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Amtliche Fußnoten EnWG |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl.EU Nr.L 176 S.37), der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl.EU Nr.L 176 S.57), (2) der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26.April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl.EU Nr.L 127 S.92) und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S.64) (2).
In der Fußnote zur Gesetzesüberschrift, wurde nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S.57)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 127 S.92)“ werden die Wörter „und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S.64)“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S.64).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl.L 211 vom 14.8.2009, S.55), der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.94) sowie der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 14.8.2008, S.75).
§§§
Zu § 1 EnWG |
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In § 1 Abs.1 wurden der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und die Wörter „die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 2 EnWG |
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In § 2 Abs.2 wurden nach der Angabe „des § 13“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 14,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
Zu § 3 EnWG |
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§ 3 Nr.26a bis 26c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 3 Nr.18 Buchstabe a wurde die Angabe „Abs.1“ durch die Angabe „Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074).
In § 3 Nr.10 wurden nach den Wörtern „Energieversorgungsunternehmen, die“ die Wörter „die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Nr.23 wurde das Wort „Fernleitungsnetzbetreibern“ durch die Wörter „Betreibern von Fernleitungsnetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Nr.25 wurde das Wort „Kunden“ durch die Wörter „Natürliche oder juristische Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Nr.29 wurde das Wort „Fernleitungsnetzbetreibern“ durch die Wörter „Betreibern von Fernleitungsnetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Nr.19a wurden die Wörter „ , Flüssiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient,“ gestrichen und an das Wort „Biogas“ die Wörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49,“ angefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 3 Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
5. Betreiber von Fernleitungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
anderen Netzen,
In § 3 Nummer 10c wurden nach dem Wort „Grubengas“ die Wörter „sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.16) stammen“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 3 Nummer 15a wurde eingefügt und die bisherige Nummer 15a wurde Nummer 15b, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 3 Nummer 16 wurden nach dem Wort „Druckstufen“ die Wörter „mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 3 Nummer 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
18. Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,
§ 3 Nummer 18a wurde eingefügt und die bisherige Nummer 18a wurde Nummer 18b, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 g) und h) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 3 Nummer 19a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 i) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Nummer 24a und 24b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 j) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 3 Nummer 29b wurde eingefügt und die bisherige Nummer 29b wurde Nummer 29c, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 k) und l) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 3 Nummer 31c und 31d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 m) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 3 Nummer 33a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 n) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 3 Nummer 37 wurde das Komma am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 o) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 3 Nummer 38 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.3 p) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
38 vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.139/2004 des Rates vom 20.Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl.EU Nr.L 24 S.1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen
Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
In § 3 Nummer 32 wurden nach dem Wort „Hochspannungsverbundnetz“ die Wörter „einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§§§
Zu § 4 EnWG |
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§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (aF) vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1483)
§ 4 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (aF) vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1483)
In § 4 Abs.3 wurden nach der Angabe „§ 7“ die Wörter „oder den §§ 8 bis 10“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 4a EnWG |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 4b EnWG |
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§ 4b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 4c EnWG |
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§ 4c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 4c Satz 1 wurde dem Wort „Regulierungsbehörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
§§§
Zu § 4d EnWG |
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§ 4d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 5 EnWG |
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In § 5 Satz 1 wurden der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen.“ angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 5 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 5a EnWG |
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§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 5b EnWG |
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§ 5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu Abschnitt 1 EnWG |
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Nach der Überschrift zu Teil 2 wurde die Überschrift Abschnitt 1 eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 6 EnWG |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3 Nr.38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet.
2Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit
der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen.
3Abweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit der
Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen zugerechnet werden müssen, nur die §§ 9 und 10.
(2) 1Die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit
der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.
2Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter,
die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen
werden.
3Für die Anwendung des § 15 Abs.1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb
gehörend.
4§ 15 Abs.3 des Umwandlungssteuergesetzes, § 8b Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Abs.3 Satz 2 und Abs.5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Abs.3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf Maßnahmen nach Satz 1 keine Anwendung, sofern diese Maßnahme von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs.1 und 2 bis zum 31.Dezember 2007 und von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs.3 bis zum 31.Dezember 2008 ergriffen worden sind.
5Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) 1Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen
Entflechtung nach den §§ 7 und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer
befreit.
2Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
§§§
§ 6 Absatz 2 bis 4 wurden angefügt (f), mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 21.02.13 (BGBl_I_13,346)
§§§
Zu § 6a EnWG |
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§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 6b EnWG |
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§ 6b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 6b Absatz 4 Satz 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Absatz 66 Nr.1 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 6b Absatz 4 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Absatz 66 Nr.1 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 6b Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Energieversorgungsunternehmen“ durch die Wörter „Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Speicheranlagen“ ersetzt, wurden nach dem Wort „Jahresabschluss“ die Wörter „und Lagebericht“ eingefügt, wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 6b Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Energieversorgungsunternehmen“ durch die Wörter „Unternehmen nach Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 6b Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 6b Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind,“ durch die Wörter „Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 c) aa) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 6b Abs.3 Satz 5 wurde das Wort „der“ vor dem Wort „Konten“ durch die Wörter „zu den“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 c) bb) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 6b Abs.3 Satz 6 wurden nach dem Wort „aufzustellen“ die Wörter „und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 c) cc) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 6b Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und wurden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 d) aa) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 6b Abs.6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 d) bb) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 6b Abs.7 wurde durch den neuen Absatz 7 und Absatz 8 ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses
hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften
Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs
sowie des Lageberichts zu übersenden.
2Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk
oder einem Vermerk über die Versagung
versehen sein.
3Die Bilanzen und Gewinnund
Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche
sind beizufügen und mit dem
Jahresabschluss fest zu verbinden.
4Der Lagebericht
muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3
eingehen.
5Der Abschlussprüfer hat den Bericht
über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfbericht) nebst Ergänzungsbänden unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung bei der Regulierungsbehörde
einzureichen.
6Geschäftsberichte
zu den in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätigkeitsbereichen
sind von den Unternehmen auf
ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
7aDie Verpflichtungen
nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für
Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz
3 ausüben;
7bdie Befugnisse der Regulierungsbehörde
bleiben unberührt.
8Geschäftsberichte
zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in
Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde
als Geschäftsgeheimnisse zu
behandeln.
§§§
Zu § 6c EnWG |
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§ 6c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 6c Absatz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Absatz 66 Nr.2 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 6d EnWG |
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§ 6d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu Abschnitt 2 EnWG |
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Nach § 6d wurde die Überschrift Abschnitt 2 eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 7 EnWG |
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§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr.38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr.38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen.
2Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr.38 mit vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab dem 1.Juli 2007.
§§§
§§§
Zu § 7a EnWG |
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§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 7b EnWG |
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§ 7b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu Abschnitt 3 EnWG |
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Nach § 7b wurde die Überschrift Abschnitt 3 eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 8 EnWG |
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In § 8 Abs.3 wurden die Wörter „für die Leitung des Netzbetreibers zuständig“ durch die Wörter „mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers betraut“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 8 Abs.4 Satz 3 wurde die Angabe „§§ 11 bis 16“ durch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Unternehmen nach § 6 Abs.1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nr.38 verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörige von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Abs.1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers betraut (1) sind.
