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BGBl.III/FNA: 7610-2-33
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen
nach dem Kreditwesengesetz
vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3245)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.3 der Verordnung
zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF)
vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet
(1) 1Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2 (2)
Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Abs.1 Satz 3, Abs.3 und § 24 Abs.3a des Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a Abs.3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung oder das konglomeratsangehörige Unternehmen
aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten
Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.
(2) 1Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben, sofern der
Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des
Verbandes vorliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der
Anzeige nach § 24 Abs.1a Nr.4 (1) des Kreditwesengesetzes, (3) über ihren
Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen.
2Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der
Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten.
3Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.
§§§
§§§
(1) 1Anzeigen nach § 10 Abs.4a Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Anzeige nach § 10 Abs.4a Satz 4
KWG“ nach Anlage 2 dieser Verordnung auf Verlangen der Bundesanstalt
einzureichen.
2Ferner sind auf Verlangen der Bundesanstalt die Bewertungsunterlagen vorzulegen.
(2) 1Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen nach § 10 Abs.4b Satz 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 77 Abs.3 Satz 1 des Investmentgesetzes, über das Ausscheiden eines Sachverständigen oder über Änderungen der Angaben
nach Satz 2 sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
2Den Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen sind folgende Unterlagen beizufügen:
§§§
1Anzeigen nach § 10 Abs.8 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 10 Abs.2a Satz 2 Nr.4 oder 5 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes, die Kreditbedingungen sowie die gestellten Sicherheiten enthalten.
2Anzeigen nach § 10 Abs.8 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
3Nach § 10 Abs.8 Satz 1 des Kreditwesengesetzes angezeigte Kredite sind nicht erneut nach § 10 Abs.8 Satz 3 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.
§§§
(1) 1Den Anzeigen nach § 24 Abs.1 Nr.1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich sind folgende Unterlagen beizufügen:
aein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf,
der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der
fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese Person
tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit,
einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher,
enthalten muss;
bbei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind
insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre
internen Entscheidungskompetenzen und die ihr
innerhalb des Unternehmens unterstellten
Geschäftsbereiche darzulegen und
2In der Erklärung nach Satz 1 Nr.2 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen des Geschäftsleiters im Sinne des § 24 Abs.3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, wobei jeweils § 11 entsprechend gilt, zu erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
§§§
1Die Anzeige nach § 24 Abs.1 Nr.6 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:
die Bezeichnung aller aufgenommenen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs.1 Satz 2 und Abs.1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes.
2Mehrere zeitgleich einzureichende Anzeigen nach Satz 1 können in einer Anzeige zusammengefasst werden, solange deren Übersichtlichkeit erhalten bleibt.
§§§
(1) 1Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen (3).
2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent (4) oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,
das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden, (4)
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen oder unter den Beteiligten umverteilt (1) Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten werden oder (4)
(4) für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Anspruch genommen wird.
(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs.1a Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes und § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (5) sind nach dem Stand vom 31.Dezember des Vorjahres bis zum 15.Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
(4) 1Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden.
2Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden.
3Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen.
4Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere
vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.
(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
(6) 1Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden.
2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
3Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten.
4Nimmt ein in § 1 Abs.2 genanntes Kreditinstitut
an dem papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es abweichend von § 1 Abs.2 nur
eine Ausfertigung in einem mit seinem Verband abgestimmten Format diesem einzureichen.
5Der Verband leitet abweichend von § 1 Abs.2 lediglich die dort genannten Stellungnahmen an die Bundesanstalt und an die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung weiter.
6Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.
(7) ...(6)
§§§
(1) 1Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs.1 Nr.10 und 12 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen.
2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses
sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent (1) oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs.1a Nr.1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31.Dezember des Vorjahres bis zum 15.Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen.
(3) § 7 Abs.3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 7 Abs.4 Satz 3 darstellt.
§§§
(1) 1Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen
nach § 24 Abs.1a Nr.4 des Kreditwesengesetzes ist jährlich bis zum 31.Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31.Dezember des Vorjahres einzureichen.
2Der Bundesanstalt ist die Anzeige nur auf Verlangen
einzureichen.
(2) 1Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen sind auch Zweigstellen zu berücksichtigen, die nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten geschlossen waren oder sind.
2Nicht zu berücksichtigen sind Zweigstellen, die
nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten errichtet wurden,
nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen oder
§§§
1Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 24 Abs.2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird.
2Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen.
3Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
§§§
(1) Anzeigen nach § 24 Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.
(2) 1Anzeigen nach § 24 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen.
2Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die
Beteiligung 30 Prozent (1) oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet.
3§ 7 Abs.5 und 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Anzeigen nach § 24a Abs.1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes sind für jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
gesondert einzureichen.
2Den Anzeigen nach § 24a Abs.1 und 3 des Kreditwesengesetzes an die Bundesanstalt sind im Fall der Aufnahmestaaten Österreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite Ausfertigung und im
Fall der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine
Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen.
3Sofern die Änderungsanzeige nach § 24a Abs.4 des Kreditwesengesetzes an die zuständige Behörde des Aufnahmestaates nicht in einer Amtssprache dieses Staates abgefasst ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine solche Amtssprache beizufügen.
