KWKG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 754-18
Gesetz
für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
vom 19.03.02 (BGBl_I_02,1092)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.10.88 (BGBl_I_88,1780)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes
zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2005 ] |
§§§
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.
§§§
1Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom
(KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle,
Abfall, Abwärme (1), Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neu- und
Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge
für den Neu- und Ausbau von Wärmeund
Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen,
die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie
die Kältenetze und die Kältespeicher (2)
im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind (1).
2KWK-Strom,
oder in den Formen des § 33b Nummer
1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet (3)
wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
§§§
(1) 1Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in
elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage.
2Als ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine
abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist.
3Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) im Sinne dieses Gesetzes ist die Umwandlung von Nutzwärme
aus KWK in Nutzkälte durch thermisch
angetriebene Kältemaschinen (8).
4Bei thermisch angetriebenen
Kältemaschinen wird Wärme auf
einem hohen Temperaturniveau (zum Beispiel
Wasserdampf, Heißwasser, Warmwasser) gezielt
zum Antrieb eines Prozesses oder mehrerer Prozesse
zur Kälteerzeugung eingesetzt (8).
(2) (9) 1KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-
Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und
Anzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmotoren,
Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel
oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage),
Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-
Motoren, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen
sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom
und Nutzwärme erzeugt werden.
2Bei KWKK-Anlagen
werden die KWK-Anlagen durch eine
thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt.
(3) (10) 1Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-
Anlagen, mit einer installierten elektrischen Leistung
von bis zu 2 Megawatt.
2Mehrere unmittelbar
miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen
an einem Standort gelten in Bezug auf die
in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten
Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen
worden sind.
(3a) (11) Hauptbestandteile sind wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile.
(4) 1KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage.
2Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung (2) KWK-Strom.
(5) Nettostromerzeugung (3) ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.
(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird.
(7) 1Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum.
2Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.
(8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden können.
(9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.
(10) 1Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die den
Strom in eines der in Absatz 9 genannten Netze einspeisen oder für die Eigenversorgung
bereitstellen (4).
2Die Betreibereigenschaft
ist unabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers.
3Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen
Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus
einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich
oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben
wird (4).
(11) (5) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S.50) ist.
(12) (5) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWKNettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde.
(13) (5) 1Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Ver-sorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung
über die Grundstücksgrenze des
Standorts der einspeisenden KWK-Anlage
hinaus haben und an die als öffentliches Netz
eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen
werden kann.
2An das Wärmenetz
muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen
sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer
oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden
KWK-Anlage ist.
(14) 12) 1Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes
sind diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz
verteilen und verantwortlich sind für den Betrieb,
die Wartung und den Ausbau des Wärmenetzes (12).
2Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärmenetz voraus.
(14a) (13) Für Kältenetze und Kältenetzbetreiber gelten die Absätze 13 und 14 entsprechend.
(15) (5) Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme oder Kälte (14) vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind.
(16) (6) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind.
(17) (7) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl.I S.742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.I S.3214) geändert worden ist.
(18) (15) 1Wärmespeicher im Sinne dieses Gesetzes
sind technische Vorrichtungen zur zeitlich
befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß
Absatz 6 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers.
2Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten
in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung
des Zuschlags als ein Wärmespeicher.
3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(19) (15) 1Kältespeicher im Sinne dieses Gesetzes
sind Anlagen zur Speicherung von Kälte, die
direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage
verbunden sind.
2Mehrere unmittelbar
miteinander verbundene Kältespeicher an einem
Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte
Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher.
3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(20) (15) 1Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern
im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen,
welche die Speicherung von Wärme oder Kälte
aus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen
und die für dessen Betrieb verantwortlich sind.
2Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der
einspeisenden KWK-Anlage voraus.
(21) (15) Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
§§§
(1) 1Netzbetreiber
sind verpflichtet, hocheffiziente
KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen
und den in diesen Anlagen erzeugten
KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen,
zu übertragen und zu verteilen (11).
2§ 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung ist auf den
vorrangigen Netzanschluss und die §§ 6, 8
Absatz 4, die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang
entsprechend anzuwenden (11).
3Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig (3) (11).
(1a) (4) Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen finden die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt ungeachtet der Spannungsebene entsprechend Anwendung.