(4) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass die Netzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben
können.
2Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist.
3Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a (2) sicherzustellen.
4aWeisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht
erlaubt;
4bebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick
auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
(5) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts
(Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine Person oder
Stelle zu überwachen.
2Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind
festzulegen.
3Die zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31.März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn.
(6) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr.38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 ausgenommen.
2Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 9 EnWG |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder der Netzbetreiber, der im Sinne von § 3 Nr.38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen Tätigkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
§§§
§§§
Zu § 10 EnWG |
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§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Abs.2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.
(3) 1Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr.38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden:
2Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen.
3Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können.
4Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können.
5Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.
6Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
7Dabei sind in der internen Rechnungslegung die Regeln einschließlich der Abschreibungsmethoden anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß den Sätzen 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) 1Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur internen Rechnungslegung nach Absatz 3.
2Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist.
3Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(5) 1Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung zu übersenden.
2Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen.
3aUnternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt;
3bdie Befugnisse der Regulierungsbehörde bleiben unberührt.
4Geschäftsberichte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
§§§
§§§
Zu § 10a EnWG |
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§ 10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 10b EnWG |
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§ 10b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 10c EnWG |
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§ 10c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 10d EnWG |
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§ 10d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 10e EnWG |
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§ 10e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 11 EnWG |
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In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 12 bis 16“ durch die Angabe „§§ 12 bis 16a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 11 Abs.2 Satz 3 wurden nach der Angabe „§ 16 Abs.2“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 16a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 11 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „bedarfsgerecht“ die Wörter „zu optimieren, zu verstärken und“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 11 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 11 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 11 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
3Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs.2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs.2, auch in Verbindung mit § 16a, (2) erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
§ 11 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
3Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden (6).
§§§
Zu § 12 EnWG |
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§ 12 Abs.3a Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 12 Abs.3a neuer Satz 3 wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „der Sätze 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 12 Abs.3a neuer Satz 4 wurde nach dem Wort „Sätzen“ die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 12 Absatz 1 Satz 2 (f) wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 12 Absatz 3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 12 Absatz 3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) 1Betreiber von Übertragungsnetzen haben alle zwei Jahre, erstmals zum 1.Februar 2006 einen Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen und diesen der Regulierungsbehörde auf
Verlangen vorzulegen (Ow).
2Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes und den
geplanten Beginn und das geplante Ende der Maßnahmen zu enthalten (1) (Ow).
3Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein Bericht entsprechend der Sätze 1 und 2 (2) auch über bestimmte Teile des Übertragungsnetzes vorzulegen.
4Die Regulierungsbehörde hat Dritten auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere soweit es für die Durchführung
von Planungen für Energieanlagen erforderlich ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Zugang zu den Berichten nach den Sätzen 1 bis 3 (3) zu gewähren.
5Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Abs.1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
§ 12 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen auf Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können.
§ 12 Absatz 5 wurde eingefügt (f), mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Die Überschrift des § 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
In § 12 Absatz 3a Satz 1 wurden nach den Wörtern „entsprechend nachzurüsten“ die Wörter „sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 12 Absatz 4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,“ die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen,“ und nach den Wörtern „unverzüglich die Informationen“ die Wörter „einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.5 c) aa) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 12 Absatz 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.5 c) bb) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 12a EnWG |
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§ 12a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 12a Absatz 1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 12b“ die Wörter „und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 12b EnWG |
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§ 12b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 12c EnWG |
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§ 12c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 12c Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Netzentwicklungsplans“ die Wörter „nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 12c Absatz 2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 12c Absatz 6 wurden nach dem Wort „Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 12d EnWG |
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§ 12d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 12e EnWG |
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§ 12e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 12e Absatz 4 Satz 2 wurden die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach §§ 43 bis 43d“ durch die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
In § 12e Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Netzentwicklungsplan“ die Wörter „und den Offshore- Netzentwicklungsplan“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 12f EnWG |
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§ 12f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 12g EnWG |
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§ 12g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 13 EnWG |
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In § 13 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074).
§ 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei netzbezogenen Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verpflichtungen nach § 8 Abs.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (1) und nach § 4 Abs.1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zu berücksichtigen.
3Bei Maßnahmen nach Satz 1 ist nach sachlich-energiewirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 1 Abs.1 vorzugehen.
§ 13 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 13 Absatz 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 13 Absatz 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 13 Absatz 5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.11 e) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 13 Absatz 7 Satz 1 wurden das Wort „jährlich“ durch die Wörter „alle zwei Jahre“ und in Satz 3 die Wörter „jährlich bis“ durch die Wörter „alle zwei Jahre jeweils“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.11 f) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Der Überschrift des § 13 wurde das Wort „ , Verordnungsermächtigungen“ angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 13 Absatz 1a Satz 1 wurden die Wörter „ab 50 Megawatt“ durch die Wörter „ab 10 Megawatt“ ersetzt und werden die Wörter „an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 13 Absatz 1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 13 Absatz 2a Satz 1 wurden nach den Wörtern „des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten“ die Wörter „und Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 13 Absatz 4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 13 Absatz 4a wurde durch die Absätze 4a und 4b ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.9 f) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(4a) (5) 1Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten
nicht ein, soweit Betreiber von Übertragungsnetzen
ihnen angebotene technisch und wirtschaftlich
sinnvolle Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltungen mit Lasten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden
Grund im Vorfeld einer Gefährdung oder Störung
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen
Regelzone nicht abgeschlossen haben.
2Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Vereinbarungen
bis zur Dauer eines Jahres, bei denen
die durch den Betreiber von Übertragungsnetzen
zu zahlende Vergütung nicht die
anteilig verhinderten potenziellen Kosten von
Versorgungsunterbrechungen übersteigt.
3Als technisch sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei
denen Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestlastgröße
von 50 Megawatt unverzögert
herbeigeführt werden können, sicher verfügbar
und geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone beizutragen.
4Näheres
insbesondere zu Ausgestaltung und Höhe
der Vergütung kann durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Deutschen Bundestages
bedarf, geregelt werden.
5Die Zustimmung
gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche
nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der
Bundesregierung an den Deutschen Bundestag
als erteilt.
In § 13 Absatz 1a Satz 1 wurden die Wörter „ab 10 Megawatt“ durch die Wörter „ab 50 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 13 Absatz 1b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(1b) (10) 1Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes
den Betreiber einer Anlage im
Sinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im
erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre,
nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereitschaft
der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen,
so kann der Betreiber die für die Vorhaltung
oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft
notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen)
neben den notwendigen Auslagen für
konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen)
als angemessene Vergütung
geltend machen.
2Nimmt der Betreiber der Anlage
den Betreiber des Übertragungsnetzes auf
Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in
Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von
fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe angeforderter
Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben
werden.
3Wird die Anlage nach Ablauf der
Fünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt,
so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu erstatten.
In § 13 Absatz 4 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Sätze 2 und 3 sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13a Absatz 2, § 13c Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden (12).
§§§
Zu § 13a EnWG |
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§ 13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 13a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung
ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige
und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder
von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen
Betreiber des Übertragungsnetzes und
der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens
aber zwölf Monate vorher anzuzeigen.
2Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige
Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind
verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und
rechtlich möglich ist.
3Mit Ausnahme von Revisionen
und technisch bedingten Störungen sind vorläufige
Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die
Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber
wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um
eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach
§ 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.
4Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen
oder bewirken, dass eine Anpassung
der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a
Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden
kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener
Zeit betriebsbereit gemacht werden kann.
5Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes
prüft nach Eingang der Anzeige einer
endgültigen Stilllegung unverzüglich, ob die Anlage
systemrelevant im Sinne von Absatz 2 Satz 8 und 9 ist.
(2) 1Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als systemrelevant ausweist,
die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und
2Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag
auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung
der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei
der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen.
3Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine
Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln.
4Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen,
wenn die Anlage systemrelevant im Sinne
der Sätze 8 und 9 ist.
5Die Genehmigung kann unter
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden.
6Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden,
gilt die Genehmigung als erteilt, es sei
denn
der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
7Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über die Genehmigungsfiktion sind entsprechend
anzuwenden.
8Eine Anlage ist systemrelevant,
wenn ihre dauerhafte Stilllegung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit
oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
führt und diese Gefährdung oder Störung
nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt
werden kann.
9aDie Ausweisung ist auf den
Umfang der Anlage und den Zeitraum zu beschränken,
der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung
oder Störung abzuwenden;
9bsie kann jeweils höchstens
für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen.
10Der
Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber
der Anlage die Ausweisung mit der Begründung
unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur
mitzuteilen.
(3) 1Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige
Stilllegung nach Absatz 2 verboten ist, muss die
Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der
eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung
der Betriebsbereitschaft nach § 13
Absatz 1a und 1b ermöglicht, soweit dies nicht
technisch und rechtlich ausgeschlossen ist.
2Er hat gegenüber dem systemverantwortlichen Betreiber
des Übertragungsnetzes nach Ablauf der Frist nach
Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene
Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen
nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen).
3Die Anlage darf
bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich
nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen
betrieben werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen Anlagen im Sinne von § 13 Absatz 1a Satz 2 erste Alternative, Absatz 1b, § 13a Absatz 1 und 2 sowie § 13b Absatz 1 Nummer 2 auch zur Absicherung des Strommarktes durch Einsatz am vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis ein, sobald eine dies regelnde Verordnung nach § 13b Absatz 1 in Kraft tritt.
§§§
§§§
Zu § 13b EnWG |
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§ 13b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 13b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
a) zur Konkretisierung des Adressatenkreises nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,
b) zur Konkretisierung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2,
c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen,
d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,
e) zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a Absatz 3 sowie
f) zum Einsatz von Anlagen in der Fünfjahresfrist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a Absatz 3 Satz 3;
1Regelungen vorzusehen für einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus
vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläufiger
oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen
und in begründeten Ausnahmefällen aus
neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems.
2Die Verordnung kann
auch Regelungen zur Absicherung des Strommarktes
durch Einsatz der Netzreserve am
vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer
Strombörse mit dem höchsten zulässigen
Gebotspreis vorsehen.
3Ein begründeter Ausnahmefall
im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
nicht allein durch die Beschaffung
einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten
Anlagen oder aus von vorläufiger oder
endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesichert
werden kann oder eine Ertüchtigung bestehender
Anlagen im Vergleich zur Beschaffung
einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist.
4Die
Regelungen nach Satz 1 können im Hinblick
auf die Beschaffung neuer Anlagen auch regionale
Kernanteile und Ausschreibungsverfahren
vorsehen.
5Die Regelungen nach Nummer 2 sind
bis zum 31. Dezember 2017 zu befristen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(3) 1Solange und soweit der Verordnungsgeber
nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen
getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt,
nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu
den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu
treffen.
2Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus
ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen
zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber den nach § 13 Absatz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3 betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,
zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
zur Form der Ausweisung nach § 13a Absatz 2 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und
§§§
§§§
Zu § 13c EnWG |
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§ 13c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 13c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen können
eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie
aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt
ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk
ausweisen, soweit eine Einschränkung der
Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems
führt.
2aDie Ausweisung ist auf den Umfang der Anlage
und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils
erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung
abzuwenden;
2bsie kann jeweils höchstens für eine
Dauer von 24 Monaten erfolgen.
3Die Ausweisung
bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur.
4Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag
auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung
bei der Bundesnetzagentur zu stellen und
zu begründen.
5Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich
eine Kopie von Antrag und Begründung zu
übermitteln.
6Die Bundesnetzagentur hat den Antrag
zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im
Sinne der Sätze 1 und 2 ist.
7Die Genehmigung kann
unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden.
8Hat die Bundesnetzagentur über einen
Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen
Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als
erteilt, es sei denn,
der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
9Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.
10Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat
die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks
nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur
unverzüglich dem Betreiber der Anlage,
den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen
sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes,
an das die Anlage angeschlossen ist,
mitzuteilen und zu begründen.
11aDie Betreiber von
Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den
systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese
Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der
Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen;
11bdiese
Verpflichtung besteht erstmals zum 31. März 2013.
(2) 1Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt
worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen
verpflichtet, soweit technisch und rechtlich
möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung
der Leistung im erforderlichen Umfang
durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten
für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen.
2Sie haben gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes
einen Anspruch auf Erstattung
etwaiger Mehrkosten des Brennstoffwechsels.
3Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen
und kurzfristig darzulegen, mit welchen anderen
Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der
Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse,
zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann.
§§§
§§§
Zu § 14 EnWG |
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In § 14 Abs.1a wurden nach den Wörtern „in dessen Netz sie“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ sowie nach dem Wort „vermeiden“ ein Semikolon und die Wörter „dabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben und der bisherige Satz 4 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 12 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einen Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung erstmals zum 1.August 2006 zu erstellen haben.
3Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind von den Verpflichtungen nach § 12 Abs.3a ausgenommen.
§ 14 bisheriger Absatz 1a wurde Absatz 1c und Satz 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1c) aDie Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar (1)
technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen
in den Übertragungsnetzen mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden;
bdabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend (1).
§ 14 Absatz 1a und 1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 14a EnWG |
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§ 14a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 14b EnWG |
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§ 14b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 15 EnWG |
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§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 15a EnWG |
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§ 15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 16 EnWG |
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In § 16 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Fernleitungsbetreiber“ durch die Wörter „Betreiber von Fernleitungsnetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 16 Absatz 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 16 Absatz 3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2“ die Wörter „und Absatz 2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 16 Absatz 2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (2) 1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
auf Grundlage der von den Betreibern von
Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden
Informationen angemessen zu berücksichtigen.
2Der Gasbezug einer Anlage, die
als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13c
Absatz 1 und 2 ausgewiesen ist, darf durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt
werden, soweit der Betreiber des betroffenen
Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung
der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes
anweist.
3Der Gasbezug einer solchen
Anlage darf durch eine Maßnahme nach
Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden,
soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes
die weitere Gasversorgung der Anlage
gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes
anweist.
