Höhe erbracht. Die Gemeinde trägt in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit hierzu bei.
1e) Die Sachkosten sind vom Träger des Kindergartens zu tragen.
2Bei Kindergärten in freier Trägerschaft soll die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der Sachkosten beitragen.
Für den Bereich der Kinderkrippen und Kinderhorte gilt:
a) Die Erhebung des Elternbeitrages richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
1b) Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel 15 Prozent der angemessenen Personalkosten
decken.
2Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der angemessenen Sachkosten bei.
3Die kontinuierliche Mitarbeit von Erziehungsberechtigten ist auf die Eigenleistung des Trägers anzurechnen, wenn sie nach § 11 Abs.5 bei der personellen Ausstattung der Einrichtung berücksichtigt wurde.
c) Zu den angemessenen Personalkosten der Einrichtung gewährt das Land einen Zuschuss in Höhe von 25 Prozent.
d) Die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, hat durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass ein nach Erbringung der in den Buchstaben a) bis c) genannten Leistungen verbleibender Restbetrag der angemessenen Personalkosten gedeckt wird.
1e) Die Sachkosten sind vom Träger der Einrichtung
zu tragen.
2Bei Kinderkrippen und Kinderhorten in freier Trägerschaft trägt die Gemeinde min des tens 60 Prozent der angemessenen Sachkosten nach § 13 Abs.4.
3Erstreckt sich das Einzugsgebiet der jeweiligen Einrichtung auf mehrere Gemeinden, so ist der Zuschuss von den
beteiligten Gemeinden gemeinsam aufzubringen.
§ 14 neuer Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.7 e) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Ab dem 1.Januar 2009 wird die Finanzierung der Betriebs kosten für alle Kindertageseinrichtungen einheitlich geregelt, eine Unterscheidung nach freien oder öffentlichen Trägern sowie nach Kinderkrippen, Kinderhorten oder Kindergärten findet nicht mehr statt, es gelten folgende Regelungen:
Der Elternbeitrag richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
1Zu den angemessenen Personalkosten der Einrichtungen gewährt das Land einen Zuschuss von
26 Prozent.
2Im Bereich der Kindergärten werden auf Antrag im Falle der vorzeitigen Einschulung
eines Kindes vom Land die von den Erziehungsberechtigten in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung
unmittelbar vorausgeht, geleisteten Regelbeiträge entsprechend Absatz 2 erstattet.
1Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel 13 Prozent der angemessenen Personalkosten abdecken.
2Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der angemessenen Sachkosten bei.
1Die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, trägt 36 Prozent der angemessenen Personalkosten.
2Des Weiteren hat sie durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass
ein nach Erbringung der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen verbleibender Restbetrag der
angemessenen Personalkosten gedeckt wird.
Die Städte und Gemeinden tragen mindestens 60 Prozent der angemessenen Sachkosten.
In § 14 neuer Absatz 5 wurde nach dem Wort „nach“ die Angabe „Absatz 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.7 f) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
§§§
Zu § 15 SKBBG-AusfVO |
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In § 15 Absatz 2 wurden die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ und das voranstehende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
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Zu § 16 SKBBG-AusfVO |
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In § 16 Absatz 6 wurden die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ und das voranstehende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
§§§
Zu § 17 SKBBG-AusfVO |
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In § 17 wurde die Angabe „2015“ durch die Angabe „2020“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,230)
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