VAG (8) | ||
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1 15 53c [ « ] [ I ] [ ] 81 105 119 | [ ] |
Sicherungsfonds |
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Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um für ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds (§ 112 Abs.1 Satz 1) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs.1 Satz 1, § 121i Abs.2 Satz 1), die Verlängerung einer Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Versicherungsbestandes (§ 14 Abs.1 Satz 1, Abs.1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs.2 Satz 1, § 121f Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, § 121i Abs.4 Satz 1) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
§§§
(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§§§
(1) 1Wer, abgesehen von den Fällen des § 333 des Handelsgesetzbuchs oder des § 404 des Aktiengesetzes, ein Geheimnis des Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds (§ 112 Abs.1 Satz 1), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs,
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen
Sicherungsfonds tätigen Personen.
(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag des Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds (§
112 Abs.1 Satz 1) verfolgt.
2Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat
begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
§§§
(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs.3 Nr.2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.6 oder mit § 11d, 11e oder 110d Abs.2 oder 3, oder nach § 12 Abs.3 Nr.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 110d Abs.2 oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Überwachung eines Sicherungsvermögens bestellt ist, oder als Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs.2 oder 3, falsch abgibt.
§§§
ohne Erlaubnis nach § 5 Abs.1, § 105 Abs.2, § 110d Abs.1 Satz 1, § 119 Abs.1 Satz 1 oder § 121i Abs.2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert,
entgegen § 110a Abs.2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs.1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
ohne Erlaubnis nach § 112 Abs.2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt,
wird im Fall der Nummer 3 (1) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (1) bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 (2) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (2).
§§§
(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs.3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds (§ 112 Abs.1 Satz 1) entgegen § 88 Abs.2, auch in Verbindung mit § 113 Abs.1 oder § 121a Abs.1 Satz 1, es unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
§§§
Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs.3) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Auskünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer des Versicherungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, jedoch nur, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 nicht in § 331 Nr.1 oder Nr.1a, im Falle der Nummer 2 nicht in § 331 Nr.4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs.3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens
die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,
entgegen § 7b Abs.1 Satz 1 einen Schadenregulierungsbeauftragten nicht benennt, |
einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des Sicherungsvermögens, des gebundenen Vermögens oder des Anlagestocks oder über die Berechnung, Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrückstellung oder des Deckungsstocks (§ 54 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 54 Abs.2 Satz 2 oder § 54b Abs.1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 54c, §§ 65 bis 67, 77, 79, 110d Abs.2 und 3) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs.6 Satz 6, auch in Verbindung mit § 110d Abs.2 und 3, nicht oder nicht richtig erteilt,
dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt,
Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zuläßt oder
einer Rechtsverordnung nach § 55a Abs.1, auch in Verbindung mit § 106 Abs.2 Satz 4 oder § 121a Abs.1 Satz 1, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
gelten auch für Pensionsfonds nach § 113.
(1a) 1Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs.6, § 12c, auch in Verbindung mit § 110a Abs.4 Nr.2, oder § 65 Abs.1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs.1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.4, § 13d Nr.1 bis 6, 7, 11, 12 § 13e Abs.1 Satz 1 Nr.3, 4 und Abs.2 (3) auch in Verbindung mit § 110a Abs.4 Nr.2, oder Nr.8 oder 9, § 13e Abs.1 Nr.1 oder 2, Abs.2 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1, § 58 Abs.2 Satz 1 oder 104 Abs.1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6 (1) oder Abs.3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.6, oder nach § 121a Abs.3, auch in Verbindung mit § 121i Abs.2 Satz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 55b Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs.1 Satz 1, zuwiderhandelt,
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vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 55c Abs.1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs.1 oder 2 mit einem
Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,
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vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs.4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
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vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 81b Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.4, oder § 104 Abs.1b Satz 1, 2 oder 5 (2) oder Abs.2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs.2 oder § 120 Abs.4 zuwiderhandelt,
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 83 Abs.1 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit § 83 Abs.5a oder § 110a Abs.4 Nr.3 Buchstabe a, oder § 83 Abs.1 Satz 1 Nr.1a, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs.4 Nr.3 Buchstabe a, zuwiderhandelt,
entgegen § 83 Abs.1 Satz 1 Nr.5, auch in Verbindung mit § 83 Abs.5b Satz 1, das Wort nicht erteilt,
entgegen § 83 Abs.1 Satz 1 Nr.6, auch in Verbindung mit § 83 Abs.5b Satz 1, eine Einberufung oder Ankündigung nicht vornimmt,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83 Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 3 oder Abs.4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 83 Abs.5a oder § 110a Abs.4 Nr.3 Buchstabe a, oder § 83b Abs.5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs.1 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet,
entgegen § 83b Abs.1, auch in Verbindung mit § 121a Abs.1 Satz 1, oder § 131 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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(4) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b Abs.4 bis 6, § 87 Abs.6 bis 8 oder § 121c Abs.5 und 6 zuwiderhandelt oder
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
2Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
Nummer 2, soweit diese sich auf § 13d Nr.11 und (5) § 104 bezieht,
gelten auch für Rückversicherungsunternehmen nach § 121a Abs.1 Satz 1 und 2.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 4 und des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Inland einen Versicherungsvertrag oder einen Pensionsfondsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfondsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäftstätigkeit entgegen § 110a Abs.2 Satz 2 oder 5 aufgenommen oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs.2a eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufgenommen oder geändert hat, entgegen § 110a Abs.2b eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder entgegen § 111b Abs.1 Satz 2 oder 3 seine Geschäftstätigkeit fortführt,
den Abschluß eines Versicherungsvertrages oder eines Pensionsfondsvertrages für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs.2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs.1 Satz 5 Nr.1, auch in Verbindung mit § 110a Abs.4 Nr.3 Buchstabe a, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 8a Abs.3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt,
entgegen § 8a Abs.3 Satz 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 130 Abs.2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
§§§
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.
