Übersicht Befangenheit-VwVfG Allg-VerwR
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    Tätiger   Ausnahmen
    für die Behörde
im Verwaltungsverfahren
 
  1. unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge (§ 20 Abs.3)

  2. Wahlen zu ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 20 Abs.2 SVwVfG)
    ¯
    unterliegt
Mitwirkungsausschluß
®
    ¯    
 

1.  

bei vorheriger Tätigkeit in außeramtlicher Eigenschaft in der Angelegenheit
(§ 20 Abs.1 Nr.6 SVwVfG)
® wenn er zB ein privates Gutachten in dieser Angelegenheit abgegeben hat
         
Beteiligte

2.  

wer selbst Beteiligter    
sind gemäß § 13 SVwVfG ¬ (§ 20 Abs.1 S.1 Nr.1 SVwVfG)    
    oder Betroffener ® Betroffener
  1. Antragsteller +-gegner
  (§ 20 Abs.1 S.2 SVwVfG)
des Verwaltungsverfahren ist
  wer durch die Tätigkeit oder die
Entscheidung einen unmittelbaren
  • VA-Adressat
  • Vertragspartner
      Vor- oder Nachteil, erlangen kann
(§ 20 Abs.1 S.2 SVwVfG)
  1. Herangezogene, deren rechtliche Interessen betroffen werden können
    (§ 13 Abs.2 SVwVfG)
      gegeben, wenn
individuelles Sonderinteresse vorliegt, dh ein Interesse das nicht dem gemeinsamen Interesse einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe entspricht
        (§ 20 Abs.1 S.3 SVwVfG)
 
Angehörige

3.

Tätiger steht zu
(§ 20 Abs.5 S.1 SVwVfG)

sind:
  1. der Verlobte,

  2. der Ehegatte,

  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

  4. Geschwister,

  5. Kinder der Geschwister,

  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

  7. Geschwister der Eltern,

  8. Personen, die durch Annahme als Kind miteinander verbunden sind

 
¬
 
 
 
 
 
 
  1. Beteiligtem oder
  2. Betroffenem
  3. in einer die Befangenheit vermittelnden Beziehung als:

    1. gesetzlicher / bevollmächtigter Vertreter
      (§ 20 Abs.1 Nr.3 SVwVfG)


    2. Organmitglied
      (§ 20 Abs.1 Nr.5 2.Alt SVwVfG)


    3. Arbeitnehmer
      (§ 20 Abs.1 Nr.5 1.Alt SVwVfG)


    4. Angehöriger
      (§ 20 Abs.1 Nr.2 iVm Abs.5 SVwVfG)


    5. Angehöriger eines gesetzlichen oder bevollmächtigter
      Vertreters (§ 20 Abs.1 Nr.4 SVwVfG)
 
 
         
  1. Personen, die durch ein auflängere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
    (Pflegeeltern und Pflegekinder).
® Angehörige (§ 20 Abs.5 S.2 SVwVfG)
sind die aufgeführten Personen auch dann, wenn
  1. in den Fällen der Nrn 2,3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;


  2. in den Fällen der Nrn 3 bis 7 die Verwandschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;


  3. im Falle der Nr.8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht , sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
 
 
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