(2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(2a) (12) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf
Wunsch des Anlagenbetreibers nach einer eigenen
Vermarktung den eingespeisten Strom direkt
dem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder
dem eines Dritten zuzuordnen.
2Für den vom Anlagenbetreiber
nach Satz 1 vermarkteten Strom
entfällt die Ankaufs- und die Vergütungspflicht
des Netzbetreibers hinsichtlich des eingespeisten
Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung
der Zuschläge gemäß § 7.
3Verzichtet der Anlagenbetreiber
auf eine solche Bilanzkreiszuordnung
nach Satz 1, ist der Netzbetreiber verpflichtet,
den eingespeisten Strom in einen eigenen
Bilanzkreis aufzunehmen.
(2b) (12) 1Die Netzbetreiber müssen für den Bilanzkreiswechsel
von Anlagen im Sinne des Absatzes 2a ab dem 1. Januar 2013 bundesweit einheitliche
Verfahren zur Verfügung stellen, die den
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen.
2Einheitliche Verfahren nach Satz 1 beinhalten
auch Verfahren für die vollständig automatisierte
elektronische Übermittlung der für
den Bilanzkreiswechsel erforderlichen Daten
und deren Nutzung für die Durchführung des
Bilanzkreiswechsels.
3Die Netzbetreiber sind befugt,
die für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels
erforderlichen Daten bei den Anlagenbetreibern
zu erheben, zu speichern und hierfür
zu nutzen.
4Für den elektronischen Datenaustausch
ist dabei unter Beachtung von § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu
§ 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ein
einheitliches Datenformat vorzusehen.
5Die Verbände
der Energiewirtschaft sind an der Entwicklung
der Verfahren und Formate für den
Datenaustausch angemessen zu beteiligen.
(3) 1Für den aufgenommenen KWK-Strom gemäß
Absatz 2 (13) sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage
und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten.
2Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften,
ansonsten (5)
nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte,
der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird.
3Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei
Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in
Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (1).
4Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem
Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu
kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der
KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen.
5Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
6Für vor dem 1. April
2002 (6)
abgeschlossene Verträge zwischen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten gilt
Satz 4 (6) entsprechend.
(3a) (7) 1Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu
entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine
Versorgung eingespeist wird.
2Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung,
mit dessen Netz die in Satz 1 genannte
KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden
ist.
3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3b) (8) 1Anschlussnehmer im Sinne des § 1
Abs.2 der Niederspannungsanschlussverordnung,
in deren elektrische Anlage hinter der
Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen
eingespeist wird, haben Anspruch auf einen
abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber
dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische
Anlage angeschlossen ist.
2Bei Belieferung
der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung
der Zählwerte über Unterzähler statt.
(4) 1Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung größer 50 Kilowatt (9) entfällt, wenn der
Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist.
2Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur
Zuschlagzahlung ein Anspruch auf physische
Aufnahme des KWK-Stroms durch
den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netzzugang
im Sinne des Absatzes 1 zu (14).
3... (15).
(5) aNetzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlungen getrennte Konten führen;
b§ 10 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(6) (16) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für aufgenommenen KWK-Strom nach Absatz 3 Satz 1 näher zu bestimmen.
§§§
(1) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen sind:
kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und
2Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt
nicht vor, wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung
aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen
nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht
oder wenn eine bestehende KWK-Anlage
vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit
diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen
ersetzt wird.
3Die bestehende KWK-Anlage
muss nicht stillgelegt werden.
(2) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht
ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit fabrikneuen
Hauptbestandteilen mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 2 Megawatt, die ab dem
1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in
Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die
Anlage hocheffizient ist und keine bereits bestehende
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen
verdrängt wird.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht
für KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder
durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar
2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in
Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die
modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage
hocheffizient ist.
2Eine Modernisierung liegt vor,
wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile
erneuert worden sind und die Kosten der
Erneuerung mindestens 25 Prozent der Kosten für
die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen.
3Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende
KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar
2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die
Regelungen zum Verbot der Verdrängung einer bestehenden
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen
nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(4) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht
für KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten
Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten
zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet
werden, wenn die nachgerüstete Anlage
eine elektrische Leistung von mehr als 2 Megawatt
hat, hocheffizient ist und ab dem 19. Juli 2012
bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb
genommen wird, sofern keine bereits bestehende
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt
wird.