4Eine Anweisung der nachrangigen
Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke
nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn
der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes
zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft
hat und eine Abwägung der Folgen weiterer
Anpassungen von Stromeinspeisungen und
Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen
nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen
im Rahmen von Maßnahmen nach
Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen
erscheinen lassen.
In § 16 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „und Absatz 2a“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17 EnWG |
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§ 17 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 17 Abs.2a wurde die Angabe „§ 10 Abs.3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr.9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074).
In § 17 Absatz 1 wurden nach dem Wort „Speicheranlagen“ die Wörter „sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.14a iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 17 Absatz 2a Satz 2 bis 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§ 17 Absatz 2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
Die Überschrift des § 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 17a EnWG |
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§ 17a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17b EnWG |
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§ 17b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17c EnWG |
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§ 17c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17d EnWG |
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§ 17d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17e EnWG |
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§ 17e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17f EnWG |
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§ 17f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17g EnWG |
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§ 17g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17h EnWG |
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§ 17h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17i EnWG |
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§ 17i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 17j EnWG |
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§ 17j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 18 EnWG |
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In § 18 Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Elektrizität“ die Wörter „auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.14b iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 19 EnWG |
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In § 19 Abs.3 Satz 5 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 19 Absatz 1 wurden nach dem Wort „Erzeugungsanlagen,“ die Wörter „Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 19 Absatz 4 wurde eingefügt (f), mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 19a EnWG |
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§ 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 19a Satz 1 wurden die Wörter „ , die von Haushaltskunden genutzt werden,“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 20 EnWG |
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In § 20 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „einschließlich“ die Wörter „möglichst bundesweit einheitlicher“, nach dem Wort „Musterverträge,“ das Wort „Konzessionsabgaben“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.17 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 20 Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt und die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden die Sätze 3 bis 5, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.17 a) bb) und cc) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 20 Absatz 1c und 1d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 20a EnWG |
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§ 20a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 21a EnWG |
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§ 21a Abs.4 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 21a Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 21a Abs.4 Satz 3 wurden nach der Angabe „§ 43“ die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und die Wörter „ ; dies gilt auch für Erdkabel mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 21a Absatz 5 Satz 2 wurden nach den Wörtern „auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen“ die Wörter „oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 21a Absatz 4 Satz 7 wurden nach dem Wort „Geldentwertung“ die Wörter „unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.12.11, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3034)
In § 21a Absatz 5 Satz 1 wurde das Wort „gesamtwirtschaftlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.12.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3034)
In § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 wurden nach dem Wort „Inflationsrate“ die Wörter „unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.12.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3034)
§§§
Zu § 21b EnWG |
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In § 21b Abs.1 wurden die Wörter „Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen“ durch das Wort „Messstellenbetrieb“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Satz 5 Nr.2 vorliegen.
§ 21b Abs.2 Satz 2 wurden dieWörter „Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen“ durch die Wörter „Messstellenbetrieb oder die Messung“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.2 Sätze 4 bis 6 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) cc) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
In § 21b Abs.2 bisheriger Satz 7 wurde das Wort „Messstellenbetreiber“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) dd) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.2 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) ee) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.2 bisheriger Satz 4 bis 6 wurde neuer Abs.3 und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 c) und e) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.3a und 3b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
(4) (7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für den Einbau, die Wartung und den Betrieb von Messeinrichtungen durch einen Dritten zu regeln.
§ 21b Abs.4 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
2aDurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung auch bestimmen, dass die Messung von Energie auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt werden kann, sofern durch den Dritten die einwandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an alle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht,
gewährleistet ist;
2bdabei sind in Bezug auf die Zulassung des Dritten zur Messung angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
In § 21b Abs.4 bisheriger Satz 3 wurde die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ wird durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) aaa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 21b Abs.4 bisheriger Satz 3 wurden nach dem Wort „insbesondere“ die Nummern 1 und 2 eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) bbb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.4 bisherige Nr.1 wurde die Nr.3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) ccc) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
§ 21b Abs.4 bisherige Nummern 2 bis 5 wurden die Nummern 4 bis 7, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) ddd) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 21b Abs.4 neue Nummern 6 und 7 wurde das Wort „Messstellenbetreibers“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) eee) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Messstellenbetrieb (1) sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist.
(2) 1Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann von einem Dritten durchgeführt werden
der Messstellenbetrieb, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr.2 vorliegen, sowie
die Messung, wenn durch den Dritten die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gewährleistet ist, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht (2).
2Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb
oder die Messung (3)
durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
3Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
4Der Dritte (5) und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen.
5Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.
6§ 9 Abs.1 gilt entsprechend (6).
(3) (7) 1Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung.
2Sie muss
den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.
3Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
(3a) (8) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S.65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.
(3b) (8) 1Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich
zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber
ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden
Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen
anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer
den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche
Nutzungszeit widerspiegeln.
2Der Anschlussnutzer
ist berechtigt, das Angebot nach
Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer
anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung
im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.
(4) (7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb sowie für die Messung durch einen Dritten zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Messung von einem anderen als dem Messstellenbetreiber durchgeführt werden kann,
bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben zu regeln sowie
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann (9).
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 (11) können insbesondere
Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der Bestimmungen der Verträge nach Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden,
die Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nr.2 und Satz 3 ausgestaltet werden,
(13) Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen Datenformaten getroffen werden,
(14) die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt werden,
(14) die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt werden,
(14)die Vorgaben für den Wechsel des Dritten (15) näher ausgestaltet werden,
(14) das Vorgehen beim Ausfall des Dritten (15) geregelt werden.
§§§
§§§
Zu § 21c EnWG |
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§ 21c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 21c Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 21d EnWG |
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§ 21d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 21e EnWG |
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§ 21e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 21e Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Messsysteme, die den Anforderungen eines
speziellen Schutzprofils nicht genügen, können
noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut werden
und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehenden
Eichgültigkeit weiter genutzt werden,
es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Einbaus
nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiterbenutzung
ist mit unverhältnismäßigen Gefahren
verbunden.
2Näheres kann durch Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt
werden.
