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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl.EU Nr.L 79 S.11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl.EU Nr.L 69 S.27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl.EU Nr.L 87 S.9).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung (ABl.EU Nr.L 309 S.15), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.EU Nr.L 319 S.1) geändert worden ist, und
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.EU Nr.L 214 S.29).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl.EU Nr.L 319 S.1).
*) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist (ABl.L 68 vom 13.3.2009, S.3).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.120).
§§§
Zu § 3 FinDAG |
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§ 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei der Bundesanstalt wird ein Forum für Finanzmarktaufsicht eingerichtet, dem die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank angehören.
2Das Bundesministerium kann an den Sitzungen teilnehmen.
3Den Vorsitz führt die Bundesanstalt.
4Das Forum für Finanzmarktaufsicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bei der Aufsicht.
5Es berät auch in Fragen der Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind.
§§§
§§§
Zu § 4 FinDAG |
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In § 4 Abs.2 wurden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „sowie nach Maßgabe Nummer 1 bis 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 4a FinDAG |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 4b FinDAG |
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§ 4b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 4c FinDAG |
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§ 4c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 5 FinDAG |
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§ 5 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.3 Satz 3 Nummer 3 wurde das Wort „Vorschlagsrechts“ durch das Wort „Anhörungsrechts“ ersetzt und werden nach dem Wort „Versicherungswirtschaft“ die Wörter „sowie der Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
In § 5 Abs.3 Satz 3 Nummer 4 wurden nach dem Wort „Fachbeirats“ die Wörter „und des Verbraucherbeirats“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 6 FinDAG |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesanstalt wird vom Präsidenten geleitet.
2Der Präsident hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsidenten.
3Präsident und Vizepräsident können vor Errichtung der Bundesanstalt ernannt werden.
(2) 1Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
2Er regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.
3Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium.
(3) Die Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel werden von dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Ersten Direktor geleitet.
§§§
§§§
Zu § 7 FinDAG |
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In § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.171 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 7 Abs.1 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
Bisheriger Wortlaut:
In § 7 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 wurde im einleitenden Satzteil die Angabe „19“ durch die Angabe „15“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.5 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§ 7 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.5 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
a) zwei weitere Vertreter des Bundesministeriums,
§ 7 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wurde eingefügt und der bisherige Buchstabe d wurde Buchstabe e, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.5 a) cc) und dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§ 7 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g wurden durch den Buchstabe f ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.5 a) ee) und dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
In § 7 Abs.5 Satz 2 wurden nach dem Wort „Verwaltungsrats“ die Wörter „nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.5 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§ 7 Abs.5 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 8a FinDAG |
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§ 8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 9 FinDAG |
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§ 9 wurde neu eingefügt und der bisherige § 9 wurde § 9a, mit Wirkung vom 09.12.11, durch Art.8 Nr.3 und 4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 9a FinDAG |
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In § 9a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Präsident und Vizepräsident“ durch die Wörter „Die Mitglieder des Direktoriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
§ 9a Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
Bisheriger Wortlaut:
In § 9a Abs.1 wurde die Angabe „ ; sie sind mittelbare Bundesbeamte“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.86 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Der bisherige § 9 wurde § 9a, mit Wirkung vom 09.12.11, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 9a Abs.2 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.12.11, durch Art.8 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Mitglieder des Direktoriums (1) der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt.
§ 9a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.11, durch Art.8 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten oder die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und
Exekutivdirektorinnen ist das Bundesministerium (2).
2Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident.
§§§
Zu § 10a FinDAG |
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§ 10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 10b FinDAG |
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§ 10b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 12 FinDAG |
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§ 12 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Haushaltsplan wird, erstmals für das Haushaltsjahr 2003, vom Präsidenten aufgestellt.
2Für das Haushaltsjahr 2002 wird der Haushaltsplan unverzüglich nach Errichtung der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum 31.Juli 2002 aufgestellt.
3Der Präsident hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen.
4Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt.
