EnWG (4) | ||
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Behörden | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) 1Den Landesregulierungsbehörden obliegt
die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr.3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs.1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a (4),
die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a,
die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Abs.3 Satz 1 Nr.2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und
(1) die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind,
an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger
als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
sind.
2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitätsoder
Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes
hinausreicht.
3Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem
Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang
steht (2).
4Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen
Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli
2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach
diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die
Dauer des folgenden Jahres maßgeblich.
5Begonnene
behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der
Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens
zuständig war.
(3) 1Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit
nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die
Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde
übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
2Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche
Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich,
so nimmt die Bundesnetzagentur die in
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
vorgesehenen Festlegungsbefugnisse
wahr (3).
3Sie ist insbesondere zuständig für die
bundesweit einheitliche Festlegung von
Preisindizes nach den Verordnungen über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach § 24,
Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach § 24 und
Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach der Verordnung zur Anreizregulierung nach § 21a Absatz 6 (3).
4Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche
Festlegungen im Sinne des Satzes 2
zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Bereiche
betreffen, hat sie vor einer Festlegung den
Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur
mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung
zu befassen (5).
5Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
die mehrheitliche Auffassung des
Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur
bei ihrer Festlegung so weit wie möglich (5).
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ist zuständige Behörde für die Durchführung
der in der Verordnung (EU) Nr.994/2010
festgelegten Maßnahmen.
2Die §§ 3, 4 und 16 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember
1974 (BGBl.I S.3681), das zuletzt durch Artikel
164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl.I S.2407) geändert worden ist, und die
§§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Oktober 1968 (BGBl.I S.1069), das zuletzt
durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, bleiben
hiervon unberührt.
(2) 1Folgende in der Verordnung (EU) Nr.994/2010 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 5, die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 7 sowie
die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9 Satz 1 genannten Aufgaben.
2Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie wahr.
3Die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie gemäß Absatz 1 für Regelungen im
Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und
Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr.994/2010 genannten Standards
bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikoanalyse zu berücksichtigen
und zu untersuchen sind, einschließlich
der Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.994/2010
zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
2Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen gemäß
Artikel 9 Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7
sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Absatz
8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU)
Nr.994/2010 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:
zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr.994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr.994/2010 festzulegen sowie
weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.
§§§
(1) 1Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde
nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen
und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles
8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt
sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab,
so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden,
in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen
ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs.2 ein, (1) führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab (2), so benachrichtigt sie unverzüglich (3) die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
§§§
1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:
2Zur Erfüllung
dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die
Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten
Verordnungen (2) und bei der Anwendung dieses Gesetzes
zustehen.
3Es gelten die
Verfahrensvorschriften dieses
Gesetzes.
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen.
(2) 1Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur
Sachverhalte und Entscheidungen
von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können.
2Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines
Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
von der Regulierung von Anlagen oder
Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes
absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz
zu einem weit überwiegenden
Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
liegt und die Anlage oder der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes
keine hinreichende Bedeutung
für die Energieversorgung im Inland hat.
3Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der
Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines
anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies
zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen
führt.
4Ebenso kann die Bundesnetzagentur
auf Antrag eines Netzbetreibers und mit
Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses
Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenzüberschreitenden
Energieversorgungsnetzes, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für
die Energieversorgung im Inland haben, anwenden,
soweit die betroffenen Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung
absehen und dies zu keiner wesentlichen
Schlechterstellung der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten schließen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen
der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten, der
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
und der Europäischen Kommission
die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden
aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen
Informationen übermitteln, soweit
dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre
Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union
erfüllen können.
2Bei der Übermittlung von Informationen
nach Satz 1 kennzeichnet die Bundesnetzagentur
vertrauliche Informationen.
(5) 1Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen
der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen
von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen
Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche
Behandlung aller als vertraulich gekennzeichneten
Informationen sicher.
2Die Bundesnetzagentur
ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit
gebunden wie die übermittelnde Behörde oder
die Behörde, welche die Informationen erhoben
hat.
3Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr.714/2009, der Verordnung (EG) Nr.715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr.714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr.715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklang steht.
(3) 1Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene
Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit
dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
nach Artikel 39 Absatz 2
der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2
der Richtlinie 2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr.713/2009 zu genügen.
2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den
§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e (6)
, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs.3 Satz 1, des § 56
in Verbindung mit Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr.714/2009 (3)
und von Entscheidungen,
die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr.2 in Verbindung mit Satz 2 Nr.5 vorgesehen sind, entscheidet
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung
nach § 65 in Verbindung mit den
§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e (6)
das Einvernehmen
nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der
Entscheidung nach § 28a Abs.3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 28a Abs.1 Nr.1 erforderlich ist.
2Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt
und der Landesregulierungsbehörde (1), in deren Bundesland der Sitz des betroffenen
Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 (1) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (4) oder nach § 40 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2a) (5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas einleitet.