§§§
Zu § 21f EnWG |
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§ 21f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 21f Absatz 1 Satz 1 wurde vor dem Wort „Messeinrichtungen“ das Wort „Neue“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 21f Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „2012“ durch die Angabe „2014“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 21g EnWG |
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§ 21g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 21h EnWG |
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§ 21h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 21i EnWG |
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§ 21i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 21i Absatz 1 Nummer 3 wurde vor der Angabe „§ 21d, § 21e und § 21f“ die Angabe „§ 21c Absatz 5,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 21i Absatz 1 Nummer 8 wurden nach den Wörtern „und Messeinrichtungen im Sinne von“ die Wörter „§ 21c Absatz 5 sowie im Sinne von“ und vor dem Wort „vorzusehen;“ die Wörter „und Messeinrichtungen im Sinne von § 21c Absatz 5“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 21i Absatz 1 Nummer 12 wurden nach den Wörtern „von Messsystemen und ihrer Teile“ die Wörter „sowie Anforderungen für die sichere Einbindung nach § 21c Absatz 5 Satz 1“ eingefügt und wurde vor den Wörtern „die verfahrensmäßige Durchführung“ das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 22 EnWG |
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In § 22 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 13 und 16“ durch die Angabe „§§ 13, 16 und 16a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 22 Absatz 2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 23a EnWG |
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In § 23a Abs.3 Satz 7 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 24 EnWG |
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§ 24 Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Weise“ ein Komma und die Wörter „insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug der Netznutzer,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.29 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 24 Satz 2 Nummer 4 (f) wurden nach dem Wort „wobei“ die Wörter „vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können, und“ sowie nach dem Wort „sind“ die Wörter „und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.29 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 24 Satz 2 Nummer 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.29 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
5. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den Gasversorgungsnetzen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden Kapazitätsengpässen sowie beim Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt werden,
In § 24 Satz 4 wurde vor dem Wort „vorsehen“ ein neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 25 EnWG |
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In § 25 Satz 4 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 25 Satz 3 wurden die Wörter „Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 14.8.2009, S.57)“ durch die Wörter „Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.94)“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 25 Satz 4 wurden die Wörter „Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 27 EnWG |
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In § 27 Satz 5 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 28 EnWG |
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In § 28 Abs.4 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 28 Absatz 3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „über verfügbare Kapazitäten“ ein Komma und die Wörter „darüber, zu welchen Speicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 28 Absatz 3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.31 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 28a EnWG |
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In § 28a Absatz 1 Satz 1 im ersten Halbsatz des wurden vor der Angabe „§§ 20 bis 28“ die Wörter „§§ 8 bis 10e sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.32 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „Artikel 22 Abs.1 der Richtlinie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.32 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „des § 7 Abs. 1 und der §§ 8 bis 10“ durch die Wörter „der §§ 8 bis 10e“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.32 a) cc) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 28a Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen.
2Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 22 Abs.3 Buchstabe b bis e und Abs.4 der Richtlinie 2003/55/EG.
3Soweit nach Artikel 22 Abs.4 der Richtlinie 2003/55/EG die Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein.
4aDie Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs.4 in Verbindung mit Artikel 30 Abs.2 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder aufzuheben;
4bdie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
§§§
Zu § 29 EnWG |
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In § 29 Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 21a Abs.6“ die Angabe „ , § 21b Abs.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 29 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Entscheidungen“ die Wörter „in den in diesem Gesetz benannten Fällen und“ und nach den Wörtern „einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern“ die Wörter „oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 29 Absatz 1 wurde die Angabe „§ 21b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 21i“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 31 EnWG |
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In § 31 Absatz 3 Satz 4 wurden nach dem Wort „Erzeugungsanlagen“ die Wörter „oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.33a iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 31 Absatz 3 Satz 4 wurden nach den Wörtern „Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ die Wörter „sowie Speicheranlagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 33 EnWG |
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§ 33 Absatz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 35 EnWG |
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In § 35 Abs.1 Nr.12 wurden nach der Angabe „12.“ die Wörter „das Ausmaß von Wettbewerb und die technische Entwicklung bei Messeinrichtungen einschließlich des Einsatzes moderner Messeinrichtungen, die Messung, das Angebot lastvariabler Tarife und,“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 35 Abs.1 Nr.8 wurde die Angabe „§§ 11 bis 16“ durch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 35 Absatz 1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Gasversorgungsnetz“ die Wörter „und bei den Verbindungsleitungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 35 Absatz 1 Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
5. die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend § 10 zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten;
In § 35 Absatz 1 Nummer 7 wurden nach der Angabe „§§ 26 und 28,“ die Wörter „und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.34 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 35 Absatz 1 Nummer 10 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 11 wurde Nummer 10, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.34 d) und e) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
§ 35 Absatz 1 Nummer 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.34 e) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
10. (6) die wettbewerbliche Entwicklung in den Netzen für Elektrizität und Gas aus Sicht der Haushaltskunden und mögliche Gegenmaßnahmen für den Fall von Fehlentwicklungen;
§ 35 Absatz 1 bisherige Nummer 12 wurde Nummer 11 und die Angabe „§ 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2“ wird durch die Wörter „§ 21b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.34 f) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 35 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.34 g) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 36 EnWG |
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§ 36 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (aF) vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1483)
§ 36 Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 37 EnWG |
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In § 37 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 39 EnWG |
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§ 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.5 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.5 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 40 EnWG |
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§ 40 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 40 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (aF) vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1483)
§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.
(2) 1Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch
nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen
Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich
überschreiten dürfen, abzurechnen.
2Sofern
der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant
verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder
halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.
(3) 1Energieversorgungsunternehmen haben, soweit
technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar,
spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher
von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der
einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung
des Energieverbrauchs setzt.
2Tarife im Sinne von
Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige
Tarife.
(4) (2) 1Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen
an Letztverbraucher die geltenden Preise, den ermittelten
Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den
Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum
des Vorjahres anzugeben.
2Sofern das Energieversorgungsunternehmen
aus Gründen, die es nicht zu
vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann,
ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
§§§
In § 40 Absatz 7 wurden nach dem Wort „Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 41 EnWG |
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§ 41 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind. Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr.3 anzubieten.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden
mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen
und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner
festlegen.
2Hierbei sind die beiderseitigen Interessen
angemessen zu berücksichtigen.
3Die jeweils in Anhang A
der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26.Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften
für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 96/92/EG (ABl.EU Nr.L 176 S.37)
und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnahmen
sind zu beachten.
§§§
§§§
Zu § 42 EnWG |
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§ 42 Abs.6 wurde gestrichen und Abs.7 erhielt die Absatzbezeichnung „(6)“, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
§ 42 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen.
(3) 1Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im
Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung
mit unterschiedlichem Energieträgermix
vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden
Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend.
2Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) 1Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse
bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Europäischen Union eingeführt werden, können
die von der Strombörse oder von dem betreffenden
Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen,
ansonsten der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt werden.
2Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr.1 genannten Energieträger zugeordnet werden
können.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(6) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.
§§§
In § 42 Absatz 8 Satz 2 wurden nach dem Wort „Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 43 EnWG |
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§ 43 bis § 45 wurden §§ 43 bis 45a ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.
2Andernfalls bedürfen
sie der Plangenehmigung.
3Die Plangenehmigung
entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.
4Bei der
Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
abzuwägen.
5Das Vorhaben muss insbesondere
den Zielen des § 1 entsprechen.
6Für das Verfahren gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
In § 43 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 nach dem Wort „Millimeter“ ein Komma eingefügt und die Nummern 3 und 4 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 43 Satz 3 wurden die Wörter „zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts“ durch die Wörter „in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft,“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 43 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§ 43 Satz 7 wurde angefügt (5) (f), mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§§§
Zu § 43a EnWG |
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§ 43a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 43a Nr.2 Satz 1 wurden die Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.7 Nr.10 iVm Art.27 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
§ 43a Nummer 5 Satz 1 und 2 wurden durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt und die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden die Sätze 4 und 5, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.5 a), b) und c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
Bisheriger Wortlaut:
§ 43a Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
1. Die Auslegung nach § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans.
§ 43a Nummer 2 bis 4 wurden aufgehoben und Nummer 5 wurde Nummer 2, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.1 b) und c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
§ 43a Nummer 5 wurde Nummer 2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.1 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
5. 1Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen
Einwendungen mit den Vorhabenträgern
und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,
mündlich zu erörtern (3).
