EnWG (2) | ||
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Regulierung des Netzbetriebs | ||
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Aufgaben der Netzbetreiber |
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken
und (3) auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.
2Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a (1) zu erfüllen.
3Die Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3 (5).
(1a) (4) 1Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes
umfasst insbesondere auch einen
angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für
Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme,
die der Netzsteuerung dienen.
2Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen
und veröffentlicht diesen.
3Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes wird vermutet, wenn dieser
Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten
und dies vom Betreiber dokumentiert worden
ist.
4Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde
überprüft werden.
5Die Regulierungsbehörde
kann durch Festlegung im Verfahren nach
§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Format,
Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach
Satz 3 treffen.
(2) 1In Rechtsverordnungen über die Regelung von
Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für
Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden.
2Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden.
§§§
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln
und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
2Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre
Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen
zu übertragen (4).
3Mit der Übertragung (f) der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse des § 13 (4).
4Die Übertragung der Regelverantwortung ist
der Regulierungsbehörde spätestens sechs
Monate vorher anzuzeigen (4).
5Die Regulierungsbehörde
kann zur Verringerung des Aufwandes
für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen
Bedingungen bei der Gewährung
des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen
verpflichten, eine einheitliche Regelzone
zu bilden (4).
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.
(3) 1Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen
und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen.
2Dafür sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen
etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung
nutzen, die keine Anlagen zur
Erzeugung elektrischer Energie sind (5).
(3a) (6) 1Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie, insbesondere an
Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber
zu verpflichten, Anlagen, die bereits
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie
anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung
und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich
sind, bereitzustellen und auszuwerten (10) und
Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
2Soweit Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
(4) (7) 1Betreiber
von Erzeugungsanlagen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
Betreiber von Gasversorgungsnetzen, (11)
industrielle und gewerbliche Letztverbraucher und
Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet,
Betreibern von Übertragungsnetzen sowie vorgelagerten
Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen
auf Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich
etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (11)
bereitzustellen, die notwendig sind,
damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig
betrieben, gewartet und ausgebaut werden
können.
2Die Betreiber von Übertragungsnetzen
sowie vorgelagerte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben jeweils sicherzustellen,
ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangte
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
ausschließlich so zu den dort genannten
Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte
Offenbarung ausgeschlossen ist (12).
3Die übermittelten Informationen
sollen die Betreiber von Übertragungsnetzen
insbesondere in die Lage versetzen, einen Bericht
zu erstellen, der die Leistungsbilanz für
ihren Verantwortungsbereich als Prognose
und Statistik enthält.
4Die Regulierungsbehörde
wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen zur Konkretisierung des Kreises
der nach Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt
und zur Methodik, zu Details der Datenweitergabe
und zum Datenformat der Bereitstellung
an den Betreiber von Übertragungsnetzen oder
den vorgelagerten Betreiber von Verteilernetzen.
(5) (Ow) (8) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben den Bericht über die Leistungsbilanz nach Absatz 4 Satz 2 jeweils am 30. September eines Jahres an die Stelle zu übermitteln, die das Monitoring gemäß § 51 durchführt.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten
jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen,
der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans
nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans
nach § 17b (2) ist.
2Der Szenariorahmen
umfasst mindestens drei Entwicklungspfade
(Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre
die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen
im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen
Ziele der Bundesregierung abdecken.
3Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche
Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen.
Für den Szenariorahmen legen die Betreiber
von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen
für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung,
Versorgung, Verbrauch von Strom sowie
dessen Austausch mit anderen Ländern zu
Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben
der europäischen Netzinfrastruktur.
(2) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen
der Regulierungsbehörde den Entwurf des
Szenariorahmens vor.
2Die Regulierungsbehörde
macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer
Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit,
einschließlich tatsächlicher und potenzieller
Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen
der Regulierungsbehörde jährlich zum
3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012,
auf der Grundlage des Szenariorahmens einen
gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan
zur Bestätigung vor.
2Der gemeinsame nationale
Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen
zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung
und zum Ausbau des Netzes enthalten,
die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren
und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich
sind.
3Der Netzentwicklungsplan enthält darüber
hinaus folgende Angaben:
alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,
a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen sowie
b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen, die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerungen,
4Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei
der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine
geeignete und für einen sachkundigen Dritten
nachvollziehbare Modellierung des deutschen
Übertragungsnetzes.
5Der Netzentwicklungsplan
berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan
nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung
(EG) Nr.714/2009 und vorhandene Offshore-
Netzpläne.
(2) 1Der Netzentwicklungsplan umfasst alle
Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szenariorahmens
erforderlich sind, um die Anforderungen
nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen.
2Dabei ist
dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen
Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu
tragen.
(3) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen
den Entwurf des Netzentwicklungsplans
vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde
auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit,
einschließlich tatsächlicher oder potenzieller
Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern
sowie den Trägern öffentlicher Belange und den
Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit
zur Äußerung.
2Dafür stellen sie den Entwurf
des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen
Informationen im Internet zur Verfügung.
3aDie Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, mit den Betreibern von
Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten,
der erforderlich ist, um eine sachgerechte
Erstellung des Netzentwicklungsplans zu
gewährleisten;
3bsie sind insbesondere verpflichtet,
den Betreibern von Übertragungsnetzen für die
Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige
Informationen auf Anforderung unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(5) (Ow) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich vor.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung
des Netzentwicklungsplans mit den
Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4.
2Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber
verlangen. (Ow)
3Die Betreiber von Übertragungsnetzen
stellen der Regulierungsbehörde
auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
4Bestehen
Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem
gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan
in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde
die Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden.
(2) 1Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach
§ 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig
während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach
§ 17b (2) einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 14g des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen
muss.
2Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den
Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore
nach § 17a Absatz 3 ein und kann
auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht
zum Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden (3).
3Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen
der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
(3) 1Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1
beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich
die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
wird, und die Öffentlichkeit.
2Maßgeblich sind die
Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes
ergibt.
3Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des
§ 12e zugleich der Umweltbericht.
4Die Unterlagen
für die Strategische Umweltprüfung sowie der
Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine
Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde
auszulegen und darüber hinaus
auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen.
5Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum
Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht
bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung
äußern.
(4) 1Die Regulierungsbehörde bestätigt den
jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber
von Übertragungsnetzen.
2Die Bestätigung
ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
3Die
Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher
Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung
einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen
Maßnahme verantwortlich ist.
(5) (Ow) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 (4) nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
§§§
1Nach der erstmaligen Bestätigung des Netzentwicklungsplans
kann sich die Beteiligung der
Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und
potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber
sowie der Träger öffentlicher Belange
nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c
Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens
oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem
Vorjahr beschränken.
2Ein vollständiges Verfahren
nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle
drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1
Satz 3 durchgeführt werden.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde übermittelt den
Netzentwicklungsplan und den Offshore-
Netzentwicklungsplan (3) mindestens alle drei Jahre
der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan.
2Die Bundesregierung legt den
Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle
drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor.
3Die Regulierungsbehörde
hat auch bei wesentlichen Änderungen
des jährlichen Netzentwicklungsplans
gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) 1Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in
ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die
länderübergreifenden und grenzüberschreitenden
Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen
von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
zu den Netzverknüpfungspunkten
an Land.
2Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen.
3Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans
entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses
Gesetzes.
(3) 1Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen
werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach
§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt
als Erdkabel errichtet und betrieben werden
kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes
erfüllt sind.
2Auf Verlangen
der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen
Behörde ist die Leitung auf einem technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel
zu errichten und zu betreiben oder zu ändern,
wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes
erfüllt sind.
(4) 1Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch
den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen
Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit
und der vordringliche Bedarf festgestellt.
2Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung
und die Plangenehmigung nach den §§ 43
bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz (2) verbindlich.
(5) 1Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen
gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
2Soweit danach keine
Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
besteht, findet § 12c Absatz 2 keine
Anwendung.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebsund Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag
insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeiseund
Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen
und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren
an Dritte heraus, die die Fachkunde zur
Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes
Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde
nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung
der Informationen zusichern oder die Berechtigung
zum Umgang mit Verschlusssachen mit
einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4
in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
haben.
2Die Daten sind in einem
standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format
zur Verfügung zu stellen.
3Daten, die Betriebsund
Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von
der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben
werden.
4In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde
typisierte und anonymisierte Datensätze
an den Antragsteller herauszugeben.
§§§
(1) 1Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt
die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre
diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des
Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstörung
erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben
kann (europäisch kritische Anlage).
