zu § 17   AGvWGO (R)
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I. Altes Recht

  1. § 15 Abs.2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.60 (Amtsblatt S.558) ist mir Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.60 (BGBl.I 60,17) unvereinbar und daher nichtig. (vgl. BVerfG, B 11.10.66 - 2 BvL 15/64 - Aufsichtsklage, BVerfGE 20,238 -257 = DNr.66.013)

    Aufsichtsklage

  2. Es gibt keine Rechtsvorschriften, auf Grund deren ein Widerspruchsführer nach einem gemäß den Vorschriften des Saarländischen AG zur VwGO erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahrens Erstattung seiner für das Verfahren notwendigen Aufwendungen verlangen kann. Es besteht deshalb kein Anspruch gegen die Verwaltungsbehörde, die einem Widerspruch nach § 72 VwGO abgeholfen hat, oder gegen die Widerspruchsbehörde, die einem Widerspruch stattgegeben hat, auf Erlaß einer den § 154 ff VwGO entsprechenden Kostenentscheidung. (vgl.OVG Saarl, U 30.03.67 - 2 K 233/66 - Vorverfahren - Widerspruchsführer - Aufwendungsersatz -, JBl Saar 67,134 = DNr.67.002)

II. Zur Zeit geltendes Recht

  1. Eine Aufsichtsklage entfaltet nach § 15 SaarlAGVwGO auch gegenüber dem durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten aufschiebende Wirkung (im Anschluß an OVG Saarland, Beschluß vom 4.Dezember 1972 - 1 W 51/72 - AS 133 71 ff). Vorläufiger Rechtsschutz ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung von § 80a I Nr.1 VwGO iVm §§ 80a III, 2, 80 V, 80 a III 1 VwGO zu gewähren. (vgl. OVG Saarl, B 21.03.97 - 9 W 44/96 - Aufsichtsklage, SKZ 98,275/44 (L) = DNr.97.031)

  2. Der Erfolg einer Aufsichtsklage setzt nicht voraus, daß der Kläger durch die Widerspruchsentscheidung in eigenen Rechten verletzt wird. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die Ursprungsbehörde zur Neubescheidung eines Vorbescheidsantrages verpflichtet. (vgl.OVG Saarl, E 26.11.91 - 2 R 35/89 - Aufsichtsklage - Widerspruchsbescheid -, DNr.91.179)

  3. Zur Frage der Beiladung des aufsichtsführenden Fachministers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ursprungsbehörde. Die Aufsichtsklage nach § 15 Saarl AGVwGO hat - auch gegenüber dem durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten - aufschiebende Wirkung. Dieser kann in entsprechender oder ergänzender Anwendung des § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragen. (vgl. OVG Saarl, B 04.12.72 - 1 W 51/72 - Aufsichtsklage, AS 13,71 -81 = DNr.72.018)

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