2Im Hinblick auf die Verdrängung gelten die
entsprechenden Regelungen nach Absatz 1 Satz 2
und 3.
§§§
(1) 1Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,
(3) die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden
a) überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird oder
b) für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs nachgewiesen wird,
eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.
2Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, gilt als Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 (4).
(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärmenetze erfolgte.
(3) 1Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht
durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch
die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen
Komponenten, die zur Übertragung von Wärme
vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang
erforderlich sind.
2Gleichgestellt sind
Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung
des transportierbaren Wärmemenge (5)
von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt
führen, und der Zusammenschluss
bestehender Wärmenetze.
3Gleichgestellt ist auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung
von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies
zu einer Erhöhung der transportierbaren
Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt (6).
(4) 1Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den
Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz
die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung
angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist.
2§ 4 Abs.3a Satz 2 gilt entsprechend.
3Bei mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde.
(5) (7) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Kältenetzausbau entsprechend.
§§§
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
1der Neu- oder Ausbau ab dem 19. Juli 2012 begonnen
wird und die Inbetriebnahme des neuen
oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum
31. Dezember 2020 erfolgt.
2Als Inbetriebnahme
gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss
des Probebetriebs;
die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;
die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen;
die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und
eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.
(2) 1Neubau ist die erstmalige Errichtung eines
Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten.
2Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage
aus fabrikneuen Komponenten.
(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.
§§§
(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als
KWK-Anlage im Sinne des (2) § 5.
2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die
Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.
3Der Antrag muss enthalten:
(3) Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 2,
Angaben zum Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes, (4)
(6) (9) 1aein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten
über die Eigenschaften der Anlage,
die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs
von Bedeutung sind;
1bdie Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet,
wenn das Sachverständigengutachten
nach den Grundlagen und Rechenmethoden
der AGFW | Der Energieeffizienzverband
für Wärme, Kälte und KWK e. V.
in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes
FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen
– Ermittlung des KWK-Stromes“ in
der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde.
2Ergänzend dazu ist das Sachverständigengutachten
für KWK-Anlagen gemäß § 5 Abs.1 Nr.4, Abs.2 und 3, die
nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb
genommen worden sind, zu erstellen.
3Dabei sind die Anhänge II und III der
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar
2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 92/42/
EWG (ABl. EU Nr. L 52 S.50) sowie die
dazu erlassenen Leitlinien zu beachten.
4Anstelle des Gutachtens nach Satz 1
und Satz 2 können für serienmäßig hergestellte
kleine KWK-Anlagen geeignete
Unterlagen des Herstellers vorgelegt
werden, aus denen die thermische und
elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl
hervorgehen.
(2) (7) 1Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der
Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist.
2Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkendzum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
3Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage
nach Änderung oder Modernisierung gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr.4 verändert werden.
(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.
(6) (10) 1Die zuständige Stelle kann Zulassungen
für kleine KWK-Anlagen sowie von Brennstoffzellen
mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt
in Form der Allgemeinverfügung (§ 35
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von
Amts wegen erteilen.
2Die Allgemeinverfügung
nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
§§§
(1) 1Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs.1 Nummer 1 und 2 (2) erfüllt.
2Sein Antrag muss enthalten:
(5) die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neuoder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) (6) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs.1 Nr.1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs.1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3 (3).
(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes
bis zum 1. Juli
des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres (7)
gestellt werden.
2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
(3) § 6 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
(4) (8) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.
§§§
(1) 1Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärmespeichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers
die Voraussetzungen nach § 5b Absatz
1 Nummer 1 bis 4 erfüllt.
2Sein Antrag muss
enthalten:
die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über das Wärmespeichervolumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1,
bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme
des neu gebauten Wärmespeichers
bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden
Kalenderjahres gestellt werden.
2Als Inbetriebnahme
gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach
Abschluss des Probebetriebs.
(3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.
(5) 1Die zuständige Stelle kann Zulassungen für
Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent
in Form der Allgemeinverfügung (§ 35
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von
Amts wegen erteilen.
2Die Allgemeinverfügung nach
Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
§§§
(1) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die
nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember
2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung
eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde
wahlweise für einen Zeitraum von zehn
Jahren oder für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden
ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
2Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten
Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der
Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen
Stelle oder im Fall der Zulassung durch
Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung
einer der genannten Optionen.