2Ein Erörterungstermin
findet nicht statt, wenn
§ 43a Nummer 6 wurde Nummer 3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.1 d) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
6. 1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs.8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu beteiligen.
2Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs.4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ergebenden Frist geäußert haben,
und im Falle des § 73 Abs.8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erfolgt die Benachrichtigung
von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2.
3Im Regelfall kann von der
Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des § 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.
§ 43a Nummer 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.1 e) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 43b EnWG |
---|
§ 43b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 43b Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
Bisheriger Wortlaut:
1. 1Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 werden für ein bis zum 31.Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport-, oder Verteilungsengpässe dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr.2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
In § 43b in dem Satzteil vor Nummer 1 wurde die Angabe „gilt § 74“ durch die Wörter „gelten die §§ 73 und 74“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
In § 43b Nummer 1 Satz 1 wurden die Wörter „im Sinne von § 43a Nr.2“ durch die Wörter „im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.2 b) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
§ 43b Nummer 1 Satz 2 bis 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.2 b) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
2Nach dieser
Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen
und Stellungnahmen sind ausgeschlossen.
3Hierauf
ist in der Bekanntmachung des Vorhabens
hinzuweisen.
4§ 43a Nr.4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend.
5Für die Stellungnahmen der Behörden
gilt § 43a Nr.7 Satz 4.
§ 43b Nummer 2 und 3 wurden aufgehoben und Nummer 4 wurde Nummer 2, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.2 c) und d) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
2. (6) 1Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3
ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht durchzuführen
ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an
Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung zu erteilen.
2Ergänzend zu § 74
Abs.6 Satz 1 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann eine Plangenehmigung auch dann
erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich
beeinträchtigt werden.
3. (6) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
§ 43b Nummer 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.2 c) und d) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 43c EnWG |
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§ 43c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 43c Nummer 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 43d EnWG |
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§ 43d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 43e EnWG |
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§ 43e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 43e Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluss“ die Wörter „nach § 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr.1,“ und nach dem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter „nach § 43b Nr.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
In § 43e Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
2aErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften führen
nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung, wenn sie
nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes
Verfahren behoben werden können;
2bdie §§ 45
und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§§§
Zu § 43f EnWG |
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§ 43f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§§§
Zu § 43g EnWG |
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§ 43g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§§§
Zu § 43h EnWG |
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§ 43h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§§§
Zu § 44 EnWG |
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§ 43 bis § 45 wurden §§ 43 bis 45a ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von
Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch
den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu
dulden.
2Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden, so kann die zuständige Landesbehörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem
Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die
Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabensträger
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung
nicht zustande, so setzt die zuständige Landesbehörde
auf Antrag des Vorhabensträgers oder des Berechtigten
die Entschädigung fest.
3Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören.
§§§
Zu § 44a EnWG |
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§ 44a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 44b EnWG |
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§ 44b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 44b Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§§§
Zu § 45 EnWG |
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§ 43 bis § 45 wurden §§ 43 bis 45a ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.
(2) 1aÜber die Zulässigkeit der Enteignung wird in den
Fällen des Absatzes 1 Nr.1 im Planfeststellungsbeschluss
oder in der Plangenehmigung entschieden;
1bder festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde
bindend.
2Die Zulässigkeit der Enteignung in den
Fällen des Absatzes 1 Nr.2 stellt die nach Landesrecht
zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
In § 45 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden“ durch die Wörter „Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.38a iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 45 Abs.1 Nummer 1 wurde die Angabe „oder 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.14, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.13 (BGBl_I_13,1388)
§§§
Zu § 45a EnWG |
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§ 45a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 45b EnWG |
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§ 45b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§§§
Zu § 46 EnWG |
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In § 46 Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort „überlassen“ durch das Wort „übereignen“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.39 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 46 Absatz 2 Satz 3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.39 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 46 Absatz 3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vertragsende“ die Wörter „und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3 von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.39 b) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 46 Absatz 3 Satz 5 wurde eingefügt und der bisherige Satz 5 wurde Satz 6, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.39 b) bb) und cc) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 46 Absatz 3 wurden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Absatz 66 Nr.3 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 46 Absatz 3 Satz 1 wurden dieWörter „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 48 EnWG |
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In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 48 Absatz 2 wurden die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 49 EnWG |
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In § 49 Abs.4 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 49 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 wurde jeweils die Angabe „Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 49 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 49 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.11, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 07.03.11 (BGBl_I_11,338)
Bisheriger Wortlaut:
§ 49 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.11, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 07.03.11 (BGBl_I_11,338)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates über Anforderungen an die technische
Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
Bestimmungen über die Überprüfung dieser Anlagen
durch Sachverständige sowie über Anforderungen,
die diese Sachverständigen erfüllen müssen,
getroffen werden (3).
§ 49 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.11, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 07.03.11 (BGBl_I_11,338)
§ 49 Absatz 2 Satz 2 und 3 wurden angefügt (f), mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 49 Absatz 4 bisheriger Wortlaut wurde Satz 1, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.41 b) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 49 Absatz 4 Satz 1 wurden nach Wort „Sicherheit“ die Wörter „sowie der technischen und betrieblichen Flexibilität“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.41 b) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 49 Absatz 4 Satz 1 wurde der Punkt am Ende des Satz 1 durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.41 b) cc) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 49 Absatz 4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.41 b) dd) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 50 EnWG |
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In § 50 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 51 EnWG |
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In § 51 Abs.1 und 2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 51 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 12 Abs. 3a“ durch die Angabe „den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b,“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 52 EnWG |
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In § 52 Satz 1 wurde das Wort „Juni“ durch das Wort „April“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 53 EnWG |
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In § 53 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 53 wurden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Absatz 66 Nr.3 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 53a EnWG |
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§ 53a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Energieversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung
mit Erdgas und im Falle außergewöhnlich hoher
Gasnachfrage in extremen Kälteperioden Haushaltskunden
mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung für
das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen
Gründen zumutbar ist.
2Zur Gewährleistung einer
sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
kann insbesondere auf die im Anhang der Richtlinie
2004/67/EG des Rates vom 26.April 2004 über Maßnahmen
zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
(ABl.EU Nr.L 127 S.92) aufgeführten Mittel und Maßnahmen
zurückgegriffen werden.
§§§
§§§
Zu § 54 EnWG |
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§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.45 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
§ 54 Absatz 2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.45 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 54 Absatz 3 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.45 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 54 Absatz 2 Nummer 4 wurde die Angabe „§§ 7 bis 10“ durch die Angabe „§§ 6a bis 7a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 54 Absatz 3 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 54a EnWG |
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§ 54a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 55 EnWG |
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In § 55 Abs.2 wurde nach der Angabe „§ 36 Abs.2 ein“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 55 Abs.2 wurde nach den Wörtern „Ermittlungen durch“ werden die Wörter „oder schließt sie ein Verfahren ab“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 55 Abs.2 wurde nach den Wörtern „benachrichtigt sie“ wird das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
Zu § 56 EnWG |
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In § 56 Satz 1 wurden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S.1)“ die Wörter „sowie die in der Verordnung (EG) Nr.1775/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S.13)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 56 Satz 2 wurde die Angabe „Verordnung (EG) Nr.1228/2003“ durch die Wörter „in Satz 1 genannten Verordnungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 56 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung (EG) Nr.1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S.1) sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S.13) (1) den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr.