2Die Bestimmung
erfolgt durch Festlegung nach dem Verfahren
des § 29.
3Zur Vorbereitung der Festlegung
haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der
Regulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in
dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder
Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens
zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen
werden und dies begründet wird. (Ow)
4Der
Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam
erstellt und vorgelegt werden.
(2) (Ow) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
(3) (Ow) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten nach Absatz 2 zu regeln.
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
§§§
(1) 1Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
zu beseitigen.
2...(2)
(1a) (3) 1Für die Durchführung von Maßnahmen
nach Absatz 1 Nummer 2 sind Betreiber von
Anlagen zur Speicherung von elektrischer
Energie und von Anlagen zur Erzeugung von
elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit
einer Nennleistung ab 10 Megawatt (9) ab 50 Megawatt an
Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung
von mindestens 110 Kilovolt (14) verpflichtet, auf
Anforderung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
und erforderlichenfalls in Abstimmung
mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in
das die Erzeugungsanlage eingebunden ist,
gegen angemessene Vergütung die Wirkleistungs-
oder Blindleistungseinspeisung anzupassen.
2Eine Anpassung umfasst auch die Anforderung
einer Einspeisung aus Erzeugungsanlagen,
die derzeit nicht einspeisen und erforderlichenfalls
erst betriebsbereit gemacht werden
müssen oder die zur Erfüllung der Anforderung
eine geplante Revision verschieben
müssen.
3Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt,
nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen zur Konkretisierung des Adressatenkreises
nach Satz 1, zu erforderlichen technischen
Anforderungen, die gegenüber den Betreibern
betroffener Erzeugungsanlagen aufzustellen
sind, zu Methodik und Datenformat der
Anforderung durch den Betreiber von Übertragungsnetzen
sowie zu Kriterien für die Bestimmung
der angemessenen Vergütung.
(1b) (10) (15) 1Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes
den Betreiber einer Anlage im
Sinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im
erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre,
nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereitschaft
der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen,
so kann der Betreiber die für die Vorhaltung
oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft
notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen)
neben den notwendigen Auslagen für
konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen)
als angemessene Vergütung
geltend machen.
2Nimmt der Betreiber der Anlage
den Betreiber des Übertragungsnetzes auf
Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in
Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von
fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe angeforderter
Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben
werden.
3Wird die Anlage nach Ablauf der
Fünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt,
so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu erstatten.
(2) 1Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs.1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
2Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a) (4) 1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Verpflichtungen nach § 8
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten und Auswirkungen auf die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems
auf Grundlage der von den Betreibern
der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz
4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen
angemessen zu berücksichtigen (11).
2Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinbarungen
zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrangberechtigter
Elektrizität nach Ausschöpfung
der vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzierung
der Einspeisung von nicht vorrangberechtigter
Elektrizität zulässig, soweit die Bestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein
Abweichen von genannten Verpflichtungen auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen ausnahmsweise
eröffnen.
3Beruht die Gefährdung oder
Störung auf einer Überlastung der Netzkapazität,
so sind im Rahmen von Maßnahmen nach
Absatz 2 die speziellen Anforderungen nach
den §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes einzuhalten.
4Soweit die Einhaltung
der in diesem Absatz genannten Verpflichtungen
die Beseitigung einer Gefährdung oder
Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise
von ihnen abgewichen werden.
5Ein solcher
Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit
die Betreiber von Übertragungsnetzen zur
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems auf
die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen
angewiesen sind (netztechnisch erforderliches
Minimum).
6Ausnahmen nach den Sätzen
4 und 5 sind der Regulierungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen und die besonderen
Gründe nachzuweisen.
7Die Regulierungsbehörde
kann Kriterien für die nach Satz 4 geltenden
Ausnahmefälle durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 bestimmen.
(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(4) 1Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten.
2Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.
3Im Übrigen bleibt § 11 Abs.2 unberührt.
4Die Sätze 2 und 3 sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13a Absatz 2, § 13c Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden (12) (16).
(4a) (13) 1Die Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung
über vertraglich vereinbarte ab- und zuschaltbare
Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen,
soweit dies wirtschaftlich und
technisch vertretbar ist, in einem diskriminierungsfreien
und transparenten Ausschreibungsverfahren,
bei dem die Anforderungen, die die
Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die
Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch
möglich ist, zu vereinheitlichen sind.
2Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für
die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleistung
aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine
gemeinsame Internetplattform einzurichten.
3Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der
Regulierungsbehörde anzuzeigen.
4Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung
ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet,
zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung
unter Berücksichtigung der Netzbedingungen
zusammenzuarbeiten.
5Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und zur Verwirklichung einheitlicher
Anforderungen im Sinne von Satz 1 in
einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates mit Zustimmung des Bundestages
Regeln für ein sich wiederholendes oder für
einen bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren
zur Beschaffung von Abund
Zuschaltleistung vorsehen.
6Die Zustimmung
des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten
Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs
der Bundesregierung an den
Bundestag als erteilt.
7In der Rechtsverordnung
können insbesondere Regelungen zu technischen
Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung
aus ab- oder zuschaltbaren Lasten, zu Anforderungen
an eine Präqualifikation, die zur Teilnahme
an einem Ausschreibungsverfahren berechtigt,
zum Verfahren der Angebotserstellung,
der Zuschlagserteilung und zum Abruf der Aboder
Zuschaltleistung getroffen werden.
8Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern
von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder
zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich
der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung
gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen
auferlegt werden, und es können Regelungen
für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung
für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung dieser
Meldepflichten vorgesehen werden.
(4b) (13) 1aDie Bundesregierung kann die Betreiber
von Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundestages verpflichten,
Ausschreibungen nach Absatz 4a
Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle
Angebote wiederholend oder für einen bestimmten
Zeitraum durchzuführen und auf Grund der
Ausschreibungen eingegangene Angebote zum
Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus aboder
zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab-
oder Zuschaltleistung von jeweils 3 500 Megawatt
anzunehmen;
1bdie Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
2Die Zustimmung
des Bundestages gilt mit Ablauf der
sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
den Bundestag als erteilt.
3Als wirtschaftlich sinnvoll
gelten Angebote zum Erwerb der Lasten bis
zur Dauer von einem Jahr, für die eine Vergütung
zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen
nicht übersteigt, zu denen es
ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren
Lasten kommen könnte.
4Als technisch sinnvoll
gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Lasten,
durch die Ab- und Zuschaltungen für eine
Mindestleistung von 50 Megawatt innerhalb
von 15 Minuten herbeigeführt werden können
und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone beizutragen.
5In der Rechtsverordnung können auch die technischen
Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus
ab- oder zuschaltbaren Lasten, die Anforderungen
an die Verträge über den Erwerb von Abund
Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren
Lasten, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
die Kriterien für wirtschaftliche und technisch
sinnvolle Angebote im Sinne der Sätze 3 und 4,
Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten
der Bundesnetzagentur gegenüber
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie über die Anwendung der Verordnung
sowie die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung
näher geregelt werden.
6aZahlungen und
Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung
und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung
aus ab- oder zuschaltbaren Lasten
stehen, gleichen die Betreiber von Übertragungsnetzen
über eine finanzielle Verrechnung
monatlich untereinander aus, ein Belastungsausgleich
erfolgt dabei entsprechend § 9 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe,
dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7
Satz 2 und 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen
keine Anwendung finden;
6bNäheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung
regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.
7In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass
die Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung
der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage
nach Satz 6 in Festlegungen der Bundesnetzagentur
nach § 29 Absatz 1 geregelt werden
können.
(5) 1Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren.
2Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
3Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, in welchem
Umfang die Netzbetreiber Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2, Gründe und
zugrunde liegende vertragliche Regelungen innerhalb
bestimmter Frist und in einer bestimmten
Form an sie mitteilen und auf einer gemeinsamen
Internetplattform veröffentlichen (6).
(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(7) 1Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre (7) eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und
auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.
2Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu
unterweisen.
3Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Übertragungsnetzbetreiber alle zwei Jahre jeweils (7) bis zum 31.August der Regulierungsbehörde zu berichten.
§§§
(1) 1Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung
ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige
und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder
von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen
Betreiber des Übertragungsnetzes und
der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens
aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. (Ow)
2Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige
Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind
verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und
rechtlich möglich ist. (Ow)
3Mit Ausnahme von Revisionen
und technisch bedingten Störungen sind vorläufige
Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die
Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber
wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um
eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach
§ 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.
4Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen
oder bewirken, dass eine Anpassung
der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a
Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden
kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener
Zeit betriebsbereit gemacht werden kann.
5Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes
prüft nach Eingang der Anzeige einer
endgültigen Stilllegung unverzüglich, ob die Anlage
systemrelevant im Sinne von Absatz 2 Satz 8 und 9 ist.
(2) 1Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als systemrelevant ausweist,
die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und
ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. (Ow)
2Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag
auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung
der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei
der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen.
3Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine
Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln.
4Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen,
wenn die Anlage systemrelevant im Sinne
der Sätze 8 und 9 ist.
5Die Genehmigung kann unter
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden.
6Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden,
gilt die Genehmigung als erteilt, es sei
denn
der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
7Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über die Genehmigungsfiktion sind entsprechend
anzuwenden.
8Eine Anlage ist systemrelevant,
wenn ihre dauerhafte Stilllegung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit
oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
führt und diese Gefährdung oder Störung
nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt
werden kann.
9aDie Ausweisung ist auf den
Umfang der Anlage und den Zeitraum zu beschränken,
der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung
oder Störung abzuwenden;
9bsie kann jeweils höchstens
für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen.
10Der
Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber
der Anlage die Ausweisung mit der Begründung
unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur
mitzuteilen.
(3) 1Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige
Stilllegung nach Absatz 2 verboten ist, muss die
Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der
eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung
der Betriebsbereitschaft nach § 13
Absatz 1a und 1b ermöglicht, soweit dies nicht
technisch und rechtlich ausgeschlossen ist.
2Er hat gegenüber dem systemverantwortlichen Betreiber
des Übertragungsnetzes nach Ablauf der Frist nach
Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene
Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen
nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen).
3Die Anlage darf
bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich
nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen
betrieben werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen Anlagen im Sinne von § 13 Absatz 1a Satz 2 erste Alternative, Absatz 1b, § 13a Absatz 1 und 2 sowie § 13b Absatz 1 Nummer 2 auch zur Absicherung des Strommarktes durch Einsatz am vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis ein, sobald eine dies regelnde Verordnung nach § 13b Absatz 1 in Kraft tritt.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
a) zur Konkretisierung des Adressatenkreises nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,
b) zur Konkretisierung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2,
c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen,
d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,
e) zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a Absatz 3 sowie
f) zum Einsatz von Anlagen in der Fünfjahresfrist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a Absatz 3 Satz 3;
1Regelungen vorzusehen für einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus
vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläufiger
oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen
und in begründeten Ausnahmefällen aus
neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems.
2Die Verordnung kann
auch Regelungen zur Absicherung des Strommarktes
durch Einsatz der Netzreserve am
vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer
Strombörse mit dem höchsten zulässigen
Gebotspreis vorsehen.
3Ein begründeter Ausnahmefall
im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
nicht allein durch die Beschaffung
einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten
Anlagen oder aus von vorläufiger oder
endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesichert
werden kann oder eine Ertüchtigung bestehender
Anlagen im Vergleich zur Beschaffung
einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist.
4Die
Regelungen nach Satz 1 können im Hinblick
auf die Beschaffung neuer Anlagen auch regionale
Kernanteile und Ausschreibungsverfahren
vorsehen.
5Die Regelungen nach Nummer 2 sind
bis zum 31. Dezember 2017 zu befristen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(3) 1Solange und soweit der Verordnungsgeber
nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen
getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt,
nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu
den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu
treffen.
2Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus
ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen
zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber den nach § 13 Absatz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3 betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,
zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
zur Form der Ausweisung nach § 13a Absatz 2 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und
§§§
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen können
eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie
aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt
ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk
ausweisen, soweit eine Einschränkung der
Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems
führt.
2aDie Ausweisung ist auf den Umfang der Anlage
und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils
erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung
abzuwenden;
2bsie kann jeweils höchstens für eine
Dauer von 24 Monaten erfolgen.
3Die Ausweisung
bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur.
4Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag
auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung
bei der Bundesnetzagentur zu stellen und
zu begründen.
5Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich
eine Kopie von Antrag und Begründung zu
übermitteln.
6Die Bundesnetzagentur hat den Antrag
zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im
Sinne der Sätze 1 und 2 ist.
7Die Genehmigung kann
unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden.
8Hat die Bundesnetzagentur über einen
Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen
Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als
erteilt, es sei denn,
der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
9Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.
10Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat
die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks
nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur
unverzüglich dem Betreiber der Anlage,
den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen
sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes,
an das die Anlage angeschlossen ist,
mitzuteilen und zu begründen.
11aDie Betreiber von
Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den
systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese
Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der
Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen;
11bdiese
Verpflichtung besteht erstmals zum 31. März 2013.
(2) 1Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt
worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen
verpflichtet, soweit technisch und rechtlich
möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung
der Leistung im erforderlichen Umfang
durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten
für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen.
2Sie haben gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes
einen Anspruch auf Erstattung
etwaiger Mehrkosten des Brennstoffwechsels.
3Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen
und kurzfristig darzulegen, mit welchen anderen
Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der
Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
§§§
(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
2§ 13 Abs.7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben (2).
(1a) (4) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde
innerhalb von zwei Monaten einen Bericht
über den Netzzustand und die Netzausbauplanung
zu erstellen und ihr diesen vorzulegen.
2Der Bericht zur Netzausbauplanung hat
auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,
zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes
und den geplanten Beginn und das geplante
Ende der Maßnahmen zu enthalten.
3Auf Verlangen
der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb
von zwei Monaten ein Bericht entsprechend
den Sätzen 1 und 2 auch über bestimmte Teile
des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen.
4Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich
vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 10 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind
von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3 ausgenommen.
5Die Regulierungsbehörde kann
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt
des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(1b) (4) 1Betreiber von Hochspannungsnetzen
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben
jährlich den Netzzustand ihres Netzes und
die Auswirkungen des zu erwartenden Ausbaus
von Einspeiseanlagen insbesondere zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen
und der zuständigen Regulierungsbehörde zur
Prüfung vorzulegen.
2Der Bericht wird nach den
Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde
im Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und
Format festlegen kann.
3Kommt die Regulierungsbehörde
zu dem Ergebnis, dass in dem
Netz wesentlicher Bedarf zum Ausbau des
Netzes in den nächsten zehn Jahren zu erwarten
ist, haben die Netzbetreiber Netzentwicklungspläne
zu erstellen und der Regulierungsbehörde
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden
Frist vorzulegen.
4Die Anforderungen von
den §§ 12a bis 12d sowie § 12f gelten entsprechend.
(1c) aDie Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers
von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen eines
nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers
von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen
Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch
eingebunden sind, nach dessen Vorgaben
und den dadurch begründeten Vorgaben
eines vorgelagerten Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen
durch eigene Maßnahmen
zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind,
um Gefährdungen und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen
mit geringstmöglichen
Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden;
bdabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
(2) 1Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange bei Planungen festzulegen.
§§§
1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben
denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im
Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge
abgeschlossen haben, ein reduziertes
Netzentgelt zu berechnen, wenn ihnen
im Gegenzug die Steuerung von vollständig unterbrechbaren
Verbrauchseinrichtungen, die über einen
separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck
der Netzentlastung gestattet wird.
2Als unterbrechbare
Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1
gelten auch Elektromobile.
3aDie Steuerung muss
für die in Satz 1 genannten Letztverbraucher und
Lieferanten zumutbar sein und kann direkt durch den Netzbetreiber oder indirekt durch Dritte auf
Geheiß des Netzbetreibers erfolgen;
3bNäheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1
Nummer 9.
§§§
1Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen
im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber
von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten
von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche
Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung
vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt
berechnen.
2Das reduzierte Netzentgelt muss die
Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen
widerspiegeln.
3Die Betreiber von Gasverteilernetzen
haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit
von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber
und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern
diskriminierungsfrei angeboten wird.
4Die grundsätzliche
Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen,
vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten
und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen,
bleibt hiervon unberührt.
5Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren
Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von
Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben
für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung
Bestimmungen zu treffen
über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht,
über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht und
§§§
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) 1Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.
2Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich
die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig
sind, damit die Fernleitungsnetze sicher
und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut
werden können (1).
3Die Betreiber von Fernleitungsnetzen
haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur
Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
ausschließlich so zu den dort genannten
Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung
ausgeschlossen ist (1).