(2) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem
19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020
in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben
ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch
auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für
30 000 Vollbenutzungsstunden.
2Kleine KWK-Anlagen
nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten
für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt
einen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde,
für den Leistungsanteil zwischen 50
und 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent
pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über
250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,4 Cent pro Kilowattstunde.
(3) 1Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie
Betreiber von Brennstoffzellen mit einer elektrischen
Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen
werden, können sich auf Antrag vom Netzbetreiber
vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für
die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von
30 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen.
2Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet,
die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten
nach Antragstellung auszuzahlen.
3Mit Antragstellung
erlischt die Möglichkeit des Betreibers
zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.
(4) 1Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen
nach § 5 Absatz 2, die nach dem 19. Juli 2012
und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb
genommen worden sind, haben ab Aufnahme des
Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden.
2Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil
bis 50 Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde,
für den Leistungsanteil zwischen 50 und
250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den
Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2 Megawatt
2,4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil
über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstunde.
3Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag
für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die
ab diesem Datum in Dauerbetrieb genommen worden
sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
(5) 1aBetreiber von modernisierten hocheffizienten
KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 3 mit einer elektrischen
Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem
19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in
Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab
Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro
Kilowattstunde wahlweise für die Dauer von fünf
Jahren oder für die Dauer von 15 000 Vollbenutzungsstunden;
die Dauer beträgt wahlweise zehn
Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent
der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
betragen;
1bfür die Wahl zwischen einer an Jahren
und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten
Förderung gilt Absatz 1 Satz 1.
2KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt,
die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember
2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch
auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer
von
130 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten
der Modernisierung mindestens 50 Prozent
der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
betragen.
2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,
115 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten
der Modernisierung mindestens 25 Prozent
der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
betragen.
2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.
(6) Betreiber von hocheffizienten nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
1für 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die
Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent
der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
betragen.
2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz
4,
1für 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die
Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent
der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
betragen.
2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz
4,
1für 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die
Kosten der Nachrüstung weniger als 25, mindestens
aber 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung
der KWK-Anlage betragen.
2Der Zuschlag
ermittelt sich nach Absatz 4.
(7) 1Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus
KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro
pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der
Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie
Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5
nicht überschreiten.
2Überschreiten die Zuschlagzahlungen
die Obergrenze nach Satz 1, werden
die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5
Absatz 2, 3 und 4 mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt.
3Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der zuständigen
Stelle die zur Ermittlung der Kürzung erforderlichen
Daten bis zum 30. April des Folgejahres
in nicht personenbezogener Form.
4Die zuständige
Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz
im Bundesanzeiger.
5Die gekürzten Zuschlagzahlungen
werden in den Folgejahren in der
Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt.
6Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den
Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen
nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.
§§§
(1) (5) 1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest.
2Der Zuschlag beträgt
für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,
für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimeter (DN 100) 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neuoder Ausbaus.
3Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes
bestimmt wird.
4Der Zuschlag nach Satz 1 darf
insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht
überschreiten.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten für den
Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf
Heizwasser entsprechend.
(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle
Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im
Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen
tatsächlich angefallen sind.
2Nicht dazu gehören insbesondere
interne Kosten für Konstruktion und Planung,
kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs-
und Finanzierungskosten (2).
3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie
nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag
nach Absatz 1 gewährt werden (6).
(3) (3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.
(4) (7) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.
(5) (7) 1Die Summe der Zuschlagzahlungen für
Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und
Kältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr
nicht überschreiten.
2Die jährlichen Zuschlagzahlungen
erfolgen in der Reihenfolge
der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem
in Satz 1 genannten Betrag.
3Darüber hinausgehende
Beträge werden unter Berücksichtigung
von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.
§§§
(1) 1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach
§ 5b fest.
2Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter
Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens,
bei Speichern mit einem Volumen von mehr
als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens
aber 30 Prozent der Investitionskosten.
3Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro
je Projekt nicht überschreiten.
(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle
Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im
Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich
angefallen sind.
2Nicht dazugehören insbesondere
interne Kosten für Konstruktion und Planung,
kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs-
und Finanzierungskosten.
3Gewährte
Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen
abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich
zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt
werden.
(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.