(2b) (5) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen Untersuchungen durch die Europäische Kommission im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) 1Die Regulierungsbehörden (2) und die Kartellbehörden können
unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich personenbezogener
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren
verwerten.
2Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
mit dem Bundeskartellamt, insbesondere mit
der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für
den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle),
sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden
und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
2Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt werden mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie eine Kooperationsvereinbarung
über die Zusammenarbeit in der
Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
schließen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt
und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle,
die Börsenaufsichtsbehörden und die
Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig
von der jeweils gewählten Verfahrensart
solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen
einschließlich personenbezogener Daten
sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen,
die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich sind.
2Sie können diese Informationen,
Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren
verwerten.
3Beweisverwertungsverbote bleiben
unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 durch
Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4
der Verordnung (EU) Nr.1227/2011, zur Registrierung
der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4
und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz
1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr.1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission
entgegenstehende Vorschriften nach Artikel
8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr.1227/2011 erlassen hat.
2Festlegungen, die nähere
Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011
treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
§§§
(1) 1Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur
über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,
welches Straftaten nach § 95a
oder § 95b betrifft.
2Werden im Ermittlungsverfahren
Sachverständige benötigt, können fachkundige
Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen
werden.
3Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur
zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
adie das Verfahren abschließende Entscheidung
mit Begründung;
bist gegen die Entscheidung
ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter
Hinweis darauf zu übermitteln.
2In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
§§§
Bundesbehörden |
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(1) 1Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen.
2Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalogen
von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebühren nach § 91, die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Absatz 3, die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten, Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im
Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler
Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 der
Verordnung (EU) Nr.994/2010 sowie Festlegungen
gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme
von Festlegungen zur Kostenaufteilung, Entscheidungen
im Zusammenhang mit der Überwachung der
Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Satz 1 Nummer
4 in Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr.1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz
1 Satz 2 und § 56 Satz 4 (f), (4)
Maßnahmen nach § 94, die Aufgaben nach den
§§ 12a bis 12f, (5) 15a, 17b und 17c (5) sowie die Vorgaben zu den Netzzustands- und Netzausbauberichten
nach § 14 Absatz 1a Satz 5 (2) (5)
Genehmigungen
nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1
sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c
Absatz 3 (6)
(5).
3Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) gebildet.
(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung
mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
2Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte
sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine
Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören (3).
§§§
1Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 (1) zu beraten.
2Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
3Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§§§
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) 1Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs.1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren
informellen Regelungen (1) durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2aIn dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden ist;
2bin solchen
Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu
unterrichten.
(3) 1Der Länderausschuss ist berechtigt,
im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im
Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen
von der Bundesnetzagentur einzuholen.
2Die Bundesnetzagentur
ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) 1Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs.1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen
mit dem Länderausschuss zu erstellen.
2Der Länderausschuss
ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur
regelmäßig über Stand und Fortgang der
Arbeiten zu unterrichten.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei
Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung
des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob
funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas in
der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung
und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen
aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung
nimmt.
2Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen
sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
3Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten
einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist (1).
4Für den
vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz
3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entsprechend (1).
(2) 1Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu.
2Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften
unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener
Frist Stellung.
3Die Gutachten werden von der
Monopolkommission veröffentlicht.
4Bei Gutachten nach
Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
§§§
(1) (3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie berichtet der Bundesregierung
bis zum 31. Dezember 2012 und dann
jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerkszubau
und Ersatzinvestitionen sowie Energieeffizienz
und die sich daraus ergebenden Herausforderungen.
2Auf Grundlage des Berichts
nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit nach § 65a Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
berichtet die Bundesregierung dem
Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen
vor.
3Bei der Erstellung des Berichts
nach Satz 1 hat das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse
nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b,
den §§ 68, 69 und 71.
(1a) (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(2a) (7) (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli 2014 sowie im Falle des Fortbestehens der Maßnahmen über den 31. Juli 2014 hinaus auch zum 31. Juli 2016 einen Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16 Absatz 2a.
(3) (4) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie
im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen
sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit
und legt ihn der Europäischen Kommission
und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden
vor.
2In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt
im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur,
soweit Aspekte der Regulierung der
Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht
über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit
nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz
3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
aufzunehmen.
3In den Bericht
sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie nach
§ 61 aufzunehmen.
(4) (5) 1Die Bundesnetzagentur kann in ihrem
Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche
Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden
Bedeutung haben kann, auch wenn
dies die Nennung von Unternehmensnamen
beinhaltet.
2Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten
und zum Presserecht, bleiben unberührt.
(5) (6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer
Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der
Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
2Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche,
betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische,
technische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
2Diese betrifft insbesondere
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden
unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben.
2Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) 1aDie Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser
nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben;
1bsoweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden
berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden
auf geeignete Weise Gelegenheit
zur Mitwirkung.
2Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
§§§
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