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben
jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan
zu erstellen und der Regulierungsbehörde
unverzüglich vorzulegen, erstmals zum
1. April 2012. (Ow)
2Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen
zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung
und zum bedarfsgerechten Ausbau des
Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
enthalten, die in den nächsten zehn
Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen
Netzbetrieb erforderlich sind.
3Insbesondere
ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen,
welche Netzausbaumaßnahmen in den
nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen,
und ein Zeitplan für die Durchführung aller
Netzausbaumaßnahmen.
4Bei der Erarbeitung des
Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von
Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen
über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung,
des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch
mit anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen
geplante Investitionsvorhaben in
die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur
sowie in Bezug auf Speicheranlagen und
LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die
Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung
(Szenariorahmen).
5Der Netzentwicklungsplan
berücksichtigt den gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b
der Verordnung (EG) Nr.715/2009.
6Die Betreiber
von Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Szenariorahmen
und geben der Öffentlichkeit und
den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit
zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szenariorahmens
der Regulierungsbehörde vor.
7Die Regulierungsbehörde
bestätigt den Szenariorahmen
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) 1Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der
Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern
vor der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans
bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
2Hierzu stellen
die Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforderlichen
Informationen auf ihrer Internetseite zur
Verfügung.
3Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen
bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans
eine geeignete und allgemein nachvollziehbare
Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze.
4Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen über die Art
und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt
wurden und aus welchen Gründen der
Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
5Der aktuelle
Netzentwicklungsplan muss den Stand der
Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans
enthalten.
6Haben sich Maßnahmen
verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.
(3) 1Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf
des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und
potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das
Ergebnis.
2Personen und Unternehmen, die den
Status potenzieller Netznutzer beanspruchen,
müssen diesen Anspruch darlegen.
3Die Regulierungsbehörde
ist befugt, von den Betreibern von
Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben,
zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung erforderlich
sind, ob der Netzentwicklungsplan den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie
nach Absatz 2 entspricht.
4Bestehen Zweifel, ob
der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit
geltenden Netzentwicklungsplan in
Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde
die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden.
5Die Regulierungsbehörde
kann innerhalb von drei Monaten nach
Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses
von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen
des Netzentwicklungsplans verlangen,
diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen
innerhalb von drei Monaten umzusetzen. (Ow)
6Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher
Betreiber von Fernleitungsnetzen für die
Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan
verantwortlich ist.
7Verlangt die Regulierungsbehörde
keine Änderungen innerhalb
der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwicklungsplan
für die Betreiber von Fernleitungsnetzen
verbindlich.
(4) aBetreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet,
mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen
in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich
ist, um eine sachgerechte Erstellung der
Netzentwicklungspläne zu gewährleisten;
bsie sind
insbesondere verpflichtet, den Betreibern von
Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans
erforderliche Informationen unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(6) 1Nach der erstmaligen Durchführung des
Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung
auf Änderungen des Szenariorahmens
oder des Netzentwicklungsplans
gegenüber dem Vorjahr beschränken.
2Ein vollständiges
Verfahren muss mindestens alle drei
Jahre durchgeführt werden.
§§§
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern, zu beseitigen.
(2) 1Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs.1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
2Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen
und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a) (2) (4) 1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
auf Grundlage der von den Betreibern von
Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden
Informationen angemessen zu berücksichtigen.
2Der Gasbezug einer Anlage, die
als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13c
Absatz 1 und 2 ausgewiesen ist, darf durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt
werden, soweit der Betreiber des betroffenen
Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung
der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes
anweist.
3Der Gasbezug einer solchen
Anlage darf durch eine Maßnahme nach
Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden,
soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes
die weitere Gasversorgung der Anlage
gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes
anweist.
4Eine Anweisung der nachrangigen
Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke
nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn
der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes
zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft
hat und eine Abwägung der Folgen weiterer
Anpassungen von Stromeinspeisungen und
Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen
nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen
im Rahmen von Maßnahmen nach
Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen
erscheinen lassen.
(3) 1Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten.
2Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 2a (3) (5) Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.
3Im Übrigen bleibt § 11 Abs.2 unberührt.
(4) 1Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren.
2Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(5) 1Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.
2Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die Maßnahmen hat der Betreiber von Fernleitungsnetzen (1) der Regulierungsbehörde auf Anforderung zu berichten.
§§§
1Die §§ 15 und 16 Abs.1 bis 4 gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
2§ 16 Abs.5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
§§§
Netzanschluss |
---|
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (3) zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
3aAuf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen;
3bdie Begründung kann nachgefordert werden.
4Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (1) 1aBetreiber von Übertragungsnetzen, in deren
Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen
im Sinne des § 3 Nr.9 (2) des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen
von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen
bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder
Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben;
1bdie Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der
Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der
Offshore-Anlagen errichtet sein.
2Die Netzanbindungen sind in der Regel als Sammelanbindung auszuführen, die entsprechend
der am Markt verfügbaren Kapazität die
Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anlagen
ermöglicht, die über eine Genehmigung
oder eine Zusicherung der zuständigen Genehmigungsbehörde
verfügen und in einem räumlichen
Zusammenhang stehen, der die gemeinsame
Anbindung in technischer und wirtschaftlicher
Hinsicht erlaubt (4).
3Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Einvernehmen
mit der Bundesnetzagentur und in
Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz
und den Küstenländern jährlich einen
Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone
der Bundesrepublik Deutschland,
in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden,
die für eine Sammelanbindung nach Satz 2
geeignet sind (4).
4Der Offshore-Netzplan enthält
auch die Festlegung der notwendigen Trassen
für die Anbindungsleitungen, Standorte für die
Konverterplattformen und grenzüberschreitende
Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen
Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung
der Systemsicherheit beitragen
können und mit einem effizienten Netzausbau
vereinbar sind (4).
5Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes.
6Betreiber von Übertragungsnetzen
sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen
für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen
bis zum 17.Dezember 2006 getätigt
haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen
nach für erforderlich anzusehen waren und
den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs
nach § 21 entsprechen.
7aDie Betreiber von Übertragungsnetzen
sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen 1 und 3
über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen;
7b§ 9 Abs.3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
(2b) (5) 1Der Offshore-Netzplan entfaltet keine
Außenwirkungen und ist nicht selbstständig
durch Dritte anfechtbar.
2Die Bundesnetzagentur
bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Kriterien, die für die Errichtung von Netzanbindungen
nach Absatz 2a Satz 1 und 2 erforderlich
sind, die eine Realisierungswahrscheinlichkeit
der Errichtung von Offshore-Anlagen
ermitteln und eine diskriminierungsfreie
Vergabe von Anbindungskapazitäten an Offshore-
Anlagen ermöglichen.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(Ow) Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und
(Ow) zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
2Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
afestgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist;
bdabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze
berücksichtigt werden.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
erstellt jährlich im Einvernehmen mit
der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit
dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern
einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
(Bundesfachplan Offshore).
2Der Bundesfachplan
Offshore enthält Festlegungen zu:
Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,
Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen,
den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,
Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,
3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans
Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwiegende
öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
4Es prüft insbesondere
die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S.2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S.2585) geändert worden ist,
die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und
etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.
(2) 1Soweit nicht die Voraussetzungen für eine
Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung
einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung
des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungstermin
durch.
2In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand
und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Festlegungen erörtert werden.
3Insbesondere
soll erörtert werden, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht
nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
aufzunehmen sind.
4Der Anhörungstermin
ist zugleich die Besprechung im
Sinne des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung.
5§ 7 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gilt für den Anhörungstermin entsprechend
mit der Maßgabe, dass der jeweiligen
Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizufügen
sind und Ladung sowie Übersendung dieser
Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen
können.
6Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des
Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für
den Bundesfachplan Offshore nach pflichtgemäßem
Ermessen fest.
(3) 1Soweit nicht die Voraussetzungen für eine
Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung
einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie frühzeitig während des Verfahrens
zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore
einen Umweltbericht, der den Anforderungen des
§ 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
entsprechen muss.
2Die Betreiber von
Übertragungsnetzen und von Offshore-Anlagen
stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
die hierzu erforderlichen Informationen
zur Verfügung.
(4) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich
berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem
Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des
Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
2aBei
Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore
kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen
des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem
Vorjahr beschränken;
2bein vollständiges Verfahren
nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
3Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.
(5) 1Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine
Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch
Dritte anfechtbar.