In § 56 Satz 1 Nummer 3 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 57 EnWG |
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§ 57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften Informationen, die sie im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich sind, nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Behörde
2Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§§§
§§§
Zu § 57a EnWG |
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§ 57a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 58 EnWG |
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In § 58 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 58 Abs.4 wurde das Wort „Bundesnetzagentur“ durch das Wort „Die Regulierungsbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 58 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Artikel 7 Abs.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1228/2003“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.714/2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 58 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.50 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 58 Absatz 2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.50 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 58 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 6 bis 10“ durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e“ sowie die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch die Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 58a EnWG |
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§ 58a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 58b EnWG |
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§ 58b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 59 EnWG |
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In § 59 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.51 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Gebühren
nach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des
Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs.3, die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten und Maßnahmen nach § 94.
In § 59 Absatz 3 Satz 1 wurden nach dem Wort „sein“ die Wörter „oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.51 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „zur Kostenaufteilung,“ die Wörter „Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 56 Satz 4,“ (f) eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wurde nach der Angabe „§§ 12a bis 12f“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wurde nach der Angabe „15a“ die Angabe „ , 17b und 17c“ eingefügt, wurden die Wörter „§ 14 Absatz 1a Satz 6“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a Satz 5,“ ersetzt (f) und wurden die Wörter „Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3“ angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 60 EnWG |
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In § 60 Satz 1 wurde die Angabe „§ 63 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 60a EnWG |
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In § 60a Absatz 2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Festlegungen nach § 29 Abs. 1,“ die Wörter „und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.51a iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 61 EnWG |
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In § 61 Überschrift und Text wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 62 EnWG |
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§ 62 Absatz 1 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 63 EnWG |
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In § 63 Abs.1, 2 und 3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 63 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 63 Absatz 1 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 1 wurde Absatz 1a, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.54 a) und b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 63 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.54 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei
Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die
Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach
diesem Gesetz.
2In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) nach § 61 (2) aufzunehmen.
3Die Bundesregierung leitet
den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen
Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
§ 63 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.54 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35.
§ 63 Absatz 4a und 5 wurden aufgehoben und der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.54 e) und f) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12 Abs.3a Satz 1 und 2 angefordert hat.
(5) 1Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäischen
Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über
Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches
Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen
Energieversorgung.
2Dieser Bericht enthält
auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse
sowie eine Darstellung der konkreten
Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende
Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die
konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und
Wettbewerb zu fördern.
3Er wird anschließend in geeigneter Form veröffentlicht.
§ 63 Absatz 2a wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 63 Absatz 2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli 2014 sowie im Falle des Fortbestehens der Maßnahmen über den 31. Juli 2014 hinaus auch zum 31. Juli 2016 einen Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16 Absatz 2a.
§§§
Zu Teil 8 EnWG |
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In der Überschrift des Teiles 8 wurden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.22 Nr.2 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
§§§
Zu § 65 EnWG |
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§ 65 Absatz 1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.55 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 65 Absatz 2a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.55 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 65 Absatz 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.55 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 65 Absatz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 66 EnWG |
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In § 66 Abs.2 Nr.3 wurde nach den Wörtern „beigeladen hat,“ das Wort „wobei“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 66 Absatz 2 Nummer 2 wurde das Wort „Unternehmen“ durch die Wörter „natürliche und juristische Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 66a EnWG |
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§ 66a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
Zu § 68 EnWG |
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§ 68 Absatz 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 68a EnWG |
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§ 68a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 69 EnWG |
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§ 69 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 69 Abs.4 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.4 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 69 Abs.5 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 69 Abs.6 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 69 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ und werden die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde“ durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 69 Abs.8 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ und die Angabe „Absatz 1 Nr.2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.3“ ersetzt und die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde“ wurden durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 69 Abs.10 Satz 3 wurde die Angabe „§§ 68, 71 und 69“ durch die Angabe „§§ 68 und 71 sowie 72 bis 74“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 d) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 69 Absatz 3 Satz 2 bis wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§ 69 Absatz 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 66 EnWG |
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In § 66 Abs.2 Nr.3 wurde nach den Wörtern „beigeladen hat,“ das Wort „wobei“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
Zu § 73 EnWG |
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In § 73 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 5 Abs.2“ durch die Angabe „§ 5 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.4a iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 73 Absatz 1a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 73 Absatz 1a Satz 4 wurden die Wörter „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 75 EnWG |
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In § 75 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 76 AuRAG |
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In § 76 Absatz 1 wurde die Angabe „§§ 7 und 8“ durch die Wörter „§§ 7 bis 7b und 8 bis 10d“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 78 AuRAG |
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§§§
Zu § 80 AuRAG |
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§§§
Zu § 83 EnWG |
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In § 83 Absatz 3 wurde die Angabe „oder § 40“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 83a EnWG |
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§ 83a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
Zu § 85 EnWG |
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In § 85 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.22 Nr.3 a) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
In § 85 Nummer 1 wurden die Angabe „§§ 169 bis 197“ durch die Angabe „§§ 169 bis 201“ und die Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.22 Nr.3 b) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
§§§
Zu § 87 EnWG |
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In § 87 Absatz 4 Satz 1 wurden die Angabe „§§ 192 bis 197“ durch die Angabe „§§ 192 bis 201“ und die Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.22 Nr.4 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
§§§
Zu § 90a EnWG |
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§ 90a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
Zu § 91 EnWG |
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In § 91 Abs.8 Satz 1 und Abs.9 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 91 Abs.1 Satz 1 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.6a iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 91 Abs.6 Satz 1 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
§ 91 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.58 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
Amtshandlungen auf Grund von § 33 Abs.1 und § 36 Abs.2 Satz 3;
Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a, 29, 30 Abs.2, § 31 Abs.2 und 3, § 65 sowie § 110 Abs.4;
(2) Entscheidungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr.3; |
2Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.
In § 91 Absatz 2 Satz 2 wurden nach dem Wort „zurückgenommen“ die Wörter „oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.58 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 91 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „die wirtschaftliche Bedeutung, die“ durch die Wörter „der wirtschaftliche Wert, den“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.58 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 91 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.58 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 91 Absatz 8 wurde Satz 2 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.58 e) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 9 neu angefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wurden nach dem Wort „Regulierungsbehörde“ die Wörter „und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 91 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.32 b) aa) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 91 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wurde die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt und werden nach dem Wort „Abschriften“ die Wörter „oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.32 b) bb) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 92 EnWG |
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In § 92 Abs.3 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 92 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.59 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zur Deckung der Kosten
der Bundesnetzagentur für Maßnahmen zur
Sicherstellung eines chancengleichen
und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten
für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und
Gas und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung
von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und
Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten,
soweit sie nicht anderweitig durch Gebühren
oder Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt sind,
haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen einen
Beitrag zu entrichten.
