Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl.EU Nr.L 177 S.1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl.EU Nr.L 177 S.201).
*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S.1).
§§§
Zu § 1 AnzV |
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In § 1 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und der Unterlagen nach § 26 Abs.1 Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 1 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank nach § 2c Abs.1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
In § 1 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes“ ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
§§§
Zu § 2 AnzV |
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In § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde der Punkt durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt und Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) bb) und cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung nach dem der Anlage 1 beigefügten Muster“ durch die Wörter „eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter Angabe des Familiennamens, sämtlicher Vornamen, des Geburtsnamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit des Anzeigepflichtigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.2 Nr.1 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
§ 2 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 2 Abs.2 bisheriger Satz 3 wurde die Angabe „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 2 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „des Absatzes 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 2 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2“ durch die Angabe „des Absatzes 2 Satz 4 Halbsatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.2 c) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 2 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat“ durch die Wörter „Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Institut mit Sitz im Inland, hat er“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.2 d) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
§ 2 Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.2 d) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
Bisheriger Wortlaut
§ 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Mit dem Formular „Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut“ nach Anlage 1 dieser Verordnung sind folgende Anzeigen einzureichen:
§ 2c Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Begründung einer bedeutenden Beteiligung),
§ 2c Abs.1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung (Vertreterwechsel),
§ 2c Abs.1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung),
§ 2c Abs.4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der Kontrolle), (1)
§ 2c Abs.1a Satz 2 und Abs.4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Vollzug der Begründung, Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung von den Angaben in der Absichtsanzeige abweicht, und (2)
(2) Veränderungsanzeigen nach Absatz 4 (neue Verhältnisse in der Person des Anzeigepflichtigen).
2Die sonstigen Vollzugsanzeigen nach § 2c Abs.1a Satz 2 und Abs.4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung sind in Schriftform einzureichen.
(2) 1Der Anzeige nach § 2c Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung ist zur
Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung
entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 unter Angabe des Familiennamens,
sämtlicher Vornamen, des Geburtsnamens,
des Geburtsdatums, des Geburtsortes,
der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit
des Anzeigepflichtigen (3)
beizufügen.
2Ist der Anzeigepflichtige
ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr.2 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind, oder
ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 110a Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
sind die Erklärungen nach Satz 1 nur auf Verlangen
der Bundesanstalt einzureichen (4).
3Auf Verlangen der Bundesanstalt sind der Anzeige
darüber hinaus insbesondere die in § 32 Abs.1 Satz 2 Nr.6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes genannten Unterlagen, ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeigepflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs.1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen.
4aIst der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 1 bis 3 (5) für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend;
4bdie Erklärung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder § 14 Abs.4 bereits abgegeben worden ist.
5In diesem Fall ist der Anzeige stets eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen, und auf Verlangen der Bundesanstalt
sind insbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschaftsverträge
nachzureichen sowie Angaben zu Unternehmen zu machen, die am anzeigenden
Unternehmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich
ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung
des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs.1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen.
(3) 1Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 2c Abs.1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 (6) einzureichen.
2Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs.1 Nr.1 des Kreditwesengesetzes
angezeigt worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 Halbsatz 2 (7) vorliegen.
(4) 1Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Institut mit Sitz im Inland, hat er (8) unverzüglich unter Angabe des betreffenden Staates anzuzeigen, wenn er
2Name und Sitz des Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens
nach Satz 1 Nr.2 und 3 sind anzugeben.
3...(9)
§§§
§§§
Zu § 7 AnzV |
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In § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.5 wurden nach dem Wort „gehalten“ die Wörter „oder unter den Beteiligten umverteilt“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
§ 7 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.3 b) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Abs.1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs.1 Nr.12 und 13 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.
In § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“, in Nummer 4 am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die neue Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.3 b) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
In § 7 Abs.2 wurde nach der Angabe „§ 24 Abs.1a Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes“ die Angabe „und § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
§ 7 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.3 d) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Qualifizierte Beteiligungen, deren Nennwert den Gegenwert von 50.000 Euro nicht überschreitet und 20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte nicht erreicht, sind vorbehaltlich Satz 2 nur auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank nach § 24 Abs.1 Nr.13 und Abs.1a Nr.2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen.