2Er ist für die Planfeststellungsund
Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen
der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar
1977 (BGBl.I S.57), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl.I S.112)
geändert worden ist, verbindlich.
(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme einer Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung der Leitung nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung zu stellen.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen
der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März,
erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage
des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsamen
Offshore-Netzentwicklungsplan für die ausschließliche
Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich
der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen
mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach
§ 12b zur Bestätigung vor.
2Der gemeinsame nationale
Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter
Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils aktuellen
Bundesfachplans Offshore im Sinne des
§ 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,
Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen
enthalten, die in den nächsten zehn
Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten
und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren
und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen
erforderlich sind.
(2) 1Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält
für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben
zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und
sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung
vor.
2Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen
die im Szenariorahmen nach § 12a
von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten
zugrunde und berücksichtigen
die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und
Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren
Errichtungskapazitäten.
3Kriterien für die zeitliche
Abfolge der Umsetzung können insbesondere der
Realisierungsfortschritt der anzubindenden Offshore-
Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errichtenden
Anbindungskapazität, die räumliche Nähe
zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der
Netzanknüpfungspunkte sein.
4Bei der Aufstellung
des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen
die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend
technische Standardisierungen unter Beibehaltung
des technischen Fortschritts.
5Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum
Stand der Umsetzung des vorhergehenden
Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von
Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe
der Verzögerung beizufügen.
6Der Entwurf des
Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang
stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans
nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der
Verordnung (EG) Nr.714/2009 zu berücksichtigen.
(3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans
mit den Anforderungen nach
§ 17b.
2Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren
Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen
erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber),
haben die Leitungen entsprechend
den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans
zu errichten und zu betreiben.
2Sie haben
mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Offshore-
Anlagen entsprechend den Vorgaben des
Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und
die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-
Anlagen zügig voranzutreiben.
3Eine Leitung nach
Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als
Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) 1Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz
1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe
das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins
der Anbindungsleitung dem Betreiber
der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen
und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
2Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen
Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber mit
dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisierungsfahrplan
abzustimmen, der die zeitliche Abfolge
für die einzelnen Schritte zur Errichtung der
Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netzanschlusses
enthält.
3aDer anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der
Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den
Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage
und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten;
3bmögliche Verzögerungen oder Abweichungen
vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind
unverzüglich mitzuteilen.
4aDer bekannt gemachte
voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur
mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert
werden;
4bdie Regulierungsbehörde trifft die
Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und
unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten
und der volkswirtschaftlichen Kosten.
530 Monate
vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung
wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin
verbindlich.
(3) 1Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über
die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer
10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im
Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren
zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen
Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung
ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung
der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3.
2aEin Anspruch des Betreibers einer Offshore-
Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität
nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist
ausgeschlossen;
2bfür nicht zugewiesene Kapazität
sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes nicht anzuwenden.
3Die Regulierungsbehörde
kann in Abstimmung mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Offshore-
Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in
einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere
Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber
der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate
vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der
Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder
die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-
Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem
verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der
Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt
ist.
4Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbedingter
Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen
Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung
gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungstermin
aus der unbedingten Netzanbindungszusage
gleichsteht.
(4) 1aDie Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b
über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen;
1b§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
2Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz
der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber
von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung
der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember
2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen
den Umständen nach für erforderlich anzusehen
waren und den Anforderungen eines effizienten
Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.
(5) 1Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
azu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-
Netzentwicklungsplans nach § 17b;
bdies
schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung
der zeitlichen Abfolge der Umsetzung
ein,
azur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans,
zu den erforderlichen Schritten, die die
Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung
ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen haben,
und deren zeitlicher Abfolge;
bdies schließt
Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe
von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von
Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2,
zur Information der Betreiber der anzubindenden
Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan
ein, und
zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten.
2Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore- Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.
§§§
(1) 1Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander folgende
Tage wegen einer Störung der Netzanbindung
nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-
Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber ab
dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob
der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
die Störung zu vertreten hat, für entstandene
Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe
von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung
erfolgenden Vergütung verlangen.
2Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1
ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber
der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die
durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren
Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung
zugrunde zu legen.
3Soweit Störungen der
Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr
auftreten, besteht der Anspruch abweichend
von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr,
an dem die Einspeisung auf Grund der Störung
der Netzanbindung nicht möglich ist.
4Soweit der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich
herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-
Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
abweichend von Satz 1 ab dem
ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung
mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im
Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen.
5Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
für Vermögensschäden auf Grund einer
gestörten Netzanbindung ausgeschlossen.
6Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der
Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.
(2) 1Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbindung
nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung
der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz
2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber
der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstellung
der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage,
frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen
Fertigstellungstermin, eine Entschädigung
entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen.
2Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
die nicht rechtzeitige Fertigstellung
der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt
hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von
dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
abweichend von Satz 1 ab dem ersten
Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin
die vollständige, nach § 16 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden
Vergütung verlangen.
3Darüber hinaus ist
eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden
auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten
Netzanbindung ausgeschlossen.
4Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz
ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage
im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn
das Fundament der Offshore-Anlage und die für die
Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur
Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage erzeugten
Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene
errichtet sind und von der Herstellung der
tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung
abgesehen wurde.
5aDer Betreiber der
Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach
Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit
die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemessenen,
von der Regulierungsbehörde festzusetzenden
Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung
die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt
hat;
5bdie §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar.
6Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung
der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz
2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus
der unbedingten Netzanbindungszusage gleich,
wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem
Betreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August
2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore-
Anlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage
erteilt wurde und er bis zum 1. September
2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage
nachgewiesen hat.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung
und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses
nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen,
Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen
Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen
Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes
an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen.
2Die Kosten nach Satz 1 können als
Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher
umgelegt werden.
3§ 9 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden,
soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer
Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.
(2) 1Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
die Störung der Netzanbindung
im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige
Fertigstellung der Anbindungsleitung im
Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht
hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
nicht berechtigt, einen Belastungsausgleich
nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen.
2Soweit
der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
die Störung der Netzanbindung im
Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige
Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne
von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt
dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden
Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich
nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und
der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen
ist,
in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,
darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,
darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,
darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr.
3Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten
Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers
nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis
begrenzt.
4Soweit der Betreiber einer Offshore-
Anlage einen Schaden auf Grund der nicht
rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der
Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest
grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
(3) 1Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
hat alle möglichen und zumutbaren
Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt
zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich
zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden
oder zu mindern.
2Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt
unverzüglich der Bundesnetzagentur
ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen
nach Satz 1 vorzulegen und dieses
bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen
Schadens regelmäßig zu aktualisieren.
3Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung
des eingetretenen Schadens Änderungen
am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen.
4Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
kann einen Belastungsausgleich nach
Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist,
dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen
nach Satz 1 ergriffen hat.
5Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur
vorgelegte Schadensminderungskonzept
nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen
zu dokumentieren und darüber
auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) 1Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für
geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese
dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet
worden sind, und für Ausgleichszahlungen
ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netzentgelte
gegenüber Letztverbrauchern geltend zu
machen.
2Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine
Versorgung an einer Abnahmestelle bis
1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das
Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage
höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für
darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens
0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
3Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen
Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen,
darf sich das Netzentgelt durch die Umlage
für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende
Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages
nach Satz 2 erhöhen.
4Für das Jahr 2013 wird der für
die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche
Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher
auf die zulässigen Höchstwerte nach den
Sätzen 2 und 3 festgelegt.
(6) aFür Entschädigungszahlungen nach § 17e,
die wegen einer Überschreitung der zulässigen
Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung
des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr
nicht in Ansatz gebracht werden können,
findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den
Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1
Satz 1 statt;
bder betroffene anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich
der Kosten für eine Zwischenfinanzierung
bei dem Belastungsausgleich in den folgenden
Kalenderjahren geltend machen.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.
§§§
1Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
gegenüber Betreibern von
Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte
Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt
begrenzt auf 100 Millionen Euro.
2Übersteigt die
Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis
die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem
die Summe aller Schadensersatzansprüche zur
Höchstgrenze steht.
§§§
1Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens-
und Sachschäden, die beim Betreiber von
Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig
fertiggestellten oder gestörten Anbindung der
Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
entstehen, abschließen.
2Der Abschluss einer
Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
§§§
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung
und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h.
2Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten
Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-
Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen,
die Maßnahmen und Anreize zur
Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle,
das Verfahren zum Belastungsausgleich,
die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für
Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz
der allgemeinen Versorgung und den Abschluss
von Versicherungen.
