Übersicht | Aufsichten | Allg-VerwR |
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Staatsaufsicht | Dienstaufsicht | ||||
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen staatlicher Aufsicht, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben (mittelbare Staatsverwaltung) wahrnehmen. Für Gemeinden und Gemeindeverbände regelt Art.122 S.1 SVerf ausdrücklich, daß sie staatlicher Aufsicht unterstehen. Man unterscheidet |
personalrechtliche Aufsicht über Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den Dienstvorgesetzten. |
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Arten | Kommunalaufsicht | Fachaufsicht | Dienstaufsicht | ||
Berechtigter | Land | Land | Dienstherr | ||
Gegenstand | Selbstverwaltungsangelegenheiten | Auftragsangelegenheiten | Dienstliches Verhalten | ||
Umfang | Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllt werden.(Art.122 S.2 SVerf, § 20 Abs.1 LOG) |
Aufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben(§ 13 Abs.1 LOG)
Weisungsbefugnis, und Selbsteintrittsrecht bei Gefahr in Verzuge (§ 13 Abs.3 LOG) |
Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde (§ 12 LOG)
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Aufsichtstyp | allgemeine Körperschaftsaufsicht (Rechtsaufsicht) |
besondere Körperschaftsaufsicht (Recht- und Zweckmäßigkeitsaufsicht) |
Weisungsbefugnis der höheren gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber den ihm unterstellten Beamten | ||
Rechtsbehelfe | Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde (§ 136 KSVG) |
scheitern an der fehlenden Klagebefugnis (keine Verletzung eigener Rechte) |
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