§§§
(1) 1aDas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141, 143 und 145 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und
zu übermitteln;
1bist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist
die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(1a) (2) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach
§ 140 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft
die Aufsichtsbehörde bereits über die
Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten,
soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes
nicht zu erwarten ist.
2Erwägt
die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen,
so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören.
(2) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
3Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden Beteiligung
nach § 7a schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin.
(3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, über das die Aufsicht nach diesem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet die Bundesanstalt die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiter.
§§§
Zuständigkeit |
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(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt
die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs.1, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungsgeschäft betreiben,
die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g und die Sicherungsfonds im Sinne des § 124,
die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.
(2) 1Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc.
2aGehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr.4 oder des § 1 Abs.20 des Kreditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 104o Abs.1 oder nach § 51b Abs.2 des Kreditwesengesetzes, dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die Bundesanstalt über;
2bdie zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o Abs.1 oder nach § 51b Abs.2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
3Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o Abs.1 oder § 51b Abs.2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.
(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs.1 oder über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen.
(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über solche Unternehmen wieder der Bundesanstalt übertragen, namentlich, wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.
§§§
(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden.
(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen es beantragen.
§§§
(1) Ein nach § 148 Abs.1 gestellter Antrag kann jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbehörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres zurückgenommen werden.
(2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 148 Abs.2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landesregierungen zurückgenommen werden.
(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der Aufsicht im (1) Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
§§§
1Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen.
2Dies gilt auch für die Grundsätze, welche die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen aufstellen.
§§§
Schluss |
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1Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr erforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen.
2Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat
zu hören.
§§§
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs.1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.
§§§
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Überwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen.
(3) 1Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuerversicherungsunternehmen am 1.Januar 1901 in einem Lande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in dem Lande fortgesetzt hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist.
2Die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.
§§§
1Soweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach § 7b bis zum 15.Januar 2003 zu benennen.
2§ 13d Nr.9 und § 144 Abs.1a Nr.2 und Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs.3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.
(2) 1Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs.2 des Aktiengesetzes entsprechend.
2Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1§ 5 Abs.4 sowie die §§ 53c und 81b Abs.1 bis 2c gelten nicht für kleinere Vereine, wenn
ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und
ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen,
es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, die Kredit- und Kautionsversicherung oder die Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbekassen betreiben.
2Für die in Satz 1 genannten Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.3.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 maßgebenden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen.
§§§
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11a, 12, 55a und 66 gestatten.
2Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs.1 für Sterbekassen.
3Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestatten.
(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, daß im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
§§§
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.
2Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen.
(2) aDie Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und mit Auflagen versehen werden;
bsie ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.
(3) 1aHat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs.4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs.1 Nr.1 und 2, Abs.3, 5 und 6 sowie des § 89a, soweit die Auflagen nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen;
1beine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht
zulässig.
§§§
§§§
(1) 1aBeschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
1b§ 5 Abs.1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend.
2Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs.1, die § 14, § 55 Abs.1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.
(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.
§§§
(5) 1Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A Nr.1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen.
2§ 14 gilt entsprechend.
§§§
§§§
Anlage |
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Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an:
Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an:
Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils
verwendeten Transportmittel
Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die
verursacht werden durch:
Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen),
die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfaßt
sind
Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus
der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt
See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus
der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden
§§§
Umfaßt die Zulassung zugleich
die Nummern 1 Buchstabe d, 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt;
die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "Seeund Transportversicherung" erteilt;
die Nummern 1 Buchstabe d, 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung" erteilt;
die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;
die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt;
die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt;
die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung "Schaden- und Unfallversicherung" erteilt.
§§§
Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.
Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem das Risiko belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Vertragsschluß wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung geregelt werden wird.
Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt werden:
a) bei den in der Anlage Teil A Nr.4 bis 7, 11 bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) genannten Versicherungssparten,
b) bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln ergeben würde.
Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend, insbesondere in der Währung, in welcher die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.
Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.
Das gebundene Vermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn
a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,
b) das anzulegende Sicherungsvermögen und das anzulegende sonstige gebundene Vermögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hundert, bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert, der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder
c) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müßten, die nicht mehr als 7 vom Hundert der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.
Soweit nach den vorstehenden Regeln das übrige gebundene Vermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 vom Hundert in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.
§§§
Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern müssen mindestens die nachfolgend aufgeführten Informationen erteilt werden; die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein:
Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
b) die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;
d) allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung;
e) die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken.
Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses
a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wurde;
b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
aa) die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen;
bb) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotential und die Kosten der Vermögensverwaltung und sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt;
cc) die Information nach § 115 Abs.4;
dd) eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche;
aa) aden Jahresabschluss und den Lagebericht des vorhergegangenen
Geschäftsjahres;
bsofern sich die Leistung aus dem Versorgungsverhältnis
in Anteilen an einem nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gebildeten
Sondervermögen bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht für dieses
Sondervermögen (§ 113 Abs.4, § 118b Abs.1);
bb) die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gemäß § 115 Abs.3;
cc) die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit;
dd) die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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