(2) Eine Änderungsanzeige nach § 24a Abs.4 des Kreditwesengesetzes ist auch einzureichen, wenn die Zweigstelle geschlossen oder die erbrachte grenzüberschreitende Dienstleistung eingestellt wird.
(3) Der Geschäftsplan muss die vorgesehenen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.April 2006 (ABl.EU Nr.L 114 S.60) geändert worden ist, (1) und des Anhangs 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl.EU Nr.L 177 S.201) bezeichnen.
(4) 1Für Anzeigen nach § 24a Abs.1 des Kreditwesengesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:
aGesetzliche Beschränkungen des Umfangs der Erlaubnis
sind darzulegen;
bBausparkassen müssen darauf hinweisen, dass die Entgegennahme von Einlagen und die Vornahme von Ausleihungen in der Form des Bauspargeschäftes betrieben werden sollen.
aSämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte, die in der Zweigniederlassung ausgeführt werden sollen, sind im Einzelnen zu erläutern;
bdie Entwicklung deren Volumens und die hierfür erforderliche Personalausstattung sind für die ersten drei Jahre zu schätzen.
1Der Geschäftsplan muss außerdem den organisatorischen
Aufbau der Zweigniederlassung darstellen.
2Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen, die Vertretungsmacht und die Art der Einbindung der Zweigniederlassung in das interne
Kontrollverfahren des Instituts zu beschreiben.
2Satz 1 gilt für die nach § 24a Abs.4 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Änderungen der Verhältnisse bestehender Zweigniederlassungen entsprechend.
§§§
Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.
§§§
(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) 1In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Bankgeschäfte oder der in § 1 Abs.1a Satz 2 und 3 (5) des Kreditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird.
2Den Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene
Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen.
3Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter
zu benennen.
(3) 1Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei
von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht.
2Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt
auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im
Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt
wäre, über das vorhandene Eigenkapital, das nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt
worden sein muss (1).
(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind die in § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.
(5) (6) 1Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen.
2Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen.
3Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter sind die in § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 genannten Unterlagen einzureichen.
(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs.1 Satz 2 Nr.5 des Kreditwesengesetzes beizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu enthalten:
adie Art der geplanten Geschäfte unter begründeter
Angabe ihrer künftigen Entwicklung;
bhierzu sind Planbilanzen und Plangewinn-
und -verlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach
Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen,
adie Darstellung des organisatorischen Aufbaus des
Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das insbesondere die
Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen lässt;
bes ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen,
und
die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts.
(8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.
§§§
(1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat,
Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und
Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.
(2) 1Den Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die nach Absatz 1 Nr.2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat,
eine Erklärung, dass keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betrieben und keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes erbracht werden und im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,
der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts und
eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Instituts beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unterliegt, in der diese Behörde bestätigt, dass
a) das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Institut nicht besteht,
b) das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht erforderlich ist,
c) sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen sind, auf konsolidierter Basis überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist und
d) das Institut eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.
2Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4 (1) sind nur auf Verlangen der Bundesanstalt der Anzeige beizufügen.
(3) Eine Änderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des Kreditwesengesetzes ist auch bei Änderungen, die sich während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzureichen.
§§§
(1) 1Einzelanzeigen der Finanzholding-Gesellschaft
oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs.3, des Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs.3a Satz 4 und 5 Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.
2Sammelanzeigen nach § 24 Abs.3a Satz 2 und 5 Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31.Dezember des Vorjahres bis zum 15.Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen
mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.
3§ 7 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 bis 6 gilt entsprechend (1).
(2) Für die Anzeigen nach § 24 Abs.3a Satz 1 Nr.1 und Satz 5 Halbsatz 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, gilt § 5 entsprechend.
§§§
§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
§§§
1Diese Verordnung tritt am 31.Dezember 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Anzeigenverordnung vom
29.Dezember 1997 (BGBl.I S.3372), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs.14 des
Gesetzes vom 4.Dezember 2004 (BGBl.I S.3166), außer Kraft.
§§§
Anlagen |
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Anlage 1 (F)
(zu § 2 Abs.1)
Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut
(Anzeige Nach § 2c Abs.1, 1a oder 4 KWG)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3252-3255, geändert durch BGBl_I_07,2546 (1)
(weggefallen) (3)
§§§
Anlage 2
(zu § 3 Abs.1)
Anzeige nach § 10 Abs.4a Satz 4 KWG
(Nicht realisierte Reserven)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3256
§§§
Anlage 3 (F)
(zu § 7 Abs.1 und 2 sowie § 16 Abs.1)
Aktivische Beteiligungsanzeige
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3257-3259, geändert durch BGBl_I_07,2546 (1)
§§§
Anlage 4 (F)
(zu § 7 Abs.4, § 8 Abs.3 und § 16 Abs.1)
Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3260
§§§
Anlage 5 (F)
(zu § 8 Abs.1 und 2)
Passivische Beteiligungsanzeige
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3261-263, geändert durch BGBl_I_07,2546 (1)
§§§
Anlage 6
(zu § 11 Abs.1)
Nebentätigkeit von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächtlich führen
(Anzeige nach § 24 Abs.3 Satz 1 Nr.1 KWG)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3264
§§§
Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächtlich führen
(Anzeige nach § 24 Abs.3 Satz 1 Nr.2 KWG)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3265
§§§
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