(4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältespeicher.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer KWK-Anlage oder
ein von ihm beauftragter Dritter (10) macht der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber
monatlich Mitteilung über die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste
KWK-Strommenge und die im
Sinne von § 4 Abs.3a Satz 1 gelieferte KWKStrommenge (1).
2Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen
Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage
Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
3Im Falle von § 4 Abs.3a Satz 1 trifft die Verpflichtung
nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber der KWK-Anlage (2).
4Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100
Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen
berechtigt.
5Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen
zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des
Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung erfolgen (11).
6Für den Messstellenbetrieb
und die Messung gelten die
Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes
in der jeweils geltenden
Fassung und der auf Grund von § 21i
des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung (11).
7Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf
Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
8aDer Betreiber der KWK-Anlage legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung vor;
8bdie Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen –
Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gültigen
Fassung erstellt wurde (3).
9Die Abrechnung betrifft die KWK-Strommenge, die im vorangegangenen Kalenderjahr in das
Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist
wurde, und die im Sinne von § 4 Abs.3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge (4).
10Sie muss von einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin
oder einem vereidigten Buchprüfer oder
einer vereidigten Buchprüferin testiert sein (4).
11Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung
Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart
und -einsatz sowie bei den Anlagen
nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 (Neuanlagen,
modernisierte KWK-Anlagen und nachgerüstete
KWK-Anlagen) Angaben zu den seit
Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden
enthalten (12).
12Die Abrechnung muss die
Empfänger und Empfängerinnen als sachkundige
Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die Ermittlung der KWK-Strommengen
im Hinblick auf § 7 Absatz 7 (13) und § 9 nachzuvollziehen (4).
(2) 1Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht über Vorrichtungen zur
Abwärmeabfuhr verfügt, ist von den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der
Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 8 (14) (5) teilt der
Betreiber einer kleinen KWK-Anlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis
zum 31. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste
KWK-Strommenge „und, sofern es sich um eine Anlage
mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem
1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember
2020 (9) in Dauerbetrieb genommen worden ist,
die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit
der Aufnahme des Dauerbetriebs (5) mit.
3Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht der zuständigen
Stelle darüber hinaus bis zum 31.März eines jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart
und -einsatz.
4Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sind
gegenüber der zuständigen Stelle auch von
den in den Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungspflichten befreit (15).
(3) 1Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der
Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung
beziehungsweise den Angaben nach Absatz 1 Satz 8, 9 und 10 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle
Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen (16).
2§ 6 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 8 (17) oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Betreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(5) 1Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 4
anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwärmeerzeugung und die eingespeiste KWK-Strommenge und die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung
von Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mitteilungspflichten der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber supra- und internationalen Organisationen.
2Für die zu übermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des
Bundesstatistikgesetzes.
§§§
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. Juni (1) eines jeden Jahres die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen und die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen.
(3) 1Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Zuschlagszahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der von ihnen oder
anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im
Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher
gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen.
2Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die
sie gemessen an den Strommengen nach Absatz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2 und 3 zu tragen hätten.
3Übertragungsnetzbetreiber, die bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten oder größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben haben, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht.
(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.
(6) 1Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern die für die
Berechnung des Belastungsausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen.
2Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch
einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer testieren lassen.
(7) 1Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlagszahlungen, soweit sie nicht
erstattet worden sind, und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der
Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlungen durch Testat
eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen.
2Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000
Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000
Kilowattstunden hinausgehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung
an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
3Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im
vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen.
4Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers den Stromkostenanteil am Umsatz nachzuweisen.
5aDie Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
5bbeim schienengebundenen Verkehr ist für die
Zuordnung zum Übertragungsnetzbereich auf die Einspeisestelle in das Bahnstromnetz
bzw die Unterwerke abzustellen.
6Werden Netznutzungsentgelte nicht gesondert in
Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den
Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.
§§§
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
den oder die eingesetzten Energieträger sowie deren unteren Heizwert,
die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.
(3) 1Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft sind.
2Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
3Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich
ist.
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (2) wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.
§§§
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (1) (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen (3).
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) führt im Jahre 2014 (4) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes (4), der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und der jährlichen Zuschlagzahlungen durch.
§§§
(1) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen, die bis zum 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb genommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5 und 7 in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber, wenn die Inbetriebnahme eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
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§§§