Übersicht | Verwaltungsakt | Allg-VerwR |
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Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) setzt sich zusammen aus | ||||||||
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Maßnahme einer Behörde | auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts |
zur Regelung | eines Einzelfalles | mit Rechtswirkung nach außen |
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Maßnahme
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ergeht eine Maßnahme, wenn sich ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach öffentlichem Recht richten Gegensatz sind Maßnahmen, die nach privatem Recht zu berurteilen sind. z.B.
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liegt vor, wenn eine Maßnahme auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen (= auf unmittelbare Rechtswirkungen) gerichtet ist. zB
der Regelung ist schlichtes Verwaltungshandeln |
liegt vor, wenn die Regelung
zur Einzelfallregelung ist die allgemeine Regelung, die durch Rechtsnorm (Gesetz, VO, Satzung) erfolgt. |
Regelung muß sich an eine außerhalb der Verwaltung stehende Person richten (Normalfall) Gegensatz sind die Regelungen, die lediglich verwaltungsinterne Bedeutung haben (Dienstanweisungen) | ||||
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