§§§
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode
des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie
der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden
Kosten auf Letztverbraucher und ihre
Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben
an Versicherungen nach § 17h zu regeln.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
Regelungen getroffen werden
azur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge;
bdies schließt Regelungen ein
a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr,
b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und prognostizierten Kosten,
c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie
zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber;
azur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber
auf Letztverbraucher;
bdies schließt
Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich
erforderlichen Aufschläge auf
die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;
azur Verteilung der Kostenbelastung zwischen
Netzbetreibern;
bdies schließt insbesondere Regelungen
zur Zwischenfinanzierung und zur Verteilung
derjenigen Kosten ein, die im laufenden
Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der
Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze
nicht berücksichtigt werden können;
zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes.
§§§
(1) 1Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses
zur Entnahme von Energie zu gestatten.
2Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) 1Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit
einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (1) betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen.
2Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen.
3Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von
Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
2Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen
Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen
öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§§§
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (2) Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(3) 1Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
2Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten
unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können.
3Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Abs.2 bis 4.
4Die Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl.EG Nr.L 217 S.18).
(4) (3) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen, an deren Energieversorgungsnetz mehr
als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind oder deren Netz über das
Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die
technischen Mindestanforderungen rechtzeitig
mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren
und diese nach Abschluss der Konsultation
der Regulierungsbehörde vorzulegen.
2Die
Regulierungsbehörde kann Änderungen des
vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen
verlangen, soweit dies zur
Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich
ist.
3Die Regulierungsbehörde kann
zu Grundsätzen und Verfahren der Erstellung
technischer Mindestanforderungen, insbesondere
zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach
§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen.
§§§
1Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes
die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität
auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden
Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen
veranlassten und netztechnisch erforderlichen
Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf
H-Gas um, hat er die notwendigen technischen
Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen
und Verbrauchsgeräte (2) auf eigene Kosten vorzunehmen.
2Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt,
in dem das Gasversorgungsnetz liegt.
§§§
Netzzugang |
---|
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit
einheitlicher (1) Musterverträge, Konzessionsabgaben (1) und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber
spätestens zum 15. Oktober eines Jahres
für das Folgejahr (1) Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.
2Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt,
veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen
die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis
der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze
ergeben wird (2).
3Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten (2).
4Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (2).
5Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein (2).
(1a) 1Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll
(Netznutzungsvertrag).
2Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag).
3Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag
vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz.
4Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann.
5Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten
setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich
zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) 1Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind.
2Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag).
3Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag).
4Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen.
5Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.
6Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten.
7Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten.
8Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können.
9Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet.
10Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt
ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System).
11Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) (3) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht aus § 21b Absatz 2 weder behindern noch erschweren.
(1d) (3) 1Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes,
an das eine Kundenanlage oder Kundenanlage
zur betrieblichen Eigenversorgung
angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zählpunkte
zu stellen.
2Bei der Belieferung der
Letztverbraucher durch Dritte findet erforderlichenfalls
eine Verrechnung der Zählwerte über
Unterzähler statt.
(2) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen können
den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3aAuf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen;
3bdie Begründung kann nachgefordert werden.
4Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die
Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
§§§
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) 1Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten
darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt
des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung
durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber,
an dessen Netz die Entnahmestelle
angeschlossen ist, nicht überschreiten.
2Der Netzbetreiber
ist verpflichtet, den Zeitpunkt des
Zugangs zu dokumentieren.
3Eine von Satz 1 abweichende
längere Verfahrensdauer ist nur zulässig,
soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich
auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin
bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) 1Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann
der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder
dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten
hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
2Der Lieferant
oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast,
dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§§§
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) 1Die Entgelte werden auf der Grundlage der
Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist.
2Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden.
(3) 1Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für
den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren).
2Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
(4) 1Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen.
2Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet,
dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht entsprechen.
§§§
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr.1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs.2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) 1Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von
Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben.
2Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen
Netz- und Umspannebenen bezogen.
3Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen.
4Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) 1Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten.
2Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen.
3Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode
unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von
Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten.
4Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden,
sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) 1Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden.
2aDer nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs.2 ermittelt;
2bhierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht
zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen.
3Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Satz 1 Nr.3 und (3) Satz 3 planfestgestellt worden ist, gegenüber
einer Freileitung bei der Ermittlung von
Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare
Kostenanteile (1) (3).
4Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind.
5Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs.2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt.
6Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen.
7Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines
generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (5) vorsehen.
(5) 1Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode
werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten (6) Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt.
2Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen (4) ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind.
3Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden.
4Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann.
5Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durchführung zu regeln sowie
(Ow) zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
2Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft (7) getroffen werden,
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, und
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden.
(7) (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
§§§
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen worden ist.
(2) 1Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichteten
Netzbetreibers von einem Dritten der Messstellenbetrieb
durchgeführt werden, wenn der einwandfreie
und den eichrechtlichen Vorschriften
entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch
die Messung und Übermittlung der Daten an die
berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den
Dritten gewährleistet ist, so dass eine fristgerechte
und vollständige Abrechnung möglich ist,
und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4
Satz 2 Nummer 2 vorliegen.
2Der Netzbetreiber ist
berechtigt, den Messstellenbetrieb durch einen
Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen
nach Satz 1 nicht vorliegen.
3Die Ablehnung ist in
Textform zu begründen.
4Der Dritte und der Netzbetreiber
sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer
rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen.
5Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers
sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber
verpflichtet, die für die Durchführung
des Wechselprozesses erforderlichen Verträge
abzuschließen und die dafür erforderlichen Daten
unverzüglich gegenseitig zu übermitteln.
6Soweit nicht Aufbewahrungsvorschriften etwas anderes
bestimmen, hat der bisherige Messstellenbetreiber
personenbezogene Daten unverzüglich zu
löschen.
7§ 6a Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) aIn einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 13 kann vorgesehen werden, dass
solange und soweit eine Messstelle nicht mit einem
Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1
ausgestattet ist oder in ein solches eingebunden
ist, auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers
in Abweichung von der Regel in Absatz 2 Satz 1
auch nur die Messdienstleistung auf einen Dritten
übertragen werden kann;
bAbsatz 2 gilt insoweit
entsprechend.
(4) 1Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen oder Messsystemen. Beide müssen
den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.
2Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
(5) 1Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht
kann auch der Anschlussnehmer ausüben, solange
und soweit dazu eine ausdrückliche Einwilligung
des jeweils betroffenen Anschlussnutzers
vorliegt.
2Die Freiheit des Anschlussnutzers zur
Wahl eines Lieferanten sowie eines Tarifs und zur
Wahl eines Messstellenbetreibers darf nicht eingeschränkt
werden.
3Näheres kann in einer
Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 1
geregelt werden.
§§§
(1) Messstellenbetreiber haben
a) in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S.65) unterzogen werden,
b) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch größer 6 000 Kilowattstunden,
c) bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz bei Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich ist,
d) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) 1Technisch möglich ist ein Einbau, wenn
Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderungen
genügen, am Markt verfügbar sind.
2Wirtschaftlich
vertretbar ist ein Einbau, wenn dem
Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine
Mehrkosten entstehen oder wenn eine wirtschaftliche
Bewertung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen,
gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten
und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im
Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.
(3) 1Werden Zählpunkte mit einem Messsystem
ausgestattet, haben Messstellenbetreiber nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbindung
ihrer Erzeugungsanlagen an das Messsystem
zu sorgen.
2aDie Verpflichtung gilt nur, soweit
eine Anbindung technisch möglich und wirtschaftlich
vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist;
2bNäheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 8.
(4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, den Einbau eines Messsystems nach Absatz 1 und Absatz 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern.
(5) (2) 1aUnbeschadet der Einbauverpflichtungen aus
Absatz 1 kann in einer Rechtsverordnung nach
§ 21i Absatz 1 Nummer 8 vorgesehen werden, dass
sobald dies technisch möglich ist und in Fällen, in
denen dies wirtschaftlich vertretbar ist, zumindest
Messeinrichtungen einzubauen sind, die den tatsächlichen
Energieverbrauch und die tatsächliche
Nutzungszeit widerspiegeln und sicher in ein Messsystem,
das den Anforderungen der §§ 21d und 21e
genügt, eingebunden werden können;
1b§ 21g ist auf
Messeinrichtungen nach Satz 1 und ihre Einbindung
in ein Messsystem entsprechend anzuwenden.
2Die Einbindung nach Satz 1 muss dabei den
Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung
des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität
in Schutzprofilen und Technischen
Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 sowie durch
eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1
Nummer 3, 4 und 12 festgelegt werden können.
