Übersicht Aufsichten Allg-VerwR
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  Staatsaufsicht   Dienstaufsicht
 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen staatlicher Aufsicht, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben (mittelbare Staatsverwaltung) wahrnehmen. Für Gemeinden und Gemeindeverbände regelt Art.122 S.1 SVerf ausdrücklich, daß sie staatlicher Aufsicht unterstehen.
Man unterscheidet
 
personalrechtliche Aufsicht über Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den Dienstvorgesetzten.
 
Arten Kommunalaufsicht   Fachaufsicht   Dienstaufsicht
 
Berechtigter Land   Land   Dienstherr
 
Gegenstand Selbstverwaltungsangelegenheiten   Auftragsangelegenheiten   Dienstliches Verhalten
 
Umfang Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllt werden.(Art.122 S.2 SVerf,
§ 20 Abs.1 LOG)
  Aufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben(§ 13 Abs.1 LOG) Weisungsbefugnis, und Selbsteintrittsrecht bei Gefahr in Verzuge
(§ 13 Abs.3 LOG)
  Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde
(§ 12 LOG)
  • Beobachtungsfunktion
  • Berichtigungsfunktion
Aufsichtstyp allgemeine Körperschaftsaufsicht
(Rechtsaufsicht)
  besondere Körperschaftsaufsicht
(Recht- und Zweckmäßigkeitsaufsicht)
  Weisungsbefugnis der höheren gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber den ihm unterstellten Beamten
Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde
(§ 136 KSVG)
  scheitern an der fehlenden Klagebefugnis (keine Verletzung eigener Rechte)  
  • scheitern an der fehlenden Klagebefugnis, wenn Weisung sich nur auf das Dienstverhältnis erstreckt.


  • Widerspruch, Anfechtungsklage, Feststellungsklage, allgemeine Leistungsklage gegeben, wenn das beamtenrechtliche Grundverhältnis berührt ist.
 
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