In § 12 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „der Präsident“ durch die Wörter „das Direktorium“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
In § 12 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Direktorium“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
§ 12 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 14 FinDAG |
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§ 14 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§§§
Zu § 15 FinDAG |
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In § 15 Nr.1 wurde jeweils nach der Angabe „§ 37“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4b Nr.1 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 15 Nr.3 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4b Nr.2 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 15 Nr.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4b Nr.3 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 15 in dem Satzteil nach der neuen Nr.6 wurden nach den Wörtern „verpflichteten Unternehmen“ die Wörter „ , in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen und in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Abs. 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4b Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „nach § 10a Abs.6 und 7, § 13b Abs.3 und § 25 Abs.2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „nach § 10a Abs.6, 7 und 11, § 13b Abs.3 und § 25 Abs.2 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.7 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden die Wörter „durch eine auf Grund“ werden durch die Wörter „durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 81f Abs.1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 83b Abs.2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 83b Abs.3 oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.07 durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden die Angabe „§ 1 Abs.2 Satz 1, § 1a Abs.1 Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 1a Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.07 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden nach der Angabe „§ 113 Abs.1“ wird ein Komma gesetzt und die Angabe „§ 121a Abs.1 Satz 1, § 128 Satz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 02.06.07 durch Art.2 Nr.1 c) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, in der Nummer 6 wurde das Wort „oder“ angefügt und die Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.6 Nr.1 a)-c) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 15 Abs.1 Satz 1 in dem Satzteil nach der neuen Nr.7 wurde nach der Angabe „Nummern 1, 2“ die Angabe „und 4“ durch die Angabe „ , 4 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.6 Nr.1 d) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.8 wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, in Nr.9 Buchstabe c (f) wurde am Ende das Wort „oder“ angefügt und die Nummer 10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.3 Nr.1 a) bis c) iVm Art.9 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506) geändert durch Art.6a Nr.1 a) - c) des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
In § 15 im Satzteil nach der neuen Nr.10 wurde die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9“ durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.3 Nr.1 d) iVm Art.9 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506) geändert durch Art.6a Nr.1 d) des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurde das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
In § 15 Abs.1 Nr.7 Buchstabe c wurde eingefügt und der bisherige Buchstabe c wurde Buchstabe d, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.7 Abs.1 iVm Art.6a Nr.2 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
§ 15 Abs.1 Nr.8 und 9 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
Die in Art.6a Nr.3 vorgesehene Änderung , der vorstehenden Änderung ist für mich nicht nachvollziehbar.
In § 15 Abs.1 im Satzteil nach der neuen Nr.9 wurden die Angabe „Nummern 1, 2, 4, und 7“ durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9“ ersetzt und nach den Wörtern „registerführenden Unternehmen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern „genannten Unternehmen“ die Wörter „und in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.3 Nr.1 d) iVm Art.7 Abs.1, des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
In § 15 Abs.1 Nr.2 wurde nach den Wörtern „auf Grund des“ die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
In § 15 Abs.1 Nr.9 wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
In § 15 Abs.1 Nr.10 Buchstabe c doppelbuchstabe bb wurde am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
§ 15 Abs.1 Nr.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
§ 15 Abs.1 wurden in dem Satzteil nach der neuen Nummer 11 die Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ durch die Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.19 Nr.1 iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.9 wurde am Ende das Komma gestrichen und das Wort „oder“ angefügt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.19 Nr.2 iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wurden am Ende das Komma und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.19 Nr.3 iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.19 Nr.4 iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
Bisheriger Wortlaut:
11. (20) durch eine Bekanntmachung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.L 302 vom 17.11.2009, S.1).
In § 15 Abs.1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 10 wurden die Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ durch die Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.19 Nr.5 iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§§§
Zu § 16 FinDAG |
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§ 16 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.06.07 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
In § 16 Abs.1 wurde nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute,“ das Wort „Kapitalanlagegesellschaften,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 16 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S.2745)“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3089)“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 16 Abs.1 wurde nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ ein Komma und das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.7 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
In § 16 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „zuletzt geändert durch“ die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3089),“ durch die Wörter „Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794),“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.28 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 16 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften (4), Kapitalanlagegesellschaften, (2) Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben.