§§§
(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.
(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität und Ausstattung von Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 festgeschrieben.
§§§
(1) 1Es dürfen nur Messsysteme verwendet werden,
die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
2Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme
den Anforderungen der Absätze 2 bis 4
zu genügen.
(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung, -übermittlung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die
den Anforderungen von Schutzprofilen nach der nach § 21i zu erstellenden Rechtsverordnung entsprechen sowie
besonderen Anforderungen an die Gewährleistung von Interoperabilität nach der nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellenden Rechtsverordnung genügen.
(3) 1Die an der Datenübermittlung beteiligten
Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,
die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität
der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität
der übermittelnden Stelle gewährleisten.
2Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden,
die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechen.
3Näheres wird in einer Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt.
(4) 1Es dürfen nur Messsysteme eingebaut werden,
bei denen die Einhaltung der Anforderungen
des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfahren
zuvor festgestellt wurde, welches die Verlässlichkeit
von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten
Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen
umfasst.
2Zertifikate
können befristet, beschränkt oder mit Auflagen
versehen vergeben werden.
3Einzelheiten zur Ausgestaltung
des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12.
(5) (2) 1Messsysteme, die den Anforderungen der Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,
wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
1solange eine schriftliche Zustimmung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung
eines Messsystems besteht, die er in der Kenntnis
erteilt hat, dass das Messsystem nicht den
Anforderungen der Absätze 2 und 4 entspricht.
2Der Anschlussnutzer kann die Zustimmung
widerrufen.
2Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,
bestehen die Pflichten nach § 21c Absatz 1
und auf Grund einer nach § 21c Absatz 5 erlassenen
Rechtsverordnung nicht.
3Näheres kann durch
Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11
bestimmt werden.
§§§
(1) 1Neue (2) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut
werden, wenn sie sicher mit einem Messsystem,
das den Anforderungen von § 21d und § 21e
genügt, verbunden werden können.
2Sie dürfen ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch
die Anforderungen einhalten, die zur Gewährleistung
des Datenschutzes, der Datensicherheit und
Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen
Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 sowie
durch eine Rechtsverordnung im Sinne von
§ 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt werden
können.
(2) 1Bestandsgeräte, die den Anforderungen eines
speziellen Schutzprofils nicht genügen, können
noch bis zum 31. Dezember 2014 (3) eingebaut
werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der
bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden,
es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines
Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre
Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren
verbunden.
2Näheres kann durch Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt
werden.
§§§
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aus dem Messsystem oder mit Hilfe des Messsystems darf ausschließlich durch zum Datenumgang berechtigte Stellen erfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, soweit dies erforderlich ist für
das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers;
die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung;
das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung;
die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a;
die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen;
die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten und dokumentierten Fällen;
das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von Absatz 3.
(2) 1Zum Datenumgang berechtigt sind der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber und der
Lieferant sowie die Stelle, die eine schriftliche Einwilligung
des Anschlussnutzers, die den Anforderungen
des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes
genügt, nachweisen kann.
2Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die jeweils zum Datenumgang berechtigte Stelle verantwortlich.
(3) 1Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Messsystems
oder seiner Dienste vorliegen, muss der
nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte
diese dokumentieren.
2Zur Sicherung seines Entgeltanspruchs
darf er die Bestandsdaten und Verkehrsdaten
verwenden, die erforderlich sind, um
die rechtswidrige Inanspruchnahme des Messsystems
oder seiner Dienste aufzudecken und zu
unterbinden.
3Der nach Absatz 2 zum Datenumgang
Berechtigte darf die nach Absatz 1 erhobenen
Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass
aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die
nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen
Verbindungen mit dem Messsystem ermittelt
werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte
den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme
des Messsystems und seiner Dienste begründen.
4Der nach Absatz 2 zum Datenumgang
Berechtigte darf aus den nach Satz 2 erhobenen
Verkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudonymisierten
Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss
über die von einzelnen Teilnehmern erzielten
Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter
Missbrauchskriterien das Auffinden solcher
Verbindungen des Messsystems ermöglicht,
bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme
besteht.
5Die Daten anderer Verbindungen
sind unverzüglich zu löschen.
6Die Bundesnetzagentur
und der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind
über Einführung und Änderung eines Verfahrens
nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) aMessstellenbetreiber, Netzbetreiber und
Lieferanten können als verantwortliche Stellen
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch
von personenbezogenen Daten durch einen
Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen;
b§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes
ist zu beachten.
(5) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(6) 1Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 zu regeln.
2Diese hat
insbesondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten der an der Energieversorgung
Beteiligten zu enthalten, welche die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.
3Die Vorschriften haben den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit,
insbesondere der Beschränkung
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das
Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung
Rechnung zu tragen.
4Insbesondere darf
die Belieferung mit Energie nicht von der Angabe
personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.
5Fernwirken und Fernmessen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Letztverbraucher zuvor über
den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang
und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden
ist und nach der Unterrichtung eingewilligt hat.
6Die Vorschriften müssen dem Letztverbraucher Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten für das
Fernwirken und Fernmessen einräumen.
7In der
Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die
Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten
Interessen der Unternehmen und der
Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
8Die Eigenschaften und Funktionalitäten von Messsystemen
sowie von Speicher- und Verarbeitungsmedien
sind datenschutzgerecht zu regeln.
§§§
(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat der Messstellenbetreiber
ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren und
in einem bestimmten Umfang Daten an diesen kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Anschlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Messstellenbetrieb von einem anderen als dem Netzbetreiber durchgeführt werden kann und welche weiteren Anforderungen an eine Ausübung des Wahlrechts aus § 21b Absatz 2 durch den Anschlussnehmer gemäß § 21b Absatz 5 zu stellen sind;
die Verpflichtung nach § 21c Absatz 1 und 3 näher auszugestalten;
die in § 21c Absatz 5, (2) § 21d, § 21e und § 21f genannten Anforderungen näher auszugestalten und weitere bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen sowie Eigenschaften, Ausstattungsumfang und Funktionalitäten von Messsystemen und Messeinrichtungen für Strom und Gas unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben zu bestimmen;
den datenschutzrechtlichen Umgang mit den bei einer leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität oder Gas anfallenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von § 21g zu regeln;
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde Anforderungen und Bedingungen nach den Nummern 1 bis 3 festlegen kann;
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen vorzusehen;
das Verfahren der Zählerstandsgangmessung als besondere Form der Lastgangmessung näher zu beschreiben;
im Anschluss an eine den Vorgaben der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG genügende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne von § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsystemen im Sinne von § 21d und § 21e und Messeinrichtungen im Sinne von § 21c Absatz 5 sowie im Sinne von (3) § 21f ausschließlich unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Fälle und Messeinrichtungen im Sinne von § 21c Absatz 5 (3) vorzusehen und für andere Fälle Verpflichtungen von Messstellenbetreibern zum Angebot von solchen Messsystemen und Messeinrichtungen vorzusehen sowie einen Zeitplan und Vorgaben für einen Rollout für Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e vorzusehen;
die Verpflichtung für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen aus § 14a zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind, wie auch Anforderungen an die kommunikative Einbindung der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung aufzustellen und vorzugeben, dass die Steuerung ausschließlich über Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e zu erfolgen hat;
Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern in für Letztverbraucher wirtschaftlich zumutbarer Weise die Möglichkeit zu geben, aus Gründen des Systembetriebs und der Netzsicherheit in besonderen Fällen Messsysteme, die den Anforderungen von § 21d und § 21e genügen, oder andere technische Einrichtungen einzubauen und die Anforderungen dafür festzulegen;
den Bestandsschutz nach § 21e Absatz 5 und § 21f Absatz 2 inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmen und damit gegebenenfalls auch eine Differenzierung nach Gruppen und eine Verlängerung der genannten Frist vorzunehmen;
im Sinne des § 21e Schutzprofile und Technische Richtlinien für Messsysteme im Sinne von § 21d Absatz 1 sowie für einzelne Komponenten und Verfahren zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität von Messsystemen und ihrer Teile sowie Anforderungen für die sichere Einbindung nach § 21c Absatz 5 Satz 1 (4) vorzugeben und (4) § 21c Absatz 5 Satz 1 die verfahrensmäßige Durchführung in Zertifizierungsverfahren zu regeln;
1dem Anschlussnutzer das Recht zuzubilligen
und näher auszugestalten, im Falle der Ausstattung
der Messstelle mit einer Messeinrichtung,
die nicht im Sinne von § 21d Absatz 1 in
ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, in
Abweichung von der Regel in § 21b Absatz 2
einem Dritten mit der Durchführung der Messdienstleistung
zu beauftragen. Rechtsverordnungen
nach den Nummern 3, 4 und 12 bedürfen
der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
2Die Zustimmung gilt mit Ablauf der
sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
den Deutschen Bundestag als erteilt.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere
Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der Bestimmungen der Verträge nach § 21b Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verfahren getroffen werden;
Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen Datenformaten getroffen werden;
die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt werden;
die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt werden;
die Vorgaben für den Wechsel des Dritten näher ausgestaltet werden;
das Vorgehen beim Ausfall des Dritten geregelt werden;
Bestimmungen aufgenommen werden, die
a) für bestimmte Fall- und Haushaltsgruppen unterschiedliche Mindestanforderungen an Messsysteme, ihren Ausstattungs- und Funktionalitätsumfang vorgeben;
b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne von § 21d aus mindestens einer elektronischen Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie und einer Kommunikationseinrichtung zur Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung dieser und weiterer Daten besteht;
c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf die Kommunikation bidirektional auszulegen sind, Tarif- und Steuersignale verarbeiten können und offen für weitere Dienste sind;
d) vorsehen, dass Messsysteme über einen geringen Eigenstromverbrauch verfügen, für die Anbindung von Stromeinspeise-, Gas-, Wasser-, Wärmezählern und Heizwärmemessgeräten geeignet sind, über die Fähigkeit zur Zweirichtungszählung verfügen, Tarifinformationen empfangen und variable Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 realisieren können, eine externe Tarifierung unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben ermöglichen, über offen spezifizierte Standard-Schnittstellen verfügen, eine angemessene Fernbereichskommunikation sicherstellen und für mindestens eine weitere gleichwertige Art der Fernbereichskommunikation offen sind sowie für die Anbindung von häuslichen EEG- und KWKGAnlagen in Niederspannung und Anlagen im Sinne von § 14a Absatz 1 geeignet sind;