2Ist das anzeigepflichtige Institut ein Einlagenkreditinstitut nach § 1 Abs.3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
gilt Satz 1 nur dann, wenn das Beteiligungsunternehmen ein Institut, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Anbieter von
Nebendienstleistungen ist.
§§§
Zu § 8 AnzV |
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In § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
§§§
Zu § 11 AnzV |
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In § 11 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
§§§
Zu § 12 AnzV |
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In § 12 Abs.3 wurden die Wörter „des Anhangs 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr.L 177 S.201)“ durch die Wörter „des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.April 2006 (ABl.EU Nr.L 114 S.60) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
§§§
Zu § 14 AnzV |
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§ 14 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
Bisheriger Wortlaut
2Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann bei Anträgen auf Erweiterung der Erlaubnis nach § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes der Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes durch eine entsprechende Bestätigung des Abschlussprüfers erbracht werden.
In § 14 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 14 Abs.5 Satz 3 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Satz 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 14 Abs.5 Satz 4 wurde die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.5 b) cc) iVm Art.1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In § 14 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
§ 14 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 2 Abs.2 Satz 1 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.
2Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die in
§ 2 Abs.2 Satz 3 (2) vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen.
3aIst der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft,
so gilt § 2 Abs.2 Satz 1 und 3 (3) für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend;
3bdie Erklärung nach § 2 Abs.2 Satz 1 braucht jedoch nicht abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder § 14 Abs.4 bereits abgegeben worden ist.
4§ 2 Abs.2 Satz 5 (4) gilt entsprechend.
5Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen.
6Die in § 32 Abs.1 Satz 2 Nr.6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes vorgesehenen Unterlagen sind auf Verlangen der Bundesanstalt zu erläutern.
§§§
Zu § 15 AnzV |
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§ 15 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr.4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
§§§
Zu § 16 AnzV |
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§ 16 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
Bisheriger Wortlaut
3§ 7 Abs.3 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 16a AnzV |
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§ 16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
§§§
Zur Anlage 1 AnzV |
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In der Anlage 1 Fußnote 13 wurde die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In der Anlage wurde die Mustererklärung auf der vierten Seite aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
Anlage 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
§§§
Zur Anlage 3 AnzV |
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In der Anlage 3 Fußnote 17 wurde nach dem Wort „Beteiligungsverhältnis“ ein Komma sowie das Wort „Unterbeteiligung“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In Anlage 3 Nr.1 wurde nach der ersten Zeile die Ankreuzalternative „ Befreiung (˜ 31 Abs.3 Satz 2 KWG)“ eingefugt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
In Anlage 3 wurde die Überschrift der Nummer 5.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
In Anlage 3 wurde die Nr.5.3 eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
In Anlage 3 Fußnote 17 wurden die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile,“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.9 d) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
§§§
Zur Anlage 4 AnzV |
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In der Anlage 4 wurde die Tabelle nach der Überschrift „Beteiligungsstruktur“ neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
In der Anlage 4 Fußnote A wurden die Wörter „in Nummer 5 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 2c Abs. 1 oder 4 KWG oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
Anlage 4 Fußnote E wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.10 c) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
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Zur Anlage 5 AnzV |
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In Anlage 5 Fußnote 9 Satz 2 wurden die Wörter „vier Hierarchieebenen“ durch die Wörter „drei Hierarchieebenen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In der Anlage 5 Fußnote 16 wurde nach dem Wort „Beteiligungsverhältnis“ ein Komma sowie das Wort „Unterbeteiligung“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.07, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31.10.07 (BGBl_I_07,2546).
In Anlage 5 Fußnote 16 wurden die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile,“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 20.03.09 (BGBl_I_09,562).
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AnzV | [ ] |
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