2Dies umfasst auch die Kosten für
die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale
Zusammenarbeit.
3Der auf das Allgemeininteresse
entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu
berücksichtigen.
4Der Beitragsanteil darf höchstens 60
Prozent der nicht anderweitig durch Gebühren oder Auslagen
gedeckten Kosten betragen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei der Tätigkeit als Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt und von der Bundesnetzagentur als Jahresbeitrag erhoben.
(3) 1Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen das Nähere über die Erhebung
der Beiträge, insbesondere über den Verteilungsschlüssel
und -stichtag, die Mindestveranlagung, das
Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich
der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach
Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich
eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit
einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die
Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu
regeln.
2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) kann
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Bundesnetzagentur übertragen.
§§§
§§§
Zu § 95 EnWG |
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In § 95 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b wurde nach der Angabe „§ 17 Abs.3 Satz 1 Nr.2,“ die Angabe „§ 21a Abs.6 Satz 1 Nr.3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.16 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 95 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b wurde nach der Angabe „§ 24 Satz 1 Nr. 2“ wird die Angabe „oder 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.16 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 95 Absatz 1 wurde der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und die Nummern 1a bis 1d eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.60 a) aa) und bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 95 Absatz 1 Nummer 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.60 a) cc) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 95 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wurde nach der Angabe „§ 5 Satz 4“, die Angabe „§ 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.60 a) dd) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 95 Absatz 1 Nummer 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.60 a) ee) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 95 Absatz 1a wurde die Angabe „3a Satz 1“ durch die Angabe „5“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.60 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 95 Absatz 2 Satz 1 wurde im ersten Halbsatz nach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe „Nummer 1a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.60 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 95 Absatz 1 Nummer 1b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.2 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
Bisheriger Wortlaut:
1b (3) entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
§ 95 Absatz 1 Nummer 1c, 1d und 2a wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.2 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
Bisheriger Wortlaut:
1c (3) entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
1d (3) entgegen § 12c Absatz 5 einen geänderten Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2a (4) entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
In § 95 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wurden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.2 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
§ 95 Absatz 1 Nummer 3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.2 a) dd) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
Bisheriger Wortlaut:
3a (6) entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 den Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 die Sicherheitspläne nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht bestimmt,
§ 95 Absatz 1 Nummer 3b bis 3d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.2 a) ee) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
In § 95 Absatz 1a wurde die Angabe „oder 2“ gestrichen und wird das Wort „vorlegt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
In § 95 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wurden die Wörter „§ 69 Abs.7 Satz 1 oder Abs.8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§ 95 Absatz 1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Absatz 5 (7) (14) Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (14).
§ 95 Absatz 1b bis 1d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.13 c) iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
In § 95 Absatz 2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Nr.4 und 5 Buchstabe b“ ein Komma und die Wörter „der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6“ sowie nach den Wörtern „sowie des Absatzes 1a“ die Wörter „Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.13 d) iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§ 95 Absatz 1 Nummer 3e und 3f wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
In § 95 Absatz 2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Die Ordnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 95 Absatz 1 Nummern 3e und 3f wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
3f (19) entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,
§ 95 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.6 Absatz 2 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§§§
Zu § 95a EnWG |
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§ 95a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 95b EnWG |
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§ 95b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.12, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.4 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2403)
§§§
Zu § 110 EnWG |
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In § 110 Abs.3 wurde die Angabe „Absatzes 1 Nr.2“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.6b iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 110 Abs.3 wurden die Wörter „eines bestimmbaren Letztverbrauchers“ durch die Wörter „von bestimmbaren Letztverbrauchern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 110 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.61 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem
räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden sowie überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr.38 verbundenen Unternehmens dienen,
räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet befinden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck, der
a) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgeht, und
b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert würde, bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen oder
räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden und überwiegend der Eigenversorgung dienen, sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr.17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung.
(3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr.3 (1) ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung von bestimmbaren Letztverbrauchern (2) errichtet und betrieben wird.
(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahrstrom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt unberührt.
§§§
§§§
Zu § 111 EnWG |
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In § 111 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 wurde die Angabe „§§ 19 und 20“ jeweils durch die Angabe „§§ 19, 20 und 29“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 111 Abs.3 wurden die Wörter „sowie Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 110 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 111a EnWG |
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§ 111a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 111a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
§§§
Zu § 111b EnWG |
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§ 111b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 111b Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
§ 111b Absatz 6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.12 (BGBl_I_12,74)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 111c EnWG |
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§ 111c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 115 EnWG |
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In § 115 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 20 Abs.1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.5 Abs.1 iVm Art.7 Satz 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1738)
§§§
Zu § 117a EnWG |
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§ 117a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 117a Satz 1 wurde die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 33a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)
§ 117a Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)
§§§
Zu § 117b EnWG |
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§ 117b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
§§§
Zu § 118 EnWG |
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§ 118 Abs.7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.7 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 118 Abs.7 wurde die Angabe „2011“ durch die Angabe „2015“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074).
§ 118 Absätze 1 bis 4 wurden aufgehoben und die bisherigen Absätze 5 bis 8 wurden die Absätze 1 bis 4, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
(1) § 22 Abs.2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 anzuwenden.
(1a) § 20 Abs.1b ist erst ab dem 1.Februar 2006 anzuwenden.
(1b) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
haben erstmals drei Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen und Betreiber von Gasversorgungsnetzen erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen einen Antrag nach § 23a Abs.3 zu stellen.
2§ 23a Abs.5 gilt entsprechend.
(2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1.Oktober 2007 anzuwenden.
(3) Abweichend von § 36 Abs.2 ist Grundversorger bis zum 31.Dezember 2006 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.
(4) § 42 Abs.1 und 6 ist erst ab dem 15.Dezember 2005 anzuwenden.
§ 118 Abs.5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 118 Absatz 4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.63 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 118 Absatz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.63 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (4) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Pumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die bis zum 31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.
§ 118 Absatz 8 bis 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.63 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 118 Absatz 3 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 4 bis 11 wurden die Absätze 3 bis 10, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.10 a) und b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) (3) § 17 Abs.2a gilt nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2015 (2) begonnen worden ist.
§ 118 Absatz 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.2 Nr.10 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
In § 118 Absatz 10 Satz 2 (f) wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Absatz 66 Nr.4 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 118 Absatz 6 Satz 2 wurde nach den Wörtern „um mindestens 15 Prozent“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ und die Angabe „15“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.34 a) aa) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 118 Absatz 6 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.34 a) bb) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Freistellung nach Satz 1 wird nur für elektrische Energie gewährt, die tatsächlich elektrisch, chemisch, mechanisch oder physikalisch gespeichert worden ist, aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wurde und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
§ 118 Absatz 12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
§ 118 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 21.02.13 (BGBl_I_13,346)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 118a EnWG |
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§ 118a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 118b EnWG |
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§ 118b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 118b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.6 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2730)
Bisheriger Wortlaut:
Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a in der Änderungsfassung vom 7. März 2011 (BGBl.I S.338) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970) einzubauen sind, können in den dort genannten Fällen bis zum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut werden.
§§§
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EnWG | [ ] |
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