e) vorsehen, dass es erforderlich ist, dass Messsysteme es bewerkstelligen können, dem Netzbetreiber, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, unabhängig von seiner Position als Messstellenbetreiber neben abrechnungsrelevanten Verbrauchswerten bezogen auf den Netzanschluss auch netzbetriebsrelevante Daten wie insbesondere Frequenz-, Spannungs- und Stromwerte sowie Phasenwinkel, soweit erforderlich, unverzüglich zur Verfügung zu stellen und ihm Protokolle über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit zu liefern;
f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zählerstandsgangmessung ermöglichen können;
die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung von Daten sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten geregelt werden;
Bestimmungen dazu vorgesehen werden, dass die Einzelheiten zur Gewährleistung der Anforderungen an die Interoperabilität in Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder in Festlegungen der Bundesnetzagentur geregelt werden;
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Kompetenzen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anwendung von Schutzprofilen und dem Erlass Technischer Richtlinien übertragen werden, wobei eine jeweils angemessene Beteiligung der Behörden über eine Einvernehmenslösung sicherzustellen ist;
die Einzelheiten von Zertifizierungsverfahren für Messsysteme bestimmt werden.
§§§
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
2Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung
ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a (1) gefährdet werden.
(2) 1Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind.
2Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten.
3Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
4Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
5Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und der in
§ 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch
andere transparente, diskriminierungsfreie und
marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von
Regelenergie vorsehen (2).
§§§
1Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen
nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
2Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs.2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
§§§
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs.6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.
(2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte
den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
2aDie genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt;
2beine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen.
2aDem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen;
2bauf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln.
3Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben.
4Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
5Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen.
6aSie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist;
6bSatz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend.
7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
(4) 1aDie Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen;
1bsie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
2Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs
Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt.
3Satz 2 gilt nicht, wenn
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) 1Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden.
2Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(Ow) die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen,
(Ow) zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann,
(Ow) zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und
zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu machen hat.
2Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1
die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs in näher zu bestimmender Weise, insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug der Netznutzer, (1) zusammenzuarbeiten,
die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich festgelegt werden,
die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels festgelegt werden,
die Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22 Abs.2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Regelungen über das Zustandekommen und die Beendigung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden,
...(3)
die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können, und (2) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine Betriebsführung nach § 21 Abs.2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden (2) (f),
Regelungen über eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostenorientierung nach § 21 Abs.2 Satz 1 getroffen werden, nach denen bei bestehendem oder potentiellem Leitungswettbewerb die Entgeltbildung auf der Grundlage eines marktorientierten Verfahrens oder eine Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann,
Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
Regelungen für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs.3 einschließlich der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten getroffen werden.
3Im Falle des Satzes 2 Nr.1 und 2 ist das Interesse an der
Ermöglichung eines effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transaktionsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs.2 dienen.
4Regelungen nach Satz 2 Nr.3 können auch weitere Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der
Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1
Bedingungen und Methoden für andere effiziente,
transparente, diskriminierungsfreie und
marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von
Regelenergie (4) vorsehen.
5Regelungen nach Satz 2 Nr.4 und 5 können vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, sondern ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen von Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen vorzusehen ist.
§§§
1Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen
ist im Sinne des § 20 Abs.2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden.
2Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
3Die Prüfung richtet sich nach
Artikel 48 der Richtlinie
2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.94) (2).
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die bei der Prüfung nach Artikel
48 der Richtlinie 2009/73/EG (3) anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen.
5In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen
werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
§§§
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
§§§
1Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt
werden.
2Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
4Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 20 Abs.2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2003/55/EG genannten Gründe vorliegt.
5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung
der Ziele des § 1 festzulegen (Ow).
§§§
(1) 1Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch
oder wirtschaftlich erforderlich ist.
2Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als
technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen
effizienten Netzzugang im Hinblick auf die
Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der
Speicheranlage um einen Untergrundspeicher,
mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern,
handelt (2).
3Der Zugang ist im Wege des
verhandelten Zugangs zu gewähren (2).
(2) 1Betreiber von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder
sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht
zumutbar ist.
2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) 1Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Speicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Speicheranlagen
verhandelter Zugang zu gewähren ist, (3) sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen.
2Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige
Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die
nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal
erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung.
3Die Betreiber von Speicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen
die Speichernutzer (4).
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln.
§§§
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie (1) §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG (2) handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e (3) von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) (4) 1Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens
entscheidet die Regulierungsbehörde,
ob die vom Antragsteller nachzuweisenden
Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen.
2Die Prüfung und das Verfahren
richten sich nach Artikel 36 Absatz 6
bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG.
3Soweit nach
Artikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie
2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für
die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde
dieses Verfahren ein.
4aDie Regulierungsbehörde
hat eine Entscheidung über
einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer
endgültigen Entscheidung der Kommission
nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie
2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben;
4bdie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
§§§
Sanktionen |
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(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und (2) über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs.3, § 21a Abs.6, § 21i (1) (3) und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten (2) oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) 1Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen.
2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) (Ow) 1Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten.
2Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
§§§
(1) 1Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten (Ow).
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,
sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr.38 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
aohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei
wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen;
bEntgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
3Satz 2 Nr.5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr.5 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) (Ow) 1Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen.
2Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen.
3Sie kann insbesondere
§§§
(1) 1Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens
stellen.
2Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs.1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt.
3Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber
hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen.
4Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich
berührt werden.
(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
2Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) 1Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.
2Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert.
3Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.
4Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen
zur Speicherung elektrischer Energie (1) sowie Speicheranlagen (2), so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) 1Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs.1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
2Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§§§
(1) 1Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
2Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
3Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet.
4Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) 1Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen.
3Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) 1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde.
2Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
(5) 1Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet.
2§ 204 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§§§
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist.
2Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen
Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) 1Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
2Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) 1Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
(6) (1) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur.
§§§
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch über
adie Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten;
bdies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen (3);
die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
(4) die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen, (5)sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas;
den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a (2) nachkommen;
die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
(6) (7) Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
(8) das Ausmaß von Wettbewerb und die technische Entwicklung bei Messeinrichtungen einschließlich des Einsatzes moderner Messeinrichtungen, die Messung, das Angebot lastvariabler Tarife und, (1) bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an Messeinrichtungen sowie Datenumfang und Datenqualität nach § 21b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (8).
(9) den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt;
(9) den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde.
(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
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