zu § 19   AGVwGO (R)
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  1. Der Eintragungsausschuß der Architektenkammer des Saarlandes ist keine Behörde. Für einen Deutschen, der im Ausland eine Architektenqualifikation nach der Architektenrichtlinie der EG erworben hat, muß deutsches Landesrecht die Möglichkeit der Eintragung in die Architektenliste eröffnen. (vgl. OVG Saarl, U 03.05.96 - 1 R 6/94 - Architektenqualifikation, SKZ 96,268/36(L) = IBR 96,297 = DNr.96.076)

  2. Die Prüfungsausschüsse der Industrie und Handelskammern nach dem Beurfsbildungsgesetz sind keine Behörden iS der § 68 ff VwGO. Das Berufsbildungsgesetz schreibt nicht vor, daß über den Widerspruch gegen einen Prüfungsbescheid der Industrie- und Handelskammer vom Prüfungsausschuß zu entscheiden ist. Wenn der Gesetzgeber die Beurteilung von Prüfungsleistungen einem durch besondere Merkmale gekennzeichneten Prüfungsausschuß anvertraut, der seine Entscheidung in einem rechtliche geregelten Verfahren trifft, so gibt er dadurch regelmäßig zu erkennen, daß er diesen Anforderungsstandard im Widerspruchsverfahren nicht unterschritten wissen will; weist die für die Entscheidung über den Widerspruch berufene Stelle oder deren Verfahren nicht eine vergleichbare Qualifikation auf, so ist deshalb eine Vollüberprüfung der Leistungsbeurteilung idR ausgeschlossen und eine Kontrolle nur in einem auch den Gerichten eingeräumten Umfang eröffnet. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz kann im Widerspruchsverfahren von der Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer nur in den Grenzen überprüft werden, die auch der gerichtlichen Überprüfung gezogen sind. Einer fachlich-pädagogischen Beurteilung der Prüfungsleistung hat sie sich wegen der nur den Prüfern eingeräumten Beurteilungsermächtigung zu enthalten. Sind Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch, so ist eine dem Widerspruchsbescheid vorausgehende Nichtabhilfeentscheidung nicht erforderlich. (vgl BVerwG U 20.07.84 - 7 C 28/83 - IHK-Prüfungsausschuß, NVwZ 85,577 -579 = DNr. 84.015)

  3. Wird die beklagte Behörde aufgelöst, so tritt im Prozeß die nunmehr zuständige Behörde ohne weiteres an deren Stelle. Erlangt auf diese Weise ein Organ der klagenden Gemeinde die Stellung des Beklagten, so liegt ein unzulässiger Insichprozeß jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gemeinde als Eigentümer Anspüche geltend macht, über die ihr Organ als staatliche Verwaltungsbehörde zu befinden hat. Im Streit um die Abgeltung von Besatzungsschäden kann die Klage auf den Grund des Anspruchs beschränkt werden. Ein die Bebauung eines örtlich begrenzten Bereichs regelnder Plan der Besatzungsmacht ist regelmäßig keine allgemeine Anordnung; bei seiner Durchsetzung entstandene Schäden können daher Besatzungsschäden sein. (vgl.OVG Saarl, U 31.10.74 - 1 R 18/73 - GV - Parteiwechsel - Behördenauflösung -, SKZ 76,197 -200 = DÖV 75,644 -645 = JuS 76,58 -59 = DVBl 76,410/160 (L) = DNr.74.024)

  4. Zur Frage der Beteiligtenstellung und der Vertretungsbefugnis des Ministers für Finanzen und Forsten in dem die Entscheidung nach § 19 WGG gebildeten Kommissionen betreffenden Verwaltungsrechtsstreit. (vgl. OVG Saarl, U 29.11.62 - 1 R 41/62 - GV - Beteiligtenstellung - Minister für Finanzen und Forsten -, AS 9,16 -19 = Juris = DNr.62.002)

  5. Nach Landesrecht ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder die den gewünschten Verwaltungsakt erlassen soll. (vgl.OVG Saarl, U 01.02.63 - 2 R 35/62 - GV - Anfechtungsklage - Klagegegner - Behördenprinzip -, JBl Saar 64,169 -170 = DNr.63.002)

  6. Die gerichtliche Vollziehungsaussetzung kann im Bereich der saarländischen Verwaltung nicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger - hier Landkreis - ausgesprochen werden.(Behördenprinzip). (vgl. OVG Saarl, E 08.11.89 - 1 W 137/89 - GV - VR - Vollzugsaussetzung - Schulverlegung -, JURIS = DNr.89.104)

  7. Die Widerspruchsbehörde ist befugt, auf den Widerspruch des Betroffenen hin die angefochtene Abrißverfügung durch das Verbot zu ersetzen, das betreffende Bauwerk zu einem bestimmten Zweck zu benutzen. Die Klage auf Aufhebung des Nutzungsverbots kann in diesem Falle gleichwohl gegen die Behörde gerichtet werden, die den Ausgangsbescheid erlassen hat. (vgl.OVG Saarl, U 12.11.82 - 2 R 77/81 - Vorverfahren - Änderung Abrißverfügung in Nutzungsverbot -, AS 18,15 -22 = UPR 83,388 -390 = DÖV 83,821 -823 = SKZ 83,166 -169 = DNr.82.066)



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