In § 16 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794)“ durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl.I S.607)“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 16 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 16 Abs.1 wurde das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute,“ durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.9 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 16 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl.I S.1506)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl.I S.1592)“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.11 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 16 Abs.1 wurden die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute“ durch die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 16 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 16 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl.I S.288)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl.I S.2369)“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.12, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.2 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (6) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, (9) (11) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben.
(2) 1Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge, die Festsetzung von Vorauszahlungen, die Verjährung und die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
2Die in den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29.April 2002 (BGBl.I S.1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. November 2012 (BGBl.I S.2369)
(10) (12)
(13)
geändert worden
sind (3) (5) (7)
enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung vom 1.Mai 2002 mit Gesetzeskraft.
3Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen zur näheren Bestimmung der Kosten und über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrages vorsehen.
4Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(3) (1) Einnahmen aus rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldern, aus Erstattungen für Aufwendungen in Zusammenhang mit Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten, aus Veröffentlichungen, vermischte Einnahmen sowie Zinsen aus der Anlage überschüssiger Liquidität, die bei der Umlageerhebung für die Jahre 2002 und 2003 nicht berücksichtigt wurden, sind von den Kosten des Umlagejahres 2007 abzuziehen.
(4) (8) 1Absatz 1 in der ab dem 26. März 2009 geltenden
Fassung ist anzuwenden auf Fehlbeträge,
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die
dem Umlagejahr 2009 und späteren Umlagejahren
zuzuordnen sind.
2Fehlbeträge und nicht eingegangene
Beträge, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen
sind und nicht nach Absatz 1 in der bis
zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt
wurden oder werden, sind mit Überschüssen, die
den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und
nicht nach § 6 Abs.1 Satz 6 der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung
umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen.
3Übersteigen die nach Satz 2 zu verrechnenden
Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge
und nicht eingegangenen Beträge, ist der übersteigende
Betrag bei der Festsetzung der Umlage für
das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre
vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzuziehen.
§§§
§§§
Zu § 16a FinDAG |
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§ 16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16b FinDAG |
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§ 16b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16c FinDAG |
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§ 16c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16d FinDAG |
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§ 16d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16e FinDAG |
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§ 16e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16f FinDAG |
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§ 16f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16g FinDAG |
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§ 16g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16h FinDAG |
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§ 16h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16i FinDAG |
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§ 16i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16j FinDAG |
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§ 16j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16k FinDAG |
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§ 16k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16l FinDAG |
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§ 16l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16m FinDAG |
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§ 16m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16n FinDAG |
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§ 16n wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16o FinDAG |
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§ 16o wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16p FinDAG |
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§ 16p wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 16q FinDAG |
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§ 16q wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 17b FinDAG |
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In § 17b Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 14 Abs.2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs.2 Satz 2, 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.08.08, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§§§
Zu § 17d FAG |
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In § 17d Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.12 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 17d Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.4 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
Zu § 18 FAG |
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§ 18 Abs.3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 05.04.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzesvom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundesanstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt.
2Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern der bisherigen Personalräte des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemeinsam wahrgenommen.
3Der Vorsitzende des Personalrats des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat.
4Der Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der Bundesanstalt.
5Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
6Für die Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
7Bezüglich der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten gilt die entsprechende Wahlverordnung.
(4) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sind bis zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit Mitglieder des Versicherungsbeirats der Bundesanstalt.
§ 18 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.12.11, durch Art.8 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 19 FAG |
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In § 19 Abs.2 wurde das Wort „Pensionsrücklage“ durch das Wort „Pensionsrücklagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
§ 19 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.12.11, durch Art.8 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 22 FAG |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310) nicht erfasst sind, die Bezeichnungen "Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen", "Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" und "Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzen und die hierdurch bedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen.
§§§
§§§
Zu § 23 FinDAG |
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§ 23 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2a Nr.5 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§§§
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